Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100293/2026
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bei bereits erledigter Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100293/2026vom 05.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 18. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Oktober 2025 betreffend die Abweisung des Antrages auf Aussetzung gem § 212a BAO, StNr ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Antrag vom 16.10.2025 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld von € 3.834,17 gem § 212a BAO. Begründend wurde ausgeführt, dass Beschwerde gegen den Säumniszuschlag erhoben worden sei und über diese Beschwerde bislang noch nicht entschieden wurde.
Mit Bescheid vom 30.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung gem § 212a BAO ab, da die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid ein. Begründend wurde ausgeführt, die zugrunde liegende Beschwerde sei noch nicht erledigt, da ein Antrag auf Entscheidung über die Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerdevorlage durch das Bundesfinanzgericht gestellt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Beschwerde gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge vom 14.8.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2025 erledigt worden sei.
Mit Antrag vom 14.1.2026 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die dazugehörigen Akten am 19.5.2026 dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 9.4.2025, zugestellt am 31.7.2025 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer Säumniszuschläge iHv € 3.834,17 fest.
Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14.8.2025 eine Bescheidbeschwerde ein.
Mit Antrag vom 16.10.2025 ersuchte die rechtsfreundliche Vertretung um Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld von € 3.834,17 gem § 212a BAO.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend die Säumniszuschläge ab.
Mit Bescheid vom 30.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Aussetzung ab.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten und nachgereichten Verwaltungsakten und Einsichtnahme in den elektronischen Akt der Finanzverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabebetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Der Zahlungsaufschub endet nach § 212a Abs 5 zweiter Satz BAO mit Ablauf der Aussetzung und mit Widerruf (§ 294).
Der Ablauf ist bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen.
Solche Erledigungen sind vor allem Beschwerdevorentscheidungen (§ 262), aufhebende, die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende Beschlüsse (§ 278 Abs 1) und Erkenntnisse (§ 279) der Verwaltungsgerichte.
Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen (vgl VwGH 20.2.1996, 94/13/0266, 95/13/0020; 22.1.2001, 2000/17/0266; 16.12.2009, 2007/15/0294).
Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (vgl VwGH 31.3.1998, 93/13/0225, Ritz/Koran, BAO8 § 212a, Rz 28).
Im gegenständlichen Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom 14.8.2025 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Säumniszuschlägen vom 9.4.2025 (zugestellt am 31.7.2025) am 30.10.2025 erlassen. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Bewilligung einer Aussetzung abgewiesen, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt wurde.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren (wenn auch nicht notwendigerweise rechtskräftig) abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Im Zeitpunkt der Abweisung des Antrages auf Aussetzung, nämlich am 30.10.2025, war die Beschwerde gegen den zugrundeliegenden Bescheid betreffend Säumniszuschläge bereits erledigt. Die Abweisung des Antrages erfolgte zu Recht.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die getroffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Salzburg, am 5. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100293/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100293.2026
- Stammnummer
- 151652
- Gültig
- 05.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF