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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100205/2026

Beschwerden gegen Pfändung einer Geldforderung und Verfügungsverbot

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100205/2026vom 23.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch ***RA***, ***RA_Adr***, über die Beschwerden vom 22. September 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 27. August 2025 betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, sowie Verfügungsverbot, Steuernummer ***Bf_StNr*** I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid - Verfügungsverbot wird gemäß § 278 Abs. 1 lit. a iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt/Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21.01.2025, RV/3100327/2023, wurden die Beschwerden des Beschwerdeführers (Bf) gegen die Einkommensteuerbescheide 2016 bis 2020 als unbegründet abgewiesen. Die Einbringung der Einkommensteuern 2016 bis 2020 samt Nebengebühren war bis 04. bzw. 05.03.2025 gem. § 212a Abs. 7 iVm § 230 Abs. 2 BAO gehemmt. Mit Bescheid vom 27.08.2025 pfändete die Abgabenbehörde dem Bf gegen ***Drittschuldnerin*** zustehende Forderungen iHv € ***Betrag_1***, zuzügl. Gebühren und Barauslagen für die Pfändung iHv € ***Betrag_2***, insgesamt sohin € ***Betrag_3***. Mit Bescheid - Verfügungsverbot vom gleichen Datum wurde der Bf von der Pfändung in Kenntnis gesetzt, und ihm die Verfügung über die gepfändeten Forderungen untersagt. Die ausdrücklich gegen beide Bescheide gerichteten Beschwerden vom 21.09.2025 waren jeweils ausschließlich damit begründet, dass der Bf seit 2014 in ***Land*** lebe und dort seinen Lebensmittelpunkt habe. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 26.01.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid - Pfändung einer Geldforderung als unbegründet abgewiesen, und die Beschwerde gegen den Bescheid - Verfügungsverbot zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen wurde in der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Pfändungsbescheid ausgeführt, die Pfändung basiere auf dem Rückstandsausweis vom 10.06.2025, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten iHv € ***Betrag_Rüa*** aufweise. Dieser bilde den Exekutionstitel für die Pfändung, und sei diese damit rechtmäßig erfolgt. Die Zurückweisung der Beschwerde gegen das Verfügungsverbot erfolgte unter Verweis auf § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO. Der Vorlageantrag vom 03.03.2026 zu beiden Bescheiden wurde vom rechtlichen Vertreter des Bf unter ausdrücklicher Berufung auf die erteilte Vollmacht gem. § 8 Abs. 1 RAO eingebracht. Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens wurde vorgetragen, gegenüber dem Bf sei kein Rückstandsausweis vom 10.06.2025 über € ***Betrag_Rüa*** erlassen worden; damit könne ein solcher auch nicht in Rechtskraft erwachsen und auch nicht vollstreckbar geworden sein. Die angefochtenen Bescheide seien daher zu Unrecht erlassen worden. Nach Ausführungen zum Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt des Bf wird der Schluss gezogen, der Bf schulde der Republik Österreich überhaupt keine Steuern oder Abgaben. II. Rechtslage und Erwägungen 1. Pfändung und Überweisung einer Geldforderung § 65 Abs. 1 AbgEO lautet: Die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners erfolgt mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass die Abgabenbehörde dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben. Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren. Ein mit einer Vollstreckbarkeitsklausel versehener Rückstandsausweis ist Exekutionstitel und damit zwingende Voraussetzung im Einbringungsverfahren. Grundsätzlich ist nur diese Frage (Vorliegen eines solchen Exekutionstitels) Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 65 AbgEO Rz 28, mit Verweis auf VwGH 09.11.2011, 2009/16/0175) Das Vorliegen eines Exekutionstitels wird im gegenständlichen Verfahren ausschließlich mit der Begründung bestritten, der Rückstandsausweis vom 10.06.2025 sei dem Bf nicht zugestellt worden. Dieses Vorbringen ist schon aus dem Grund irrelevant, da ein Rückstandsausweis kein Bescheid, sondern eine öffentliche Urkunde ist. Er muss dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt werden (Ritz/Koran, BAO8, § 229 Rz 1, mit Verweis auf zB VwGH 27.11.2000, 2000/17/0100). Im Übrigen hatte die Ausstellung eines Rückstandsausweises betreffend den Bf infolge Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 7 iVm § 230 Abs. 2 BAO bis Anfang März 2025 zu unterbleiben. Nach Ablauf der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs. 5 BAO, sowie der Zahlungsfrist des § 230 Abs. 2 BAO erfolgte die Ausstellung eines Rückstandsausweises, und damit eines Exekutionstitels im gegenständlichen Einbringungsverfahren zu Recht. Die Vollstreckbarkeit bezieht sich auf die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenschuldigkeiten. Deren (materielle) Richtigkeit ist im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu beurteilen (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 65 AbgEO Rz 28). Auch das dahingehende Vorbringen konnte der Beschwerde sohin nicht zum Erfolg verhelfen. 2. Verfügungsverbot Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gemäß § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5), unstatthaft. Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, versagt § 77 Abs. 1 Z. 1 AbgEO ausdrücklich ein Rechtsmittel gegen Bescheide, die dem Abgabepflichtigen nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen. Ein trotzdem erhobenes Rechtsmittel ist gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen. (Liebeg in Liebeg (Hrsg), Die Abgabenexekutionsordnung2 (2020) § 77 AbgEO Rz 3; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 260 BAO Rz 24) Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen wurden im Beschwerdefall nicht aufgeworfen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 23. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100205/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100205.2026
Stammnummer
151650
Gültig
23.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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