Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100156/2022
Zufluss der Erfolgsprämie an den nichtselbständig tätigen Geschäftsführer im Zeitpunkt der Gutschrift durch die Kapitalgesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100156/2022vom 12.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch ***SenV***, ***Ri***, den Richter Ri1 sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch BDO Steiermark GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft (nunmehr: BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) über die Beschwerde vom 16. Mai 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. April 2019 betreffend 1) Einkommensteuer 2016 und 2) die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf***
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2016 wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 wird als gegenstandslos erklärt.
III. Gegen dieses Erkenntnis sowie diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) erzielte im Streitjahr ua. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der S GmbH (in der Folge: S-GmbH) sowie der R GmbH (R-GmbH).
Laut Geschäftsführervertrag vom 9.4.2002 stand ihm neben dem laufenden Gehalt von rund € 300.000,- (jährlich) auch eine Erfolgsprämie im Ausmaß von 10% des betriebswirtschaftlichen Jahreserfolges der GmbHs zu (§ 4 Abs. 2 des Vertrages).
Bei den Gesellschaften wurde die Prämie im April 2016 (jeweils aufwandswirksam) als Verbindlichkeit eingebucht. Eine Auszahlung an den Bf. ist jedoch nicht erfolgt.
Strittig ist, ob dem Bf. diese Prämie (für das Jahr 2015) iHv. insgesamt € 1.617.235,- im Jahr 2016 zugeflossen ist oder nicht.
I. Verfahrensgang
(1) Im Rahmen einer Außenprüfung bei der S-GmbH und der R-GmbH wurden auch der Bf. und seine Ehegattin AB - jeweils als Geschäftsführer der GmbHs - mitgeprüft.
In seinem Bericht führt der Prüfer ua. wie folgt aus:
"Mit Schriftsatz vom 2.5.2017 wird von der steuerlichen Vertretung der Sachverhalt wie folgt dargestellt:
AB und [der Bf.] sind seit den Gründungen der Gesellschaften - RS Holding GmbH, R-GmbH und S-GmbH - Geschäftsführer dieser Gesellschaften. Seit dem Frühjahr 2009 (…) war die B Privatstiftung bis zur Anteilsveräußerung (74,9% an die Z GmbH) im Jahr 2015 (Rechtswirksamkeit 2016) Alleingesellschafterin der RS Holding GmbH.
Mit Datum 9. April 2002 wurden die bestehenden Geschäftsführerverträge mit AB und [dem Bf.] aufgehoben und neu gefasst. § 4 gegenständlicher Geschäftsführerverträge regelt das Entgelt. Gemäß § 4 (1) des Gf-Vertrages besteht Anspruch auf ein mtl. Entgelt - in den letzten Jahren waren dies rd. € 300.000,- jährlich. § 4 (2) des Gf-Vertrages regelt eine Erfolgsprämie (Tantieme). Diese "im Sinne eines Gewinnvorwegs" geregelte Tantieme wurde jedoch in den letzten Jahren nicht umgesetzt bzw. vollzogen.
Im Jahresabschluss 2015 der S-GmbH wurden jeweils € 733.061,54 somit gesamt € 1.466.123,08 Gewinnvorweg an AB und [den Bf.] verbucht (Buchung: Sonstiger Aufwand an Sonstige Verbindlichkeit, eine Auszahlung erfolgte nicht).
Im Jahresabschluss 2015 der R-GmbH wurden jeweils € 884.173,82 somit gesamt € 1.768.347,64 Gewinnvorweg an AB und [den Bf.] verbucht (Buchung: Sonstiger Aufwand an Sonstige Verbindlichkeit, eine Auszahlung erfolgte nicht).
Da vom Vorsteuerberater übersehen wurde, obige Beträge steuerlich hinzuzurechnen, wurden berichtigte Körperschaftsteuerklärungen für 2015 eingereicht, in denen obige Beträge in der MWR der jeweiligen Gesellschaft hinzugerechnet wurden.
Weiters wird ausgeführt, dass der AB und [dem Bf.] zustehende "Gewinnvorweg" zwar nicht gesellschaftsrechtlich (weil beide nicht Gesellschafter der Gesellschaften sind - und daher auch unternehmensrechtlich als Aufwand erfasst), jedoch steuerlich eine (verdeckte) Ausschüttung und damit Einkommensverwendung iSd § 8 KStG darstellt. Die (noch nicht erfolgte Auszahlung) der "Gewinnvorweg" an AB und [Bf.] sei in weiterer Folge im Zahlungszeitpunkt ein verkürzter Zahlungsweg. Da AB und [der Bf.] zivilrechtlich nicht Gesellschafter der R-Gesellschaften sind, sind die Gewinnvorweg bzw. Gewinnausschüttungen mit Auszahlung ein steuerlich zunächst der B Privatstiftung zuzurechnender Beteiligungsertrag, den diese an die Begünstigten AB und [Bf.] zuwendet. Mit der Auszahlung wird dann die fällige KESt von der B Stiftung abgeführt (werden).
Im Jahresabschluss 2016 der S-GmbH wurden jeweils € 690.965,54 somit gesamt € 1.381.931,08 Gewinnvorweg an AB und [Bf.] gebucht (Buchung Sonstiger Aufwand an Sonstige Verbindlichkeit, wobei auch diese Beträge nicht ausbezahlt wurden). Obige Beträge wurden in den MWR der Gesellschaft hinzugerechnet. Im Jahresabschluss 2016 der R-GmbH wurden jeweils € 115.832,25 somit gesamt € 231.664,50 Gewinnvorweg an AB und [Bf.] gebucht (Buchung Sonstiger Aufwand an Sonstige Verbindlichkeit, wobei auch diese Beträge nicht ausbezahlt wurden). Obige Beträge wurden in der MWR der Gesellschaft hinzugerechnet.
Die Berechnung der Tantiemen erfolgte jeweils gemäß den Bestimmungen des § 4 (2) der Gf-Verträge.
Durch die AP wird ausgeführt:
Ergänzend zur Sachverhaltsdarstellung im Schriftsatz der steuerlichen Vertretung wird festgehalten, dass [der Bf.] und AB an der R-GmbH laut Firmenbuch jeweils zu 0,2 % beteiligt waren, diese Beteiligung jedoch treuhändig für die RS Holding GmbH gehalten wurde. Diese treuhändige Beteiligung von gesamt 0,4 % hat mit 20.1.2016 die B PS übernommen.
Weiters waren [der Bf.] und AB laut Firmenbuch auch jeweils zu 0,2 % an der S-GmbH beteiligt, auch diese Beteiligung wurde treuhändig für die RS Holding GmbH gehalten und wurde mit 13.1.2016 von der B PS übernommen. (Auskunft Steuerberatung vom 30.1.2018 mit mail): (…)
Es besteht daher für die Jahre 2015 und 2016 kein Beteiligungsverhältnis von [Bf.] und AB weder an der R-GmbH noch an der S-GmbH. Basis für die Geschäftsführungstätigkeit (…) bei der RS Holding GmbH, der R-GmbH und S-GmbH bilden die Geschäftsführerverträge jeweils vom 9.4.2002 zwischen [dem Bf.] und der R-GmbH und AB und der R-GmbH. Im § 2 (Pflichten und Verantwortlichkeit) Abs.3 der Gf-Verträge mit AB und [Bf.] wird festgestellt, dass diese auch als Geschäftsführer der S-GmbH bestellt sind. Der § 4 - Entgelt - des Geschäftsführervertrages regelt die Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit, die Regelungen sind in beiden Verträgen für die Geschäftsführer [Bf.] und AB inhaltsgleich vereinbart (…)
Im § 4 Entgelt ist unter Punkt 1.) das monatliche Entgelt und unter Punkt 2.) die Erfolgsprämie geregelt. Auf Basis des 2.) Punktes - Erfolgsprämie - wurde für [den Bf.] und AB die Erfolgsprämie berechnet und wie dargestellt gebucht (…)
Diese Erfolgsprämien wurden in den Jahresabschlüssen 2015 und 2016 jeweils als Aufwand verbucht (Konto 76300 Sonstige Kosten / 36020 Abgrenzungen). Auf Basis der bestehenden Geschäftsführerverträge zwischen der S-GmbH bzw. der R-GmbH und [dem Bf.] einerseits und AB andererseits vom 9.4.2002 handelt es sich bei dem verbuchten Aufwand um Erfolgszahlungen (im Vertrag Erfolgsprämien bzw. Tantiemen) im Rahmen und als Teil der Entlohnung für die Geschäftsführungstätigkeit. Es ist daher die in Frage stehende aufwandsmäßige Erfassung der Erfolgsprämien aus der Tätigkeit als Geschäftsführer (wie das laufende Entgelt) den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. (…)
Im Veranlagungsjahr 2016 wurde auf Basis des Geschäftsführervertrages vom 9.4.2002, § 4 Entgelt, eine Erfolgsprämie für das Jahr 2015 von der R-GmbH und der S-GmbH in nachfolgender Höhe ermittelt und gebucht:
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2016
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Gebucht am
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R-GmbH
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884.173,82
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21.4.2016
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S-GmbH
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733.061,54
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21.4.2016
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gesamt
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1.617.235,36
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Ein Geschäftsführer einer GmbH erwirbt aufgrund seiner Eigenschaft bereits in dem Zeitpunkt die Verfügungsmacht über den ihm zustehenden Geschäftsführerbezug, in dem ihm dieser Bezug gutgeschrieben wird. Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen zugeflossen, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann. Nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft tritt der Zufluss in diesem Zeitraum nicht ein.
Im Vorhalteverfahren wurde von der steuerlichen Vertretung ausgeführt (Mail vom 21.9.2018), dass ein Konflikt mit dem Mitgesellschafter Z GmbH hinsichtlich der Prämien an die ehemaligen Geschäftsführer AB und [Bf.] besteht und u.a. auch daher bislang noch keine Zahlungen vorgenommen wurden. (…)
Auf Sachverhaltsebene wird ergänzend zu den Beteiligungsverhältnissen ausgeführt, dass AB und [der Bf.] mittelbar als Stifter und Begünstigte der B Privatstiftung den beherrschenden Einfluss auf die S GmbH und die *R* GmbH ausübten. Die Beteiligungen wurden mittelbar über die RS Holding gehalten. Der Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an die "XY" wurde rechtswirksam mit März 2016, es wurden 74,9% Anteile an der RS Holding GmbH an die Z GmbH verkauft und 21,1% der Anteile an der RS Holding GmbH weiterhin von der B PS gehalten
Zur Geschäftsführung wird ausgeführt:
Die Geschäftsführung der R-GmbH und S- GmbH haben [der Bf.] und AB bis 2/2016, beide jeweils selbständig, ausgeübt. Nach der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung durch die Z GmbH wurde als dritter Geschäftsführer GF3* vom Mehrheitseigentümer mit Wirkung ab 18.3.2016 in beiden Gesellschaften als zusätzlicher Geschäftsführer bestellt. In der RS Holding GmbH wurde GF3* mit 14.6.2016 als weiterer Geschäftsführer neben AB und [dem Bf.] bestellt. [Der Bf.] und AB sind mit Ende 2017 aus der operativen Geschäftsführung aus allen drei Gesellschaften ausgeschieden. Nach Angaben von Geschäftsführer GF3* wurde die Erfolgsprämie für [den Bf.] und AB auf Basis des Geschäftsführervertrages im Einvernehmen mit dem neuen Mehrheitseigentümers zugestanden und als Verbindlichkeit mit 21.4.2016 in beiden Gesellschaften gebucht.
Gemäß § 19 Abs 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, indem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. (…)
Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften war nicht gegeben. Ebenso hat der mit Rechtswirksamkeit März 2016 übernehmende Gesellschafter, die Z GmbH, der Gewährung der Erfolgsprämie zugestimmt und wurde dies durch den Geschäftsführer GF3* bestätigt. Etwaige wirtschaftliche Überlegungen, wodurch die Auszahlung nicht sofort vorgenommen wurde, sind für die Frage der Verfügungsmacht nicht von Bedeutung.
Auch der im Jahr 2018 aufgetretene Konflikt über die tatsächliche Höhe der Erfolgsprämie (unterschiedliche Meinungen über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erfolgsprämie) ändert nichts an dem im Jahr 2016 mit der Buchung auf dem Verbindlichkeitskonto eingetretenen Zufluss der Erfolgsprämie an die beiden Geschäftsführer.
Im Zeitpunkt der Verbuchung der Verbindlichkeit mit 21.4.2016, waren [der Bf.] und AB jeweils zur Geschäftsführung selbständig berechtigt und waren Gesellschafter (siehe oben) beider Gesellschaften, somit ist die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis mit der Verbuchung der Verbindlichkeiten in den beiden Gesellschaften gegeben und in der Steuersubjektsphäre der natürlichen Personen AB und ***Bf1*** der Leistungserfolg eingetreten und der Zufluss im Sinne § 19 Abs 1 EStG verwirklicht. (…)
(2) Den Feststellungen des Prüfers folgend erließ das Finanzamt den nunmehr angefochtenen Bescheid, in welchem der Betrag von € 1.617.235,36 als nichtselbständige Einkünfte (ohne Lohnsteuerabzug) in Ansatz gebracht wurde (festgesetzte Einkommensteuer: € 729.596,-).
(3) Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich "gegen den Ansatz der bis dato nicht ausbezahlten Prämien als Lohneinkünfte (…)
AB und [der Bf.] sind seit Gründung der Gesellschaften Geschäftsführer der RS Holding GmbH, der R-GmbH und der S- GmbH. Die Anstellung als Geschäftsführer wurde in den jeweils mit der R-GmbH abgeschlossenen Geschäftsführerverträgen, beide vom 9. April 2002, geregelt. Die Entgeltvereinbarung findet sich in deren § 4. AB und [der Bf.] erhielten in all den Jahren ihrer Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaften laufende Bezüge gem. § 4 Abs 1 der Geschäftsführerbezüge, in den letzten Jahren waren dies jeweils rd. € 300.000 (siehe dazu beiliegende Daten aus den Steuerakten ab 2005).
In den Jahresabschlüssen 2015 der R-GmbH und der S-GmbH wurden in Summe € 3.234.470,72 (jeweils € 884.173,82 in der R-GmbH, sohin in Summe € 1.768.347,64, und jeweils € 733.061,54 in der S-GmbH, sohin in Summe € 1.466.123,08) Gewinnvorweg an AB und [Bf.] verbucht (Buchung sonstiger Aufwand an sonstige Verbindlichkeit). Die Gewinnvorweg wurden entsprechend § 4 Abs 2 der Geschäftsführerverträge berechnet. Die Gewinnvorweg wurden zwar gebucht, jedoch bis heute nicht (…) ausbezahlt.
Die Betriebsprüfung hat nun unter Bezug auf Rz 635 LStR festgestellt, dass mit der Verbuchung der Prämien auf den Verrechnungskonten im Jahr 2016 die Prämien AB und [dem Bf.] auch zugeflossen seien.
(…) AB und [der Bf.] waren im fraglichen Zeitraum in 2016 auch nicht mehr "allein" Geschäftsführer, sondern ist Herr GF3 als weiterer dritter Geschäftsführer hinzugetreten. Da somit AB und [der Bf.] entgegen den Annahmen der Betriebsprüfung nicht die "Stellung eines Gesellschaftergeschäftsführers" innehatten und beide zudem nicht mehr "allein" Geschäftsführer waren, haben sie in 2016 nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die "Prämien" erlangt und ist dies auch bis heute nicht eingetreten.
(…) Wenn Herr GF3 auf Befragung durch die Betriebsprüfung ausgeführt hat, dass die Erfolgsprämien für AB und [den Bf.] auf Basis der Geschäftsführerverträge und im Einvernehmen mit dem neuen Mehrheitseigentümer zugestanden und als Verbindlichkeit gebucht wurden, sei dennoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die Prämien bis heute nicht ausbezahlt worden sind. Entgegen diesen Aussagen von Herrn GF3 im Frühjahr/Frühsommer 2018 wird aber nunmehr seit August 2018 seitens Z GmbH eingewandt, dass die Prämienregelungen in den Geschäftsführerverträgen unklar sind, einer Auslegung bedürfen und damit fremdunüblich sind und die Prämien generell unter keinen Umständen drittvergleichsfähig sind. (…)"
(4) Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.6.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde mit folgender Begründung ab:
"(…) Die Geschäftsführung der R-GmbH und S-Technology GmbH haben [der Bf.] und AB bis 2/2016, beide jeweils selbständig, ausgeübt. Nach der Übernahme der Mehrheitsbeteiligung durch die Z GmbH wurde als dritter Geschäftsführer GF3* vom Mehrheitseigentümer mit Wirkung ab 18.3.2016 in beiden Gesellschaften als zusätzlicher Geschäftsführer bestellt. In der RS* Holding GmbH wurde GF3* mit 14.6.2016 als weiterer Geschäftsführer neben AB und [dem Bf.] bestellt.
[Der Bf.] und AB sind mit Ende 2017 aus der operativen Geschäftsführung aus allen drei Gesellschaften ausgeschieden. Nach Angaben von Geschäftsführer GF3* wurde die Erfolgsprämie auf Basis des Geschäftsführervertrages im Einvernehmen mit dem neuen Mehrheitseigentümers zugestanden und als Verbindlichkeit mit 21.4.2016 in beiden Gesellschaften gebucht.
(…) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist gemäß § 19 Abs 1 EStG ein Betrag als zugeflossen anzusehen, wenn über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, mag dieser Betrag vom Schuldner auch nur gutgeschrieben worden sein.
(…) Die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaften war nicht gegeben. Ebenso hat der mit Rechtswirksamkeit mit März 2016 übernehmende Gesellschafter, die Z GmbH, die Gewährung der Erfolgsprämie zugestimmt und wurde dies durch den Geschäftsführer GF3* bestätigt. Etwaige wirtschaftliche Überlegungen, wodurch die Auszahlung nicht sofort vorgenommen wurde, sind für die Frage der Verfügungsmacht, nicht von Bedeutung. Auch der im Jahr 2018 aufgetretene Konflikt über die tatsächliche Höhe der Erfolgsprämie (unterschiedliche Meinungen über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Erfolgsprämie) ändert nichts an dem im Jahr 2016 mit der Buchung auf dem Verbindlichkeitenkonto eingetretenen Zufluss der Erfolgsprämie an die beiden Geschäftsführer.
Im Zeitpunkt der Verbuchung der Verbindlichkeit mit 21.4.2016, waren [der Bf.] und AB jeweils zur Geschäftsführung selbständig berechtigt und waren Gesellschafter beider Gesellschaften, somit ist die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis mit der Verbuchung der Verbindlichkeiten in den beiden Gesellschaften gegeben und in der Steuersubjektsphäre der natürlichen Personen AB und [Bf.] der Leistungserfolg eingetreten und der Zufluss im Sinne § 19 Abs 1 EStG verwirklicht."
(5) Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom 25.6.2019 den Vorlageantrag ein.
(6) Das Finanzamt hat die Beschwerde dem BFG mit Bericht vom 10.3.2022 zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzende Ermittlungen des BFG haben ergeben, dass der Bf. seine (zivilrechtliche) Klage vom 17.4.2019 gegen die "RS-Gruppe" auf Auszahlung der Erfolgsprämien mit Eingabe vom 17.12.2019 zurückgezogen hat.
Über Vorhalt des BFG gab die R* GmbH mit Antwort vom 29.1.2026 an, dass der Bf. und seine Gattin im Jahr 2016 für die Hauptgeschäftskonten der Gesellschaften jeweils einzeln verfügungsberechtigt gewesen seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war im Streitjahr als Geschäftsführer der R-GmbH sowie der S-GmbH tätig und erzielte aus diesen Tätigkeiten nichtselbständige Einkünfte.
Im maßgeblichen Geschäftsführervertrag vom 9.4.2002 war in § 4 Abs. 2 geregelt, dass dem Geschäftsführer neben dem laufenden Entgelt eine Erfolgsprämie in Höhe von 10% des betriebswirtschaftlichen Jahreserfolges der Gesellschaften zusteht. Deren Auszahlung erfolgt - laut Vertragstext - "längstens dreißig Tage nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses an die Generalversammlung." Nach § 13 Abs. 4 des Vertrages müssen alle Entgeltansprüche vom Geschäftsführer bei sonstigem Verfall spätestens sechs Monate ab Entstehen des Anspruches geltend gemacht werden.
Auf Basis dieser Regelung wurden die Erfolgsprämien für 2015 iHv. € 733.061,- bzw. € 884.173,- bei der R-GmbH und der S-GmbH jeweils am 21.4.2016 als Aufwand bzw. Verbindlichkeit verbucht.
Die Vorlage der Jahresabschlüsse an die Generalversammlungen erfolgte am 18.4.2016; die Fälligkeit der Erfolgsprämien ist daher (frühestens) zu diesem Termin eingetreten (s. Klagsschrift des Bf. vom 17.4.2019, S. 10). Die Fälligkeit ist jedoch spätestens am 18.5.2016 eingetreten (s. Punkt 3. im vorbereitenden Schriftsatz der R-GmbH und der S-GmbH vom 16.5.2019).
Die (hier nicht gegenständlichen) Erfolgsprämien für 2016 wurden bei den Gesellschaften am 23./26.8.2017 aufwandswirksam verbucht (€ 690.965,- bzw. € 115.832,-).
Eine Auszahlung dieser Prämien an den Bf. erfolgte (bislang) nicht.
Im Zuge der Korrektur der Jahresabschlüsse im Rahmen der durchgeführten Nachtragsprüfungen erfolgte eine Umbuchung auf bzw. ein Ausweis der Prämien in den Rückstellungen (s. Punkt 1. der Antwort der R Innovation GmbH als Rechtsnachfolgerin der S-GmbH vom 29.1.2026).
Zur Anordnung von (Aus-)Zahlungen waren im Jahr 2016 die jeweiligen Geschäftsführer der Gesellschaften befugt. Der Bf. war im Jahr 2016 für die Bankkonten der R-GmbH und der S-GmbH jeweils einzeln verfügungs- bzw. zeichnungsberechtigt (s. Punkt 2. der Antwort der R Innovation GmbH vom 29.1.2026).
Der Anspruch auf Überweisung bzw. Auszahlung der Erfolgsprämien wurde in der Folge im Laufe des Jahres 2018 von Seiten der neuen (Mit-)Eigentümer bestritten (s. zB das Schreiben Dris. I an die stV des Bf. vom 8.9.2025, dem BFG mit Vorhaltsbeantwortung der BDO vom 16.9.2025 übermittelt; sowie Beschwerdeschrift vom 16.5.2019, S. 3, wonach "seit August 2018 seitens Z GmbH" Einwendungen erhoben wurden).
Dazu liegen keine Protokolle, Beschlüsse oä der Generalversammlung vor. Die unter dem Titel "Geschäftsführer Boni" behandelten Ansprüche des Bf. wurden zunächst nur im Hinblick auf die Berechnung und damit der Höhe nach bestritten. Im Zuge der Aufarbeitung der Jahresabschlüsse der Vergangenheit wurden die Boni als gänzlich nicht zustehend angesehen und damit die Umbuchung von Verbindlichkeit auf Rückstellung veranlasst (s. Punkte 4. und 5. der Antwort der R Innovation GmbH als Rechtsnachfolgerin der S-GmbH vom 29.1.2026).
Mit Klage vom 17.4.2019 machte der Bf. seine aus § 4 Abs. 2 des Geschäftsführervertrages abgeleiteten Ansprüche gerichtlich geltend. Mit Eingabe vom 17.12.2019 zog der Bf. diese Klage zurück.
Der Bf. war 2016 auch (noch) Geschäftsführer der RS Holding GmbH (s. zB Klagsschrift vom 17.4.2019, S. 4).
Alleinige Eigentümerin der Holding war bis März 2016 die B Privatstiftung. Stifter und Begünstigte der B waren der Bf. und seine Ehegattin.
Ab März 2016 trat die Z GmbH mit einem Anteil von 74,9% als Miteigentümerin der Holding hinzu.
Hauptgesellschafterin der R-GmbH war 2016 die Holding GmbH (96%). Die restlichen Anteile hielt die B Privatstiftung.
Gesellschafterin der S-GmbH war im Streitjahr die B Privatstiftung.
2. Beweiswürdigung
Der oa. Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen schon aus dem Vorbringen des Bf., insbesondere aus dem Schreiben des vormaligen steuerlichen Vertreters vom 2.5.2017 an das Finanzamt sowie aus der Beschwerdeschrift vom 16.5.2019.
Eine Verbuchung der Prämien zugunsten des Bf. bzw. auf seinen Verrechnungskonten geht ua. aus der Beschwerde, S. 2, unten, hervor.
Dass die Prämien bei den GmbHs zugunsten des Bf. als Verbindlichkeit verbucht wurden und der Bf. - ebenso wie seine Ehegattin als weitere Geschäftsführerin - (einzeln) bankvertretungs- und zeichnungsberechtigt war, ergibt sich überdies aus dem Schreiben der R* GmbH an das BFG vom 29.1.2026.
Dem Inhalt dieses Schreibens wurde seitens des Bf. nichts entgegengehalten (s. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem BFG am 12.5.2019).
Die Fälligkeit der Erfolgsprämien ergibt sich aus dem Geschäftsführervertrag vom 9.4.2002 sowie der Klage des Bf. vom 17.4.2019, S. 10.
Die jeweiligen Beteiligungsverhältnisse an den Unternehmen der "RS-Gruppe" ergeben sich aus dem Firmenbuch sowie - zum Teil - auch aus der Klagsschrift vom 17.4.2019.
Im Übrigen wird auf die oben unter Punkt 1. ("Sachverhalt") jeweils in Klammer angeführten Unterlagen (bzw. Beweismittel) verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Ein steuerlich beachtlicher Zufluss liegt vor, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann (s. zB Jakom/Peyerl EStG, 2026, § 19 Rz 4, und die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Auch widerrechtlich bezogene geldwerte Vorteile begründen Einnahmen (BFG 20.4.15, RV/2100082/2013 unter Verweis auf VwGH 17.1.89, 88/14/0010).
Ein Betrag ist auch dann zugeflossen, wenn er dem Steuerpflichtigen bloß gutgeschrieben wurde, vorausgesetzt, dass er über den Betrag rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 26.9.00, 99/13/0193); die Verfügung kann auch durch ein "Stehenlassen" erfolgen (s. nochmals zB Jakom/Peyerl, aaO, § 19 Rz 4).
Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zu Gunsten ihres Geschäftsführers etwa auf dem Verrechnungskonto vor, geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Zufluss aus, wenn die GmbH zahlungsfähig ist. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften (vgl. VwGH 30.10.2014, 2012/15/0143; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0061; VwGH 20.9.2001, 2000/15/0039, VwSlg 7653/F).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gutschrift auf einem Verrechnungskonto oder einem Kreditorenkonto verbucht wird, sondern ob der Geschäftsführer die Befugnis hat, die Auszahlung gutgeschriebener Beträge zu verfügen oder selbst durchzuführen (etwa weil er eine Zeichnungsberechtigung oder eine Bankvollmacht für ein Bankkonto der Gesellschaft hat). Wirtschaftliche Überlegungen, aus denen der Geschäftsführer die Auszahlung an sich nicht vorgenommen hat, sind dabei von keiner Bedeutung (vgl. VwGH 22.2.1993, 92/15/0048, mwN).
Angesichts der dargestellten Rechtslage und im Hinblick darauf, dass der Bf. allein bankvertretungs- und zeichnungsberechtigter Geschäftsführer der zur Zahlung verpflichteten Gesellschaften war, stand der Verfügung kein Hindernis - weder tatsächlich noch rechtlich - entgegen. Dass die R-GmbH und/oder die S-GmbH zahlungsunfähig gewesen wären, wird vom Bf. nicht behauptet. Die Prämien wurden bei den Gesellschaften jeweils am 21.4.2016 zu seinen Gunsten als Verbindlichkeiten (aufwandswirksam) verbucht bzw. dem Bf. gutgeschrieben. Selbst in der Beschwerde wird zugestanden, dass die Prämien am Verrechnungskonto des Bf. gutgeschrieben wurden (Beschwerdeschriftsatz, S. 2 unten).
Jene - allenfalls steuerlich oder auch wirtschaftlich begründeten - Überlegungen, aus denen der Bf. die Auszahlung nicht vorgenommen hat, sind für die Frage, ob er die Verfügungsmacht hatte, nicht von Bedeutung. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass mit der Gutschrift der in Frage stehenden Erfolgsprämien diese dem Bf. zugeflossen sind (vgl. dazu auch VwGH 20.6.1990, 89/13/0202).
Es spielt für den Zufluss keine Rolle, dass die Prämien - wie vom Bf. mehrfach vorgebracht - niemals zur Auszahlung gelangt sind. Mit der Verbuchung des Betrages von insgesamt € 1.617.235,36 (Erfolgsprämie für 2015) zu seinen Gunsten war der Bf. als einzeln vertretungs- und bankverfügungsberechtigter Geschäftsführer über diesen Betrag (aktiv) verfügungsberechtigt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ab März/April 2016 dem Bf. und seiner Gattin Herr GF3 als (dritter) Geschäftsführer zur Seite gestellt wurde.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die vereinbarten Erfolgsprämien wären nicht fremdüblich, so ist auf die oa. Judikatur zu verweisen, wonach auch widerrechtlich bezogene geldwerte Vorteile Einnahmen begründen. Abgesehen davon, dass es bezüglich der Fremdüblichkeit zu keiner gerichtlichen Entscheidung gekommen und diese daher nicht rechtswirksam festgestellt worden ist, war der Bf. mit der Verbuchung der Prämien als Verbindlichkeit bzw. auf seinem Verrechnungskonto dennoch jedenfalls tatsächlich und rechtlich in der Lage, darüber zu verfügen. Hätte sich allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt - etwa durch Gerichtsentscheid - herausgestellt, dass die Prämien dem Grunde oder der Höhe nach einem Fremdvergleich nicht standhalten, so wäre dies unter Umständen zu eben diesem Zeitpunkt auf Seiten des Bf. werbungskostenwirksam zu berücksichtigen gewesen.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Erfolgsprämien (bzw. deren Auszahlung) im Jahr 2016 von Seiten der neuen Mehrheitseigentümerin, der Z GmbH, definitiv noch nicht beeinsprucht bzw. bestritten wurden. Denn auch die Erfolgsprämien für das Jahr 2016 wurden noch im August 2017 auf Seiten der Gesellschaften aufwandswirksam als Verbindlichkeiten verbucht (s. Prüfungsbericht bzw. Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15.2.2019, S. 4). Aus der Klagsschrift des Bf. vom 17.4.2019 geht hervor, dass die Rechtmäßigkeit der Prämien sogar erst ab Sommer 2018 in Zweifel gezogen worden sei (S. 6, Punkt 2.3.4. der Klage).
Wenn vorgebracht wird (etwa in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, Protokoll vom 12.5.2026, S. 3 unten), eine Auszahlung sei - in den Vorjahren - jeweils nicht erfolgt, da der laufende Geschäftsführerbezug iHv. € 300.000,- jährlich ohnehin als ausreichend bzw. angemessen anzusehen gewesen sei, so würde auch dies eine bewusste Entscheidung und somit eine Verfügung des Bf. über den gutgeschriebenen Betrag darstellen. Denn - siehe oben - die Verfügung kann auch durch ein "Stehenlassen" der Einnahme erfolgen. Welche konkrete Überlegung dahinter gestanden sein mag - etwa die günstigere Besteuerung der bis zur Privatstiftung steuerfrei "durchgeschalteten" Erträge im Zeitpunkt der Ausschüttung (Zuwendung) an den Bf. als Stiftungsbegünstigten im Wege der KESt - ist irrelevant. In Richtung dieser Überlegung deutet insbesondere das Vorbringen im Schreiben der vormaligen steuerlichen Vertreterin an das Finanzamt vom 2.5.2017 (im letzten Absatz), wo es heißt:
"Die (noch nicht erfolgte) Auszahlung der Gewinnvorweg an AB und [den Bf.] ist in weiterer Folge im Zahlungszeitpunkt ein verkürzter Zahlungsweg. Da AB und [der Bf.] zivilrechtlich nicht Gesellschafter der R-Gesellschaften sind, sind die Gewinnvorweg bzw. Gewinnausschüttungen mit Auszahlung ein steuerlich zunächst der B Stiftung zuzurechnender Beteiligungsertrag, den diese an die Begünstigten AB und [dem Bf.] zuwendet. Mit der Auszahlung wird die dann fällige Kapitalertragsteuer von der B Stiftung abgeführt (werden)."
Wie bereits dargelegt wurde, ist es aber laut der oa. Rechtsprechung steuerlich für den Zufluss ohnehin nicht von Relevanz, aus welchen Gründen die Auszahlung letztlich unterblieben ist. Auch wenn der Bf. nicht "daran gedacht haben" sollte (s. Verhandlungsprotokoll vom 12.5.2026, S. 3 unten), stellt dies eine Verfügung im oa. Sinne dar, wobei anzumerken ist, dass ein fremder Dritter, der nicht Begünstigter der B Privatstiftung gewesen wäre, nach der Lebenserfahrung wohl nicht auf eine Einforderung bzw. Veranlassung der Auszahlung der Prämien "vergessen" hätte.
Wenn das Finanzamt für seinen Standpunkt ua. umfassend ins Treffen führt, der Bf. (und seine Ehegattin) seien auf Grund ihrer beherrschenden Stellung in der RS-Gruppe sowie als Stifter und Begünstigte der B Privatstiftung quasi als Gesellschafter-Geschäftsführer anzusehen, so sei angemerkt, dass dies im Beschwerdefall für die steuerliche Beurteilung dahingestellt bleiben kann. Sowohl für den Gesellschafter-Geschäftsführer als auch den ("bloßen") Geschäftsführer gilt der Zufluss laut VwGH als bewirkt, sobald die Einnahme zugunsten des Geschäftsführers verbucht wurde. Im Falle des Gesellschafter-Geschäftsführers wäre ein Zufluss allenfalls auch schon im Zeitpunkt der Fälligkeit gegeben, sofern diese vor Verbuchung der Gutschrift eingetreten ist.
Im Beschwerdefall wurden die Erfolgsprämien dem Bf. unstrittig am 21.4.2016 gutgeschrieben, der genaue Zeitpunkt der Fälligkeit (laut Klage des Bf. mutmaßlich der 18.4.2016, laut Schriftsatz der Beklagten spätestens am 18.5.2016) weicht davon nur geringfügig ab und vermag an einem Zufluss an den Bf. im Jahr 2016 nichts zu ändern.
Von Seiten des Bf. (bzw. dessen steuerlicher Vertretung) wird im Schreiben an das Finanzamt vom 6.2.2020 unter Hinweis auf § 16 Abs. 2 EStG überdies argumentiert, durch den im Jahr 2016 eingetretenen Verfall des Anspruches auf Auszahlung würden Werbungskosten in derselben Höhe vorliegen. Dazu ist unter Verweis auf die oa. Judikatur nochmals festzuhalten, dass auch ein Stehenlassen oder ein Verzicht eine Verfügung und damit einen Zufluss der Einnahme bewirkt. Wenn infolge einer (einmal) getroffenen Verfügung zu einem späteren Zeitpunkt der Verlust der Verfügungsmacht eintreten sollte, so stellt dies als Einkommensverwendung keine Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen dar.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Gegenstandsloserklärung)
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BFG wurde die gegen den Anspruchszinsenbescheid gerichtete Beschwerde zurückgenommen (s. Niederschrift über den Verlauf der Verhandlung vom 12.5.2026).
§ 256 Abs. 3 BAO sieht für diesen Fall vor, dass die Beschwerde (mit Beschluss) als gegenstandslos zu erklären ist.
Auf Grund der Zurücknahme der gegen den Anspruchszinsenbescheid 2016 gerichteten Beschwerde war diese vom BFG (zwingend) als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis (bzw. einen Beschluss) des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG konnte sich in der vorliegenden Entscheidung auf die (zitierte) ständige Judikatur des VwGH stützen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor.
Die Gegenstandsloserklärung ist als zwingende Folge einer Beschwerdezurücknahme eindeutig in der oa. Norm des § 256 Abs. 3 BAO geregelt, sodass auch diesbezüglich eine Rechtsfrage im oa. Sinne nicht gegeben und die Revision sohin nicht zuzulassen war.
Graz, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100156/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100156.2022
- Stammnummer
- 151647
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF