Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100082/2021
Hausbesorger: Keine durchlaufenden Gelder bzw. Auslagenersätze bei Vertreterentschädigungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100082/2021vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch KINDL Rechtsanwalt GmbH, Geusaugasse 17, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 10. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 27. Oktober 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Bisheriger Verfahrensgang
Mit Anbringen vom 10. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer, ***Bf1***, durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 27. Oktober 2020. Darin beantragte er die Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 BAO sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Inhaltlich brachte der Beschwerdeführer vor, er sei als Hausbesorger gemäß § 17 Abs 1 Hausbesorgergesetz (HbG) verpflichtet, bei Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen. Die Kosten hierfür seien ihm von der Arbeitgeberin gemäß § 17 Abs 2 HbG bis zu einem Höchstausmaß ersetzt worden. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, diese Vertreterentschädigungen seien als durchlaufende Posten gemäß § 26 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren und zur Gänze aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden.
In eventu beantragte der Beschwerdeführer, anstelle des Berufsgruppenpauschales für Hausbesorger (Verordnung des Bundesministerium für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001), die tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von EUR 12.110,22 zum Abzug zuzulassen.
Mit Vorlagebericht vom 25. Jänner 2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und hielt fest, dass hinsichtlich des Eventualbegehrens noch keine hinreichenden Nachweise über die tatsächlichen Zahlungen an die Vertreter vorlägen.
In Beantwortung eines Vorhalts des Bundesfinanzgerichts vom 11. Februar 2026 übermittelte der Beschwerdeführer am 17. März 2026 sämtliche Bestätigungen der Vertreter über den Erhalt der Entschädigungen für das Streitjahr 2019 sowie den Nachweis über die Offenlegung der Einkünfte durch einen der Vertreter gegenüber seinem zuständigen Finanzamt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 14. April 2026 wurden die Parteien in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesfinanzgericht von der Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1a BAO absehen wird. Innerhalb der gesetzten Frist erstatteten weder das Finanzamt noch der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Streitjahr 2019 als Hausbesorger bei der Arbeitgeberin ***1*** beschäftigt. Das Dienstverhältnis wurde vor dem 1. Juli 2000 begründet. Auf das Dienstverhältnis findet das Hausbesorgergesetz (HbG) Anwendung.
Gemäß § 17 Abs 1 HbG hatte der Beschwerdeführer im Falle einer Verhinderung (Urlaub/Krankheit) auf eigene Kosten für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Die Arbeitgeberin ersetzte dem Beschwerdeführer diese Vertretungskosten gemäß § 17 Abs 2 HbG bis zum gesetzlichen Höchstausmaß. Im Beschwerdejahr betrugen diese Ersätze EUR 12.110,22.
Die Auszahlung an den Beschwerdeführer erfolgte nach Meldung der Vertretung (Name, Anschrift, Objekt) durch den Beschwerdeführer.
Die Arbeitgeberin übermittelte das Formular "Übernahme einer Urlaubsvertreterentschädigung" an den Beschwerdeführer, in welchem das dem Beschwerdeführer für den jeweiligen Vertretungsfalls zustehende Entgelt berechnet wurde.
Nach Bestätigung über den Erhalt des betreffenden Vertretungsentgeltes (auf dem Formular "Übernahme einer Urlaubsvertreterentschädigung") durch die jeweilige Vertretung des Beschwerdeführers und einer gleichzeitig abzugebenden Bestätigung von Seiten des Beschwerdeführers, dass ihm der an die Vertretung bezahlte Betrag als Aufwand im Zusammenhang mit der Vertretungsleistung tatsächlich entstanden ist ("Verrechnungsformular"), waren die gegenständlichen Formulare binnen vier Wochen wieder an die Arbeitgeberin zu retournieren. Anderenfalls wären die von der Arbeitgeberin überwiesenen Vertreterentschädigungen bei der darauffolgenden Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers wieder abgezogen worden.
Die Arbeitgeberin behandelte diese Beträge (EUR 12.110,22) als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm sie in den Lohnzettel auf.
Im angefochtenen Bescheid wurden diese Beträge versteuert und lediglich das Berufsgruppenpauschale in Höhe von EUR 3.504,00 als Werbungskosten in Abzug gebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes sowie die ergänzenden Unterlagen, die im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurden.
Die tatsächliche Zahlung der Vertreterentschädigungen an die Vertreter in Höhe von insgesamt EUR 12.110,22 erachtet das Gericht aus folgenden Erwägungen als erwiesen:
Die Auszahlung der Beträge durch die Arbeitgeberin erfolgte nicht pauschal, sondern war an einen strengen Nachweisprozess gebunden. Die Verrechnungsformulare ("Übernahme einer Urlaubsvertreterentschädigung") belegen, dass die Arbeitgeberin die Identität der Vertreter, das Objekt und den Zeitraum prüfte. Die Tatsache, dass die Beträge bei Nichtvorlage der Bestätigungen im Wege der Gehaltsabrechnung rückverrechnet worden wären, deutet auf eine lückenlose Dokumentation des Zahlungsabflusses hin.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht für sämtliche im Streitjahr 2019 angefallenen Vertretungsfälle schriftliche Bestätigungen der jeweiligen Vertreter vorgelegt. In diesen erklären die Zahlungsempfänger, die Entschädigungen vom Beschwerdeführer erhalten zu haben.
Besondere Beweiskraft kommt auch dem Offenlegungsschreiben eines Vertreters zu, in dem er die erhaltenen Zahlungen gegenüber dem Finanzamt deklariert. Dieser Umstand stellt ein gewichtiges Indiz für die tatsächliche Durchführung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes und den tatsächlichen Geldfluss dar.
In der Gesamtschau bestehen somit für das Gericht keine vernünftigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit und tatsächlichen Tragung der geltend gemachten Werbungskosten durch den Beschwerdeführer.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Abgrenzung zu durchlaufenden Posten
Gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Demgegenüber normiert § 26 Z 2 EStG 1988, dass Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für diesen auszugeben (durchlaufende Posten), nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
Die zivilrechtliche Grundlage für das gegenständliche Dienstverhältnis bildet das Hausbesorgergesetz (HbG). Nach § 17 Abs 1 HbG ist der Hausbesorger im Falle seiner Verhinderung (insbesondere bei Urlaub oder Krankheit) verpflichtet, auf eigene Kosten für eine geeignete Vertretung zu sorgen. Gemäß § 17 Abs 2 HbG hat der Arbeitgeber dem Hausbesorger diese Vertretungskosten bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstausmaß zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner aktuellen Rechtsprechung (VwGH 22.1.2025, Ro 2023/13/0009) klargestellt, dass die Verpflichtung zur Bestellung und Entlohnung eines Vertreters eine eigene Verpflichtung des Hausbesorgers darstellt. Daraus folgt:
Da der Hausbesorger durch die Bestellung des Vertreters seine eigene Dienstpflicht erfüllt, liegt ein unmittelbares eigenes Interesse des Arbeitnehmers vor.
Es besteht keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen dem Hauseigentümer (Arbeitgeber) und dem Vertreter. Insbesondere ist der Hauseigentümer im Regelfall nicht Dienstgeber des Vertreters (vgl OGH 23.9.2010, 5 Ob 87/10w).
Der Hausbesorger handelt gegenüber dem Vertreter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
In Übereinstimmung mit dieser Judikatur stellen die vom Arbeitgeber geleisteten Ersätze für Vertreterentschädigungen keine durchlaufenden Posten oder Auslagenersätze im Sinne des § 26 Z 2 EStG 1988 dar. Die Beträge fließen dem Hausbesorger als steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu.
Die Vertreterentschädigungen in Höhe von EUR 12.110,22 wurden daher von der belangten Behörde zu Recht als steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 erfasst.
Werbungskosten (Eventualantrag)
Der Beschwerdeführer hat in eventu beantragt, die tatsächlichen Werbungskosten in Höhe von EUR 12.110,22 (die nachgewiesenen Zahlungen an die Vertretung) zum Abzug zuzulassen.
Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Die Zahlungen an die Vertretung stellen dem Grunde nach Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 dar (vgl VwGH 22.1.2025, Ro 2023/13/0009).
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bereits das Berufsgruppenpauschale für Hausbesorger gemäß § 17 Abs 6 EStG 1988 iVm § 1 Z 7der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (BGBl II Nr 382/2001) in Höhe von EUR 3.504,00 in Anspruch genommen.
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl zB VwGH 22.1.2025, Ro 2023/13/0009) können bei Inanspruchnahme von tatsächlichen Werbungskosten die pauschalierten Werbungskosten nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die tatsächlichen Kosten treten an die Stelle des Pauschales.
Da die nachgewiesenen tatsächlichen Vertretungskosten (EUR 12.110,22) das bisher berücksichtigte Pauschale (EUR 3.504,00) übersteigen, ist dem Eventualantrag stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt in der Frage der Qualifikation der Vertreterentschädigungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn der klaren und aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.1.2025, Ro 2023/13/0009).
Die Revision war daher als unzulässig auszusprechen.
Graz, am 4. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100082/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100082.2021
- Stammnummer
- 151643
- Gültig
- 04.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF