RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100207/2026

Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages - Zurücknahmeerklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100207/2026vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, Steuernummer ***StNr***, betreffend die Beschwerden vom 15.10.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26.8.2024 betreffend Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2017 bis 2021, die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26.8.2024 betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Jahre 2017 bis 2021, und die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 26.8.2024 betreffend Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2017 bis 2021 beschlossen: I. Die Beschwerden gelten gemäß § 85 Abs 2 Bundesabgabenordnung (BAO) als zurückgenommen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Festgestellter Sachverhalt: Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge Bf) handelt es sich um eine in ***Staat X*** ansässige Gesellschaft, die ein Reinigungsunternehmen betreibt. Bei der Bf fand eine die Jahre 2017 bis 2021 umfassende Prüfung der Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) statt, im Zuge derer der Prüfer zusammengefasst folgende Feststellung traf (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.8.2024, Außenprüfungsbericht vom 26.8.2024): Die Bf habe Reinigungsaufträge in Österreich übernommen und hierzu Arbeitnehmer (Reinigungskräfte) nach Österreich - zu Tankstellen, wo die Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien - entsandt. Von den Tankstellenbetreibern sei im Zuge von Vernehmungen angegeben worden, dass sich die ausländischen Reinigungskräfte in einem Schichtrad von 2 bis 4 Wochen bis hin zu 3 bis 4 Monaten abgewechselt und gegenseitig ersetzt hätten, und im gesamten Prüfungszeitraum weder Reinigungskräfte anderer Unternehmen noch Reinigungskräfte der Tankstellenbetreiber selbst in diesem Bereich beschäftigt gewesen seien. Es seien somit ausschließlich Reinigungskräfte der Bf eingesetzt worden. Die Art und der Umfang der Tätigkeit hätten auch in den Jahren 2017 bis 2021 vollinhaltlich den Angaben in den Reinigungsverträgen entsprochen. Es sei weder eine organisatorische Eingliederung der ausländischen Reinigungskräfte in den Betriebsablauf der Tankstellen erfolgt noch hätten die Tankstellenbetreiber den Reinigungskräften Weisungen erteilt. Es hätte auch keinerlei Zusammenarbeit der österreichischen Tankstellenmitarbeiter mit den ausländischen Reinigungskräften gegeben. Der Bf seien in den Tankstellenräumlichkeiten Zimmer bzw Abstellräume zur Aufbewahrung der Putz- und Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden. Die Arbeitslöhne unterlägen in Österreich ua der Lohnsteuer, dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die Bf habe trotz mehrmaliger Aufforderung keinerlei Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsunterlagen vorgelegt, weshalb eine - näher dargelegte - Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO vorzunehmen sei. Gestützt auf diese Prüfungsfeststellung zog das Finanzamt die Bf mit Bescheiden vom 26.8.2024 zur Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2017 bis 2021 heran. Mit Bescheiden vom selben Tag setzte es überdies Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2017 bis 2021 fest. Gegen die vorgenannten Bescheide erhob die Bf mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 15.10.2024 gesondert Beschwerden. Der Inhalt dieser Beschwerdeschreiben stellt sich - neben dem allgemeinen Einwand, dass die Bemessungsgrundlagen und die errechneten Beträge nicht vollständig seien - wörtlich wie folgt dar: "Die Firma ***Bf*** kann den Inhalt des Prüfberichtes weder akzeptieren noch anerkennen, weil der Standpunkt und die Rechtsansichten des Unternehmens nicht geteilt werden. Die Firma ***Bf*** hat keine Briefe oder Informationen, weder per Post noch per E-Mail bekommen, dass eine GPLB-Prüfung für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 stattgefunden hat und daher wurden Unterlagen vor der Lohnverrechnung und Buchhaltung der Firma aufgefordert. Deswegen sind die Feststellungen in dem Prüfungsbericht nicht vollständig, wie zum Beispiel: Herr ***A*** war nie bei der Firma beschäftigt. Die Tankstelle in ***Ort 1*** war niemals als Klient bei der Firma ***Bf*** gewesen. Des Weiters ist die Firma im Kontakt mit der ÖGK hinsichtlich des Prüfungsergebnisses und wir werden die notwendigen Unterlagen und Beweismittel hervorkommen, damit die ÖGK das Ergebnis der Prüfung nachträglich anders entschieden wird. Da der Steuerbescheid zu einer wesentlichen Nachzahlung führt und besondere berücksichtigungswürdige Umstände liegen vor, ersuche ich um Zahlungserleichterung durch Stundung, das ist das Hinausschieben des Zahlungszeitpunktes des neuen Berichtes der GPLB-Prüfung, als auch Hemmung der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides zum selben Zeitpunkt. Ich beantrage einen neuen Bescheid zu erlassen." Mit als "Mängelbehebungsauftrag" bezeichnetem Bescheid vom 28.10.2024, welcher der Bf am 5.11.2024 zugestellt wurde, erteilte das Finanzamt der Bf gemäß § 85 Abs 2 BAO den Auftrag, den - den Beschwerden anhaftenden - Mangel der fehlenden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO), bis zum 25.11.2024 zu beheben, andernfalls die Beschwerden als zurückgenommen gälten. Darüber hinaus forderte das Finanzamt die Bf unter der in dieser behördlichen Erledigung weiters angeführten Überschrift "Ersuchen um Ergänzung" auf, sämtliche mit der Entsendung der Arbeitnehmer nach Österreich in Zusammenhang stehenden Lohnverrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen binnen der genannten Frist zu übermitteln. Mit Schreiben vom 25.11.2024 teilte die Bf dem Finanzamt wörtlich Folgendes mit: "Innerhalb der Frist möchte ich die aufgeforderte Auskunft an das Finanzamt Österreich zur Verfügung stellen: Tabelle der Dienstnehmer, die nach Österreich entsendet worden sind. Die aufgeführten Personen waren während ihrer Beschäftigungszeit in ***Staat X*** angemeldet und sozialversichert. Gem. LSD-BG waren die Dienstnehmer nicht unterbezahlt und über das kollektivvertragliche Mindestentgelt entlohnt. Für denselben Zeitraum 2017-2021 wurden ausreichend Unterlagen, nämlich Lohnzettel, Arbeitsverträge, Zahlungsnachweise an die zuständigen Behörden, BMF und Gemeinden, gesendet. Als Nachweis finden Sie im Anhang Mailverkehr. Sollten Sie zusätzliche Informationen oder Nachweise benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. Des Weiters ist die Firma im Kontakt mit der ÖGK hinsichtlich des Prüfungsergebnisses, damit die ÖGK das Ergebnis der Prüfung nachträglich anders entschieden wird." Als Beilagen zu diesem Schreiben wurden eine tabellarische Übersicht über die bei österreichischen Tankstellen eingesetzten Dienstnehmer der Bf sowie fragmentarische Auszüge aus E-Mail-Korrespondenzen mit der Finanzpolizei aus den Jahren 2017 und 2019 (betreffend ua einen Erhebungsauftrag nach den Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes [LSD-BG]), dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft aus dem Jahr 2017 (betreffend eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich gemäß § 373a Abs 4 GewO) und der Bezirkshauptmannschaft ***Ort 2*** aus dem Jahr 2018 (betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren) übermittelt. Lohnverrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen lagen nicht bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2025 erklärte das Finanzamt die Beschwerden vom 15.10.2024 gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für das Finanzamt sei auch nach der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages nicht erkennbar, welche genauen betragsmäßigen Änderungen die Bf begehre. Dem Finanzamt seien keine betragsmäßigen Aufschlüsselungen oder Lohnverrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen übermittelt worden. Das Vorbringen der Bf habe keinen bestimmten oder bestimmbaren Inhalt zu den beantragten Änderungen. Aufgrund der unzureichenden Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages gälten die Beschwerden gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen. Mit Schreiben vom 31.1.2025 brachte die Bf eine als Vorlageantrag zu wertende "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 9.1.2025" ein. Darin wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Es bestünden Umstände, welche die Bf daran gehindert hätten, den behördlichen Aufforderungen vollständig nachzukommen. Infolge eines im Jahr 2021 durchgeführten Steuerberater-Wechsels sei es der neuen Steuerberatung aufgrund technischer und organisatorischer Einschränkungen nicht möglich gewesen, die Daten von der vorherigen Steuerberatung zu übernehmen. Eine Rekonstruktion der Daten sei trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen. Daher lägen der Bf die geforderten Unterlagen, wie Lohnverrechnungs- und Buchhaltungsdaten, für die betreffenden Jahre nicht vor. Die Feststellungen im Prüfungsbericht seien daher nicht vollständig. Zudem seien Namen von Dienstnehmern zitiert, die für die Bf in Österreich nie tätig gewesen seien. Weiters seien Tankstellen zitiert, mit denen die Bf keine Geschäftsbeziehungen gehabt habe. Die Bf habe im Rahmen früherer Kommunikation umfangreiche Informationen an das Finanzamt übermittelt, darunter relevante E-Mails und Nachweise. Es sei der Bf nicht zumutbar, die entsprechenden Dokumente erneut aus alten E-Mails herauszusuchen, zumal das Finanzamt Zugriff auf die entsprechenden Korrespondenzen habe und diese aus den von der Bf bereitgestellten Daten rekonstruieren könne. Aufgrund des unverschuldeten Datenverlustes infolge des Steuerberater-Wechsels sei die Bf faktisch nicht in der Lage, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Nach § 85 Abs 2 BAO könne eine Zurücknahmeerklärung nur dann erfolgen, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit gehabt habe, den Mangel zu beheben. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Behörde sei gemäß § 115 Abs 1 BAO dazu verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Tatsache, dass die Bf bereits umfangreiche Informationen und Dokumente per E-Mail übermittelt habe, verpflichte die Behörde, diese Unterlagen entsprechend zu prüfen und zu berücksichtigen. Es bestehe keine rechtliche Grundlage, die Verantwortung für die Vorlage der Daten allein auf die Bf zu übertragen. Die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen gelte, sei rechtlich nicht haltbar. Die Bf habe im Schreiben vom 25.11.2024 umfangreiche Angaben gemacht sowie Unterlagen vorgelegt, die nach Ansicht der Bf die erforderlichen Voraussetzungen erfüllten. Es sei nicht gerechtfertigt, diese Angaben und Unterlagen als unzureichend einzustufen, ohne präzise darzulegen, weshalb sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprächen. In der Folge legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 10.2.2026 beantragte das Finanzamt, die Beschwerden als zurückgenommen zu erklären. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden Unterlagen (insbesondere Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 23.8.2024 [OZ 26 bis 29], Außenprüfungsbericht vom 26.8.2024 [OZ 30], angefochtene Bescheide vom 26.8.2024 [OZ 1 bis 15], Beschwerdeschreiben vom 15.10.2024 [OZ 16], Mängelbehebungsauftrag vom 28.10.2024 [OZ 17] samt internationalem Rückschein [OZ 18], Antwortschreiben der Bf vom 25.11.2024 [OZ 19]). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurücknahmeerklärung): Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig. Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs 1 BAO zu enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung. Das in § 250 Abs 1 lit c BAO normierte Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll die Abgabenbehörde (bzw das Verwaltungsgericht) in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Rechtsmittelwerber dem Bescheid anlastet und beseitigt wissen will (vgl VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213; VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss jedenfalls bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Inhaltes sein (vgl etwa VwGH 28.5.2008, 2008/15/0123; VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108; siehe auch Ritz/Koran, BAO8 § 250 Rz 11). Es muss sich der Beschwerde, allenfalls in Zusammenschau mit dem bekämpften Bescheid oder mit anderen aktenkundigen Erklärungen des Abgabepflichtigen entnehmen lassen, welchen normativen Inhalt die von ihm angestrebte Entscheidung über die Beschwerde haben soll (vgl etwa VwGH 21.10.1999, 97/15/0094). Im vorliegenden Fall wies die Bf in den Beschwerdeschreiben einleitend darauf hin, dass die Bemessungsgrundlagen und die errechneten Beträge nicht vollständig seien. Weiters hielt die Bf in den Beschwerdeschreiben fest, dass sie den Inhalt des Prüfberichtes weder akzeptieren noch anerkennen könne. Sodann wandte die Bf in den Beschwerdeschreiben anhand zweier "Beispiele" ein, dass die Feststellungen im Prüfbericht nicht vollständig seien. Zudem verwies die Bf in den Beschwerdeschreiben darauf, dass sie mit der ÖGK in Kontakt stehe, um eine andere Entscheidung zu erwirken. Darüber hinaus beantragte die Bf in den Beschwerdeschreiben jeweils die Erlassung eines neuen Bescheides. Dem Beschwerdevorbringen, die Bemessungsgrundlagen und die errechneten Beträge seien nicht vollständig, ist nicht zu entnehmen, welche Änderung der angefochtenen Bescheide die Bf konkret begehrt (in diesem Sinne auch VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213, wonach das Vorbringen, Abgaben seien unrichtig festgesetzt, keinen ausreichenden Beschwerdeantrag iSd § 250 Abs 1 lit c BAO darstellt). Dasselbe gilt für den Beschwerdeeinwand, der Inhalt des Prüfberichtes könne weder akzeptiert noch anerkannt werden, verbunden mit dem Hinweis auf zwei "Beispiele", in denen zum Ausdruck komme, dass die Feststellungen im Prüfbericht nicht vollständig seien. Auch daraus geht nicht hervor, was die Bf konkret anstrebt. Dies gilt umso mehr, als den angefochtenen Bescheiden eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen gemäß § 184 BAO zugrunde liegt. Auch der in den Beschwerdeschreiben gestellte Antrag auf Erlassung eines neuen Bescheides, ohne darauf einzugehen, welcher neue Bescheidinhalt konkret angestrebt wird, stellt keinen ausreichenden Beschwerdeantrag iSd § 250 Abs 1 lit c BAO dar. Dies gilt auch für den Beschwerdehinweis auf die Kontaktaufnahme mit der ÖGK zwecks Erwirkung einer anderen Entscheidung, ohne nähere Angabe, welchen normativen Inhalt diese andere Entscheidung haben soll. Mit welcher konkreten Änderung der angefochtenen Bescheide den Vorstellungen der Bf entsprochen wäre, ist dem Beschwerdevorbringen damit nicht zu entnehmen. Den Beschwerden haftet somit der Mangel der fehlenden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO), an. Bei Vorliegen einer Beschwerde, die nicht den in § 250 Abs 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, ist nach § 85 Abs 2 BAO die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt (vgl etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2019/16/0062). Dementsprechend erteilte das Finanzamt der Bf mit Bescheid vom 28.10.2024 gemäß § 85 Abs 2 BAO den Auftrag, den Mangel der fehlenden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO), bis zum 25.11.2024 zu beheben, andernfalls die Beschwerden als zurückgenommen gälten. In dem von der Bf in Reaktion darauf verfassten Schreiben vom 25.11.2024 verwies die Bf zunächst auf eine beiliegende tabellarische Übersicht von nach Österreich entsendeten Dienstnehmern. Die genannten Personen seien in ***Staat X*** angemeldet und sozialversichert gewesen sowie über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt entlohnt worden. Für den Zeitraum 2017 bis 2021 seien ausreichend Unterlagen (Lohnzettel, Arbeitsverträge, Zahlungsnachweise) an die zuständigen Behörden übermittelt worden, was durch den E-Mail-Verkehr im Anhang belegt sei. Zudem stehe die Bf hinsichtlich des Prüfungsergebnisses mit der ÖGK in Kontakt. Auch dieses Vorbringen vermag das Finanzamt (bzw das Bundesfinanzgericht) nicht in die Lage zu versetzen, klar zu erkennen, welche Änderung der angefochtenen Bescheide die Bf konkret begehrt. Die dem genannten Schreiben beiliegenden Unterlagen lassen ebenfalls keinerlei Rückschlüsse darauf zu, mit welcher konkreten Änderung der angefochtenen Bescheide den Vorstellungen der Bf entsprochen wäre, zumal sich diese Unterlagen in fragmentarischen Auszügen aus E-Mail-Korrespondenzen der Bf mit verschiedenen staatlichen Institutionen (Finanzpolizei, Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Bezirkshauptmannschaft ***Ort 2***) erschöpfen. Daraus folgt, dass dem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes vom 28.10.2024 seitens der Bf nicht entsprochen wurde. Der den Beschwerden vom 15.10.2024 anhaftende Mangel der fehlenden Erklärung, welche Änderungen beantragt werden (§ 250 Abs 1 lit c BAO), wurde von der Bf nicht behoben. Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen (vgl etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2022/15/0083). Die Beschwerde ist in einem solchen Fall vom Verwaltungsgericht gemäß § 278 Abs 1 lit b BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären (vgl etwa VwGH 31.8.2021, Ra 2019/16/0062). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall folgt das Bundesfinanzgericht der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Revision war daher nicht zuzulassen. Graz, am 9. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100207/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100207.2026
Stammnummer
151642
Gültig
09.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF