Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100167/2026
Zeitpunkt des Abschlusses eines Fördervertrages mit der COFAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100167/2026vom 01.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Gewährung der staatlichen Beihilfen erfolgte auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, und zwar durch einen „Fördervertrag“. Ein zivilrechtlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei angenommen wird (§ 861 ABGB), wobei sich konkludente Willenserklärungen auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung ergeben können (§ 863 ABGB).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater ***StB***, über die Beschwerde vom 31. Juli 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 1. Juli 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** über die Festsetzung eines Rückerstattungsanspruches gemäß §§ 13 ff COFAG-NoAG in Höhe von 13.510,67 €, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückerstattungsbescheid vom 1.7.2025 wurde ein Rückerstattungsanspruch gemäß §§ 13 ff COFAG-NoAG in Höhe von 13.510,67 € festgesetzt. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass am 31.5.2021 ein Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von 13.510,67 € eingebracht worden sei. Dieser Betrag sei am 21.6.2021 ausbezahlt worden. Am 23.3.2022 sei die Auszahlung der zweiten Tranche des FKZ 800.000 beantragt worden. Aufgrund der Einstellung der operativen Tätigkeit der Beschwerdeführerin habe die COFAG die Auszahlung abgelehnt. Im Zuge eines Vorhaltverfahrens sei bekannt geworden, dass die Beschwerdeführerin ihre Gewerbe bereits ab dem 1.6.2021 ruhend gemeldet habe. Gemäß Punkt 3.1.2 der Richtlinie zum FKZ 800.000 habe dieser Zuschuss nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden dürfen, die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG 1988 führt. In Frage A.3 der FAQ´s zum FKZ 800.000 werde ausgeführt, dass das begünstigte Unternehmen eine operative Tätigkeit nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei Auszahlung der ersten und zweiten Tranche ausüben müsse. Da im gegenständlichen Fall bereits bei Auszahlung der ersten Tranche des Fixkostenzuschusses keine operative Tätigkeit mehr vorgelegen wäre, sei der Rückerstattungsanspruch festzusetzen gewesen.
Mit weiterem Bescheid vom 1.7.2025 wurden von diesem Rückerstattungsanspruch gemäß § 16 COFAG-NoAG Zinsen in Höhe von 2.098,23 € festgesetzt.
Die über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde vom 31.7.2025 richtet sich allein gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG. Begründet wurde diese damit, dass die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 31.5.2021 ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrages mit der COFAG auf Basis der von der Antragstellerin gelesenen Förderbedingungen gestellt habe. Mit Annahme des Antrages seien die Förderbedingungen inklusive der FAQ´s in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung Bestandteil des Fördervertrages geworden. Der Antrag sei "am 31.5.2021 um 13:23" Uhr angenommen worden. Gemäß Punkt 3.1.2. der Richtlinie (für den FKZ 800.000) sei eine Voraussetzung, dass das Unternehmen eine operative Tätigkeit ausübe. Diese Voraussetzung sei bei Zustandekommen des Vertrages gegeben gewesen. In den FAQ´s werde unter Punkt A.3. ausgeführt, dass die operative Tätigkeit nicht nur bei Antragstellung, sondern auch bei Auszahlung der ersten Tranche gegeben sein müsse; dies sei jedoch eine Textpassage aus den erst am 22.6.2021 veröffentlichten FAQ´s - also jedenfalls nach Zustandekommen des Vertrages. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung der FAQ´s sei jene vom 12.3.2021. Der Punkt A.3. sei vor der Novellierung am 22.6.2021 wesentlich kürzer gewesen, und spreche in der Überschrift und im dritten und letzten Satz seiner Ausführung ausschließlich von der Antragsberechtigung. Die Bescheidbegründung verweise auf FAQ´s in einer hier nicht geltenden Fassung. Die Ausführungen in der Richtlinie Punkt 3.1.2. wären zwar geltende Fassung, diese enthalte aber keine Konkretisierung, zu welchem Zeitpunkt konkret die operative Tätigkeit ausgeübt werden müsse; bei Antragstellung oder bei Auszahlung. Da der Fördervertrag mit den FAQ´s vom 12.3.2021 und den Richtlinien vom 16.2.2021 zustande gekommen wäre, und somit die Voraussetzung, dass auch bei Auszahlung ein operativer Betrieb vorliegen müsse, nicht enthalte, sei die Bescheidbegründung diesbezüglich nicht zutreffend. Dieser Umstand sei erst nach Inkrafttreten der FAQ´s am 22.6.2021 ausreichend determiniert worden. Die Auszahlung des Fixkostenzuschuss 800.000, Tranche 1, mit 13.510,67 € sei daher nicht zu Unrecht erfolgt, und es bestehe kein Rückerstattungsanpruch.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.9.2025 stellte das Finanzamt neuerlich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre gewerbliche Tätigkeit mit 1.6.2021 eingestellt und ab diesem Zeitpunkt daher keine operative Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Gemäß Punkt 1.1 der Präambel der Richtlinien zur VO über die Gewährung eines FKZ 800.000 sei dieser "zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen" gewährt worden. Beim FKZ 800.000 sei ein langer Zeitraum in der Vergangenheit als Betrachtungszeitraum gewählt worden, für welchen ein Fixkostenersatz beantragt worden sei. Sinn und Zweck des FKZ 800.000 sei es somit gewesen, ein Unternehmen längerfristig liquiditätsmäßig zu stabilisieren. Wenn ein Unternehmen jedoch zwischenzeitlich seine operative Tätigkeit eingestellt habe, und somit nicht mehr zum Kreis der begünstigten Unternehmen gehört habe, sei eine Stabilisierung des Unternehmens nicht mehr nötig gewesen. Bei den FAQ's handle es sich um erläuternde Ergänzungen zur Verordnung. Auch wenn der in Rede stehende Passus erst am 22.6.2021 in die FAQ's aufgenommen worden sei, wäre bereits bei der Antragstellung am 31.5.2021 durch die Präambel der Verordnung klargestellt gewesen, dass der Sinn und Zweck des FKZ 800.000 darin liege, Unternehmen in einer angespannten finanziellen Situation zu unterstützen. Der Betrieb der Beschwerdeführerin habe seine operative Tätigkeit jedoch bereits einen Tag nach Beantragung des FKZ 800.000 eingestellt. Da somit zum Zeitpunkt der Auszahlung (21.6.2021) keine operative Tätigkeit mehr ausgeübt worden sei, und die Einstellung des Betriebes bei der Antragstellung schon bekannt gewesen wäre, habe das Unternehmen keine finanzielle Unterstützung zur Aufrechterhaltung des Betriebes mehr benötigt. Da die Grundvoraussetzungen der Verordnung nicht erfüllt wären, sei die Rückforderung des Fixkostenzuschusse 800.000 zu Recht erfolgt.
Nachdem Stellung eines Fristverlängerungsansuchens wurde in Vorlageantrag vom 16.1.2026 ausgeführt, dass der Fördervertrag am 31.5.2021 um 13:23 Uhr zustande gekommen wäre. Zu diesem Zeitpunkt sei eine aufrechte operative Tätigkeit noch vorgelegen und habe der Zuschuss der Erhaltung der Liquidität gedient. Der Umstand, dass zwischenzeitlich der Betrieb nicht mehr zum Kreis der begünstigten Unternehmen zähle, sei erst nach nach Zustandekommen des Fördervertrages eingetreten. Wenn das Finanzamt unterstelle, dass die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung gewusst habe, dass sie den Betrieb am 1.6.2021 stilllegen werde, sei dies keine rechtliche Tatsache. Dass der Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdeführerin den steuerlichen Vertreter mit der Antragstellung beauftragt habe, und jener, an welchem sie den Betrieb stillgelegt habe, "einige Wochen, oder nur wenige Monate auseinanderliegt ist zwar offensichtlich", ändere aber nichts an der Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der "Antragseinbringung durch den steuerlichen Vertreter, und somit des Zustandekommens des Vertrages", nach wie vor Liquiditätsprobleme gehabt habe, und dass zu diesem Zeitpunkt eine operative Tätigkeit vorgelegen wäre. Somit seien die Grundvoraussetzungen klar und eindeutig zum "ausschlaggebenden Zeitpunkt" erfüllt gewesen.
Am 18.2.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, verwies nochmals auf die Intention des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den Covid Fördermaßnahmen (Aufrechterhaltung der Liquidität und Fortführung von Unternehmen) und beantragte eine Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hat als Einzelunternehmerin mit Hauptsitz in ***1***, Hausmeisterarbeiten angeboten und verfügte dazu seit 2015 bzw. hinsichtlich der drittangeführten Tätigkeit seit 2016 über folgende Gewerbeberechtigungen:
GISA-Zahl ***2***: Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten
GISA-Zahl ***3***: Bügeln und Waschen mit haushaltsüblichen Geräten
GISA-Zahl ***4***: Gebäudereinigung, eingeschränkt auf Reinigung, Pflegen und Desinfizieren von Fußböden, von Gegenständen der Raumausstattung, von Büros und sanitären Einrichtungen und Anlagen und auf Baureinigung.
Der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin brachte für diese am 31.5.2021 um 13:23:06 Uhr über FinanzOnline einen Antrag auf Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 in Höhe von 13.510,67 € ein. Dabei wurde bestätigt, dass die Förderbedingungen gelesen wurden und diese bei Annahme des Vertrages durch die COFAG Bestandteil des Fördervertrages werden.
Ab 1.6.2021 wurden die oben angeführten Gewerbeberechtigungen ruhend gemeldet. Eine Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit erfolgte nicht und wurde auch nicht behauptet. Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 2021 wurde ein Aufgabeverlust erklärt.
Am 21.6.2021 erfolgte durch Auszahlung des beantragten Förderbetrages von 13.510,67 € die Annahme des Angebotes auf Abschluss eines Fördervertrages durch die COFAG.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, den im Abgabeninformationssystem, im BMF-Fördermanager und im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) gespeicherten Daten und ist unstrittig. Der steuerliche Vertreter ist nur insofern einem Irrtum unterlegen, als er (insbesondere im Vorlageantrag) die Ansicht vertreten hat, der Fördervertrag sei bereits durch die "Antragseinbringung" am 31.5.2021 um 13:23 Uhr zustande gekommen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Rechtsgrundlagen
Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen wurden Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) erlassen (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, BGBl II 497/2020). Diese am 24.11.2020 in Kraft getretene Verordnung wurde mehrfach novelliert. Für den Antragszeitpunkt (31.5.2021) ist sie in der Fassung BGBl II 73/2021 maßgeblich, für den Zeitpunkt der Antragsannahme in der Fassung BGBl II 253/2021.
In beiden Fassungen wird im Anhang 1 (Richtlinien) gleichlautend und auszugsweise normiert:
1 Präambel
1.1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
1.2. Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 3.1.9 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Beihilfen werden den begünstigten Unternehmen als Beitrag zur Deckung der Fixkosten gewährt, die aufgrund von Umsatzausfällen infolge des COVID-19-Ausbruchs nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden können.
3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein FKZ 800.000 darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3.1.1 das Unternehmen hat seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich;
3.1.2 das Unternehmen übt eine operative Tätigkeit in Österreich aus, die in Österreich zu einer Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, führt;
4 Ermittlung und Höhe des FKZ 800.000
4.1 Definition Fixkosten
4.1.1 Fixkosten im Sinne dieser Richtlinien sind ausschließlich Aufwendungen aus einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit des Unternehmens, die unter einen oder mehrere der folgenden Punkte fallen: …
5 Antragstellung, Antragsprüfung und Auszahlung
5.1 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung (der einzelnen Tranchen) des FKZ 800.000 ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des FKZ 800.000 setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch die Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des FKZ 800.000 an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
Im Antrag hat der Antragsteller zuzustimmen, dass die Höhe des FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien und aufgrund seiner Angaben im Antrag berechnet und ihm durch Überweisung auf das im Antrag angeführte Konto bekannt gegeben wird.
5.2 Das Einbringen des Antrags auf Gewährung eines FKZ 800.000 hat außer in Fällen des Punkts 5.5 und der Beantragung eines Vorschusses FKZ 800.000 gemäß Punkt 5.3.2 durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu erfolgen. Die Vertretung des Antragstellers bei der Antragstellung über FinanzOnline durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine ausreichende schriftliche Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag auf Gewährung eines FKZ 800.000 nach diesen Richtlinien über FinanzOnline im Namen und auf Rechnung des Antragstellers stellen zu können.
6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag
6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten:
6.2.7 Änderungen der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben.
Durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COFAG (COFAG-NoAG, BGBl I 86/2024) wurden deren Aufgaben an den Bund übertragen. Gemäß § 2 Abs. 2 COFAG-NoAG sind die der COFAG obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beginnend ab 1.8.2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen.
Das COFAG-NoAG bestimmt im 2. Hauptstück, 3. Abschnitt in den §§ 13 bis 15:
3. Abschnitt
Rückerstattung
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Rückerstattungsanspruch
§ 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
Festsetzung der Rückerstattung
§ 15. (1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.
Erwägungen
Zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die Beschwerdeführerin zu Unrecht den für sie von ihrem steuerlichen Vertreter am 31.5.2021 beantragten Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von 13.510,67 € erhalten hat.
Die Gewährung der staatlichen Beihilfen (hier: des Fixkostenzuschusses) erfolgte auf Grundlage privatrechtlicher Vereinbarungen, und zwar durch einen "Fördervertrag". Ein zivilrechtlicher Vertrag kommt erst zustande, wenn das Angebot einer Vertragspartei von der anderen Vertragspartei angenommen wird (§ 861 ABGB), wobei sich konkludente Willenserklärungen auch aus einem Handeln mit entsprechender Erklärungsbedeutung ergeben können (§ 863 ABGB).
Der Fördervertrag wurde nach den oben zitierten Richtlinien (Punkt 5.1) gegenständlich erst am 21.6.2021 abgeschlossen. Durch die Einbringung des Antrages auf Gewährung des Fixkostenzuschusses am 31.5.2021 wurde ein Angebot auf Abschluss des Fördervertrages gelegt, welches von der COFAG am 21.6.2021 durch Auszahlung des Zuschusses angenommen wurde.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Fördervertrages lagen die in Punkt 3.1.2 der Richtlinien normierten Voraussetzungen nicht vor. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin übte am 21.6.2021 keine operative Tätigkeit mehr aus. Die Gewerbeberechtigungen waren bereits ab 1.6.2021 ruhend gemeldet worden.
Aus dem vom steuerlichen Vertreter ins Treffen geführten Umstand, dass im Antragszeitpunkt (31.5.2021) die Antragsvoraussetzungen noch vorgelegen wären, ist damit nichts zu gewinnen, weil der Fördervertrag erst am 21.6.2021 abgeschlossen wurde. Im Übrigen wäre gemäß Punkt 6.2.7 der Richtlinien die Änderung der für die Zuschussgewährung maßgeblichen Verhältnisse (hier: die Einstellung der operativen Tätigkeit) unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben gewesen. Wäre dieser Verpflichtung entsprochen worden, wäre es zu keinem Vertragsabschluss und zu keiner Auszahlung des Zuschusses mehr gekommen.
Die Beschwerdeführerin hat daher zu Unrecht finanzielle Leistungen (den Fixkostenzuschuss in Höhe von 13.510,67 €) erhalten, weshalb der Rückerstattungsbescheid zu Recht erging und somit spruchgemäß zu entscheiden war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist (VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0060).
Dass ein Fördervertrag erst mit Annahme des Angebots auf Abschluss desselben zustande kommt, ergibt sich unzweifelhaft aus den aufgezeigten zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen und den zitierten Bestimmungen des Punktes 5.1. des Anhanges 1 zur Verordnung über die Gewährung eines FKZ 800.000. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 1. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 861 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- VO über die Gewährung eines FKZ 800.000, Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 497/2020
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100167/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100167.2026
- Stammnummer
- 151634
- Gültig
- 01.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF