RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100152/2026

Haftung des Geschäftsführers gem §§ 9 iVm 80 BAO - Fehlende Nachweise für Gläubigergleichbehandlung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100152/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. November 2025 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Oktober 2025 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert und der Haftungsbetrag von EUR 7.502,49 auf EUR 4.501,49 herabgesetzt. Die Aufgliederung der Abgaben findet sich am Ende der Entscheidungsgründe und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Haftungsvorhalt vom 7. August 2025 teilte das Finanzamt der beschwerdeführenden Partei (in der Folge abgekürzt "Bf") mit, dass beabsichtigt sei, sie für diverse Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin (in der Folge "Primärschuldnerin") im Gesamtausmaß von EUR 7.502,49 als Haftungsverpflichtete in Anspruch zu nehmen. Der Rückstand bestehe infolge Nichtentrichtung der näher aufgeschlüsselten Abgabenschulden der Gesellschaft gem §§ 9 iVm 80 BAO, deren Geschäftsführer die Bf war. Die Bf wurde aufgefordert, geeignete Nachweise betreffend die Gläubigergleichbehandlung zu übermitteln. In der Vorhaltsbeantwortung vom 1. Oktober 2025 führte die Bf im Wesentlichen aus, dass es im konkreten Zeitraum von März bis Juni zu keiner Gläubigerungleichbehandlung gekommen sei, da im genannten Zeitraum aufgrund der Covid-19-Pandemie keine Geschäftstätigkeit stattgefunden habe und das Geschäftslokal im inkriminierten Zeitraum durchgehend geschlossen gewesen sei. Mit verbalen Ausführungen wurde dargelegt, dass sämtliche Gläubiger durchwegs gleich behandelt worden seien. Als Nachweise übermittelte die Bf folgende Unterlagen: Gläubigerverzeichnis mit Verteilungsentwurf zu X Umsatzübersicht des MV im Zeitraum X OP-Liste Lieferantenkonto per 30.06.2020 Saldenliste der "Primärschuldnerin" per 16.06.2020 OP-Liste Lieferantenkonto per 16.06.2020 Gläubigerverzeichnis der "Primärschuldnerin", Stichtag 30.06.2020 Anmeldungsverzeichnis zur Prüfungs-TS-vom Datum Am 23. Oktober 2025 wurde die Bf als Haftungspflichtige gemäß § 9 iVm § 80 BAO mit dem angefochtenen Haftungsbescheid für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin - nach Abzug der erhaltenen Insolvenzquote - im Ausmaß von EUR 7.502,49 zur Haftung herangezogen. In einer Aufgliederung zum Haftungsbescheid waren die Abgaben wie folgt aufgelistet: | Abgabenart, Zeitraum | Betrag in EUR | U 01/2020 | 1.282,12 | U 02/2020 | 2.091,35 | L 03/2020 | 752,40 | L 04/2020 | 597,50 | L 05/2020 | 597,50 | DB 02/2020 | 470,01 | DB 03/2020 | 542,26 | DB 04/2020 | 474,27 | DB 05/2020 | 483,49 | DZ 02/2020 | 61,58 | DZ 03/2020 | 54,23 | DZ 04/2020 | 47,43 | DZ 05/2020 | 48,35 | Summe | 7.502,49 In der Bescheidbegründung legte die Behörde umfassend dar, weshalb die übermittelte Vorhaltsbeantwortung kein tauglicher Nachweis für eine erfolgte Gläubigergleichbehandlung sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 7. November 2025 wiederholte die Bf im Wesentlichen ihr Vorbringen vom 1. Oktober 2025, wonach bereits alle relevanten Unterlagen übermittelt worden seien und eine Gläubigerungleichbehandlung aufgrund der Einstellung sämtlicher Zahlungen nicht möglich gewesen sei. In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 13. November 2025 forderte die Abgabenbehörde die Bf erneut zur Übermittlung geeigneter Nachweise zur Bestätigung ihrer Behauptungen auf. Sollten seitens der Bf keinerlei Zahlungen mehr geleistet worden seien, wurde um Übermittlung eines geeigneten Kontoauszuges ersucht, aus welchem dies ersichtlich sei. Mit Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 9. Dezember 2025 wiederholte die Bf im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen, wonach es zu keiner Gläubigerungleichbehandlung gekommen sei und übermittelte Kontendetails aus der Buchhaltung sowie den Schlussbericht des Masseverwalters. Die Bf verweist zudem auf ein fehlendes Verschulden ihrerseits betreffend den Konkurs der Primärschuldnerin und legt ihr verantwortungsvolles Handeln als Geschäftsführer in Zeiten der Corona-Pandemie dar. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 18. Dezember 2025 wurde zusammengefasst begründend ausgeführt, dass die Bf nicht ihrer Nachweispflicht nachgekommen sei. Nachdem weder die geforderte (Quoten-)Berechnung noch ein (Bank-)Kontoauszug des Firmenkontos bis Datum übermittelt wurde, aus dem ersichtlich wäre, dass keine Zahlungen mehr erfolgt seien, sei die Abgabenbehörde nicht in der Lage zu prüfen, inwieweit sie als Gläubiger benachteiligt wurde. Die Haftung bestehe somit zur Gänze (mit Verweis auf VwGH vom 22.9.1999, 96/15/0049). Mit Vorlageantrag vom 29. Dezember 2025 rügte die Bf, es sei unrichtigerweise eine Beschwerdevorentscheidung ergangen, da die Einreichung einer Beschwerde bisher nicht erfolgt sei. Weiters wird auf die bisherigen Äußerungen im Verfahren verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Vorhalt vom 2. März 2026 forderte das Gericht die Bf erneut zur Vorlage entsprechender Nachweise zur erfolgten Gläubigergleichbehandlung auf. In der Vorhaltsbeantwortung vom 7. April 2026 übermittelte die Bf als Beilage die Bankkontoauszüge der Primärschuldnerin für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden der Abgabenbehörde die nunmehr vorgelegten Nachweise und die Stellungnahme der Bf vom Gericht übermittelt, welche sodann eine Gegenäußerung einbrachte. Aufgrund des umfassend geführten gerichtlichen Vorhalteverfahrens zog die Bf mit Eingabe vom 11. Mai 2026 ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 274 Abs 1 BAO zurück. Gem § 274 Abs 1 BAO letzter Satz wurde die Abgabenbehörde über die Zurücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung durch die Bf in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 21. Mai 2026 gab die Abgabenbehörde bekannt, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Primärschuldnerin ist eine juristische Person (GmbH). Sie war im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN eingetragen. Geschäftsführer der Primärschuldnerin ist seit ihrer Ersteintragung im Firmenbuch am Datum 2012 die Bf als Alleingesellschafter. Aufgrund wirtschaftlicher Probleme geriet die Primärschuldnerin in finanzielle Schieflage und schlussendlich in Insolvenz. Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom Datum wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolgedessen aufgelöst. Mit Beschluss vom Datum wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben. Am Datum wurde die Primärschuldnerin schließlich gemäß § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Die erstmalige außenwirksame Prüfung der Haftungsmöglichkeiten erfolgte am 7. August 2025 mittels Fragenvorhalt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23. Oktober 2025 wurden der Bf die folgenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im Haftungswege gem §§ 9 iVm 80 ff BAO vorgeschrieben und zugleich der Umsatzsteuerbescheid 2020 übermittelt. Die Umsatzsteuer für Jänner und Februar 2020 wurden der Abgabenbehörde von der Primärschuldnerin mittels Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegeben. Eine bescheidmäßige Festsetzung der einzelnen Abgaben erfolgte nach der Aktenlage nicht. | Abgabenart, Zeitraum | Betrag in EUR | U 01/2020 | 1.282,12 | U 02/2020 | 2.091,35 | L 03/2020 | 752,40 | L 04/2020 | 597,50 | L 05/2020 | 597,50 | DB 02/2020 | 470,01 | DB 03/2020 | 542,26 | DB 04/2020 | 474,27 | DB 05/2020 | 483,49 | DZ 02/2020 | 61,58 | DZ 03/2020 | 54,23 | DZ 04/2020 | 47,43 | DZ 05/2020 | 48,35 | Summe | 7.502,49 Die dargestellten Abgaben wurden bereits durch die erhaltene Konkursquote gekürzt und sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. Im Zeitraum Datum (Zeitpunkt Fälligkeit der ältesten Verbindlichkeit bis zum Insolvenzstichtag) wurden weiterhin Zahlungen an verschiedene Gläubiger geleistet (zB Tilgung laufender Strom-, Telefonkosten, Ausbezahlung von Löhnen, Fremdkapitalzinsen, Leasing usw). Die Bf erbrachte keinen Nachweis über die gleichmäßige Verteilung der liquiden Mittel an die Gläubiger der Primärschuldnerin. Die Beschwerde zum Haftungsbescheid erfolgte am 7. November 2025. Hierauf basierend erging die Beschwerdevorentscheidung am 18. Dezember 2025. Die Bf ist derzeit als unselbständiger Dienstnehmer mit einer monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 4.620,00 beschäftigt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Beschwerdeaktes der belangten Behörde, welcher im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde. Die Feststellung, dass das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Die Feststellungen zur Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung der Bf, sowie zu den im Firmenbuch eingetragenen Konkursdaten der Primärschuldnerin und letztlich ihrer Löschung konnten dem Firmenbuch entnommen werden. Die Feststellung zur Höhe und Abgabenart der Haftungsbeträge ergibt sich aus dem Haftungsbescheid, dem dazugehörigen Grundlagenbescheid (Umsatzsteuerjahresbescheid) und den auf dem Steuerkonto verbuchten Beträgen. Die am Steuerkonto gebuchten Abgabenbeträge stimmen nach Abzug der Konkursquote mit den angeführten Haftungsbeträgen überein. Die Feststellung, dass diese Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sind, ergibt sich aus der Aufhebung des Konkursverfahrens mit Beschluss vom Datum. Damit stand endgültig fest, dass die aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nicht mehr einbringlich sein würden. Die Bf legt zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung für den Zeitraum X Auszüge von Bankkonten der Primärschuldnerin vor, aus denen ersichtlich sei, dass es in diesem Zeitraum zu keinen Zahlungen an Gläubiger mehr gekommen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde - bezogen auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel anderseits zu entrichten gewesen wäre - beim Vertreter. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erfolgen (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277). Der Vertreter muss darlegen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushaften, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung gestanden sind und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden (VwGH 15.1.2024, Ra 2022/08/0009). Entgegen der Behauptung der Bf ist auf den Bankkontoauszügen ersichtlich, dass weiterhin Zahlungen an Gläubiger geleistet wurden. Unter diesen Umständen waren die Bankkontoauszüge nicht geeignet nachzuweisen, dass keine weiteren Zahlungen an Gläubiger erfolgt sind. Die bloße Vorlage eines Bankkontoauszuges der Primärschuldnerin erbringt entgegen dem Vorbringen der Bf keinen Nachweis darüber, dass es zu einer gleichmäßigen Verteilung der liquiden Mittel an die Gläubiger gekommen ist. Gleiches gilt für die weiteren von der Bf übermittelten Nachweise, das sind Gläubigerverzeichnis mit Verteilungsentwurf zu X, Umsatzübersicht des MV im Zeitraum X, OP-Liste Lieferantenkonto per 30.06.2020, Saldenliste der "Primärschuldnerin" per 16.06.2020, OP-Liste Lieferantenkonto per 16.06.2020, Gläubigerverzeichnis der "Primärschuldnerin", Stichtag 30.06.2020 sowie Anmeldungsverzeichnis zur Prüfungs-TS-vom Datum, Schlussbericht des Masseverwalters, Kontenblätter für den Zeitraum X. Die Berechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde - bezogen auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel anderseits - zu entrichten gewesen wäre, konnte von der Bf nicht vorgelegt werden. Die Information zum derzeitigen Dienstverhältnis und den monatlichen Beitragsgrundlagen der Bf gründet auf einem Auszug des HVB-Auskunftsverfahrens. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Gem § 243 BAO sind Beschwerden gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Gem § 262 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. Da von der Bf am 7. November 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid erhoben wurde, war die Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gem § 262 BAO berechtigt. Die am 18. Dezember 2025 ergangene Beschwerdevorentscheidung erging somit rechtmäßig. Gemäß § 9 Abs 1 BAO haften die in den §§ 80ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach der Bestimmung des § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind sie befugt, die diese zustehenden Rechten wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Eine Berechtigung zur Haftungsinanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter besteht nur bei schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten. Zur Haftungsinanspruchnahme genügt der Vorwurf bloßen Verschuldens, sohin auch leichte Fahrlässigkeit (VwGH 19.5.2021, Ra 2019/13/0046). Die Bf war im Zeitraum Datum bis zum Insolvenzstichtag, dem Datum Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Die Bf kommt daher als Haftungsschuldnerin gem §§ 9 iVm 80 BAO in Betracht. Gegenüber der Primärschuldnerin bestehen die in den Sachverhaltsfeststellungen dargestellten Abgabennachforderungen. Die Haftung gemäß § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung (vgl VwGH 28.4.2011, 2011/16/0082). Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 BAO ist somit die objektive Uneinbringlichkeit der Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Das Konkursverfahren betreffend die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom Datum nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben. Infolgedessen erfolgte am Datum die amtswegige Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch gem § 40 FBG aufgrund Vermögenslosigkeit. Die aushaftenden Abgabenschulden waren folglich im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Bf mittels Haftungsbescheides vom 23. Oktober 2025 objektiv uneinbringlich. Für die Inanspruchnahme des Haftenden nach § 9 BAO ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen relevant (VwGH 2.7.2007, 96/14/0076). Zu den abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Vertreters gehört es, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben entrichtet werden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter die Verpflichtung getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die jeweilige Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre (VwGH 22.10.2015, Ra 2015/16/0082). Die Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, ist gemäß § 79 Abs 1 EStG 1988 spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats an das Finanzamt abzuführen. Der Dienstgeberbeitrag ist gemäß § 43 Abs 1 FLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ebenso ist der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gemäß § 43 Abs 1 FLAG 1967 iVm § 122 Abs 8 WKG bis spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt zu entrichten. Im Bereich der Umsatzsteuer kommt es gem § 21 Abs 5 UStG 1994 für eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung zu keiner von § 21 Abs 1 UStG 1994 und § 21 Abs 3 UStG 1994 abweichenden Fälligkeit, sodass nicht der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuernachzahlung mit Umsatzsteuer(jahres)bescheid relevant ist, sondern weiterhin der Fälligkeitszeitpunkt zum 15. des auf den betreffenden Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats (vgl BFG 15.3.2017, RV/5100950/2013). Die in den Sachverhaltsfeststellungen angeführten Abgaben wurden somit an ihren jeweiligen Fälligkeitstagen nicht entrichtet. Die betreffenden Abgaben hatten folgende Fälligkeitszeitpunkte: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Umsatzsteuer | 01/2020 | 16. März 2020 | Umsatzsteuer | 02/2020 | 15. April 2020 | Lohnsteuer | 03/2020 | 15. April 2020 | Lohnsteuer | 04/2020 | 15. Mai 2020 | Lohnsteuer | 05/2020 | 15. Juni 2020 | Dienstgeberbeitrag | 02/2020 | 16. März 2020 | Dienstgeberbeitrag | 03/2020 | 15. April 2020 | Dienstgeberbeitrag | 04/2020 | 15. Mai 2020 | Dienstgeberbeitrag | 05/2020 | 15. Juni 2020 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 02/2020 | 16. März 2020 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2020 | 15. April 2020 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 04/2020 | 15. Mai 2020 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 05/2020 | 15. Juni 2020 Bei den am 16. März 2020 fälligen Abgaben verschob sich die Fälligkeit aufgrund § 108 Abs 3 BAO auf den nächstfolgenden Werktag, da es sich beim 15. März 2020 um einen Sonntag handelte. Der Einwand der Bf, die Abgabenbeträge wären im Haftungszeitraum nicht fällig gewesen, ist daher nicht zutreffend. Die Zahlungstermine sämtlicher dieser Abgaben fallen zudem in den Zeitraum, in dem die Bf Vertreterin der Primärschuldnerin war. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat der Vertreter darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war. Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (VwGH 17.12.2009, 2009/16/0092). Der Vertreter haftet für nicht entrichteten Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat, als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitstag zu erfolgen (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0277). Der Vertreter erfährt somit nur dann eine Einschränkung der Haftung, wenn er den Nachweis erbringt, welcher konkrete Abgabenbetrag auch bei einer gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger uneinbringlich geworden wäre (VwGH 28.2.2002, 96/15/0224). Einen solchen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung hat die Bf jedoch nicht erbracht. Die Behauptung, es hätten überhaupt keine Zahlungen mehr im betreffenden Zeitraum an Gläubiger stattgefunden und eine Gläubigerungleichbehandlung sei sohin nicht möglich gewesen, hat sich nach Sichtung der Bankkontoauszüge als unrichtig erwiesen. Auch bei nicht aufrechtem Geschäftsbetrieb fielen Fixkosten an, deren Begleichung im relevanten Zeitraum erfolgte. Die pauschale Behauptung, eine Gläubigerungleichbehandlung hätte nicht stattgefunden, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreichend (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049). Konkrete Nachweise für eine Gläubigergleichbehandlung zum jeweiligen Fälligkeitstag der Abgaben wurden von der Bf nicht vorgelegt. Die vorgelegten Unterlagen waren aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gilt allerdings nicht für die Lohnsteuer. Aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreiche, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, folgt, dass jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs 1 BAO darstellt (VwGH 3.9.2008, 2006/13/0121). Eine Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Haftenden und dem Abgabenausfall voraus. Wenn der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit der Abgaben ursächlich war (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Wegen der festgestellten schuldhaften Pflichtverletzung der Bf und weil keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist von einer Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit auszugehen. Schließlich liegt die Haftungsinanspruchnahme im Ermessen der Abgabenbehörde. Wie bei allen Ermessensentscheidungen hat sich die Ermessensübung insbesondere am Zweck der Norm und an den in § 20 BAO genannten Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. Dem Begriff der "Billigkeit" ist die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung des "öffentlichen Anliegens an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Da die streitgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin unstrittig nicht einbringlich sind, dient die Geltendmachung der Haftung bei der Bf dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Einbringung der Abgabenschulden. Die Haftungsinanspruchnahme der Bf ist vor diesem Hintergrund zweckmäßig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein übermäßiger Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme der Haftung ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung und ihrer Ermessensübung nicht außer Acht lassen darf. Für die Beurteilung der Dauer, ist der jeweils spätere Zeitpunkt maßgeblich (BFG 30.1.2020, RV/7102464/2019). Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch läge dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt würde (VwGH 15.6.2023, Ra 2021/13/0156). Die streitgegenständlichen Abgabenschulden sind im ersten Halbjahr 2020 entstanden und die Uneinbringlichkeit stand am Datum fest. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinbringlichkeit feststand, und der Haftungsinanspruchnahme der Bf mit Haftungsbescheid vom 23. Oktober 2025 sind somit beinahe 4 Jahre vergangen. Die erstmalige Prüfung der Haftungsmöglichkeiten erfolgte am 7. August 2025, sohin rund 3,5 Jahre nachdem die Uneinbringlichkeit feststand. Dabei handelt es sich um einen längeren Zeitabstand, der im Rahmen der Ermessensübung zugunsten der Bf zu berücksichtigen ist. In Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Haftung für die Einkommensteuer für die streitgegenständlichen Abgabenschulden um 40% gekürzt, woraus eine Herabsetzung des gesamten Haftungsbetrages auf EUR 4.501,49 resultiert (siehe auch BFG 29.10.2018, RV/7100468/2016). Soweit die Bf vorbringt, dass sie die Haftungsinanspruchnahme aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ungebührend hart treffen würde, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst eine Vermögens- und Arbeitslosigkeit des Haftenden - auch in Zusammenhang mit der Ermessensübung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht, zumal es eine allfällige Uneinbringlichkeit beim Haftenden auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen können (VwGH 27.5.2020, Ra 2020/13/0027). Die Inanspruchnahme der Haftung in Ausübung des Ermessens ist mit dem derzeitigen, im Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides vorhandenen Vermögen nicht begrenzt (VwGH 9.11.2011, 2011/16/0070). Selbst der Umstand, dass eine Haftungsschuld letztlich nur zum Teil eingebracht werden kann, steht deren (ungekürzten) Geltendmachung nicht entgegen (BFG 31.7.2014, RV/5101346/2011). Die Geltendmachung einer Haftung nach § 9 BAO setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden ist und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist. Auch im Rechtsmittelverfahren ist zu berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischenzeitig - allenfalls teilweise - durch andere Personen als den Haftungspflichtigen entrichtet wurde (VwGH 8.9.2020, Ra 2020/13/0029). Der gesamte Haftungsbetrag haftet nach wie vor aus. Sämtliche haftungsrelevanten Abgaben wurden somit bis dato nicht entrichtet. Insgesamt war der Beschwerde teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid abzuändern. Die Haftung der Beschwerdeführerin wird auf den Betrag von EUR 4.501,49 herabgesetzt, der sich wie folgt zusammensetzt: | Abgabenart | Zeitraum | ursprünglicher Betrag in EUR | herabgesetzter Betrag in EUR | Umsatzsteuer | 01/2020 | 1.282,12 | 769,27 | Umsatzsteuer | 02/2020 | 2.091,35 | 1.254,81 | Lohnsteuer | 03/2020 | 752,4 | 451,44 | Lohnsteuer | 04/2020 | 597,5 | 358,50 | Lohnsteuer | 05/2020 | 597,5 | 358,50 | Dienstgeberbeitrag | 02/2020 | 470,01 | 282,01 | Dienstgeberbeitrag | 03/2020 | 542,26 | 325,36 | Dienstgeberbeitrag | 04/2020 | 474,27 | 284,56 | Dienstgeberbeitrag | 05/2020 | 483,49 | 290,09 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 02/2020 | 61,58 | 36,95 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2020 | 54,23 | 32,54 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 04/2020 | 47,43 | 28,46 | Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 05/2020 | 48,35 | 29,01 | Gesamt | | | 4.501,49 Schließlich hat die Bf im Vorlageverfahren einen Antrag auf Nachsicht gem § 236 Abs 1 BAO gestellt. Ein Antrag auf Nachsicht ist bei der zuständigen Abgabenbehörde gesondert einzubringen und unterliegt zunächst der Entscheidungsbefugnis durch die Abgabenbehörde. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall waren vorrangig Sachverhaltsfragen zu klären und sind die Rechtsfragen durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Salzburg, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100152/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100152.2026
Stammnummer
151631
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/6100152/2026 — Haftung des Geschäftsführers gem §§ 9 iVm 80 BAO - Fehlende Nachweise für Gläubigergleichbehandlung · RIS AI