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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100117/2026

Aufteilung des Familienbonus Plus bei Antragstellung durch beide Berechtigten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100117/2026vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Sattlegger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Jänner 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 27.10.2025 wurde seitens des Finanzamtes Österreich ein Anschreiben an den Beschwerdeführer (Bf.) versendet. Darin wurde er informiert, dass bei ihm Pflichtveranlagungstatbestände vorlägen und er bis spätestens 09.12.2025 eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2024 abzugeben habe. Bis zum 09.01.2026 langte keine Erklärung ein, weshalb der Einkommensteuerbescheid durch die belangte Behörde im Schätzungswege erlassen wurde. Durch den so ergangenen Bescheid wurde eine Nachforderung in Höhe von € 4.471,00 festgesetzt. Am 16.01.2026 langte das Rechtsmittel ein. Der Bf. gibt an, dass der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt worden wäre. Beigelegt waren unter anderem ein ausgefülltes Formular L1 sowie zwei ausgefüllte Formulare L1k, mit welchen für zwei Kinder jeweils der gesamte Familienbonus Plus (als Partner der Familienbeihilfenbezieherin) beantragt wurde. Am 04.02.2026 erging die Beschwerdevorentscheidung. Der Familienbonus Plus wurde dem Grunde nach anerkannt, jedoch nur zur Hälfte berücksichtigt, da die Familienbeihilfenbezieherin diesen ebenfalls beantragt habe. Am 11.02.2026 langte der Vorlageantrag fristgerecht ein. Vorgebracht wird, dass bei der Bearbeitung der ArbeitnehmerInnenveranlagung ein Fehler unterlaufen sei. Die Partnerin des Bf. habe den Familienbonus Plus nicht in Anspruch genommen. Dies werde durch den Arbeitgeber der Partnerin bestätigt. Als Beweismittel wurden Gehaltsabrechnungen von Frau ***LG*** und eine Bestätigung ihres Arbeitgebers, dass bei der Gehaltsabrechnung kein Familienbonus Plus berücksichtigt worden wäre, beigefügt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. wohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau ***LG***, und zwei gemeinsamen Kindern in ***Bf1-Adr***. Frau ***LG*** bezog die Familienbeihilfe im Veranlagungsjahr 2024 für beide Kinder für das gesamte Jahr. Mit der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024, die am 25.04.2025 beim Finanzamt Österreich einging, beantragte Frau ***LG*** den Familienbonus Plus für beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder jeweils zur Gänze. Der Bf. bezog im Jahr 2024 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da der Bf. trotz Aufforderung durch das Finanzamt Österreich keine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung für 2024 abgegeben hatte, wurde der Einkommensteuerbescheid 2024 im Schätzungswege erlassen. Dieser ergab eine Nachforderung in Höhe von € 4.471,00. Der Bf. reichte mit seiner Beschwerde ein ausgefülltes Formular L1 und zwei ausgefüllte Formulare L1k ein, mit welchen für beide Kinder jeweils der gesamte Familienbonus Plus (als Partner der Familienbeihilfenbezieherin) beantragt wurde. Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wurde der Familienbonus Plus von der belangten Behörde dem Grunde nach anerkannt, jedoch nur zur Hälfte berücksichtigt. 2. Beweiswürdigung Die Wohnsituation des Bf. und seiner Lebensgefährtin lässt sich dem Zentralen Melderegister entnehmen und deckt sich mit den Eintragungen im Abgabeninformationssystem des Bundes. Die Tatsache, dass Frau ***LG*** die Familienbeihilfe für die beiden im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bezieht, basieren auf der Einsichtnahme des erkennenden Gerichts in das Familienbeihilfeninformationssystem (FABIAN). Die Antragstellung von Frau ***LG*** auf Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für beide Kinder ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und aus der von ihr eingereichten Erklärung L1 zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2024 inklusive den Beilagen L1k für beide Kinder. Die Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei Frau ***LG*** ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2024 und aus dem Abgabeninformationssystem des Bundes. Die Antragstellung durch den Bf. und die Berücksichtigung des Familienbonus Plus beim Bf. ergeben sich aus den Angaben des Bf. und der belangten Behörde, sowie aus dem vorgelegten Akteninhalt (Einkommensteuerbescheid 2024 vom 09.01.2026, Beschwerde vom 16.01.2026, Beschwerdevorentscheidung vom 04.02.2026). 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 3.1.1. Rechtsgrundlagen § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet auszugsweise: "Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro. 2. … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) … c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. e) Der Antrag kann zurückgezogen werden. Ein Zurückziehen ist bis fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich und gilt nach Eintritt der Rechtskraft als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung sowohl für den Zurückziehenden als auch für den anderen Antragsberechtigten gemäß lit. a oder b. Wird der Antrag zurückgezogen, kann der gemäß lit. a oder b andere Antragsberechtigte den ganzen nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrag beantragen. 4. (Ehe-) Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht." 3.1.2. Zur rechtlichen Beurteilung im konkreten Beschwerdefall Unstrittig ist im gegenständlichen Beschwerdefall, dass sowohl der Bf. als auch seine Lebensgefährtin, Frau ***LG***, als Familienbeihilfenberechtigte Anspruch auf den Familienbonus Plus haben. Strittig ist jedoch, ob der Bf. Anspruch auf Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für das Jahr 2024 hat. Aus § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 folgt, dass der Familienbonus Plus entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen in der Veranlagung zu berücksichtigen ist. Machen die Anspruchsberechtigten den Familienbonus Plus in einer Höhe geltend, die über das hinausgeht, was ihnen nach Z 1 leg. cit. zusteht, so kommt es nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c 2. Satz EStG 1988 zu einer zwangsweisen Aufteilung des Betrages jeweils auf die Hälfte. Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Familienbonus Plus für beide Kinder sowohl vom Bf. (im Rahmen seiner Beschwerde) als auch von seiner Lebensgefährtin (im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung) jeweils zur Gänze beantragt, somit insgesamt in einer Höhe, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus gem. § 33 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 übersteigt. Daher war die belangte Behörde ex lege dazu verpflichtet, den Familienbonus Plus jeweils zur Hälfte bei beiden Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen. Laut Aktenlage ist der Antrag von Frau ***LG*** auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus für beide Kinder nach wie vor aufrecht. Aufgrund der zitierten Gesetzeslage konnte daher dem Beschwerdeführer der Familienbonus Plus nicht zur Gänze, sondern lediglich zur Hälfte zuerkannt werden und war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im gegenständlichen Beschwerdefall nicht vor. Das Ausmaß der Zuerkennung des Familienbonus Plus bei Beantragung durch beide Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Eine (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 22. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100117/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100117.2026
Stammnummer
151630
Gültig
22.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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