RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101558/2026

Zurückweisung Vorlageantrag wegen Verspätung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101558/2026vom 18.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Erich Schwaiger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom 27. März 2026 zur Beschwerde vom 9. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2024 betreffend die Einkommensteuer 2021 beschlossen: I) Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung I. Verfahrensgang Der Vorlageantrag betrifft einen Einkommensteuerbescheid und fällt deshalb in das Fachgebiet FE 6 sowie die Zuteilungsgruppe 1102. Auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen. Der Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer (kurz Bf.) am 27. März 2026 via FinanzOnline beim Finanzamt Österreich (kurz FAÖ) eingereicht. Er bezog sich auf die "Einkommensteuer -2021-2022-2023-2024-2025-2026", ohne eine bestimmte Beschwerdevorentscheidung zu nennen. Das FAÖ legte diesen Vorlageantrag mit Vorlagebericht vom 13. April 2026 an das Bundesfinanzgericht vor und wies unter anderem darauf hin, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Zurückweisung der Beschwerde vom 9. Februar 2026 gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 wegen Verspätung am 11. Februar 2026 elektronisch in die Databox zugestellt worden sei. Daher sei (auch) der Vorlageantrag verspätet. Das Bundesfinanzgericht erließ einen Mängelbehebungsauftrag (Beschluss vom 5. Mai 2026), forderte den Bf. auf, die betroffene Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnen, und gab ihm Gelegenheit, zur Verspätung des Vorlageantrages Stellung zu nehmen. Der Bf. reagierte darauf mit zwei fristgerechten Faxeingaben vom 12. Mai 2026, nannte die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Februar 2026 zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 und bestritt die Verspätung des Vorlageantrages nicht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Fest steht damit aufgrund des oben geschilderten Akteninhaltes, dass sich der hier zu beurteilende Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11. Februar 2026 zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 richtet. Fest steht auch, dass diese Beschwerdevorentscheidung an diesem Tag via FinanzOnline in die Databox des Bf. eingestellt wurde. Zweifelsfrei ist weiters, dass der Vorlageantrag erst am 27. März 2026 (als Sonstiges Anbringen) via FinanzOnline eingereicht wurde. Er lautete wörtlich: [...] 2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung Gem. § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. Nach Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht (§ 108 Abs. 2 BAO). Wird ein Bescheid am 11. Februar eines Monates erlassen, endet eine Monatsfrist mit dem 11. Tag des folgenden Monates um 24.00 h. Als erlassen gelten Bescheide dann, wenn sie wirksam wurden (vgl. etwa VwGH 20.1.2022, Ra 2021/13/0114 mit weiteren Nachweisen). Das ist dann der Fall, wenn diese Erledigungen demjenigen bekanntgegeben wurden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind (§ 97 Abs. 1 BAO; VwGH 23.11.2022, Ro 2022/15/0026 mit weiteren Nachweisen; siehe dazu auch unten). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs. 2 BAO). Im Falle der Zustellung via FinanzOnline ist dies der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die "Databox" (VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112 unter Hinweis auf ErläutRV 270 BlgNR 23. GP 13 und VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Hier wurde die Beschwerdevorentscheidung am 11. Februar 2026 in die Databox eingestellt. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete deshalb am Mittwoch, dem 11. März 2026. Da der Vorlageantrag erst am 27. März 2026 eingebracht wurde, ist er verspätet. Keinen Einfluss darauf haben die Gründe, die zu seiner Verspätung geführt haben. Gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Gem. § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist diese Bestimmung für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da hier zweifelsfrei feststeht, dass der Vorlageantrag zu spät eingebracht wurde, und dies auch vom Bf. nicht bestritten wurde, liegt kein Grund vor eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Damit war spruchgemäß zu entscheiden. 3. Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben), nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen. Salzburg, am 18. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101558/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101558.2026
Stammnummer
151628
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF