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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100282/2026

Wiedereinsetzung gem § 46 VwGG - minderer Grad des Versehens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/6100282/2026vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin***Ri*** in der ordentlichen Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Ra***, ***2***, über den Antrag vom 28.4.2026 (eingelangt am 5.5.2026) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist den Beschluss: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer ordentlichen Revision wird abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang / Sachverhalt Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.2.2026, RV/6100356/2024, wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit abgewiesen, als die beantragte Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 EStG 1988 betreffend die private Grundstücksveräußerung nicht zugelassen worden ist. Im Erkenntnis hat das BFG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde am 24.2.2026 zugestellt. Am Freitag, 3.4.2026 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter gegen das Erkenntnis vom 20.2.2026 eine ordentliche Revision im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision enthält keine handschriftliche Unterschrift, und wies im Rubrum den Vermerk "1-fach" auf. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes (datiert mit 13.4.2026), GZ Ro 2026/15/0024 wurde die Revision dem Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber am 14.4.2026 übermittelt. Mit Beschluss vom 15.4.2026 wies das Bundesfinanzgericht die Revision gem § 30a VwGG als verspätet zurück. Mit Schriftsatz vom 28.4.2026, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 5.5.2026, wurde beim Bundesfinanzgericht ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Revisionsfrist gem § 46 VwGG verbunden mit einer ordentlichen Revision eingebracht. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gem § 46 VwGG brachte die rechtsfreundliche Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers folgendes vor: "I. Sachverhalt: Mit Erkenntnis RV/6100365/2024 [sic] des BFG vom 20.02.2026, zugestellt am 24.02.2026 hat das Bundesfinanzgericht über die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides 2020 entschieden und die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 BVG für zulässig erklärt. Die sechswöchige Frist zur Einbringung der Revision endete mit Ablauf des 07.04.2026. Zur Kanzleiorganisation in diesem Zusammenhang sei an dieser Stelle bereits erwähnt, dass die Schriftsätze des ***Ra*** ausnahmslos von der langjährigen und erfahrenen Kanzleimitarbeiterin Frau ***LS*** vorbereitet und geschrieben werden. Diese Schriftsätze werden dem ***Ra*** dann mit einer Postmappe vorgelegt. ***Ra*** kontrolliert und unterfertigt die Schriftsätze dann vor der Einbringung. Im gegenständlichen Fall kam es zu einer Verkettung unglückliche [sic] Umstände: Der Bevollmächtigte Rechtsanwalt ***Ra*** verfasste fristgerecht eine Revision, dies auch vor dem Hintergrund, dass er diese noch in der Karwoche einbringen wollte, zumal er ab Karfreitag dem 03.04.2026 bis 07.04.2026 auf Osterurlaub war und für ihn feststand, dass er am letzten Tag der Frist (07.04.2026) nicht in der Kanzlei war. Die Postmappe mit gegenständlicher Revision wurde ihm am späten Nachmittag des 02.04.2026 vorgelegt und von ihm erst spät nach Kanzleischluss bearbeitet. Bei der Bearbeitung bemerkte er, dass im Rubrum der Verwaltungsgerichtshof als Adressat ausgewiesen war, anstelle des Bundesfinanzgerichtes. Aus diesem Grund verfasste er ein Post-it mit dem klaren Vermerk, dass der Schriftsatz jedenfalls beim Verwaltungsgericht und nicht Verwaltungsgerichtshof einzubringen sei. Dieses Post-it brachte er an der Vorderseite/ Deckblatt der Revision- die ansonsten seinen Anforderungen entsprach - so an, dass dieses für die Sekretärin, welche die Postmappe am nächsten Tag zur bearbeiten hatte, klar und unmissverständlich ersichtlich war. Bei der Sekretärin Frau ***LS*** handelt es sich um eine langjährige erfahrene und äußerst verlässliche Kanzleimitarbeiterin. Diese ist seit mehr als 10 Jahren in der Kanzlei des ***Ra*** beschäftigt und äußerst sorgsam im Umgang mit Fristen und Terminen. Es ist bis zum jetzigen Vorfall kein einziger Fall erinnerlich, indem eine Frist versäumt oder ein Rechtsmittel falsch eingebracht wurde. Die Postmappe wurde vom ***Ra*** noch am Abend des 02.04.2026 auf den Schreibtisch der Sekretarin Frau ***LS*** zur weiteren Bearbeitung am folgenden Karfreitag gelegt. Danach begab er sich auf den seit langem geplanten Osterurlaub. Aufgrund des an diesem Tag. vor den Feiertagen herrschenden außergewöhnlich hohen Arbeitsaufkommens und der damit verbundenen Hektik orientierte sich die Kanzleimitarbeiterin in der Eile des Moments jedoch an dem Schriftsatz selbst und nicht an dem korrigierenden handschriftlichen Post-it. Dazu ist auszuführen, dass die Sekretärin in der Früh des 03.04.2026 den Schriftsatz/Revision aus der Postmappe gab und in den entsprechenden Akt einordnete. Ihr fiel dabei grundsätzlich auch das Post-it auf. Ihr ist nicht erinnerlich [sic] ob sie dieses post-it [sic] auf den Akteninnendeckel geklebt hat oder auf dem Schriftsatz kleben ließ. Das entspricht grundsätzlich der ordentlichen Vorgehensweise in der Kanzlei, nämlich entgegenahme der Postmappe und Durchführung der entsprechenden Aufträge. Bearbeitet und eingebracht wurde der Schriftsatz dann von ihr erst um 11 Uhr vormittags. Bei der Einbringung der Revision unterlief ihr aber der Fehler, dass sie das Post-it nicht mehr beachtete. Sie ging daher irrtümlich und unter Missachtung des eine andere Weisung enthaltenen Post-it davon aus, der im Rubrum des Schriftsatzes genannte Verwaltungsgerichtshof sei der korrekte Adressat und brachte die Revision am selben Tag fälschlicherweise beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die Frist zur Einbringung der Revision beim zuständigen Verwaltungsgericht wurde damit aber versäumt. Die Verfahrensanleitung der Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs auf Weiterleitung der Revision an das Bundesfinanzgericht erfolgte erst am 13.04.2026 (zugestellt mittel [sic] ERV am 14.4.2026 - zu diesem Zeitpunkt wurde die Fristversäumnis evident) und die Revisionsfrist endete aber bereits am 07.04.2026. II. Rechtliche Begründung Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden liegt nicht vor, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Im vorliegenden Fall liegt eine Verkettung unglücklicher Umstände vor, die in Summe als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren ist. Am Beginn stand der Umstand, dass das Ende der Frist für die Einbringung der ordentlichen Revision in der Osterzeit endete und der letzte Tag auf den 07.04.2026 fiel, an welchem Tag aber der bevollmächtigte Rechtsanwalt ***Ra*** urlaubsbedingt abwesend war. Fristwahrend sollte der Schriftsatz daher noch am Karfreitag dem 03.04.2026 eingebracht werden. Die Revision wurde mit entsprechender und deutlich gekennzeichneten Korrekturanweisung durch eine separate handschriftliche Notiz (Post-it) hinsichtlich der Einbringungsstelle markiert, was grundsätzlich zu einer eindeutigen Information/Weisung für die ausführende Kanzleikraft führte. Offenbar unter dem Druck eines hektischen Arbeitstages und den nahenden Osterfeiertagen (so schilderte es die Kanzleikraft in ihrer eidesstättigen Erklärung), traf die Kanzleikraft eine falsche Priorisierung und verließ sich auf den Adressaten am Dokument und übersah das korrigierende Post-it. Es handelt sich hierbei nicht um ein systemisches Organisationsversäumnis, sondern um eine singuläre Fehlerkette in einem ansonsten tadellos funktionierenden Kanzleibetrieb, was durch die eidesstattliche Erklärung der beteiligten Mitarbeiterin untermauert wird. Die Kombination aus der Korrektur des Adressaten mittels Post-it in leuchtender Farbe durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt und der nachfolgenden Fehlleistung der Kanzleikraft in einer Stresssituation durch übersenden der ordentlichen Revision an den falschen Adressaten übersteigt in ihrer Gesamtheit nicht den Grad eines minderen Versehens. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses mit 14.04.2026 wird mit der heutigen Einbringung gewahrt. Die versäumte Handlung, die Einbringung der Revision beim zuständigen Verwaltungsgericht, wird gleichzeitig nachgeholt. Beilage Eidesstattliche Erklärung Ich, […] erkläre hiermit an Eides statt: Ich bin seit fast zehn Jahren als Kanzleisekretärin in der Rechtsanwaltskanzlei von ***Ra*** und ***Ra1*** beschäftigt. Zu meinen Aufgaben gehört unter anderem Fristenverwaltung und die Vorbereitung und Einbringung von Schriftsätzen. In meiner gesamten bisherigen Tätigkeit für die Kanzlei ist mir bis zum gegenständlichen Vorfall nie ein Fehler bei der Einhaltung von Fristen oder der Einbringung von Rechtsmitteln unterlaufen. Am Abend des 02.04.2026 legte ***Ra*** eine Postmappe zur Bearbeitung für den folgenden Tag, Karfreitag, den 03.04.2026, auf meinen Schreibtisch. In dieser Mappe befand sich die Revision im Verfahren des ***Bf1*** gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20.02.2026, GZ: RV/6100365/2024 [sic]. Am Morgen des 03.04.2026 nahm ich den Revisionsschriftsatz aus der Postmappe. Mir ist erinnerlich, dass auf dem Deckblatt des Schriftsatzes ein Post-it angebracht war. Darin wurde ich angewiesen, den Schriftsatz nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Der 03.04.2026 war der letzte Arbeitstag vor den Osterfeiertagen. Das Arbeitsaufkommen war an diesem Tag außergewöhnlich hoch und die Arbeitsatmosphäre entsprechend hektisch. Als ich die Revision gegen 11:00 Uhr vormittags zur elektronischen Einbringung vorbereitete, orientierte ich mich in der Eile an dem im Rubrum des Schriftsatzes maschinenschriftlich angeführten Adressaten, dem Verwaltungsgerichtshof. Die handschriftliche Korrekturanweisung auf dem Post-it, die Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen, beachtete ich dabei nicht mehr. Ich kann mir dieses Versehen nicht erklären. Infolgedessen brachte ich die Revision fälschlicherweise beim Verwaltungsgerichtshof ein und versäumte dadurch die mit 07.04.2026 endende Frist zur Einbringung beim zuständigen Bundesfinanzgericht. Mein Fehler wurde durch eine Mitteilung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.4.2026 (per Web-ERV bereitgestellt am 14.04.2026) evident. Dieser Fehler ist ausschließlich auf eine singuläre Unachtsamkeit meinerseits zurückzuführen, die durch die außergewöhnliche Hektik und den hohen Arbeitsdruck an diesem spezifischen Tag bedingt war. Es handelt sich aus meiner Sicht nicht um ein systemisches Organisationsversäumnis in der Kanzlei. Ich bestätige die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben und bin mir der strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Erklärung bewusst. Salzburg, am 28.04.2026 Der (idente) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG wurde auch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 29.4.2026 direkt beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11.5.2026 wurde das Anbringen gem § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung wurde erwogen: Gem § 26 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung. § 46 VwGG ("Wiedereinsetzung in den vorigen Stand") lautet: "(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. (2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei. (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. (4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. (5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. (6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt." Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20.2.2026, GZ RV/6100356/2024 wurde am 24.2.2026 zugestellt. Die Revisionsfrist endete sohin am 7.4.2026. Ausgehend von einer verspäteten Revisionserhebung brachte die rechtsfreundliche Vertretung beim Bundesfinanzgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 46 VwGG mit der oben dargestellten Begründung und der beschriebenen Bescheinigung ein. Der Wiedereinsetzungsantrag war rechtzeitig. Mit 14.4.2026 wurde die Fristversäumnis ersichtlich. Ab diesem Tag begann die vierzehntätige Frist gem § 46 Abs 3 VwGG zu laufen. Sie endete daher am 28.4.2026. Laut Poststempel wurde der Wiedereinsetzungsantrag an eben diesem Tag zur Post gegeben. Es ist somit inhaltlich darauf einzugehen, ob die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist. Gemäß § 46 Abs 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, d.h. die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige Personen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten (vgl VwGH 9.11.2016, Ra 2013/10/0071; VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0018, mwN). Im konkreten Fall ist jedoch das dem Rechtsvertreter des Antragstellers an der Fristversäumung anzulastende Verschulden nicht bloß als einen minderen Grad des Versehens zu qualifizieren. Die Revisionsschrift war an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an das Verwaltungsgericht (hier Bundesfinanzgericht) adressiert. Die Revision war nicht unterfertigt. Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge sei der falsch gewählte Adressat am 2.4.2026 beim Bearbeiten bemerkt worden und habe der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die Revision mit auf dem Deckblatt der Revision versehenen Post-it in die Postmappe gelegt mit dem klaren Vermerk, dass der Schriftsatz jedenfalls beim Verwaltungsgericht einzubringen sei. Die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs für die Einbringung einer Revision beim Bundesfinanzgericht ist nicht vorgesehen. Dies musste dem Rechtsvertreter bewusst sein. Insofern musste ihm bewusst sein, dass eine nicht im elektronischen Rechtsverkehr einzubringende Revision handschriftlich zu unterschreiben ist und dass von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen sind, dass jede vom Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann (§ 24 Abs 3 VwGG). Der den Schriftsatz abfassende Rechtsvertreter, der den gesamten Schriftsatz mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen hat, trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anbringens. Im Wiedereinsetzungsantrag wird nicht ausgeführt, warum bzw wodurch der Rechtsanwalt bei letztmaliger Bearbeitung der Revision gehindert worden wäre die unrichtige Adressierung auf dem Dokument zu korrigieren, sondern dies mit Post-it vermerkt hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH entspricht ein Rechtsvertreter seiner Sorgfaltspflicht etwa dann nicht, wenn er einen Schriftsatz abfasst oder unterfertigt, der eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringt, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098, mwN). Selbst wenn der rechtsfreundliche Vertreter, wie im Wiedereinsetzungsantrag vorgebracht, seine Mitarbeiterin - abweichend von der Adressierung im Revisionsschriftsatz - mit der Versendung der Revision an das Verwaltungsgericht (und nicht an den VwGH) mittels Post-it beauftragt haben sollte, musste er aufgrund der am Schriftsatz erfolgten unrichtigen Adressierung an den VwGH damit rechnen, dass dieser Schriftsatz in Befolgung dieser Adressierung eingebracht werden könnte (vgl VwGH 26.4.2017, Ra 2017/05/0018). Damit hat der rechtsfreundliche Vertreter eine gefahrengeeignete Situation geschaffen, bei der es nachvollziehbar ist, dass sie zur tatsächlich fehlerhaften Einbringung des Revisionsschriftsatzes im elektronischen Verkehr beim Verwaltungsgerichtshof geführt hat (vgl VwGH 21.1.2020, Ra 2019/16/0218). Deshalb liegt ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden des Parteienvertreters des Revisionswerbers vor, welches dem Revisionswerber zuzurechnen ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist gem § 46 VwGG ist daher abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der bisherigen, in der Entscheidung dargestellten, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Eine ordentliche Revision wird daher nicht zugelassen. Salzburg, am 13. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/6100282/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100282.2026
Stammnummer
151627
Gültig
13.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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