Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500155/2026
Parkometerabgabe: Abstellen ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500155/2026vom 15.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 30. März 2026 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 13. März 2026, Zl. ***GZ***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***GZ***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 27. Oktober 2025 um 21:22 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Strafverfügung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***GZ***, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Das beanstandete Fahrzeug Mercedes, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** ist auf die ***M-GmbH*** behördlich zugelassen und mit den erteilten Lenkerauskünften der Zulassungsbesitzerin vom 07.01.2026, 15:03:04, und vom 16.01.2026, 12:26:47, wurde der Bf. jeweils als Person bekanntgegeben, der das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.
Mit E-Mail vom 26. Jänner 2026, 20:45:16, erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. Jänner 2026, Zl. ***GZ***, und ersuchte um Zusendung der Unterlagen zur Causa. Danach werde der Bf. dazu Stellung nehmen.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Februar 2026 wurde dem Bf. vorgehalten, dass er das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt abgestellt und die Parkzeit bereits überschritten gewesen sei, da die bereits abgelaufenen Parkscheine, blau, Nr. 182827LLB und 442204LLB, gültig für jeweils 60 Minuten die Entwertungen 17:30 Uhr aufgewiesen haben. Der Bf. könne sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens rechtfertigen.
Diese Aufforderung zur Rechtfertigung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch mit 20. Februar 2026 hinterlegt und mit 27. Februar 2026 vom Bf. übernommen. Hinsichtlich dieser Aufforderung zur Rechtfertigung ist keine Stellungnahme des Bf. aktenkundig.
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 13. März 2026, Zl. ***GZ***, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 27. Oktober 2025 um 21:22 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten gewesen sei. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Straferkenntnis vom 13. März 2026, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Februar 2026 seien dem Bf. die Anzeigenangaben des meldungslegenden Organs vorgehalten und die drei angefertigten Anzeigefotos vorgehalten worden. Dazu sei dem Bf. Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, seiner Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Von dieser Gelegenheit habe der Bf. keinen Gebrauch gemacht.
Insbesondere sei im vorliegenden Fall der Bf. von der Zulassungsbesitzerin, ***M-GmbH***, als Lenker zum Beanstandungszeitpunkt bekanntgegeben worden. Daher werde folgendes festgestellt:
Die Anzeige sei nach der Rechtsprechung des VwGH als taugliches Beweismittel anzusehen (vgl. VwGH 7.9.1990, Zl. 90/18/0079).
Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien in Zweifel zu ziehen, zumal einem derartigen Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Es bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs der Landespolizeidirektion Wien zu zweifeln und es ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass dieses eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organs und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, könne der angezeigte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung). Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung zu vermeiden gewesen, weshalb der Ihnen angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 730,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG 1991 die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 730,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Mit E-Mail vom 30. März 2026, 12:05:38, erhob der Bf. gegen das Straferkenntnis vom 13. März 2026, Zl. ***GZ***, das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass er der belangten Behörde fristgerecht seine Stellungnahme (betreffend die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Februar 2026) übermittelt habe.
Darüber hinaus verwies der Bf. auf den Umstand, dass er zum angeführten Zeitpunkt gar nicht dort gestanden haben könnte. Zudem sei eine Ortsangabe "***nächst xx***" rechtlich nicht haltbar und auch auf den Bildern der Gegend so nicht verifizierbar. Daher seien die Beweismittel der belangten Behörde so nicht darstellbar. Außerdem müsse das Rechtsmittel des Bf. genauso viel zählen wie das "ihrige", da ansonsten die Rechtsprechung ad absurdum geführt wäre.
Mit Mail-Eingabe vom 5. Mai 2026, 14:05, verweist der Bf. in Beantwortung des BFG-Vorhaltes vom 2. April 2026 auf den Umstand, dass er seinerzeit fristgerecht eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.02.2026 eingebracht habe. Sollte diese im Akt nicht aufscheinen, übermittle der Bf. diese nach Auffinden gerne und halte den Inhalt weiterhin aufrecht.
ad Abstellen des Fahrzeugs:
Darüber hinaus werde weiterhin bestritten, dass der Bf. das gegenständliche Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** zum Beanstandungszeitpunkt 27.10.2025, 21:22 Uhr abgestellt habe, da sich der Bf. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an diesem Ort befunden bzw. das Fahrzeug dort nicht (mehr) abgestellt gewesen sei.
ad mangelnde Feststellbarkeit des Tatortes:
Darüber hinaus sei die Ortsangabe "***Adresse***" unbestimmt und lasse keine eindeutige Lokalisierung des tatsächlichen Abstellortes zu. Insbesondere sei nach den Ausführungen des Bf. anhand der übermittelten Fotos die konkrete Örtlichkeit nicht zweifelsfrei feststellbar, da es an eindeutig identifizierbaren Merkmalen (zB Hausnummern, klar zuordenbare Fixpunkte) fehle, die eine eindeutige Zuordnung zum behaupteten Tatort ermöglichen würden.
Das vom BFG im Vorhalt vom 2. April 2026 beigelegte Street-View-Foto stelle nach Auffassung des Bf. lediglich eine allgemeine Ansicht der Umgebung dar, jedoch keinen tauglichen Beweis dafür, dass sich das Fahrzeug genau an der konkret vorgeworfenen Stelle befunden habe.
zur Beweiswürdigung:
Es werde seitens des Bf. darauf verwiesen, dass im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gelte. Bestehen demnach Zweifel an der genauen Tatörtlichkeit oder daran, ob das Fahrzeug tatsächlich zum Tatzeitpunkt dort abgestellt gewesen sei, so würden diese Zweifel zu Lasten der Behörde gehen.
Eine bloße Bezugnahme auf eine flächendeckende Kurzparkzone ersetze keinen konkreten Tatnachweis hinsichtlich des tatsächlichen Abstellortes.
zur Meldungslegerwahrnehmung:
Ohne die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, sei festzuhalten, dass auch dessen Wahrnehmungen einer objektiven Überprüfung zugänglich sein müssen. Die vorliegenden Beweismittel seien jedoch nicht ausreichend, um den Tatvorwurf ausreichend zu belegen.
Aus den vorstehenden Gründen werde durch den Bf. beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Mit BFG-Vorhalt vom 2. April 2026 wurde dem Bf. vorgehalten, dass keine Stellungnahme seinerseits aktenkundig und der Bf. daher um abermalige Übermittlung dieser Stellungnahme ersucht werde. Darüber hinaus wurde dem Bf. vorgehalten, dass er mit Lenkerauskünften vom 07.01.2026, 15:03:04 und vom 16.01.2026, 12:26:47, jeweils von der Zulassungsbesitzerin, ***M-GmbH*** als Person bekanntgegeben wurde, der das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war. Es wurde daher um Vorlage von Nachweisen ersucht, dass der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht abgestellt habe.
Darüber hinaus wurde dem Bf. vorgehalten, dass die Ortsangabe "***nächst xx***" sich mit den angefertigten Fotos von Google-Streetview zu ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, decke und im vorliegenden Fall eine flächendeckende Kurzparkzone gegeben sei, sodass auch eine vergleichsweise unpräzise Ortsangabe den Tatbestand hinreichend beschreibe.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 werden die bisherigen Ausführungen des Bf. vollinhaltlich aufrechterhalten.
Insbesondere werde nach den Ausführungen des Bf. festgehalten, dass der genaue Standort des gegenständlichen Fahrzeugs aus den dem Bf. übermittelten Lichtbildern nicht eindeutig erkennbar sei. Die vorgelegten Bilder würden weder eine zweifelsfreie örtliche Zuordnung noch eine eindeutige Feststellung der konkreten Abstellposition zulassen.
Weiters werde seitens des Bf. darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Lenkerauskunft durch die Zulassungsbesitzerin keinen unmittelbaren Nachweis dafür darstelle, dass der Bf. das Fahrzeug zum behaupteten Beanstandungszeitpunkt tatsächlich am angegebenen Ort abgestellt habe. Die Lenkerauskunft ersetze keinen unmittelbaren Tatnachweis hinsichtlich des tatsächlichen Abstellortes und des konkreten Tatzeitpunktes.
Der Bf. bestreite daher weiterhin, das Fahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt in der behaupteten Weise am angegebenen Ort abgestellt zu haben. Ebenso bleibe aufrecht, dass sich das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt dort nicht mehr befunden habe.
Soweit auf die Ausführungen des Meldungslegers verwiesen werde, sei festzuhalten, dass diese durch die vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder nicht ausreichend objektiviert werden. Die Aktenlage lasse insbesondere keine eindeutige Feststellung des konkreten Standortes zu.
Eine weitere Stellungnahme, welche bereits der MA67 übermittelt worden sei, befinde sich nach dem Kenntnisstand des Bf. bereits im Verwaltungsverfahren. Ungeachtet dessen verbleibe der Bf. jedenfalls bei sämtlichen bisherigen Ausführungen und Einwendungen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug Mercedes, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** ist auf die ***M-GmbH*** behördlich zugelassen und wurde nach den Feststellungen des Meldungslegers am 27. Oktober 2025 um 21:22 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dies insbesondere, als sich im Fahrzeug lediglich die bereits abgelaufenen Parkscheine Nr. 182827LLB und 442204LLB, gültig für jeweils 60 Minuten mit den Entwertungen 17:30 Uhr befanden.
Seitens der Zulassungsbesitzerin, ***M-GmbH***, wurde mit den erteilten Lenkerauskünften vom 07.01.2026, 15:03:04, und vom 16.01.2026, 12:26:47, jeweils der Bf. als Person bekanntgegeben, der das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.
Mit Beschwerde vom 30. März 2026 wird seitens des Bf. geltend gemacht, dass er zum angeführten Zeitpunkt "gar nicht dort gestanden haben könnte". Die Erteilung einer Lenkerauskunft stelle keinen unmittelbaren Nachweis dafür dar, dass der Bf. das Fahrzeug zum behaupteten Beanstandungszeitpunkt tatsächlich am angegebenen Ort abgestellt habe.
Hinsichtlich eines diesbezüglichen an den Bf. gerichteten Vorhaltes der MA67 ist keine Antwort und keine Stellungnahme des Bf. aktenkundig. Nachweise für dieses Vorbringen, wo das Abstellen des Fahrzeugs durch den Bf. in Abrede gestellt wurde, wurden auch im Verfahren vor dem BFG - trotz ausdrücklicher Aufforderung - nicht beigebracht. Eine abermalige Vorlage der vom Bf. angesprochenen Stellungnahme erfolgte ebenfalls nicht.
Darüber hinaus wird vom Bf. die Ortsangabe "***nächst xx***" als rechtlich nicht haltbar angesehen und die Bilder der Gegend seien so nicht verifizierbar.
2. Rechtslage:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Zur Entrichtung der Abgabe sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Im vorliegenden Fall wurde vom Meldungsleger das Abstellen des beanstandeten Fahrzeuges Mercedes mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 27. Oktober 2025 um 21:22 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone festgestellt, ohne für einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit bereits überschritten war.
Seitens der Zulassungsbesitzerin des beanstandeten Fahrzeugs, ***M-GmbH***, wurde mit den erteilten Lenkerauskünften vom 07.01.2026, 15:03:04, und vom 16.01.2026, 12:26:47, jeweils der Bf. als Person bekanntgegeben, der das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.
So der Bf. dem entgegenhält, dass die Erteilung einer Lenkerauskunft durch die Zulassungsbesitzerin keinen unmittelbaren Nachweis dafür darstellt, dass er das Fahrzeug zum behaupteten Beanstandungszeitpunkt tatsächlich am angegebenen Ort abgestellt habe, bleibt der Bf. auch im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren jeden Nachweis für dieses Vorbringen schuldig. Dieses Vorbringen wird daher seitens des Bundesfinanzgerichts als bloße Schutzbehauptung gewertet.
Auch das weitere Vorbringen des Bf., dass sich das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt zum genannten Zeitpunkt nicht mehr in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, befunden habe, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Meldungslegers sowie in Widerspruch zu den vom Meldungsleger angefertigten Fotos. Auch für dieses Vorbringen wurden auch im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren keine Nachweise durch den Bf. erbracht.
Bei den Parkraumüberwachungsorganen (Meldungsleger) handelt es sich um Kontrollorgane der Landespolizeidirektion Wien. Als solche sind sie auf dem Gebiet der Überwachung und der Einhaltung der Vorschriften des Parkometergesetzes speziell geschult und erfahren. Parkraumüberwachungsorgane unterliegen auf Grund ihres Diensteides und ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen, Verlust des Arbeitsplatzes, Geld- und weitere Sanktionen, wohingegen Beschuldigte in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei sind und tatsachenwidrige Behauptungen straflos bleiben.
Seitens des Bundesfinanzgerichts war daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass der Bf. das in Rede stehende mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein zu sorgen. Der Bf. hat damit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
So vom Bf. in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Rechtsmittel des Bf. müsse genauso viel zählen wie das "ihrige" (Anm: Straferkenntnis der belangten Behörde), da ansonsten die Rechtsprechung ad absurdum geführt wäre, ist dem entgegen zu halten:
Die Wahrnehmungen von Parkraumüberwachungsorganen beziehen sich auf den ruhenden Verkehr. Dadurch steht ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung, richtig zu erkennen, ob sich im Fahrzeug ein für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteter Parkschein bzw. gar kein Parkschein befindet. Die richtige Aufnahme und Wiedergabe des Sachverhaltes am Tatort kann daher von Parkraumüberwachungsorganen (Meldungslegern) erwartet werden.
So nach dem Beschwerdevorbringen die Ortsangabe "***nächst xx***" rechtlich nicht haltbar und auch auf den Bildern der Gegend so nicht verifizierbar sei, wird dem entgegen gehalten:
Das zum Beanstandungszeitpunkt vom Meldungsleger angefertigte Foto von Fahrzeug und Umgebung betreffend "***Adresse***" deckt sich mit Fotos von Google-Street-View zu ***PLZ-Ort***, ***Adresse***. Aufgrund des vom Meldungsleger angefertigten Foto wird daher der konkrete Abstellort genau dokumentiert. Dies insbesondere, als in ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, der gesamte Bereich von einer flächendeckenden Kurzparkzone umfasst ist. Somit wird auch durch eine vergleichsweise unpräzise Ortsangabe das Abstellen des beanstandeten Fahrzeugs in einer flächendeckenden Kurzparkzone dokumentiert. Die Umschreibung der Ortsangabe mit ***PLZ-Ort***, ***Adresse***, wird somit den rechtsstaatlichen Grundsätzen gerecht.
Der Bf. hat aus den vorgenannten Gründen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt und es ist daher die Verschuldensfrage zu bejahen.
zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG 1991 richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Zl. Ra 2015/09/0008; 6.4.2005, Zl. 2003/04/0031).
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. VwGH 30.6.2004, Zl. 2001/09/0120).
Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit EUR 75,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 15. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500155/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500155.2026
- Stammnummer
- 151624
- Gültig
- 15.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF