Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RS/7100076/2026
Säumnisbeschwerdeverfahren Einstellung
geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100076/2026vom 27.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht fasst dur ch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde vom 29.4.2026 des H***R***, vertreten durch Forvis Mazars Business Services GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Kärntner Ring 5-7, 1010 Wien, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer xx xxx/xxxx den Beschluss:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29.4.2026, eingelangt am 8.5.2026, gemäß § 284 Abs 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2024 über erhoben.
Dem Finanzamt wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts gemäß § 284 Abs 2 BAO aufgetragen, bis spätestens 8.8.2026 den säumigen Bescheid zu erlassen und eine Abschrift der Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Pflicht zur Erlassung des Bescheides nicht oder nicht mehr vorliegt.
Das Finanzamt hat mit Datum vom 26.5.2026 den Bescheid erlassen.
Dieser Bescheid (Einkommensteuer 2024) wurde dem Beschwerdeführer am 26.5.2026 über FinanzOnline zugestellt (Databox).
Gemäß § 284 Abs 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der Einkommensteuerbescheid 2024 erlassen wurde, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen.
Zur Unzulässigkei t der Revision:
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Einstellung des Verfahrens ergibt sich unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 27. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RS/7100076/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RS.7100076.2026
- Stammnummer
- 151623
- Gültig
- 27.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF