Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101300/2026
Abzugsfähigkeit von Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101300/2026vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin machte in ihrer über Finanz Online eingereichten Arbeitnehmerveranlagung 2024 vom 29. Juni 2025 unter anderem Werbungskosten gem § 16 EStG 1988 für sonstige Arbeitsmittel in Höhe von 783,98 Euro und die Betriebsratsumlage in Höhe von 87,84 Euro geltend.
Im Erstbescheid vom 30. Juni 2025 wurden sämtliche beantragten Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt.
Mit Beschwerde vom 30. Juni 2025 wurden von der Beschwerdeführerin weitere Werbungskosten für sonstige Arbeitsmittel in Höhe von 119 Euro geltend gemacht. Dazu wurde erläuternd ausgeführt, dass es sich dabei um ein "ausschließlich beruflich genutztes Handy" handelt. Da die Rechnung digital vorläge, wäre der Betrag bei der ursprünglichen beantragten Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt worden.
Vom Finanzamt wurde die Beschwerdeführerin am 22. September 2025 mittels Ergänzungsvorhalt aufgefordert, eine detaillierte Kostenaufstellung für die geltend gemachten Werbungskosten für sonstige Arbeitsmittel und die Betriebsratsumlage mit Summenberechnung und Belegen beizubringen. Aus diesen Aufstellungen solle auch hervorgehen, in welchem prozentuellen Ausmaß beruflich und privat nutzbarer Aufwand aufgeteilt wurde und sei dieses Ausmaß nachzuweisen bzw stichwortartig zu begründen. Als Frist für die Beantwortung wurde der 3. November 2025 vorgegeben.
Mit Datum vom 20. November 2025 wurde vom Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, die ursprünglichen bzw in der Beschwerde adaptierten Werbungskosten von insgesamt 990,82 Euro wurden nicht berücksichtigt. Begründend wurde diesbezüglich vom Finanzamt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die mit Vorhalt vom 22. September 2025 angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe und insoweit der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO nicht nachgekommen wäre. Die Arbeitnehmerveranlagung ergab somit eine Gutschrift in Höhe von 2.095 Euro.
Mit dem Vorlageantrag vom 7. Dezember 2025 wurden umfangreiche Unterlagen nachgereicht. Es handelt sich um Internetkosten, sonstige Kosten (TV, Mediathek), Telefonkosten, die Anschaffungskosten für ein Mobiltelefon und die Kosten der Betriebsratsumlage. Die vom Finanzamt geforderte Begründung, in welchem Ausmaß diese vorgenannten Leistungen bzw das Mobiltelefon beruflich bzw privat genutzt wurden, ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen.
Mit Vorlagebericht vom 24. März 2026 wurde die Beschwerde mitsamt den Akten dem Bundesfinanzgericht vorgelegt. Vom Finanzamt wurde beantragt den Einkommensteuerbescheid 2024 dahingehend abzuändern, als dass 434,93 Euro als Werbungskosten anzuerkennen seien. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Kosten für Internet und Mobiltelefon im Schätzungsweg analog der Verwaltungsübung mit 60 %, die Kosten für die TV-Gebühr und die Mediathek als zu 0 % und die Betriebsratsumlage zu 100 % als beruflich veranlasst zu sehen seien.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. April 2026 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, hinsichtlich der als Werbungskosten geltend gemachten Internetkosten, der sonstigen Kosten für die Nutzung von TV-Programmen und einer Mediathek, der Kosten für die Anschaffung eines Mobiltelefons und der Gesprächsgebühren das begründete Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen.
In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 30. April 2026, beim Bundesfinanzgericht am 8. Mai 2026 als Eingang protokolliert, wurde von dieser mit ausführlicher Begründung erläutert, dass das Ausmaß der beruflichen Nutzung des Internetzugangs, des Mobiltelefons und der Gesprächsgebühren bei 60 % liege und dass die Kosten für die Nutzung von TV-Programmen und einer Mediathek überwiegend privat veranlasst seien.
Mit Datum vom 8. Mai 2026 wurde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde weitergeleitet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war im Beschwerdejahr 2024 bei der ***Arbeitsstelle + Ort*** im Rahmen eines nichtselbständigen Dienstverhältnisses tätig.
Von den geltend gemachten Werbungskosten betreffend das Jahr 2024 sind folgende Positionen als Werbungskosten absetzbar:
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60 % Internetkosten
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239,69
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60 % Telefongebühren
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36,00
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60 % AK Telefon (GWG)
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71,40
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Betriebsratsumlage
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87,84
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Gesamt
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434,93
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde vorgelegten und aus den im Verfahrensverlauf angeführten elektronischen Verwaltungsakten und den darin vorgelegten Unterlagen/Belegen/Rechnungen sowie den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes in den Informationssystemen der Finanzverwaltung.
Die Feststellung zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ist aus den vorgelegten Lohnabrechnungen zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den beantragten Werbungskosten wurden den von der belangten Behörde mit dem Vorlagebericht übermittelten Auflistungen und den von der Beschwerdeführerin übermittelten Belegen, den Vorhaltsbeantwortungen und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 20. April 2026, entnommen.
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132).
Gemäß § 167 Abs 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nur durch die berufliche Tätigkeit veranlasste Aufwendungen sind Werbungskosten. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmenerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (vgl Ebner in Jakom EStG18, 2025 § 16 Rz 1).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Werbungskosten grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102).
Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 sind die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot umfasst. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der betrieblichen bzw beruflichen Veranlassung andererseits gegeben und die betriebliche bzw berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Eine Aufteilung kann aber nicht vorgenommen werden, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab besteht und damit ein entsprechendes Vorbringen des Steuerpflichtigen nicht über die Behauptungsebene hinausgehen kann und keiner Überprüfung zugänglich ist. Soweit bei vielen Arten von Wirtschaftsgütern eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw Werbungskosten nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche betriebliche bzw berufliche Veranlassung erbringt (vgl VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197).
Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO bzw § 161 BAO nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; 22.12.2011, 2008/15/0164; Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 § 16 Rz 55).
Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125).
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwendungen stellen teilweise Wirtschaftsgüter (Internetkosten, Mobiltelefon und Gesprächsgebühren) dar, die typischerweise der Lebensführung dienen. Solche Aufwendungen können als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Wirtschaftsgüter nahezu ausschließlich für die berufliche Tätigkeit verwendet werden.
Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung. Nicht entscheidend ist, ob gleichartige Arbeitsmittel auch vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt würden (vgl Zorn/Stanek in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG25 § 16 Rz 133).
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 auch Ausgaben für Arbeitsmittel und digitale Arbeitsmittel.
Kosten für beruflich veranlasste Telefon- und Internetaufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar (vgl VwGH 29.6.1995, 93/15/0104; Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG25 § 4 Rz 330).
Die berufliche Nutzung ist durch eine genaue Aufzeichnung nachzuweisen, wobei eine Glaubhaftmachung genügt (vgl VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125). Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen, dabei hat der VwGH bei einer Lehrerin einen beruflichen Anteil von 60 % als den Lebenserfahrungen entsprechend angesehen (vgl VwGH 28.5.8, 2006/15/0125; Ebner/Marschner in Jakom EStG18, 2025 § 4 Rz 330).
Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2026 hinsichtlich der Internetkosten aus, dass sie zwei bis drei Tage pro Woche im Homeoffice arbeite und den Internetanschluss darüber hinaus auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für berufliche Zwecke nutze. Das Mobiltelefon werde überwiegend beruflich genutzt, da ihre Bürodurchwahl auf das Mobiltelefon weitergeleitet werde und gelte dies ebenfalls für die Gesprächsgebühren, insbesondere im Zusammenhang mit Terminen, Abstimmungen und organisatorischen Tätigkeiten außerhalb ihres Arbeitsplatzes.
Mangels Vorlage von genauen Aufzeichnungen ist der beruflich genutzte Anteil zu schätzen. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und der herrschenden Lehre wird vom Bundesfinanzgericht im Schätzungsweg eine berufliche Nutzung der vorgenannten Arbeitsmittel in Höhe von 60 % angenommen.
Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung einbehalten, wirkt sich jedoch bei der laufenden Lohnabrechnung nicht steuermindernd aus. Sie kann im Wege der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden und war insoweit unstrittig.
Die geltend gemachten Kosten für die Nutzung von TV-Programmen und einer Mediathek sind, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2026 selbst ausführt, überwiegend privat veranlasst und somit gem § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 nicht abzugsfähig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die entscheidungswesentlichen Fragen lagen im Bereich der Beweiswürdigung. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes folgt bei der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zum Abzug von Werbungskosten den zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 8. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101300/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101300.2026
- Stammnummer
- 151622
- Gültig
- 08.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF