Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500244/2026
Parkometerabgabe: Abstellen ohne Kennzeichnung mit einem gültigen Parkschein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500244/2026vom 22.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung über die Beschwerde des Beschuldigten vom 29. April 2026 gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 15. April 2026, Zl. ***GZ1***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 5. Februar 2026, Zl. ***GZ1***, des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschuldigter) angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 3. Dezember 2025 um 21:29 Uhr, in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Strafverfügung vom 5. Februar 2026, Zl. ***GZ1***, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Das beanstandete Fahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** ist auf die ***R-GmbH*** behördlich zugelassen, wo mit Lenkerauskunft vom 5. Februar 2026 der Bf. als Lenker bekanntgegeben wurde.
Mit E-Mail vom 12. Februar 2026 erhob der Bf. Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. Februar 2026 und ersuchte um Übermittlung der Unterlagen. Nach Erhalt (der Unterlagen) werde der Bf. gerne Stellung dazu nehmen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11. März 2026 wurde dem Bf. das Abstellen des beanstandeten Fahrzeugs MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** am 3. Dezember 2025 um 21:29 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Kenntnis gebracht und darauf verwiesen, dass für dieses Fahrzeug nicht mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten/aktivierten Parkschein gesorgt worden sei. Darüber hinaus wurde der Bf. informiert, dass er von der ***R-GmbH*** als Zulassungsbesitzerin als Lenker zum Tatzeitpunkt angegeben worden sei. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme könne der Bf. innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben.
Für diese Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11. März 2026 ist keine betreffende Stellungnahme des Bf. aktenkundig.
Mit Straferkenntnis vom 15. April 2026, Zl. ***GZ1***, des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wurde dem Bf. angelastet, das mehrspurige Kraftfahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 3. Dezember 2025 um 21:29 Uhr in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. mit Straferkenntnis vom 15. April 2026, Zl. ***GZ1***, eine Geldstrafe iHv EUR 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.
Begründend wurde ausgeführt, mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.03.2026 seien dem Bf. die Angaben des Meldungslegers zur Kenntnis gebracht und die zum Tatzeitpunkt vom Meldungsleger angefertigten Anzeigefotos übermittelt worden. Überdies sei der Bf. dahingehend informiert worden, dass er aufgrund einer Lenkererhebung an die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeugs, die ***R-GmbH***, als Lenker zum Tatzeitpunkt angegeben worden sei. Aufgrund dessen sei keine Stellungnahme des Bf. erfolgt.
Die Anzeige sei als taugliches Beweismittel anzusehen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079).
Es bestehe für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne.
Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergebe sich außerdem auch kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen.
Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht vorgelegt worden.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die verhängte Geldstrafe solle durch ihre Höhe dazu geeignet sein, den Bf. wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe seien gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung diene.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es könne daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Gegen das Straferkenntnis vom 15. April 2026, Zl. ***GZ1***, erhob der Bf. mit E-Mail vom 29. April 2026 das Rechtsmittel der Beschwerde und verwies auf den Umstand, dass er sehr wohl eine Stellungnahme erteilt habe. Der Bf. ersuche daher um dessen Begutachtung und/oder umgehende Einstellung.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2026 wurde der Bf. um Vorlage der in der Beschwerde angesprochenen Stellungnahme ersucht, welche der Bf. der belangten Behörde übermittelt habe. Dies insbesondere, da diese nicht aktenkundig sei. Der Vorhalt des Bundesfinanzgerichts vom 8. Mai 2026 wurde bis dato nicht beantwortet und die angeforderte Stellungnahme vom Bf. bis dato nicht nachgereicht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) wurde am 3. Dezember 2025 um 21:29 Uhr, in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dieses Fahrzeug ist auf die ***R-GmbH*** behördlich zugelassen, wo mit Lenkerauskunft vom 5. Februar 2026 von dieser der Bf. als Lenker bekanntgegeben wurde.
In der Beschwerde vom 29. April 2026 gegen das Straferkenntnis vom 15. April 2026, GZ. ***GZ1***, wird auf eine vom Bf. bei der belangten Behörde eingereichte Stellungnahme verwiesen, welche jedoch nicht aktenkundig ist.
Mangels Aktenkundigkeit einer vom Bf. bei der belangten Behörde eingereichten Stellungnahme wurde der Bf. mittels BFG-Vorhalt vom 8. Mai 2026 um Nachreichung der in der Beschwerde angesprochenen Stellungnahme ersucht. Diese Stellungnahme wurde bis dato vom Bf. nicht nachgereicht.
2. Rechtslage:
2.1 zur inhaltlichen Entscheidung über die Beschwerde:
Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Park-schein gekennzeichnet ist.
Im vorliegenden Fall wurde vom Meldungsleger das Abstellen des beanstandeten Fahrzeuges MG mit dem behördlichen Kennzeichen ***Kennzeichen*** (Österreich) am 3. Dezember 2025 um 21:29 Uhr, in ***PLZ-Ort***, ***Straße***, festgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Seitens der Zulassungsbesitzerin, ***R-GmbH***, wurde der Bf. mit Lenkerauskunft vom 5. Februar 2026 der Bf. als Lenker bekanntgegeben, der das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.
Dieser Feststellung des Meldungslegers wird durch den Bf. letztlich nichts entgegengehalten, als hinsichtlich der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 11. März 2026 keine entsprechende Stellungnahme des Bf. aktenkundig ist, der Bf. in der Beschwerde nur auf eine letztlich nicht bei der MA67 eingereichte Stellungnahme verweist und im weiteren Ermittlungsverfahren eine derartige Stellungnahme - entgegen früherer Ankündigungen - nicht nachgereicht hat.
Im weiteren Ermittlungsverfahren wurde der Bf. mit BFG-Vorhalt vom 8. Mai 2026 zur abermaligen Einreichung bzw. Nachreichung der in der Beschwerde angesprochenen, aber nicht in den vorgelegten Akten vorhandenen Stellungnahme ersucht. Auch diese Nachreichung ist bis dato trotz abermaliger Aufforderung nicht erfolgt.
2.2 Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu Euro 365 zu bestrafen.
Gemäß § 10 Abs. 1 VStG 1991 richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individual-präventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Zl. Ra 2015/09/0008; 6.4.2005, Zl. 2003/04/0031).
Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. VwGH 30.6.2004, Zl. 2001/09/0120).
Vor dem Hintergrund der o.a. Erwähnungen und des bis EUR 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit EUR 75,00 im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen.
Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von je € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 22. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500244/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500244.2026
- Stammnummer
- 151614
- Gültig
- 22.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF