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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102064/2026

Familienbonus Plus: Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach § 33 Abs. 3a Z 1 oder Z 2 EStG 1988 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102064/2026vom 13.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. März 2026 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 24. März 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der in dieser Rechtssache ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2026 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (Bf.), der mit ***W*** verheiratet ist, bezog im Streitjahr 2025 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2025, die am 3. März 2026 elektronisch beim ***FA*** (im Folgenden: Finanzamt) einlangte, beantragte der Bf. - neben einem Pendlerpauschale von 696,00 € und einem Pendlereuro von 58,00 € (jeweils tatsächlich zustehender Gesamtjahresbetrag) - den ganzen Familienbonus Plus für das gemeinsame Kind ***Y***, geboren am ***Datum1***. Am 24. März 2026 erließ das Finanzamt den Bezug habenden Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid) 2025, mit dem es das Pendlerpauschale und den Pendlereuro in der vom Bf. beantragten Höhe gewährte, den geltend gemachten ganzen Familienbonus Plus jedoch nur zur Hälfte berücksichtigte, da seine Ehegattin ebenfalls den gesamten Familienbonus Plus beantragt hatte (s deren Einkommensteuerbescheid (Arbeit-nehmerveranlagungsbescheid) 2025 vom 20. Februar 2026, S 15 bis S 17 BFG-Akt). Der angeführte Bescheid vom 24. März 2026 ergab eine Abgabennachforderung von 993,00 €. Gegen diesen Bescheid brachte der Bf. am 26. März 2026 rechtzeitig Beschwerde ein, in der er - neben einem Pendlerpauschale von 696,00 € und einem Pendlereuro von 64,00 € (jeweils tatsächlich zustehender Gesamtjahresbetrag) - erneut den ganzen Familienbonus Plus beantragte. Begründend führte er dazu aus, bei der Vorausberechnung in FinanzOnline sei ihm vor Abgabe der Steuererklärung ein Guthaben von ca. 7,00 € angezeigt worden; nach der endgültigen Veranlagung sei ihm jedoch unerwartet eine Nachforderung von beinahe 1.000,00 € vorgeschrieben worden. Diese erhebliche Abweichung zwischen Vorausberechnung und endgültigem Bescheid sei für ihn nicht nachvollziehbar und führe zu einer erheblichen finanziellen Belastung. Er ersuche daher um Überprüfung der gesamten Berechnung, insbe-sondere der Punkte, die zu dieser hohen Nachforderung geführt hätten. Gegebenenfalls ersuche er um Berichtigung des Bescheides, falls ein Fehler vorliege. Am 30. März 2026 erließ das Finanzamt die Bezug habende Beschwerdevorentscheidung, mit der es der Beschwerde teilweise stattgab und das Pendlerpauschale in Höhe von 696,00 € und den Pendlereuro in der vom Bf. in der Beschwerde beantragten Höhe von 64,00 € gewährte, den geltend gemachten ganzen Familienbonus Plus jedoch wiederum - wie im Erstbescheid vom 24. März 2026 - nur zur Hälfte berücksichtigte. Die angeführte Beschwerde-vorentscheidung ergab eine Abgabennachforderung von 987,00 €, sohin gegenüber dem Erstbescheid eine Abgabengutschrift von 6,00 €. Dagegen brachte der Bf. am 7. April 2026 rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, in dem er um neuerliche Überprüfung der Berechnung und eine detaillierte, nachvollziehbare Aufschlüsselung, wie die Rückforderung von 996,00 € zustande gekommen sei, ersuchte. Letztere sei weiterhin nicht nachvollziehbar, da bei jeder eigenen Berechnung in FinanzOnline ein Guthaben zwischen 7,00 € und 13,00 € erscheine. Beigelegt war dem Vorlageantrag ein Auszug aus einer Eingabemaske in FinanzOnline vom 7. April 2026 ("Zusammenfassung - Aufgrund der von Ihnen eingegebenen Daten ergibt die Berechnung eine Gutschrift in der Höhe von 13,00 €"), aus der nicht ersichtlich ist, welche Daten der Bf. eingegeben hat. Am 11. Mai 2026 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Bezug habenden Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus der dem Vorlageantrag beigelegten "Zusammenfassung" aus FinanzOnline könne nicht nachvoll-zogen werden, welche Daten zur berechneten Gutschrift geführt hätten. Der Grund für die Nachforderung liege jedenfalls darin, dass der Familienbonus Plus bereits im Einkommen-steuerbescheid 2025 der Ehegattin des Bf. vom 20. Februar 2026 berücksichtigt worden sei und daher gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bei beiden Anspruchsberechtigten nur zur Hälfte zu berücksichtigen sei. Es werde deshalb die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 lautet auszugsweise: "3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhalts-verpflichteten kein Familienbonus Plus zu. c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. d) Stellt sich für das Finanzamt nach Eintritt der Rechtskraft heraus, dass kein oder ein niedrigerer Anspruch auf den Familienbonus Plus besteht, gilt dies als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. […]" Fest steht im gegenständlichen Fall, dass der Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmer-veranlagung 2025 den ganzen Familienbonus Plus für das gemeinsame Kind ***Y***, geboren am ***Datum1***, beantragt hat und dass seine Ehegattin, ***W***, im Zuge ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2025 ebenfalls den gesamten Familienbonus Plus geltend gemacht hatte, welcher in deren Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungs-bescheid) 2025 vom 20. Februar 2026 zur Gänze gewährt wurde. Demzufolge hat die belangte Behörde in Anwendung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 im hier streitgegenständlichen Bescheid des Bf. vom 24. März 2026 den geltend gemachten ganzen Familienbonus Plus nur zur Hälfte berücksichtigt. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten: Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Familienbonus Plus je Kind zur Gänze von einem anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen oder je zur Hälfte von zwei anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen beantragt werden. Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2025, § 33 Rz 38). Wird der Absetzbetrag in einer Höhe beantragt, die den Höchstbetrag des Familienbonus Plus für ein Kind insgesamt überschreitet (zwei Anspruchs-berechtigte beantragen für ein Kind bspw. jeweils den gesamten Absetzbetrag), so ist ex lege jeweils die Hälfte des Absetzbetrages zu berücksichtigen (Jakom/Kanduth-Kristen, § 33 Rz 40). Daraus folgt, dass die belangte Behörde in Anwendung des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 im hier angefochtenen Bescheid vom 24. März 2026 den vom Bf. geltend gemachten ganzen Familienbonus Plus rechtskonform nur zur Hälfte berücksichtigt hat. Wenn der Bf. argumentiert, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die streitgegenständliche Abgabennachforderung zustande gekommen sei, da bei seinen eigenen Berechnungen in FinanzOnline ein Guthaben zwischen 7,00 € und 13,00 € aufscheine, so ist er auf die rechts-richtig ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2026 zu verweisen, in der die Berechnung der Einkommensteuer 2025 im Einzelnen angeführt ist (die Abgabennach-forderung ergibt sich ua. aus der bei der Lohnverrechnung 2025 seitens des Arbeitgebers des Bf. erfolgten Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus, s den sich auf S 21 f. BFG-Akt befindenden Lohnzettel des Bf. für 2025). Anzumerken ist, dass dem Bundesfinanzgericht ausschließlich die Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Bescheides und nicht die Überprüfung der Richtigkeit einer vom Bf. durchgeführten Abgabenberechnung obliegt, zumal aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich ist, welche Daten der Bf. überhaupt eingegeben hat. Der Beschwerde ist somit im Umfang der Bezug habenden Beschwerdevorentscheidung vom 30. März 2026 teilweise stattzugeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Rechtsfolge ergab sich vielmehr aus der im Erkenntnis zitierten gesetzlichen Bestimmung. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 13. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102064/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102064.2026
Stammnummer
151612
Gültig
13.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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