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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101950/2026

Eine Meldung gem. § 5 WiEReG ist auch nach eingetretener Meldebefreiung erforderlich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101950/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Ursula Zimmerl, Sternwartestraße 82, 1180 Wien, über die Beschwerde vom 05. November 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Oktober 2025 betreffend Zwangsstrafen 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Erinnerungsschreiben vom 25.03.2015 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei (Bf.) auf die (Erst)Meldung entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) bis längstens 16.05.2025 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtentsprechung dieser Aufforderung drohte die belangte Behörde die Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € an. Mit Bescheid vom 29.10.2025 setzte die belangte Behörde gegenüber der Bf. die angedrohte Zwangsstrafe fest, da sie es unterlassen habe, binnen der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen. Gleichzeitig forderte die belangte Behörde die Bf. neuerlich unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 € auf, bis 22.12.2025 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen. Dagegen erhob die Bf. Beschwerde und führte begründend aus, sie sei von der Meldepflicht befreit und müsse aus diesem Grund auch keine Nachmeldung erbringen. Sie folgerte daraus, dass bei der Eintragung des Gesellschafterwechsels eine WiEReg Meldung bereits gemacht worden wäre. Ihrer Beschwerde legte sie einen Auszug aus dem Firmenbuch bei. Nach ihrer Auffassung bestehe keine Meldepflicht, auf die Befreiung der Meldepflicht wäre auch nicht verzichtet worden. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 30.04.2026 führte das Finanzamt aus, der angefochtene Bescheid vom 29.10.2025 sei zu Recht ergangen, da auch innerhalb der behördlich gesetzten Nachfrist keine Meldung erfolgt wäre. Laut Firmenbuch wäre am 09.04.2025 die Gesellschafterin ***1*** gelöscht und eine natürliche Person als neue Gesellschafterin eingetragen worden. Folglich wären mit 09.04.2025 die Voraussetzungen der Meldebefreiung nach § 6 Abs 2 WiEReG erfüllt gewesen. Wenngleich die Voraussetzungen für die Meldebefreiung ab dem 09.04.2025 vorgelegen seien, müsse gemäß § 19 Abs. 9 WiEReG seit 01.08.2023 in jenen Fällen, in denen der Rechtsträger zuvor eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorgenommen hat, der Rechtsträger die Meldebefreiung über das Unternehmensserviceportal melden. Gegenständlich wären im Zeitraum 2018 bis 2024 Meldungen nach § 5 WiEReG erstattet worden, wobei die letzte Meldung am 22.02.2024 erfolgt wäre. Da die beschwerdeführende Partei nicht gem. § 6 Abs 6 iVm § 5 WiEREG innerhalb eines Jahres ab dem 22.02.2024 die Meldebefreiung über das Unternehmensserviceportal mitgeteilt habe, wäre die Festsetzung der Zwangsstrafe rechtmäßig vorgenommen worden. Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Meldungen liege in der Sphäre des steuerlichen Vertreters, ein allfälliger Irrtum ändere daran nichts. Im Vorlageantrag brachte die Bf. vor, dass sie rechtzeitig am 25.04.2025 die geforderte WIREG Meldung vornehmen wollte. Dies gehe aus dem beigelegten Protokoll der WiEReg Meldungen hervor. Nachdem allerdings bereits die Meldebefreiung im Firmenbuch eingetragen gewesen wäre, habe sie nicht gewusst, was zu melden gewesen wäre. Über Vorhalt des Bundesfinanzgerichts bezüglich eines Abwicklungsbedarfs der am **.12.2025 im Firmenbuch nach beendeter Liquidation gelöschten Bf. teilte die belangte Behörde am 12.05.2026 mit, dass die streitgegenständliche Zwangsstrafe vom 29.10.2025 in Höhe von 1.000 € am 04.11.2025 gem. § 213 Abs 2 BAO auf dem Konto der Rechtsträgerin verbucht worden wäre. Da am Konto der Bf. ein Guthaben bestanden habe, erfolgte am 10.04.2026 die Entrichtung der Zwangsstrafe durch Umbuchung dieses Guthabens auf das Konto nach § 213 Abs 2 BAO. Bei einem stattgebenden Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens käme es somit zu einem Rückzahlungsanspruch der Bf. hinsichtlich der entrichteten Zwangsstrafe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. ist eine nach beendeter Liquidation am **.12.2025 gelöschte GmbH. Ihre Rechtsfähigkeit ist, da noch Abwicklungsbedarf besteht, nicht beendet. Ab dem 09.04.2025 war ausschließlich eine natürliche Person Gesellschafterin der Bf. Eine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte zuletzt am 22.02.2024. Am 09.04.2025 wurde der Eintritt der Meldebefreiung auf Basis der Firmenbucheintragung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer unter der Vollzugsübersicht mit der laufenden Nummer "8" eingetragen. Der mit Erinnerungsschreiben vom 25.03.2025 versandten Aufforderung der belangten Behörde zur Erstattung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 5 WiEReG unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe leistete die Bf. nicht Folge. Die Zustellung erfolgte über FinanzOnline, in der Databox der steuerlichen Vertretung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2025 setzte die belangte Behörde die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 € fest. 2. Beweiswürdigung Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den darin befindlichen Auszügen aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (Stand 30.04.2026) sowie dem Firmenbuch (Auszug mit historischen Daten zum Stichtag 30.04.2026). Zu dem von der Bf. als Beilage zum Vorlageantrag übermittelten Protokoll der WiEReg Meldungen, aus dem hervorgehe, dass am 25.04.2025, also rechtzeitig, die geforderte WiEReg-Meldung vorgenommen werden wollte, ist zu entgegnen, dass die vorgelegten Unterlagen eine tatsächliche Einbringung einer Meldung gem. § 5 WiEReG nicht dokumentieren, sodass daraus eine solche Einbringung auch nicht ersichtlich war. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Ein Abwicklungsbedarf in Bezug auf die nach Beendigung der Liquidation gelöschte Bf. besteht, da entsprechend einem Auszug aus dem Abgabenkonto der Bf. die Zwangsstrafe bereits entrichtet wurde und im Falle einer Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde ein möglicher Rückforderungsanspruch und somit eine etwaige Forderung geltend gemacht werden könnte (vgl. VwGH 24.02.2011, 2007/15/0112; VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0074). Nach der Vertretungsregelung des § 80 Abs 3 BAO ist die nach einem aktuellen Firmenbuchauszug bestellte Liquidatorin Vertreterin der aufgelösten Bf.. Nach § 1 Abs. 2 Z 4 WiEReG sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung Rechtsträger iSd WiEReg. Nach § 3 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. […] Nach Abs 3 dieser Bestimmung haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Nach § 5 Abs. 1 WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. § 6 Abs. 2 WiEReG lautet: "Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen." § 6 Abs. 6 WiEReG idF BGBl I 2023/97 lautet: "Wenn ein Rechtsträger eine Meldung gemäß § 5 vorgenommen hat, dann hat keine Übernahme der Daten durch die Bundesanstalt Statistik Österreich für diesen Rechtsträger zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung vor, kann der Rechtsträger die Meldebefreiung in Anspruch nehmen, wenn er dies im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde meldet." Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2091 BlgNR XXVII. GP; S 5) mit der Abs. 6 leg cit novelliert wurde, führen dazu aus: "Mit der Änderung zu § 6 Abs. 6 soll sichergestellt werden, dass Rechtsträger, die eine Meldung gemäß § 5 abgegeben haben, bei einem nachträglichen Eintritt der Meldebefreiung einmalig aktiv eine Meldung abzugeben haben, um die Meldebefreiung wieder in Anspruch zu nehmen. Gerade in Fällen, in denen aufgrund eines Gesellschafterwechsels die Meldebefreiung erlangt wird, würde eine automatische Aktivierung der Meldebefreiung dazu führen, dass aufgrund von Treuhandschaften, Kontrollverhältnissen oder Stimmrechten gemeldete wirtschaftliche Eigentümer beendet werden würden. Dies soll durch die Neuregelung verhindert werden." Wenngleich die Voraussetzungen für die Meldebefreiung der Bf. bereits ab dem 09.04.2025 vorgelegen haben, muss gemäß § 19 Abs. 9 WiEReG seit 01.08.2023 in jenen Fällen, in denen der Rechtsträger zuvor eine Meldung gemäß § 5 WiEReg vorgenommen hat, der Rechtsträger die Meldebefreiung über das Unternehmensserviceportal melden. Die Bf. hat zuletzt am 22.02.2024 eine Meldung erstattet. Von der Inanspruchnahme der Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 6 WiEReG wurde im konkreten Fall nicht Gebrauch gemacht, woraus sich zudem eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstattung der Meldungen gemäß § 5 WiEReG ableitet, der die Bf. nicht gefolgt ist. Sie hat auch innerhalb der in § 3 Abs. 3 WiEReg geforderten Frist keine jährliche Meldung gem. § 5 WiEReg abgegeben, weshalb gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG das Finanzamt Österreich deren Erstattung durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO erzwingen konnte. Die Androhung einer solchen Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als angemessen erachtete. Was die Ermessensübung der Höhe nach anbelangt, so ist zunächst auf den Zweck zu verweisen, der mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, das vom österreichischen Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 (4. Geldwäsche-Richtlinie) geschaffen wurde, verfolgt wird. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl I 136/2017 (ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1) heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. (…) Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind." In § 7 WiEReG ist als mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgter Zweck ua die "Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung" genannt. Welche große Bedeutung der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den sehr strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Verletzungen der Meldepflicht mit Geldstrafen von bis zu 200.000,00 Euro zu ahnden sind (vgl etwa BFG 21.03.2024, RV/2100131/2024 mwN). Aus Art 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates ergibt sich diesbezüglich, dass Sanktionen bei Verstößen ua gegen Meldepflichten "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein sollen (vgl dazu auch VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). All dies spricht dafür, Zwangsstrafen zur Durchsetzung einer Meldung gemäß § 5 WiEReG in einer spürbaren Höhe festzusetzen. Angesichts des mit dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer verfolgten gewichtigen Zweckes und der großen Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beschwerdeführende Partei bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe ausreichend Zeit hatte, die Meldung nachzuholen, erscheint die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe mit 20 % des in § 111 Abs. 3 BAO vorgesehenen Höchstbetrages (5.000,00 Euro) durchaus angemessen. Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt das Bundesfinanzgericht zum Ergebnis, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe weder dem Grunde noch der Höhe nach unbillig ist, zumal weder das Erinnerungsschreiben noch der angefochtene Bescheid die beschwerdeführende Partei dazu bewegen konnte, die Meldung unverzüglich abzugeben. Die Behörde hat somit zu Recht nach Ankündigung der Zwangsstrafe diese sodann verhängt. Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge der Verhängung einer Zwangsstrafe, wenn eine Meldung gem. § 5 WiEReG nicht erstattet wird, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Im Übrigen handelte es sich um Fragen, die im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zu beurteilen waren und damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist nicht revisibel (vgl. VwGH Ro 2017/13/0014). Eine Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101950/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101950.2026
Stammnummer
151610
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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