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UFSZ1W ZRV/0113-Z1W/02
Aussetzung der Vollziehung gemäß Artikel 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0113-Z1W/02vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Hermann
Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom
13. Juni 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz,
vom 7. Mai 2002, Zl. 500/06346/2002/51, betreffend Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK nach der am 10. März 2005 in 4020 Linz,
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2002 erhob Herr Bf. (Bf.)
Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 18. Jänner 2002,
Zl. 500/19012/4/2001/51, mit dem ein Erstattungsantrag gemäß
Art. 236 Zollkodex (ZK) abgewiesen worden war und stellte den Antrag auf
Aussetzung der Vollziehung.
Mit Bescheid vom 11. März 2002, Zl.
500/03478/1/2002/51, wies das Hauptzollamt Linz den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung gemäß Art. 244 ZK iVm § 212a BAO ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. mit der Eingabe vom 15.
April 2002 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.
Diese Berufung wies das Hauptzollamt Linz mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Mai 2002, Zl. 500/06346/2002/51, als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende form-
und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13. Juni 2002. Der vom Bf. am 13.
Juni 2002 gesondert eingebrachte und als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz
gegen einen zunächst nicht näher bezeichneten Bescheid bezieht sich
nach den Angaben des Bf. ebenfalls auf die o.a. Berufungsvorentscheidung vom 7.
Mai 2002 und wurde daher als ergänzendes Beschwerdevorbringen
gewertet.
II.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 244 ZK wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder
teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Bewirkt die angefochtene Entscheidung die
Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der
Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese
Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige
Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Die Verordnungsbestimmung des Art. 244 ZK ist unmittelbar
anzuwendendes Gemeinschaftsrecht. Nach dieser Bestimmung kann unter bestimmten
Voraussetzungen die Vollziehung der Entscheidung der Zollbehörden
ausgesetzt werden. im Fall der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird
die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht.
Einfuhrabgaben sind nach Art. 4 Z. 10 ZK Zölle und
Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren sowie bei der Einfuhr
erhobene Abgaben, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auf Grund der
für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden
Sonderregelungen vorgesehen sind.
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das im §
1 ZollR-DG genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in
Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich
anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
beziehen (Zollrecht im Sinne des Art. 1 des ZK) auch bei der Erhebung von
Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen
anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden
Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht
ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Demnach ist auf Grund dieser Regelungen im
Aussetzungsverfahren betreffend Eingangsabgaben Art. 244 ZK anzuwenden. Die
nationalen Bestimmungen über die Zahlungserleichterungen und die Aussetzung
der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als
diese Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine Regelung
enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird
(vgl. VwGH 27.9.1999, Zl. 98/17/0227).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung auszusetzen, wenn
entweder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer
Schaden entstehen könnte. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, dann
besteht ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren über die Aussetzung nach Art. 244 ZK
anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren bei
der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK wurde im ZollR-DG nicht
ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die
allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der
Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art.
244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen
auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind (vgl. VwGH 7.8.2003, Zl.
20/16/0573).
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt
es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO um eine
begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigener
Überzeugung darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 27. September
1999).
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (vgl. VwGH
31.8.2000, Zl. 98/16/0296).
Es wäre Sache der antragstellenden Partei gewesen, im
verwaltungsbehördlichen Verfahren zu behaupten und glaubhaft zu machen,
dass ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, wenn die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt werde. Da zunächst keine solche
Behauptung aufgestellt wurde, konnte dieser Umstand nicht zur Aussetzung der
Vollziehung führen. Die beweislos vorgebrachten Ausführungen in der
o.a. Berufungsschrift vom 15. April 2002, wonach die Existenz eines nicht
näher bezeichneten Unternehmens auf dem Spiel stehe sind mangels
Konkretisierung ebenfalls nicht geeignet, einen unersetzbaren Schaden glaubhaft
zu machen. Das gleiche gilt für die vagen Andeutungen, wonach seine Bank
unter Umständen alle Kredite fällig stellen könnte.
Begründete
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung sind
dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der
angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der
Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit
sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit
sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von
Tatfragen bewirken (siehe Witte, Zollkodex-Kommentar3, Rz 17 zu Art. 244 und die
dort zitierte Rechtsprechung des BFH).
Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den
verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüchen nach der Aktenlage
zweifellos um hinterzogene Abgaben handelt, kam dem in der Berufungsschrift
erhobenen Vorwurf der Verjährung offensichtlich keine Berechtigung zu. Mit
dem übrigen nur sehr allgemein formulierten Berufungsvorbringen, wonach der
angefochtene Bescheid gegen die "Rechtsverordnung" verstoße, weil er
maßgebliche Verfahrenbestimmungen außer Acht gelassen habe und
materielles Recht verletze, vermochte der Bf. ebenfalls keine Umstände
aufzuzeigen, die eine für ihn positive Berufungserledigung erwarten
ließen.
Das Hauptzollamt Linz konnte daher bei dieser Sachlage
davon ausgehen, dass keine begründeten Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des Art. 244
ZK bestanden. Die mangels Bestehens solcher Zweifel erfolgte Abweisung des
Aussetzungsantrages geschah somit im Einklang mit den maßgeblichen
Rechtsvorschriften. Dass die dem Aussetzungsverfahren zugrunde liegende
Abgabenvorschreibung zu Recht besteht, wurde im Übrigen auch durch die
abweisende Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 13. März
2002, Zl. 500/03478/2002/51, bestätigt.
Dem
Beschwerdevorbringen, wonach die Zollschuld schon deshalb nicht entstanden sein
könne, weil es sich um Textilwaren aus Asien gehandelt habe, die im Rahmen
des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
3281/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 präferenzbegünstigt und
zollbefreit gewesen seien, kommt ebenfalls keine Berechtigung zu. Der Bf.
übersieht bei dieser Argumentation, dass nach Artikel 1 Absatz 4 der von
ihm zitierten Verordnung die Gewährung einer der in dieser Verordnung
vorgesehenen Präferenzregelungen von der Einhaltung der Bestimmung des
Warenursprungs abhängt, die nach dem Verfahren des Artikels 249 ZK erfolgt.
Artikel 249 ZK regelt den Erlass von
Durchführungsvorschriften. Die erwähnte Verordnung verweist damit im
Ergebnis auf die in Artikel 78 ZK-DVO normierte Direktbeförderungsregel,
deren Beachtung daher entgegen der Rechtsansicht des Bf. sehr wohl entscheidende
Bedeutung zukommt.
Darüber hinaus steht der begehrten Aussetzung die
Erfüllung einer weiteren wesentlichen Voraussetzung entgegen: Art. 244
dritter Satz ZK sieht eine Aussetzung der Vollziehung bei der Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur gegen Sicherheitsleistung vor. Die
Sicherheitsleistung ist eine Bedingung der Aussetzung der Vollziehung (vgl.
Witte, Zollkodex-Kommentar3, Rz 40 und 42 zu Art. 244).
Vom Bf. wurde eine Sicherheitsleistung abverlangt. Dieser
hat jedoch eine solche Sicherheitsleistung abgelehnt, ohne darzutun, dass eine
derartige Forderung auf Grund seiner Lage zu ernsten Schwierigkeiten
wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0113-Z1W/02
- Stammnummer
- 15161
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF