RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100572/2025

Abzugsfähigkeit von Coachingkosten für Executive-Kommunikation bei Arbeitnehmern – Abgrenzung zwischen beruflicher Fortbildung und privater Lebensführung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100572/2025vom 27.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. April 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Bf. reichte am 05.09.2024 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 ein. Darin beantragte er u.a. die Berücksichtigung von Aufwendungen für das Coaching "Zwischen Worten und Wirkung: Navigation durch die Höhen der Executive-Kommunikation" (EUR 3.332,00) sowie damit im Zusammenhang stehender Fahrtkosten (EUR 141,93) als Werbungskosten. Daneben machte er auch Ausgaben für Internetnutzung geltend. Das Finanzamt erkannte im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2024 die Kosten für digitale Arbeitsmittel (Internet) in Höhe von EUR 318,00 (nach Abzug eines Privatanteils von 40 %) an, lehnte jedoch die Berücksichtigung der Coaching- und Fahrtkosten ab. Begründend führte es aus, dass es sich hierbei um Maßnahmen handle, die ihrer Art nach auch von allgemeinem Interesse für nicht berufstätige Personen seien und daher dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen seien (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Im Vorlageantrag vom 16.01.2025 brachte der Bf. vor, dass das Finanzamt in anmaßender und schmähender Weise sein berufliches Tätigkeitsbild missinterpretiert habe. Er sei als Key Account Manager ausschließlich mit Vertretertätigkeit befasst und müsse mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit im Außendienst verbringen. Zu seinen Hauptaufgaben zähle insbesondere: Ausbau des ***3*** Serviceanteils in der Transporter-Flotte der Key Accounts, Entwicklung von Strategien zur optimalen Ausschöpfung der Kundenpotenziale, eigenverantwortliche Vorbereitung, Führung, Abschluss und Nachbereitung von Verhandlungen mit Entscheidungsträgern. Gerade für diese Tätigkeiten sei es unabdingbar, im ständigen persönlichen Austausch mit Stakeholdern zu bleiben. Hierfür sei eine gezielte Fortbildung in hochrangiger Kommunikationsführung erforderlich. Zudem moderiere er seit 2019 im Auftrag seines Arbeitgebers die Service- & Teiletagung sowie ab 2024 die Jahresauftaktveranstaltung des Vertriebs; diese Aufgaben seien Teil seines Dienstverhältnisses, zusätzliche Einkünfte erziele er daraus nicht. Der Bf. wandte sich entschieden gegen die Behauptung, er würde seinen Beruf nur zu einem geringen Teil als Vertreter ausüben; die vom Finanzamt angenommene Quote von 20 % sei "völlig aus der Luft gegriffen". Die Ablehnung der beruflich bedingten Fortbildungskosten zeige nach seiner Auffassung eine "leistungsfeindliche" Haltung der österreichischen Steuerverwaltung, die selbst klar berufsbezogene Weiterbildung nicht anerkenne. Das Finanzamt legte die Beschwerde mit dem Antrag auf deren Abweisung, soweit die Coaching- und Fahrtkosten betroffen sind, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Key Account Manager bei der ***2***. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung machte er neben Kosten für Internet auch Aufwendungen für ein Coaching mit dem Titel "Zwischen Worten und Wirkung: Navigation durch die Höhen der Executive-Kommunikation" in Höhe von EUR 3.332,00 sowie damit im Zusammenhang stehende Fahrtkosten von EUR 141,93 geltend. Das Finanzamt berücksichtigte in der Beschwerdevorentscheidung lediglich die Internetkosten mit einem beruflichen Anteil von 60 % (EUR 318,00), lehnte jedoch die Anerkennung der Coaching- und Fahrtkosten ab, da diese nach seiner Auffassung dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen seien. Der Beschwerdeführer begründete im Vorlageantrag, dass seine Tätigkeit als Key Account Manager den ständigen persönlichen Austausch mit Entscheidungsträgern erfordere und er auch regelmäßig Veranstaltungen des Arbeitgebers moderiere, weshalb eine Fortbildung in Kommunikations- und Auftrittskompetenz für die Ausübung seines Berufes unabdingbar sei. Einen Ersatz durch den Arbeitgeber erhielt er nicht; eine entsprechende Bestätigung oder den Dienstvertrag legte er trotz Vorhalts nicht vor. Aus der Website des Coachinganbieters ergibt sich, dass dieser Trainings im Bereich Kommunikation, Stimm- und Sprechkompetenz sowie Politik- und Medienberatung für jedermann anbietet, ohne dass ein auf bestimmte Berufsgruppen eingeschränkter Teilnehmerkreis vorgesehen wäre. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, den Auszügen aus der Website des Coachinganbieters sowie den Angaben in der Beschwerde und im Vorlageantrag. Da weder ein Arbeitgeberersatz noch eine Dienstfreistellung nachgewiesen wurde und der angeforderte Dienstvertrag nicht vorgelegt wurde, war davon auszugehen, dass eine Beteiligung des Arbeitgebers nicht erfolgt ist. Die Inhalte des Coachings betreffen allgemeine Kommunikations- und Auftrittskompetenzen, die auch für nicht berufstätige Personen von Interesse sind, sodass die berufliche Notwendigkeit nicht hinreichend belegt werden konnte. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit. Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass bei Bildungsmaßnahmen, die ihrer Art nach auch von allgemeinem Interesse sein können, die berufliche Notwendigkeit durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen ist (vgl. VwGH 31.03.2011, 2009/15/0198). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass seine Tätigkeit als Key Account Manager in besonderem Maße den persönlichen Austausch mit Stakeholdern sowie die Moderation von unternehmensinternen Veranstaltungen erfordere. Daraus leitet er ab, dass die Verbesserung seiner Kommunikations- und Auftrittsfähigkeiten für die Berufsausübung unabdingbar sei. Dieses Vorbringen zeigt zwar, dass das Coaching aus Sicht des Bf. für seine berufliche Tätigkeit nützlich sein mag, genügt jedoch nach der Rechtsprechung nicht, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu begründen. Der VwGH hat mehrfach ausgesprochen, dass es für die Abzugsfähigkeit nicht ausreicht, wenn eine Bildungsmaßnahme die Berufsausübung fördert oder nützlich erscheint, sondern dass sie auch berufsspezifisch sein muss und nicht typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sein darf (vgl. VwGH 05.07.2004, 99/14/0064; VwGH 22.09.2005, 2003/14/0090). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Unterlagen, dass die angebotenen Inhalte des Coachings - Stimm- und Sprechkompetenz, Auftrittstraining, Personal Branding, Politik- und Medienberatung - ein breites Publikum ansprechen und für jedermann zugänglich sind. Der Anbieter beschränkt sich nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe, sondern stellt allgemeine Kommunikationsfähigkeiten in den Vordergrund. Derartige Maßnahmen weisen nach ständiger Judikatur einen Nahebezug zur privaten Lebensführung auf (vgl. UFS 28.12.2012, RV/2164-W/12; BFG 10.11.2021, RV/7106055/2019). Hinzu kommt, dass trotz ausdrücklichem Vorhalt kein Nachweis erbracht wurde, dass der Arbeitgeber die Schulung veranlasst oder sich an den Kosten beteiligt hat. Der VwGH wertet gerade die Kostenübernahme oder Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber als wesentliches Indiz für die berufliche Notwendigkeit (VwGH 31.03.2011, 2009/15/0198). Das Fehlen eines derartigen Indizes spricht daher gegen die Qualifikation der Aufwendungen als Werbungskosten. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er im Rahmen seines Dienstverhältnisses interne Veranstaltungen moderiere, führt zu keiner anderen Beurteilung. Da er aus dieser Tätigkeit keine zusätzlichen Einkünfte erzielt und diese im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfolgt, handelt es sich um eine allgemein nützliche Zusatzkompetenz, die nicht geeignet ist, die private Mitveranlassung der Bildungsmaßnahme auszuschließen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Coachingkosten nicht den Charakter einer berufsspezifischen Fortbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 aufweisen, sondern aufgrund des allgemein gehaltenen Inhalts dem Bereich der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen sind. Da zudem eine klare Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich ist, greift auch das Aufteilungsverbot (VwGH 05.07.2004, 99/14/0064). Die Aufwendungen waren daher steuerlich nicht zu berücksichtigen. Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung auf ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Aufwendungen für allgemein zugängliche Kommunikations-, Rhetorik- und Stimmtrainings typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nur dann als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn eine eindeutige berufsspezifische Notwendigkeit nachgewiesen wird. Da der gegenständliche Fall keine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, fehlt es an den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Linz, am 27. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100572/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100572.2025
Stammnummer
151604
Gültig
27.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF