Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101024/2026
Besuch einer Maturaschule und Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101024/2026vom 19.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Juli 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. Juni 2023 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate April 2021 bis November 2021, April 2022 bis August 2022 und Jänner 2023 bis Juni 2023 sowie Familienbeihilfe (anteilige Geschwisterstaffel gemäß § 8 Abs. 3 FLAG) für die Zeiträume April 2021 bis November 2021 und April 2022 bis Juli 2022, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bei dem gegenständlichen Verfahren handelt es sich um das fortgesetzte Verfahren zu ***2***.
Das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom 18.2.2025 wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 12.2.2026 , Ra 2025/16/00334 hinsichtlich der Monate August 2021 bis November 2021 sowie August 2022 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich dieser Monate hatte das BFG im Gegensatz zur belangten Behörde ausgesprochen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter des Bf. zustehen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf den Verfahrensablauf und die Sachverhaltsdarstellung lt. diesem Erkenntnis verwiesen.
In Folge der von der belangten Behörde erhobenen Amtsrevision wurde das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der stattgebenden Monate August 2021 bis November 2021 und August 2022 mit der Begründung aufgehoben, dass das BFG hinsichtlich dieser Monate keine Feststellungen zu der zeitlichen Inanspruchnahme des Kindes durch den Besuch der Abendschule und der Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung getroffen habe.
Mit Schreiben an das Bundesfinanzgericht vom 27.3.2026 hat der Bf. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zurückgenommen.
Die belangte Behörde wurde mit Beschluss vom 1.4.2026 davon in Kenntnis gesetzt und gem. § 274 Abs. 1 letzter Satz BAO eingeladen, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob sie einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung stellen werde.
Da ein solcher Antrag bis dato nicht gestellt wurde, wird über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Folgender auch im Erstverfahren bereits unstrittiger Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Tochter des Bf., ***3***, geb. am ***4***, besuchte zunächst das Gymnasium.
Die 7. Klasse wurde nicht beendet.
Ab Dezember 2018 besuchte sie die Maturaschule ***5*** und bereitete sich auf die Externistenreifeprüfung in Form eines Fernstudiums vor.
Am ***9***.2020 vollendete sie das 18. Lebensjahr. Bis dahin hatte sie bereits den Großteil der ausständigen Prüfungen absolviert, zuletzt Biologie am 15.6.2020.
Gem. § 15 FLAG 1967 wurde als Folge der Covid 19 Pandemie Familienbeihilfe bis inkl. März 2021 gewährt. Zu diesem Zeitpunkt waren noch die Prüfungen in Chemie, Physik und Französisch ausständig.
In Chemie trat sie erstmals am 9.6.2021, und am 1.12.2021 zur 1. Wiederholung an und bestand die Prüfung schließlich am 30.3.2022.
Die Familienbeihilfe wurde für 12/2021-3/2022 gewährt und für 4/2021-11/2021 zurückgefordert.
In Physik trat sie erstmals am 20.12.2022 an und bestand die Prüfung.
Die Familienbeihilfe wurde für 9/2022-12/2022 gewährt und für 4/2022-8/2022 zurückgefordert.
In Französisch trat sie im Juni 2024 an und bestand die Prüfung nicht.
Die Externistenreifeprüfung wurde nicht absolviert.
Ab November 2022 arbeitete ***3*** für 30 Wochenstunden bei der Fa. ***6***
Im September 2024 begann sie eine Ausbildung zur Lebens-und Sozialberaterin.
Die psychische Erkrankung von ***3***, die sich in der Dauerdiagnose "Rezidivierende depressive Störung als mittelgradige Episode" manifestiert, führte nicht zu Unterbrechung oder Beendigung der Berufsausbildung.
Der Bf. bezog für das Kind ***7***, geb. ***8***, ebenfalls Familienbeihilfe für die betreffend ***3*** strittigen Zeiträume und zwar für April 2021 bis November 2021 und für April 2022 bis Juli 2022. Mit Juli 2022 endete der Anspruch für ***7*** wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 lit g i.V.m § 2 Abs. 9 litb FLAG 1967 (Verlängerung über das 25. Lebensjahr hinaus auf Grund der Covid 19 Pandemie).
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie weitere Ermittlungen durch das BFG wie im Verfahrensablauf des Erkenntnisses im Erstverfahren dargestellt.
Auch im fortgesetzten Verfahren ist für die Frage, ob sich ***3*** im Rückforderungszeitraum in Berufsausbildung befand der Grundsatz der freien Beweiswürdigung des § 167 BAO maßgeblich, wonach die Abgabenbehörde und auch das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen haben, ob eine Tatsache als erweisen anzusehen ist oder nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
§ 8 Abs 1 FLAG 1967 bestimmt, dass sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird, bestimmt. Abs 2 regelt die Höhe der monatlichen Familienbeihilfe, Abs 3 die Erhöhung der Familienbeihilfe für jedes Kind auf Grund der sog. "Geschwisterstaffel."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2023/16/0114, mwN).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des - im gegenständlichen Fall nicht einschlägigen - im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich (vgl. VwGH 20.2.2025, Ra 2024/16/0067, mwN).
Eine anzuerkennende Berufsausbildung weist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein qualitatives und ein quantitatives Element auf, sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang sind zu prüfen. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/16/0025, mwN). Dies trifft auch auf den gegenständlichen Besuch einer Maturaschule zu (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2020/16/0085, mwN).
Das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um einen erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung muss sich im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen manifestieren (vgl zB VwGH 21.1.2004, 2003/13/0157). Der Schüler muss dabei durch Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, den erfolgreichen Schulabschluss (hier: Matura) zu erlangen (vgl zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, mit Hinweis auf VwGH 17.9.1990, 89/14/0070).
Die ernsthafte und zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung stellt eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 dar, wenn ein Kind die Externistenreifeprüfungablegen will und sich tatsächlich und zielstrebig auf die Ablegung der Reifeprüfung vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Reifeprüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den von der Externistenreifeprüfungskommission festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (vgl.VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Die Lehre (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2, Rz 40) geht von einer Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 dann aus, wenn bei kursmäßigen Ausbildungen oder bei Maturaschulen ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kursbesuch und Vorbereitungszeit außerhalb des Kurses von mindestens 30 Stunden anfällt.
Der Bf. verweist in seiner Beschwerde auf den Erlass des damaligen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie vom 3.5.1996, FB 010, GZ. 23 0104/5-V/3/96.
Der Erlass stützte sich auf die schon bis dahin in den Maturaschulen geübte Praxis, wonach vier Monate Vorbereitungszeit auf eine Zulassungsprüfung als ausreichend angesehen worden sind. Auch die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung offenbar auf diesen Erlass ohne ihn zu zitieren, da sie für Zeiträume vom (erfolgreichen) Prüfungsantritt im März 2022 und im Dezember 2022 jeweils rückwirkend für vier Monate die Familienbeihilfe nicht zurückforderte (siehe auch die Begründung der Beschwerdevorentscheidung).
Für das Bundefinanzgericht stellt der Erlass keine bindende Rechtsgrundlage dar. Bereits der Unabhängige Finanzsenat und auch das Bundesfinanzgericht haben jedoch in mehreren Entscheidungen die Meinung vertreten, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten je Gegenstand sei ausreichend, und haben als Vergleichsmaßstab die Ablegung der Matura an einer allgemeinbildenden höheren Schule herangezogen. UFS und BFG haben aber auch betont, dass es sich dabei nur um eine Richtschnur handle und stets auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei (siehe etwa die bei BFG 27.7.2020, RV/7104582/2016 zitierten Entscheidungen von UFS und BFG). Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht unschlüssig, die in dem Erlass und auch von den Maturaschulen selbst als ausreichend angesehene Prüfungsvorbereitung mit vier Monaten pro Prüfung anzunehmen. Damit ist auch grundsätzlich das von der Rechtsprechung geforderte quantitative Element, um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, erfüllt.
Die Tochter des Bf. ist nachweislich am 9.6.2021 erstmals zur Prüfung in Chemie angetreten. Der letzte Prüfungsantritt davor war am 15.6.2020 (Biologie). Eine Vorbereitungszeit von einem Jahr kann jedoch nicht mehr als anspruchserhaltende angemessene Vorbereitungszeitbetrachtet werden, sodass ein Beihilfenanspruch vor Juni 2021 nicht in Betracht kommt.
Am 1.12.2021 ist die Tochter zur 1. Wiederholung der Prüfung aus Chemie angetreten.
Das BFG hat in Zusammenhang mit Wiederholungsprüfungen bereits die Auffassung vertreten, dass das Nichtbestehen einer Prüfung nicht in jedem Fall auf mangelnde Vorbereitung zurückzuführen ist (vgl. BFG vom 1.7.2021, RV/7100217/2019). Im gegenständlichen Fall kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass zwischen dem ersten Prüfungsantritt und dem davor in Biologie bereits 1 Jahr lag und zwischen dem ersten Prüfungsantritt und der 1. Wiederholung sechs Monate lagen und in dieser Zeit auch kein anderer Prüfungsantritt erfolgte, der einer Vorbereitung bedurft hätte. Die Tochter hatte daher bereits insgesamt gesehen ausreichend Zeit, sich auf Chemie vorzubereiten. Es kann unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung am 1.12.2021 die volle Zeit der Tochter im Sinne der bereits erwähnten Rechtsprechung in Anspruch genommen hat.
Auch hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum April 2022 bis August 2022 schließt sich das BFG der von der Verwaltungspraxis und auch in zahlreichen Erkenntnissen des BFG vertretenen Auffassung an, wonach eine viermonatige Vorbereitungszeit auf eine Prüfung als quantitatives Element einer Berufsausbildung zu sehen ist (siehe etwa die bei BFG 27.7.2020, RV/7104582/2016 zitierten Entscheidungen von UFS und BFG und die dortigen Berechnungen des viermonatigen Zeitraumes). Dies führt in concreto für den Prüfungsantritt am 20.12.2022 zu einem Beihilfenanspruch ab September 2022.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof rügte, das BFG habe sich nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, dass die Tochter des Bf. ab November 2022 in Vollzeit beschäftigt gewesen sei, so wird dazu angemerkt, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Rückforderung von Familienbeihilfe für die vom Bescheid vom 23.6.2023 umfassten Zeiträume ist. Zu beurteilen war daher u.a., ob die Rückforderung für den Zeitraum April 2022 bis August 2022 zu Recht erfolgte und nicht, ob die bereits durch die belangte Behörde erfolgte Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2022 bis Dezember 2022 zu recht erfolgte. Wenn das BFG im nunmehr aufgehobenen Erkenntnis die Rückforderung für August 2022 für nicht rechtens hielt, so war der Grund dafür nicht, dass es von einer über viermonatigen Vorbereitungszeit für den Prüfungsantritt im Dezember 2022 ausging. Dafür hätte es tatsächlich an Feststellungen unter Berücksichtigung der Vollzeitbeschäftigung ab November 2022, die grundsätzlich die Annahme einer vollen zeitlichen Inanspruchnahme für die Berufsausbildung ausschließt, bedurft.
Die Ursache lag vielmehr darin, dass die Berechnung der viermonatigen Frist in Anlehnung an das Erkenntnis des BFG vom 15.1.2024, RV/7103470/2023 erfolgte, wie auch ausdrücklich festgehalten wurde.
Das BFG schließt sich nun auch hinsichtlich der Berechnung der viermonatigen Vorbereitungszeit der Verwaltungspraxis und der in diesem Zusammenhang überwiegenden Rechtsprechung des BFG an (z.B. RV/2100432/2023 vom 28.1.2026).
Konkrete Gründe, die es der Tochter unmöglich gemacht haben, binnen angemessener Zeit zur Chemieprüfung anzutreten bzw. die eine längere als viermonatige Vorbereitungszeit auf die Physikprüfung erfordert hätten wurden vom Bf. nicht vorgebracht. Weder die vom Bf. behaupteten organisatorischen Gründe im Bereich der Schule noch der Verweis auf die psychische Verfassung der Tochter sprechen gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe:
Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit b dann von Bedeutung sein, wenn sie zu einer zeitlich begrenzten Unterbrechung der bereits begonnenen Berufsausbildung führt.
Der Verwaltungsgerichtshof führt z.B. im Erkenntnis vom 16.11.1993, 90/14/0108 als nichtbeihilfenschädliche Unterbrechungen Erkrankungen, Urlaube und Schulferien an, also Ereignisse, die den Ausbildungsvorgang und damit einen bereits bestehenden Anspruchszeitraum auf begrenzte Zeit unterbrechen. Daraus folgt, dass sich das Kind im Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Erkrankung in der entsprechenden Berufsausbildung befinden muss. Der Bf. brachte vor, die unbetrittenermaßen bestehende psychische Erkrankung der Tochter habe in der 7. Klasse des Gymnasiums begonnen, somit noch vor Dezember 2018 in dem sie sich nach dem Abbruch des Gymnasiums in der Maturaschule anmeldete. Der Eintritt der Erkrankung liegt somit vor Beginn der Berufsausbildung und stellt keine Unterbrechung derselben dar. Eine Krankheit an sich stellt keinen Anspruchsgrund für die Familienbeihilfe dar.
Hinsichtlich der ebenfalls rückgeforderten Monate Jänner 2023 bis Juni 2023 folgte das BFG im Erkenntnis vom 18.2.2025 der Auffassung der belangten Behörde und war die diesbezügliche Abweisung der Beschwerde nicht von der Amtsrevision und daher auch nicht von der Aufhebung des Erkenntnisse durch den Verwaltungsgerichtshof umfasst. Es bleibt daher bei der Rückforderung für diesen Zeitraum. Auf die diesbezügliche Begründung im Erkenntnis des BFG vom 18.2.2025 wird verwiesen.
Ist die Familienbeihilfe für ein Kind zurückzufordern, verringert sich die Anzahl der Kinder iSd § 8 Abs 3 FLAG 1967 und ist (auch bei den anderen Kindern) der auf Grund der "Geschwisterstaffel" ausbezahlte Erhöhungsbetrag zu Unrecht bezogen worden.
Infolge der teilweisen Rückforderung von Familienbeihilfe betreffend ***3*** It. Bescheid erfolgte die Rückforderung des Erhöhungsbetrages betreffend ***7*** für die Zeiträume April 2021 bis November 2012 und April 2022 bis Juli 2022 (infolge Ende des grundsätzlichen Anspruches) zu Recht.
Steuerpflichtige, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfegewährt wird, steht gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 ein Kinderabsetzbetrag von 58,40 Euro zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Dies gilt auch für den gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 gewährten Kinderabsetzbetrag.
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeitdes Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung derselben sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich.
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung; ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat. Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt. Einer Rückforderung steht nach derzeitiger Rechtslage auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (Lenneis/Wanke, FLAG, § 26 Rz 12 ff mit zahlreichen Judikaturnachweisen sowie z.B. BFG vom 27.11.2024, RV/7102775/2024). Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.06.2018, RV/7104954/2017).
Auf die Möglichkeit beim FA Österreich Ratenzahlung oder Nachsicht gem. § 236 BAO zu beatragen wird hingewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Berufsausbildung i.S. des Familienlastenausgleichgesetzes vorliegt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausreichend geklärt (siehe die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Wien, am 19. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101024/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101024.2026
- Stammnummer
- 151601
- Gültig
- 19.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF