Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103780/2025
Kein Kindermehrbetrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103780/2025vom 26.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. August 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1***
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) beantragte mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 vom 20.5.2025 die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages, eines allfälligen Kindermehrbetrages sowie Zuerkennung des Mehrkindzuschlages. Die Anzahl der Kinder war in der Erklärung mit vier angeführt.
Die Abgabenbehörde erließ mit Datum 20.8.2025 den Einkommensteuerbescheid 2024 zur Arbeitnehmerveranlagung.
Die Einkommensteuer wurde in Höhe einer Gutschrift von Euro 1.284,00 festgesetzt.
Da keine steuerpflichtigen Einkünfte vorgelegen seien, ergab sich die Höhe der Gutschrift aus dem gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 erstattungsfähigen Alleinverdienerabsetzbetrag.
Hinsichtlich des beantragten Kindermehrbetrages für das Jahr 2024 hielt die Behörde fest, dass dieser steuerlich nicht hatte berücksichtigt werden können.
Die in der Begründung angeführten, gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988, für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Voraussetzungen seien bei der Bf. nicht vorgelegen.
Die Bf. erhob mit elektronischer Eingabe vom 22.8.2025 Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.8.2025.
Die Bf. brachte vor, dass ihrem Antrag nicht vollständig und richtig entsprochen worden sei. Sie beantragte die Berücksichtigung des Mehrkindzuschlages und begründet dies wie folgt:
Das jährliche Einkommen des Ehepartners habe im Jahr 2024 den Betrag von 6.937,00 nicht überschritten.
Für einen allfälligen Kindermehrbetrag werde erklärt, dass sie im Jahr 2024
- an zumindest 30 Tagen betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt habe oder
- im gesamten Kalenderjahr ausschließlich Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegegeld bzw. Karenz bezogen habe.
Die Bf. ersuchte um Neuberechnung und Berücksichtigung der beantragten Zuschläge.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 9.10.2025 wies die Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.8.2025 als unbegründet ab.
In der Begründung führte die Behörde u.a. die konkreten gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen für den Erhalt eines Kindermehrbetrages an.
Es müssen an zumindest 30 Tagen im Jahr 2024 steuerpflichtige betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt worden sein
oder
im gesamten Jahr 2024 nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen worden sein.
Zusätzlich darf das Einkommen und die daraus resultierende Einkommensteuer eine bestimmte Grenze nicht überschritten haben.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, steht der Kindermehrbetrag zu, wenn Anspruch auf den Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag gegeben ist.
Da die Bf. im Jahr 2024 laut Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger ausschließlich Mindestsicherung bezogen habe, bestehe aufgrund der genannten Voraussetzungen kein Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass der Mehrkindzuschlag 2024 mit Erstbescheid vom 20.8.2025 iHv Euro 585,60 gewährt worden sei.
Die Bf. brachte mit Schreiben vom 14.10.2025 einen Vorlageantrag ein.
Es war u.a. enthalten, dass die Bf. der Ansicht sei, dass ihr der Kindermehrbetrag 2024 zustehe. Viele Familien, die in vergleichbarer Situation seien und auf Mindestsicherung oder ähnliche Sozialleistungen angewiesen seien, erhielten den Kindermehrbetrag ebenfalls. Es sei Zweck der Unterstützung Familien mit geringem oder keinem steuerpflichtigen Einkommen zu entlasten. Die Bf. lebe mit den Kindern in Österreich und trage sie die alleinige Verantwortung für die Betreuung und den Lebensunterhalt. Die finanzielle Situation sei im Jahr 2024 durchgehend angespannt gewesen und habe sie deshalb Leistungen der Mindestsicherung bezogen.
Es wurde ersucht, den Einkommensteuerbescheid 2024 nochmals zu prüfen und den Kindermehrbetrag nachträglich zu berücksichtigen.
Mit Vorlagebericht vom 18.11.2025, der auch der Bf. übermittelt worden war, legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vor.
Mit den Unterlagen der Behörde zum Rechtsmittel der Bf. wurde auch der am 20.8.2025 erlassene "Bescheid über den Mehrkindzuschlag" übermittelt.
Mit diesem Bescheid war dem Antrag der Bf. vom 20.5.2025 aufgrund der gegebenen Verhältnisse Rechnung getragen worden und ein Mehrkindzuschlag für das Jahr 2024 in Höhe einer Gutschrift von Euro 585,60 festgesetzt worden.
Die Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall war strittig, ob der Bf. für das Jahr 2024 neben der Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages auch der Kindermehrbetrag zustand.
Gesetzliche Grundlagen
Alleinverdienerabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 (in der für 2024 gF) steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält.
Dieser beträgt jährlich
bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 572 Euro,
bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 774 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 255 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG 1988 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 937 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG 1988 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 erzielt. Haben beide (Ehe-) Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988., steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.
Kindermehrbetrag:
§ 33 Abs. 7 EStG 1988 (BGBl I 2023/153) lautet:
"Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die
- zumindest an 30 Tagen im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielen, oder
- im gesamten Kalenderjahr nur Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, Wochengeld oder Pflegekarenzgeld bezogen haben,
nach Abs. 1 eine Einkommensteuer unter 700 Euro, gilt bei Vorhandensein eines Kindes (§ 106 Abs. 1) Folgendes:
Die Differenz zwischen 700 Euro und der Einkommensteuer nach Abs. 1 ist als Kindermehrbetrag zu erstatten, wenn
a) der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht oder
b) sich auch beim (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3, der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt, eine Einkommensteuer nach Abs. 1 unter 700 Euro ergibt; in diesem Fall hat nur der Familienbeihilfeberechtigte Anspruch auf den Kindermehrbetrag.
….
Sachverhalt und Beweiswürdigung
Der hier der Entscheidung zugrunde zu legende Sachverhalt ergab sich aus den beigebrachten Akten und Unterlagen der Behörde (siehe Vorlagebericht), den Erklärungen der Bf. und den Ergebnissen der Abfragen beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungen.
Die Bf. ist verheiratet, Mutter von vier Kindern, Alleinverdienerin und lebt mit dem Ehepartner und den Kindern im gemeinsamen Haushalt. Die Bf. bezog und bezieht die Familienbeihilfe für die vier Kinder.
Die Erklärung der Bf. in der Beschwerde, dass zit. "ich im Jahr 2024
- an zumindest 30 Tagen betriebliche oder nichtselbständige Einkünfte erzielt habe oder
- im gesamten Kalenderjahr ausschließlich Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Wochengeld oder Pflegegeld bzw. Karenz bezogen habe" gab lediglich den Gesetzestext wieder und enthielt keine Angaben zu tatsächlichen Einkünften.
Tatsächlich erzielte die Bf. Im Jahr 2024 weder steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbetrieb noch aus nichtselbständiger Arbeit.
Laut unstrittiger Auskunft der Sozialversicherung hatte die Bf. bis 23.5.2024 Anspruch auf pauschales Kinderbetreuungsgeld und bezog in der Folge (bis laufend) die bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Ehepartner der Bf. bezog im Jahr 2024 ein geringes Einkommen aus dem Arbeitslosengeld bzw. aus der Mindestsicherung.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Die Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2024 war der Bf. zuzuerkennen. Die dafür gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen lagen bei der Bf. als Alleinverdienerin vor.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Jahres 2024 in Höhe einer Gutschrift von Euro 1.284,00 (Euro 774 für zwei Kinder zuzüglich jeweils Euro 255 für die beiden weiteren Kinder) erstattet.
Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Kindermehrbetrages war wie folgt zu entscheiden.
Es war festzuhalten, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen sowie gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988 Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), der Familienzeitbonus nach dem FamZeitbG, sowie das Pflegekarenzgeld von der Einkommensteuer befreit sind.
Die Bf. bezog im Jahr 2024 keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Einkünfte resultierten aus einem Teil pauschalem Kinderbetreuungsgeld (bis 23.5.2025) sowie der bedarfsorientierten Mindestsicherung.
Die Bf. erzielte im Jahr 2024 somit weder an mindestens 30 Tagen steuerpflichtige Einkünfte noch lag ein ganzjähriger Bezug des Kinderbetreuungsgeldes vor.
Damit erfüllte die Bf. die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Kindermehrbetrages nicht.
Die Tatsache, dass die Bf. Anspruch auf Erstattung des Alleinverdienerabsetzbetrages hatte und der Ehepartner nur über geringes Einkommen verfügte, war ohne Erfüllung der genannten gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Kindermehrbetrages nicht maßgeblich.
Die Behörde hatte daher zu Recht die Zuerkennung des Kindermehrbetrages gem. § 33 Abs. 7 EStG 1988 im Jahr 2024 versagt.
Es war über die Beschwerde wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Anmerkung:
Zum Mehrkindzuschlag - mit rechtskräftigem Bescheid der Behörde vom 20.8.2025 wurde dem weiteren Antrag der Bf. Rechnung getragen und aufgrund der im Jahr 2024 gegebenen Verhältnisse ein Mehrkindzuschlag für das Jahr 2024 in Höhe einer Gutschrift von Euro 585,60 zuerkannt. Der Betrag wurde an die Bf. überwiesen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ableitet
Wien, am 26. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103780/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103780.2025
- Stammnummer
- 151596
- Gültig
- 26.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF