Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101480/2024
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe / Differenzzahlung in Österreich bei Wohnmitgliedstaat der Familie in Tschechien und wesentlichem Teil der Erwerbstätigkeit in Tschechien
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101480/2024vom 29.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 kann nur dann zu leisten sein, wenn die Ansprüche zweier oder mehrerer Familienangehöriger nach Unionsrecht gegen zwei oder mehrere unterschiedliche Mitgliedstaaten gerichtet sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, den Richter***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Geyer & Geyer Steuerberatungs GmbH, Liechtensteinstraße 6, 2130 Mistelbach, über die Beschwerde vom 25. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. März 2023 betreffend Rückforderung von Ausgleichszahlung gemäß VO (EG) 883/2004 (DZ) und Kinderabsetzbetrag (KG) für das Kind ***Kind 1***, geboren am ***Geburtsdatum 1*** für den Zeitraum Juni 2017 bis Jänner 2018, sowie für das Kind ***Kind 2***, geboren am ***Geburtsdatum 2*** für den Zeitraum Juni 2017 bis Mai 2021, Ordnungsnummer ***Ordnungsnummer***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***SF*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid vom 14. März 2023 forderte die belangte Behörde den Kinderabsetzbetrag (KG) sowie die Ausgleichszahlung gemäß der VO (EG) 883/2004 (DZ) betreffend die Kinder (i) ***Kind 1*** für den Zeitraum Juni 2017 - Jänner 2018 und (ii) ***Kind 2*** für den Zeitraum Juni 2017 - Mai 2021 in der Höhe von insgesamt EUR 10.937,38 (davon entfallen EUR 3.270,40 auf den KG und EUR 7.666,98 auf die DZ) zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Tschechien den wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübe und daher Österreich nicht zuständig für die Auszahlung der Familienbeihilfe sei.
Dem Rückforderungsbescheid vom 14. März 2023 gingen Ermittlungen der belangten Behörde voraus. Mit Schreiben vom 30. April 2021, wurden diverse Unterlagen seitens der belangten Behörde von der Bf. zum Nachweis angefordert. Die Bf. legte mit Eingabe einlangend mit 22. Oktober 2021, sowie mit Eingabe vom 14. Juni 2022 diverse Nachweise vor (uA Zeugnis von ***Kind 2*** in tschechischer Sprache; Bestätigung Kranken- und Pensionsversicherung in tschechischer Sprache; Formular E 411 (Anfrage betreffend den Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld) in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen); Formular E 401 (Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Familienleistungen); Urkunde einer Verwaltungsbehörde über den Wohnsitz und/oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts in der Tschechischen Republik; Bestätigung vom Arbeitsamt in tschechischer Sprache). Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 erging seitens der belangten Behörde ein Ersuchen um Auskunft im Hinblick auf die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung über Art und Ausmaß der Tätigkeit der Bf. in Österreich samt Aufstellung der monatlichen Einnahmen. Per E-mail übermittelte der steuerliche Vertreter der Bf. am 1. März 2023 eine entsprechende Aufstellung.
Nach Zustellung des Rückforderungsbescheids vom 14. März 2023 beantragte die Bf. am 11. April 2023 die Fristverlängerung zur Einbringung einer Beschwerde bis zum 31. Mai 2023. Die Bf. erhob am 25. Mai 2023 Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid und führte begründend aus:
Die Bf. habe ihren Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in Tschechien, wo sie mit ihrem Gatten sowie ihren beiden Kindern lebe. Seit Juli 2017 sei die Bf. in Österreich als Einzelunternehmerin tätig und betreibe einen Kosmetiksalon. Nach Umbau- und Vorbereitungstätigkeiten im Jahr 2017, seien ab November 2018 die ersten Umsätze in Österreich erzielt worden. Zudem seien bereits ab September 2018 Mieteinnahmen aus der teilweisen Untervermietung des Geschäftslokals vereinnahmt worden. Die Umsätze würden, wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich, auf Österreich bzw. Tschechien entfallen:
[...]
Physisch übe die Bf. ihre Tätigkeit nicht nur in Österreich und Tschechien, sondern aufgrund der großen Nachfrage auch in weiteren Staaten aus.
Aus rechtlicher Sicht seien als relevante Kriterien für die Beurteilung des Mittelpunkts der Tätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und das Vorhandensein einer festen und ständigen Niederlassung zu nennen. Eine feste und ständige Niederlassung bestehe mit dem "***Studioname***" in Österreich durchgehend seit Juli 2017. Die Umsätze des österreichischen Studios hätten von 2018 bis 2020 zwischen einem Drittel und einem Viertel der gesamten Umsätze ausgemacht. Lediglich im Jahr 2021 sei in Österreich ein deutlich geringerer relativer Umsatzanteil zu verzeichnen gewesen. Dies liege aber daran, dass wegen der Covid 19-Pandemie das Studio fast die ganze Zeit über geschlossen gewesen wäre, was in anderen Staaten wie zB Tschechien nicht der Fall gewesen wäre. Das in Österreich steuerpflichtige, durch das Studio erzielte Einkommen, hätte nach der Aufbauphase 2017 bereits ab 2018 mehr als 60% des Gesamteinkommens der Bf. ausgemacht. Die Arbeitszeit sowie die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen in Österreich würden ebenfalls einen erheblichen Teil an der Gesamtarbeitszeit bzw. der gesamten Anzahl der erbrachten Dienstleistungen ausmachen. Aus Sicht der Bf. sei der Mittelpunkt ihrer selbständigen Tätigkeit daher nach Gesamtabwägung aller Umstände im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Österreich gelegen. Sodann beantragte die Bf. den Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, stellte in eventu einen Antrag auf Nachsicht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 ersuchte die belangte Behörde um Auskunft und führte begründend aus, dass laut dem Beschwerdeschreiben der Bf. vom 25. Mai 2023, aufgrund der Erwerbstätigkeit der Bf. in Österreich, Österreich der sozialversicherungsrechtlich zuständige Staat sei. Laut der Homepage der Bf. sei sie allerdings lediglich zwei Tage im Monat im ***Studioname*** tätig, zudem würden keine sozialversicherungsrechtlichen Daten in Österreich vorliegen. Die belangte Behörde ersuchte daher um Nachreichung des Formulars A1. Weiters ersuchte die belangte Behörde um Angabe sämtlicher Mitgliedstaaten, in denen die Bf. erwerbstätig sei, samt dem jeweiligen jährlichen Einkommen (in diesen Mitgliedstaaten).
In der Beantwortung des Auskunftsersuchens legte die Bf. das Formular A1 bei (in welchem die Tschechische Republik als Mitgliedstaat angeführt ist, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind) und führte die Bf. am 28. November 2023 aus, dass die Bf. nur in Österreich und der Tschechischen Republik tätig sei und in Österreich nur Beiträge zur Unfallversicherung abgeführt würden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Februar 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Bf. vom 25. Mai 2023 als unbegründet ab und führte wie folgt aus:
Die Bf. sei in ihrem Wohnsitzstaat Tschechien und gleichzeitig in Österreich selbständig erwerbstätig. Gemäß der EU-VO 883/2004 unterliege eine Person immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates. Laut vorgelegter Sozialversicherungsdokumente (Formulare A1) für die Zeiträume 1. Juni 2017 bis 30. April 2024, unterliege die Bf. mit ihrer selbständigen Tätigkeit im Ausland (Österreich) den tschechischen Rechtsvorschriften. Sohin sei alleine Tschechien für die Auszahlung von Familienleistungen zuständig. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergebe sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der DZ und KG zu Unrecht bezogen habe.
Am 6. März 2024, der belangten Behörde zugestellt am 7. März 2024, beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat. Begründend wurde auf die Ausführungen in der Bescheidbeschwerde verwiesen.
Am 30. April 2024 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor, führte aus, dass keine Zuständigkeit Österreichs für die Auszahlung der Familienbeihilfe in Höhe von EUR 10.937,38 bestehe, weshalb die Familienleistungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume zur Recht zurückgefordert worden seien und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Nach Ersuchen durch das Bundesfinanzgericht führte die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 9. März 2026 zu einer potenziellen Verjährung von Leistungszeiträumen aus, dass hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Leistungszeiträume keine Verjährung eingetreten sei. Die Stellungnahme wurde der Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt.
Am 21. April 2026 wurde antragsgemäß die mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Parteien führten im Wesentlichen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren. Weiters brachte der Vertreter der persönlich nicht anwesenden Bf. unter anderem vor, dass im streitgegenständlichen Zeitraum auch eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden sei, die Bf. mittlerweile das Studio in Österreich geschlossen habe und die Vorgehensweise der belangten Behörde insbesondere aufgrund der Rückforderung der Familienleistungen nach mehreren Jahren dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche. Mit Beschluss wurde die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf., sowie der Kindesvater und die beiden Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** sind tschechische Staatsbürger und haben ihren Wohnsitz, sowie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Tschechischen Republik, wo sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Tschechische Republik ist Mitglied der Europäischen Union.
Das Kind ***Kind 1*** ist am ***Geburtsdatum 1*** geboren worden und das Kind ***Kind 2*** ist am ***Geburtsdatum 2*** geboren worden. Der Kindesvater, sowie die beiden Kinder ***Kind 2*** und ***Kind 1*** sind in Österreich nicht beschäftigt oder selbständig erwerbstätig. Der Kindesvater ist in der Tschechischen Republik unselbständig beschäftigt.
Die Bf. betreibt ein Kosmetikstudio in Tschechien und im streitgegenständlichen Zeitraum auch ein Kosmetikstudio in Österreich.
Die Bf. unterliegt tschechischen Sozialversicherungsvorschriften. Die Bf. war in Österreich im abgefragten Zeitraum 1. Juni 2017 - 24. April 2024 nicht sozialversichert.
In Österreich ist die Bf. im relevanten Zeitraum zwei bis vier Tage im Monat nach Terminvereinbarung tätig, während sie in Tschechien sieben bis zehn Tage tätig ist. Das angemietete Geschäftslokal der Bf. wurde ab September 2018 teilweise untervermietet. Die in Tschechien generierten Umsätze übersteigen in den Jahren 2018 - 2021 jeweils die in Österreich generierten Umsätze. In Tschechien wird ein wesentlicher Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit der Bf. ausgeübt.
Die Auszahlungen der Familienbeihilfe (Differenzzahlung sowie Kinderabsetzbetrag) über den Zeitraum Juni 2017 bis Oktober 2017 erfolgten ab 5. Juni 2018 für beide Kinder. Für die nachfolgenden Anspruchszeiträume ab November 2017 erfolgten die Auszahlungen ab 15. Mai 2019, für ***Kind 2*** bis Mai 2021 und für ***Kind 1*** bis Jänner 2018. Der Rückforderungsbescheid erging am 14. März 2023.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem, dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegten, Verwaltungsakt, sowie aus den Vorbringen der Parteien in der am 21. April 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Der Wohnsitz sowie der Lebensmittelpunkt der Bf., des Kindesvaters, sowie der beiden Kinder ergeben sich aus den folgenden übermittelten Dokumenten: Schulbestätigung, sowie Zeugnis von ***Kind 2***, Antrag auf Familienbeihilfe vom 14. Juni 2022 samt Beilagen, Beschwerde der Bf. und wurden nicht bestritten. Über das Beschäftigungsverhältnis des Kindesvaters in Tschechien wurde in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026 informiert.
Die Aufteilung des Umsatzes der Bf. auf die Tätigkeit in Österreich bzw. in Tschechien ergibt sich aus der Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 1. März 2023.
Die Tatsache, dass die Bf. einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit in Tschechien erbringt, ist aus der übermittelten Aufstellung der Umsätze, aus dem Screenshot der Homepage der Bf. vom 30. Oktober 2023, sowie aus den Aussagen des steuerlichen Vertreters der Bf. in der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Der konkrete Umstand, dass die Beschwerdeführerin im ***Studioname***, in ***Gemeinde*** an zwei Tagen im Monat tätig und in Tschechien an sieben bis zehn Tagen im Monat tätig war, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2026.
Aus der vorgelegten A1 Bescheinigung kommt hervor, dass die Bf. den tschechischen Sozialversichungsvorschriften unterliegt. Die Tatsache, dass die Bf. in Österreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht sozialversichert war, ergibt sich aus der vorgelegten Auskunft des AJ-WEB Auskunftsverfahrens.
Der Bezug der Familienbeihilfe (Differenzzahlung sowie Kinderabsetzbetrag) in den Zeiträumen Juni 2017 - Jänner 2018 (für Kind ***Kind 1***) und Juni 2017 - Mai 2021 (für Kind ***Kind 2***) ergibt sich aus den übermittelten Mitteilungen über den Bezug der DZ und KG.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist, ob die Rückforderung von Familienleistungen für die beiden Kinder im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Recht erfolgte.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre volljährigen Kinder.
Das maßgebende Unionsrecht findet sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung).
Diese Verordnungen sind anwendbar, wenn, so wie im konkreten Fall, ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Sie ist uA auf Unionsbürger anwendbar.
Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die die VO 883/2004 gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004), wobei bei nachrangiger Zuständigkeit der andere Mitgliedstaat zu einer Differenzzahlung verpflichtet sein kann (Art. 68 VO 883/2004).
Einleitend ist auszuführen, dass die Bf. mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (vgl. § 2 Abs. 1 FLAG) und auf Grund des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland (vgl. § 5 Abs. 3 FLAG) nach rein innerstaatlicher Rechtslage keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Die Bf. ist allerdings tschechische Staatsbürgerin. Tschechische Staatsbürger sind Unionsbürger. Aus diesem Grund ist die Bf. gemäß § 53 Abs. 1 FLAG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die innerstaatlichen Normen werden aber zugleich durch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen überlagert.
Im gegenständlichen Fall hat die in der tschechischen Republik wohnhafte und berufstätige Bf. für ihre ebenfalls in der tschechischen Republik wohnhaften Söhne ***Kind 1*** und ***Kind 2*** "Familienbeihilfe" beantragt, weil sie in Österreich erwerbstätig ist.
Nach dem Unionsrecht unterliegt eine Person im Anwendungsbereich der VO 883/2004 immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004).
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Zum Beschäftigungsbegriff zählen unselbstständige und selbstständige Beschäftigungen.
Im konkreten Fall übt die Bf. aber ihre Erwerbstätigkeit in zwei Mitgliedstaaten der EU aus (in Tschechien und Österreich).
Gemäß Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004 gilt Folgendes: Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
Art. 14 Abs. 8 der DVO 987/2009 lautet (Hervorhebungen durch Verfasser): "Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung "eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit" in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen: a) im Fall einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25% erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird."
Die Beschwerdeführerin ist im ***Studioname***, in ***Gemeinde*** nur an zwei bis vier Tagen im Monat tätig. In Tschechien ist sie sieben bis zehn Tage im Monat tätig. Auch übersteigen die Umsätze aus der Tätigkeit in Tschechien in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die Umsätze aus der Tätigkeit in Österreich.
Da die Bf. in Tschechien wohnt ist ausschließlich relevant, ob die Bf. in Tschechien einen wesentlichen Teil ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ausübt. Dabei wäre es auch unschädlich, wenn dies nicht der überwiegende Teil wäre. Da die Bf. einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit in Tschechien ausübt, kommt es nicht auf eine überwiegende Intensität der Tätigkeit in Österreich an. Tschechien ist daher primär für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.
Wenn die Bf. argumentiert, dass die Umsätze in Österreich sowohl im relevanten Zeitraum als auch in den Jahren danach (2022 und 2023) mehr als 30% der Gesamtumsätze betragen hätten, so ist daraus im konkreten Fall nichts gewonnen, weil darauf abzustellen ist, ob im Wohnsitzstaat (daher Tschechien) ein wesentlicher Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Zu prüfen ist weiters, ob Österreich aufgrund der selbstständigen Tätigkeit der Antragstellerin nachrangig zuständig ist. Eine Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 kann allerdings nur dann zu leisten sein, wenn die Ansprüche zweier oder mehrerer Familienangehöriger nach Unionsrecht gegen zwei oder mehrere unterschiedliche Mitgliedstaaten gerichtet sind (vgl. BFG vom 25.03.2026, RV/6100285/2025; BFG vom 28.04.2016, RV/7102940/2015; UFS vom 07.11.2011, RV/2981-W/11).
Der Kindesvater, sowie die Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** weisen keinen für dieses Verfahren relevanten Bezug nach Österreich auf, weil Tschechien ihr Wohnmitgliedstaat, sowie auch der Beschäftigungsstaat des Kindesvaters ist.
Da die Ansprüche der Bf., ihrer Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2***, sowie des Kindesvaters nicht gegen zwei unterschiedliche Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich gegen Tschechien gerichtet sind, kann Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 nicht zur Anwendung kommen. Es besteht somit kein Anspruch der Bf. auf die Gewährung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004.
Die Bf., der Kindesvater, sowie die Kinder ***Kind 1*** und ***Kind 2*** unterliegen aufgrund der VO 883/2004 iZm Familienleistungen nicht den österreichischen Rechtsvorschriften, sodass sie auch keine Ausgleichszahlung nach österreichischem Recht in Anspruch nehmen können (vgl. BFG vom 25.03.2026, RV/6100285/2025; BFG vom 15.12.2017, RV/7100797/2017; UFS vom 07.11.2011, RV/2981-W/11).
Zur Rückforderung der Familienleistungen:
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung des VwGH). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt dabei lediglich auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen, Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017; BFG 20.6.2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13.6.2018, RV/7104954/2017).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag müssen demjenigen, von dem sie zurückgefordert werden, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Zur Wahrung der Verjährungsfrist:
Die Verjährungsfrist für die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen beginnt gemäß § 207 Abs. 4 iVm § 208 Abs. 1 lit. c BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen geleistet wurden. Im konkreten Fall daher mit Ablauf des Jahres 2018. Der Kinderabsetzbetrag unterliegt aufgrund der Maßgabe der gemeinsamen Auszahlung gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988, iZm der Rückforderung denselben Verjährungsbestimmungen wie die Familienbeihilfe. Der Einwand der Bf., dass der Antrag auf Familienbeihilfe bereits am 4. Jänner 2018 gestellt wurde, ist für die Frage der Verjährung daher nicht relevant.
Da der Rückforderungsbescheid am 14. März 2023 erging, ist hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Zeiträume keine Verjährung eingetreten.
Zum Antrag auf Nachsicht:
Das Nachsichtsverfahren ist vom Rückforderungsverfahren getrennt zu betrachten. Die Gewährung einer Nachsicht liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde und kann bei Versagung der beantragten Nachsicht in einem Rechtsmittelverfahren angefochten werden (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG § 26 FLAG Rz 78; BFG 12.09.2022, RV/7102584/2022).
Da das Nachsichtsverfahren ein eigenes Verwaltungsverfahren ist, ist der Antrag auf Nachsicht daher losgelöst vom gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu betrachten (BFG 12.09.2022, RV/7102584/2022).
Nach der Rechtsprechung kann eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, wenn durch die Beihilfenbehörde der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. VwGH 22.07.1999, 98/13/0101) dadurch verletzt wurde, dass der Nachsichtswerber auf ein unrichtiges Verhalten der Behörde, das eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck kam, vertraut und danach disponiert hat (vgl. BFG 14.06.2022, RV/1100003/2022).
Über eine Nachsicht ist nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegen den Rückforderungsbescheid zu befinden, das Nachsichtsverfahren ist wie oben dargelegt ein eigenes Verwaltungsverfahren.
Über den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag auf Nachsicht des Rückforderungsbetrages von EUR 10.937,38 für den Fall des Unterliegens im Rechtsmittelverfahren wird daher das Finanzamt gesondert zu entscheiden haben.
Aus den genannten Gründen liegt im Beschwerdezeitraum keine Zuständigkeit Österreichs für die Auszahlung der Familienleistungen in Höhe von 10.937,38 Euro vor. Die Familienleistungen (DZ, sowie KG) wurden daher für die Zeiträume Juni 2017 bis Jänner 2018 für das Kind ***Kind 1***, sowie Juni 2017 bis Mai 2021 für das Kind ***Kind 2*** zu Recht zurückgefordert.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolgen direkt aus den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall ein wesentlicher Teil der selbständigen Erwerbstätigkeit der Bf. im Wohnmitgliedstaat ausgeübt wird, handelt es sich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage (welche der Revision nicht zugänglich ist).
Wien, am 29. April 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 13 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101480/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101480.2024
- Stammnummer
- 151594
- Gültig
- 29.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF