Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100156/2025
Zurückweisung eines Aussetzungsantrages mangels Nachforderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100156/2025vom 22.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung konnte keine Nachforderung zur Folge haben, da der im Aussetzungsantrag angeführte Betrag von € 7.696,00 bereits auf Grund des dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024 zu Grunde liegenden Bescheides festgesetzt wurde. Die Rechtsfolge der Zurückweisung des in der Beschwerde gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung eingebrachten Antrages nach § 212a Abs. 1 BAO ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 212a Abs. 2b Z 2 BAO.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johann Fischerlehner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2024 betreffend Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung vom 06.10.2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Parteienvorbringen
Die beschwerdeführende Partei brachte gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 07.04.2021 über die Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides 2019 sowie gegen den Einkommenssteuerbescheid 2019 des Finanzamt Österreich vom 07.04.2021 zu St.Nr. ***BF1StNr1*** Beschwerden ein. Zudem wurde folgender Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt:
"Laut Einkommenssteuerbescheid für 2019 vom 07.04.2021 besteht eine Abgabennachforderung in Höhe von € 7.696,00.
Bei voller Stattgabe der gegenständlichen Bescheidbeschwerde muss jedoch der Beschwerdeführer diesen Betrag nicht nachzahlen, sondern besteht im Gegenteil ein Abgabenguthaben in Höhe von € 7.383,00 zugunsten des Beschwerdeführers.
Die Bescheidbeschwerde ist erfolgversprechend, zumal das Parteiengehör und die Begründungs- sowie Ermittlungspflicht gröblich verletzt wurden. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet.
Es wird daher gestellt der Antrag für den strittigen Betrag in Höhe von € 7.696,00 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu gewähren, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind."
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.05.2021 die Aussetzung der Einhebung bewilligt.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.12.2023, RV/5100686/2021 wurde die Beschwerde vom 14.05.2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 07.04.2021 betreffend Einkommensteuer 2019 und die Aufhebung des Einkommenssteuerbescheides 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2024, Ra 2024/15/0023 wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 12.12.2023, RV/5100686/2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024 wurde im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde vom 14.05.2021 gegen den Bescheid des Finanzamt Österreich vom 07.04.2021 betreffend Einkommensteuer 2019 und die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2019 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welche mit Beschluss vom 17.12.2024, Ra 2024/15/0076 zurückgewiesen wurde.
Mit Bescheid vom 28.08.2024 wurde gegenüber der beschwerdeführenden Partei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge der Beschwerdeerledigung verfügt. Gleichzeitig erging die Aufforderung, die Einkommensteuer 2019 bis zum 04.10.2024 zu entrichten.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 06.10.2024. Zudem wurde die Aussetzung des in Streit stehenden Betrages von € 7.696,00 nach § 212a BAO bis zur Erledigung der gegenständlichen Beschwerde beantragt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2024 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO über € 7.696,00 für die Einkommensteuer 2019 (beantragt in der Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 28.8.2024) von der belangten Behörde zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Zurückweisung erfolge gemäß 212a Abs. 2b Ziffer 2 Bundesabgabenordung, weil der Bescheid über den Ablauf keine Nachforderung im Sinn des § 212a Abs. 1 BAO ausweist.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 14.11.2024, eingebracht über FinanzOnline. Darin führte die beschwerdeführende Partei aus, das Erkenntnis des BFG hätte mangels rechtswirksamer Zustellung keine Rechtswirkung entfalten können. Insofern sei daher die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu bewilligen. Es wurde beantragt, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2024 betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO ersatzlos zu beheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.11.2024, zugestellt am 25.11.2024, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, es sei im Beschwerdeschreiben vom 04.10.2024, eingebracht am 06.10.2024, gegen den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom 28.8.2024, die Aussetzung gemäß § 212a BAO des in Streit stehenden Betrages von € 7.696,00 (Einkommensteuer 2019) beantragt worden. Dieser Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei gemäß § 212a Abs. 2b Z 2 Bundesabgabenordnung zurückgewiesen worden, weil keine Nachforderung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorlag. Zudem machte die belangte Behörde Ausführungen zur Wirksamkeit des mit Beschluss vom 17.12.2024, Ra 2024/15/0076 bestätigten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024.
Mit Anbringen vom 20.12.2024, über FinanzOnline eingebracht am 27.12.2024, beantragte die beschwerdeführende Partei der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den Zurückweisungsbescheid vom 09.10.2024 ersatzlos zu beheben, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. In der Begründung lehnte die beschwerdeführende Partei den Richter Mag. Ri des Bundesfinanzgerichtes Linz wegen Befangenheit ab, sollte eine Zuteilung dieser Angelegenheit an diesen Richter erfolgen. Geltend gemacht wurde zudem
eine rechtswidrige Vorgangsweise im Erkenntnis GZ. RV/5100527/2024 vom 27.08.2024, welches nicht den Vorgaben des VwGH im Erkenntnis Ra 2024/15/0023 entspreche;
die mangelnde Wirksamkeit des mit Beschluss vom 17.12.2024, Ra 2024/15/0076 bestätigten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024;
die Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Bescheidbeschwerde wurde mit Vorlagebericht vom 24.02.2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 31.03.2026, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 03.04.2026, wurde den Parteien mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, gemäß § 274 Abs. 1a der Bundesabgabenordnung (BAO), von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Parteien wurden eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
Das Vorbringen wurde nicht ergänzt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 28.08.2024 wurde von der belangten Behörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei der Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge des Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024 betreffend die Einkommensteuer 2019 verfügt. Gleichzeitig erging die Aufforderung, die Einkommensteuer 2019 bis zum 04.10.2024 zu entrichten. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 06.10.2024. Zudem wurde die Aussetzung des in Streit stehenden Betrages von € 7.696,00 (Einkommensteuer 2019) nach § 212a BAO bis zur Erledigung der Beschwerde beantragt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 2b Z 2 BAO ist ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn der angefochtene Bescheid keine Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1 BAO ausweist.
Nach § 212a Abs. 5 lit b BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnis zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom 28.08.2024 erfolgte anlässlich des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung konnte keine Nachforderung zur Folge haben, da der im Aussetzungsantrag angeführte Betrag von € 7.696,00 bereits auf Grund des dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024 zu Grunde liegenden Bescheides festgesetzt wurde. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung hatte somit keine Nachforderung zur Folge. Die Rechtsfolge der Zurückweisung des in der Beschwerde gegen die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung eingebrachten Antrages nach § 212a Abs. 1 BAO ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 212a Abs. 2b Z 2 BAO. Weder die behauptete rechtswidrige Vorgangsweise im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27.08.2024, RV/5100527/2024, welches nicht den Vorgaben des VwGH im Erkenntnis Ra 2024/15/0023 entspreche, noch die behauptete mangelnde Wirksamkeit des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2024, Ra 2024/15/0076 bestätigten Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 27.08.2024, RV/5100527/2024 oder die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs, ändern an diesem Umstand etwas. Die Zurückweisung hat in den Fällen des § 212a Abs 2b BAO zwingend zu erfolgen.
Die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt aus den angeführten Gründen nicht vor.
Linz, am 22. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 2b Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100156/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100156.2025
- Stammnummer
- 151584
- Gültig
- 22.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF