Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101561/2026
Bescheidaufhebung auf Antrag der Partei (§ 299 BAO): Aufhebung des Abweisungsbescheides, weil Abgabenbehörde über Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) abgesprochen hat
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101561/2026vom 15.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat die Abgabenbehörde nicht über den (die Sache des Verfahrens bildenden) Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO abgesprochen, sondern über eine nicht antragsgegenständliche (und daher nicht die Sache des Verfahrens bildende) Verfahrenswiederaufnahme, so ist der Abweisungsbescheid aufzuheben. Es kommt dem Bundesfinanzgericht nicht zu, im Beschwerdeverfahren abweichend vom angefochtenen Bescheid die Sache des Verfahrens auszutauschen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Bf, Bf-Adr, vom 23.02.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.02.2025 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2023 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.02.2025 (weniger als ein Jahr nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 11.10.2024) auf elektronischem Weg (FON) die AUFHEBUNG des Einkommensteuerbescheides 2023 und begehrte die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2025 wies die Abgabenbehörde den "Antrag gemäß § 303 (1) BAO vom 13.02.2025 auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2023 vom 11.10.2024 abgeschlossenen Verfahrens" mangels (aus der Sicht des Beschwerdeführers) neu hervorgekommener Tatsachen ab (Abweisungsbescheid).
Der Beschwerdeführer brachte am 23.02.2025 auf elektronischem Weg (FON) dagegen die Beschwerde ein.
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde "gegen den Abweisungsbescheid betreffend Wiederaufnahmeantrag" mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 als unbegründet ab.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 09.03.2025 auf elektronischem Weg (FON) den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht werden (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 13.04.2026 legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde im Vorlagebericht fälschlicherweise den Einkommensteuerbescheid 2023 als angefochtenen Bescheid ausgewiesen hat. Angefochtener Bescheid ist gemäß der Bescheidbeschwerde der unter den sonstigen vorgelegten Aktenteilen übermittelte Abweisungsbescheid.
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist (§ 299 Abs. 1 BAO).
Aufhebungen gemäß § 299 sind bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig (vgl. § 302 Abs. 1 BAO).
Der Beschwerdeführer hat - im Gegensatz zur Einkommensteuer 2022, für die er nach Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2022 die Verfahrenswiederaufnahme beantragt hat (siehe dazu das unter der GZ. RV/7101557/2026 ergangene Erkenntnis vom heutigen Tag) - vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des bisherigen Einkommensteuerbescheides 2023 ausdrücklich die AUFHEBUNG des Einkommensteuerbescheides 2023 beantragt. Damit war der Antrag des Beschwerdeführers unzweifelhaft ein Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO.
Die Abgabenbehörde hat somit nicht über diesen (die Sache des Verfahrens bildenden) Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO abgesprochen, sondern über eine nicht antragsgegenständliche (und daher nicht die Sache des Verfahrens bildende) Verfahrenswiederaufnahme. Es kommt dem Bundesfinanzgericht nicht zu, im Beschwerdeverfahren abweichend vom angefochtenen Bescheid die Sache des Verfahrens auszutauschen.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2023 vom 11.10.2024 und Festsetzung der Einkommensteuer 2023 unter Berücksichtigung des Kindermehrbetrages ist daher noch unerledigt.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 15. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101561/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101561.2026
- Stammnummer
- 151583
- Gültig
- 15.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF