Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101557/2026
Verfahrenswiederaufnahme auf Antrag der Partei (§ 303 BAO): Abweisung der Bescheidbeschwerde mangels (aus der Sicht der Partei) neu hervorgekommener neuer Tatsachen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101557/2026vom 15.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat der Beschwerdeführer nicht dargetan (und zeigt auch der Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür), dass für ihn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, die eine Verfahrenswiederaufnahme rechtlich zuließen, ist die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Verfahrenswiederaufnahme als unbegründet abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde des Bf, Bf-Adr, vom 23.02.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17.02.2025 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu Recht erkannt:
Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer beantragte am 13.02.2025 (mehr als ein Jahr nach Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2022 vom 15.06.2023) auf elektronischem Weg (FON) die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2022 und begehrte ohne weiteres Vorbringen die Berücksichtigung des Kindermehrbetrages.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 17.02.2025 wies die Abgabenbehörde den Antrag mangels (aus der Sicht des Beschwerdeführers) neu hervorgekommener Tatsachen ab (Abweisungsbescheid).
Der Beschwerdeführer brachte am 23.02.2025 auf elektronischem Weg (FON) dagegen die Beschwerde ein, wobei er keine neu hervorgekommenen Tatsachen vorbrachte.
Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025 wieder mangels (aus der Sicht des Beschwerdeführers) neu hervorgekommener Tatsachen als unbegründet ab.
Dagegen stellte der Beschwerdeführer am 09.03.2025 auf elektronischem Weg (FON) den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht werden (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 13.04.2026 legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde im Vorlagebericht fälschlicherweise den Einkommensteuerbescheid 2022 als angefochtenen Bescheid ausgewiesen und dann noch fälschlicherweise unter der Bezeichnung "Einkommensteuer (Jahr: 2022)" den Einkommensteuerbescheid 2023 übermittelt hat. Angefochtener Bescheid ist gemäß der Bescheidbeschwerde der unter den sonstigen vorgelegten Aktenteilen übermittelte Abweisungsbescheid.
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 1 lit b BAO).
Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan (und auch der Verwaltungsakt zeigt keine Anhaltspunkte dafür), dass für ihn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, die eine Verfahrenswiederaufnahme rechtlich zuließen.
Die Bescheidbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 15. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101557/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101557.2026
- Stammnummer
- 151582
- Gültig
- 15.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF