Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102511/2025
Familienbeihilfe ist höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung zu gewähren
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102511/2025vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Ablauf dieser Frist von fünf Jahren ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. VwGH 25.11.2005, 2004/14/0106).
Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl. VwGH 11.7.1963, 0512/63).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2024 betreffend Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für April 2000 bis April 2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMM82***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidungen vom 02. Mai 2025 teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Abweisungsbescheide werden in Ansehung der Zeiträume Februar 2019 bis April 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen für den Zeitraum Februar 2019 bis April 2025 zuerkannt.
Die Höhen der zuerkannten (und seitens der belangten Behörde bereits ausbezahlten) Beihilfen sind der tabellarischen Aufstellung unter dem Punkt "C. Rückwirkende Zuerkennung der Beihilfen" zu entnehmen und bildet diese Tabelle einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2000 bis Jänner 2019 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und der Spruch der angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass das Beschwerdebegehren auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum ab April 2000 bis Jänner 2019 als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM82***; in der Folge auch als "Antragsteller", "Kind" oder Beschwerdeführer "Bf." bezeichnet) habe am 13.02.2024 Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst (Eigenanträge) ab April 2000 eingebracht (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das Bundesfinanzgericht).
Das betreffend den Antragsteller seitens des Sozialministeriumservice (SMS) am 29.04.2024 erstellte (und am 30.04.2024 vidierte) Gutachten habe dem Kind einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2004 attestiert und ausgesprochen, dass ***Bf1*** voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 07/2004 festgestellt worden sei.
Da das SMS eine erhebliche Behinderung des Antragstellers im Sinne des § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und ein voraussichtliches dauerndes Außer-Stande-Sein des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen erst (beginnend) nach dem 21. Geburtstag des Kindes attestiert habe und das Kind zu diesem Zeitpunkt (07/2004) keine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung absolviert habe, habe das Finanzamt die Anträge von ***Bf1*** mit Bescheiden vom 12.06.2024 für den Zeitraum ab 04/2000 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe am 04.07.2024 gegen diese Abweisungsbescheide eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass er bei der Untersuchung im SMS vergessen habe, medizinische Unterlagen vorzulegen. Am 15.04.2025 habe der Bf. eine Ergänzung zu seiner Beschwerde eingebracht, im Wesentlichen vorgebracht, dass die Gutachten des SMS widersprüchlich sein und habe die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen seiner eigenen erheblichen Behinderung (nunmehr) beginnend mit 06/1996 beantragt.
Das in der Folge am 10.02.2025 erstellte (und am 11.02.2025 vidierte) Gutachten des SMS habe dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% ab 02/2001 attestiert und ausgesprochen, dass ***Bf1*** voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 02/2001 festgestellt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 02.05.2025 habe das Finanzamt der Beschwerde des Bf. teilweise Folge gegeben und dem Kind die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zu den Familienbeihilfen wegen erheblicher Behinderung beginnend ab 02/2019 zuerkannt, indem es die angefochtenen Abweisungsbescheide ab 02/2019 aufhob.
Das Finanzamt habe nach Anführen der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Darlegung des Verfahrensganges insbesondere das Nachstehende begründend ausgeführt:
"(…) Die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung werden jedoch höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausgezahlt (§ 10 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Lt. Aktenlage erfolgte die Antragstellung im Februar 2024.
Da die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 sowie Ihre Antragstellung im Februar 2024 eine Familienbeihilfenzahlung erst ab Februar 2019 zulassen, erfolgte die Abweisung für die Monate April 2000 bis Jänner 2019 zu Recht.
Eine neuerliche Prüfung der betreffenden Gutachten wegen einer unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung und einer unrichtigen bzw. unvollständigen rechtlichen Beurteilung der vorgelegten Sachverständigengutachten durch Sozialministeriumservice und Behörde würde, selbst bei einem bestätigten früheren Eintritt der Behinderung bzw. der Erwerbsunfähigkeit, zu keiner Änderung des Spruches dieser Beschwerdevorentscheidung führen. (…)"
Am 04.06.2025 habe der Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und wiederum vorgebracht, dass die Gutachten des SMS widersprüchlich sein. Der Bf. habe die Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen seiner eigenen erheblichen Behinderung beginnend mit 06/1996 beantragt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 18.08.2025 dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** (geboren am ***TT.MM.***1982) hat am 13.02.2024 Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst (Eigenanträge) beginnend ab April 2000 eingebracht.
Das SMS hat mit Gutachten vom 29.04.2024 ob des Bf. ausgesprochen, dass bei diesem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach der Position 03.04.02 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012 vorliegt. Das SMS attestierte dem Bf. in diesem Gutachten einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2004 und sprach aus, dass ***Bf1*** voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 07/2004 festgestellt worden ist.
Nach Vorlage ergänzender Unterlagen bescheinigte das SMS dem Bf. mit Gutachten vom 10.02.2025 wiederum eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach der Position 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012, attestierte dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% ab 02/2001 und sprach aus, dass ***Bf1*** voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 02/2001 festgestellt worden ist.
Die belangte Behörde ist dem zweiten Gutachten des SMS vom 10.02.2025 gefolgt und hat dem Bf. die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe rückwirkend beginnend mit 02/2019 zuerkannt und ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung
Dass der Beschwerdeführer am ***TT.MM.***1982 geboren ist und am 13.02.2024 Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst (Eigenanträge) beginnend ab April 2000 eingebracht hat, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus den eingebrachten Anträgen und ist unstrittig.
Dass das SMS mit Gutachten vom 29.04.2024 ob des Bf. ausgesprochen hat, dass bei diesem eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach der Position 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012 vorliegt, ergibt sich aus diesem Gutachten und ist unstrittig. Dass das SMS dem Bf. in diesem Gutachten einen Grad der Behinderung von 50% ab 07/2004 attestiert und ausgesprochen hat, dass dieser voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 07/2004 festgestellt worden ist, ergibt sich wiederum aus diesem Gutachten und ist unstrittig.
Dass nach der Vorlage ergänzender Unterlagen das SMS dem Bf. mit Gutachten vom 10.02.2025 wiederum eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach der Position 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012 bescheinigte, dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% ab 02/2001 attestierte und ausgesprochen hat, dass dieser voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wobei diese Erwerbsunfähigkeit ebenfalls ab 02/2001 festgestellt worden ist, ergibt sich aus diesem zweiten Gutachten und ist unstrittig. Dass beim Bf. eine erhebliche Behinderung und eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, ist unstrittig.
Dass die belangte Behörde dem zweiten Gutachten des SMS vom 10.02.2025 gefolgt ist und dem Bf. die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe beginnend mit 02/2019 rückwirkend zuerkannt und ausbezahlt hat, ergibt sich aus der Aktenlage und der Familienbeihilfendatenbank "FABIAN" des Finanzressorts und ist unstrittig.
Da dieses zweite Gutachten des SMS vom 10.02.2025 auf die durch den Bf. nachträglich vorgelegten Unterlagen Bezug nimmt, ist auch das BFG diesem zweiten Gutachten in Ansehung der Zeitpunkte der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung einerseits sowie des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit andererseits gefolgt und hat dieses zweite Gutachten diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt. Eine Widersprüchlichkeit der Gutachten des SMS zu dem Vorbringen des Bf., zu den seitens des Bf. vorgelegten Unterlagen oder der beiden Gutachten untereinander liegt nach der Überzeugung des BFG im gegenständlichen Fall nicht vor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
A. Gesetzliche Grundlagen uns Judikatur:
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß § 10 Abs. 5 FLAG 1967 bedürfen Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 ist für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren. Nachdem die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung den Bezug der Familienbeihilfe voraussetzt, ist auch dieser Erhöhungsbetrag für Zeiträume, die weiter als fünf Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung an, zurückliegen, nicht zu gewähren.
Mit Ablauf dieser Frist von fünf Jahren ist der Anspruch auf Familienbeihilfe für weiter zurückliegende Zeiträume erloschen (vgl. VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106). Die Begrenzung des Beihilfenanspruches für vergangene Zeiträume ist vom Zeitpunkt des Antrages um Beihilfengewährung an zu berechnen (vgl. VwGH 11.7.1963, 0512/63). Ein Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ist sohin nur für rückwirkend maximal fünf Jahre zulässig, ein Antrag auf Zuerkennung von Beihilfen rückwirkend über die fünf Jahre hinaus ist als unzulässig zurückzuweisen.
B. Gutachten des SMS:
Die beiden Gutachten des SMS vom 29.04.2024 und vom 10.02.2025 bescheinigen dem Bf. übereinstimmend eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nach der Position 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012. Darüber hinaus bescheinigen beide Gutachten dem Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% und haben auch übereinstimmend ausgesprochen, dass der Bf. voraussichtlich dauernd außer Stande sein werde, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Im Unterschied zum ersten Gutachten vom 29.04.2024, das den Grad der Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit erst beginnend mit 07/2004 attestiert hat, kommt das Gutachten vom 10.02.2025 nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch den Bf. zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung und die Erwerbsunfähigkeit beim Bf. bereits ab 02/2001 vorgelegen haben.
Der Bf. vertritt auf Grund seines beginnenden Alkohol und Drogenkonsums ab etwa dem 13. Lebensjahr und seiner diversen ärztlichen Behandlungen die Ansicht, dass eine erhebliche Behinderung einerseits und eine Erwerbsunfähigkeit andererseits bei ihm bereits beginnend mit 06/1996 vorgelegen haben. Aus dem Gutachten des SMS vom 29.04.2024 ist jedoch (auch) zu entnehmen, dass der Bf. eine Handelsschule abgeschlossen, zeitweise im Familienbetrieb gearbeitet und auch seinen Zivildienst absolviert hat. Auch hat sich der Bf. gegenüber dem SMS mit seinem Führerschein legitimiert, woraus ersichtlich ist, dass der Bf. eine entsprechende Führerscheinprüfung abgelegt und eine Lenkerberechtigung erworben hat.
Das Bundesfinanzgericht stellt nicht in Abrede, dass beim Beschwerdeführer ein Alkohol- und Drogenmissbrauch bereits vor dem 02/2001 vorgelegen hat und dass sich der Bf. auch schon vor 02/2001 in ärztlicher Behandlung befunden hat, auf Grund der abgeschlossenen Handelsschule, der Mitarbeit im Familienbetrieb, der Absolvierung des Zivildienstes und der Ablegung der Führerscheinprüfung sowie dem Erwerb einer Lenkerberechtigung hat das SMS jedoch eine noch längere Rückwirkung des Grades der Behinderung einerseits und der Erwerbsunfähigkeit andererseits nicht zu attestieren vermocht. Dem SMS war es demnach nicht möglich, eine erhebliche Behinderung von 50% und eine Erwerbsunfähigkeit des Bf. zu einem früheren Zeitpunkt festzustellen, mag beim Kind ein geringerer Grad der Behinderung möglicher Weise schon/bereits vor 02/2001 vorgelegen haben.
Der Umstand, dass das SMS auf Grund des bereits ab etwa dem 13. Lebensjahr vorliegenden Alkohol- und Drogenkonsums und der ärztlichen Behandlungen den Grad der Behinderung von 50% und die Erwerbsunfähigkeit nicht bereits vor dem 02/2001 attestiert hat, macht die Gutachten in Ansehung der durch den Bf. abgeschlossenen Handelsschule, der Mitarbeit im Familienbetrieb, der Absolvierung des Zivildienstes und der Ablegung der Führerscheinprüfung sowie dem Erwerb einer Lenkerberechtigung weder zu den vorgelegten Unterlagen einerseits noch in sich oder zueinander widersprüchlich.
Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.12.2007, B 700/07) und des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0023) folgt, dass die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht (BFG) an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und diese nur insoweit prüfen dürfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310).
Wurde von der Abgabenbehörde bereits ein solches Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich dieses als schlüssig und vollständig und wendet der Bf. nichts Substantiiertes ein, besteht für das BFG kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059).
Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (vgl. z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063, mwN; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307). Selbst wenn ein Bf. im Zuge des Berufungsverfahrens keine Befunde über eine aktuell vorliegende Anämie des Kindes vorgelegt hat, wäre es am begutachtenden Arzt beziehungsweise an der belangten Behörde gelegen, sich mit der Behauptung, es liege Anämie vor, auseinanderzusetzen (VwGH 28.6.2012, 2011/16/0023).
Im vorliegenden Fall hat sich der Bf. zwar gegen die Schlüssigkeit der beiden Gutachten des SMS gewandt, auf Grund der durch den Bf. abgeschlossenen Handelsschule, der Mitarbeit im Familienbetrieb, der Absolvierung des Zivildienstes und der Ablegung der Führerscheinprüfung sowie dem Erwerb einer Lenkerberechtigung sieht das Bundesfinanzgericht eine vor 02/2001 eingetretene erhebliche Behinderung einerseits und eine Erwerbsunfähigkeit andererseits nicht als gegeben an.
Die beiden vorliegenden Gutachten des SMS stehen daher weder zu den durch den Bf. vorgelegten Unterlagen noch zueinander in einem Widerspruch und waren daher der ständigen - oben dargelegten - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend der Beurteilung des Sachverhaltes zu Grunde zu legen.
C. Rückwirkende Zuerkennung der Beihilfen:
Der Bf. leitete aus den Gutachten beziehungsweise aus seinem Vorbringen, dass bei ihm eine erhebliche Behinderung und eine Erwerbsunfähigkeit bereits ab 02/2001 (so das zweite Gutachten des SMS vom 10.02.2025) beziehungsweise ab 06/1996 (so das Vorbringen des Bf.) vorgelegen habe, ab, dass auch ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bestehe.
Der Bf. übersieht dabei die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967, der zu Folge die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
Unstrittiger Weise hat der Bf. die Anträge auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erst am 13.02.2024 eingebracht.
Der gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 und der unter dem Punkt "A. Gesetzliche Grundlagen uns Judikatur" dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshof folgend konnte dem Bf. maximal die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beginnend mit Februar 2019 zuerkannt werden. Der Antrag des Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe für Zeiträume vor Februar 2019 ist als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit war der Spruch der angefochtenen Abweisungsbescheide dahingehend abzuändern, dass das Mehrbegehren des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2000 bis Jänner 2019 als unzulässig zurückgewiesen wird.
Aus der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") ist ersichtlich, dass dem Bf. die Familienbeihilfen und die Erhöhungsbeträge zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für sich selbst ab 02/2019 und damit für den gesetzlich maximal zulässigen Zeitraum bereits zuerkannt und ausbezahlt worden sind. An der Zuerkennung dieser Beihilfen ab maximal 02/2019 hätte sich auch dann nichts geändert, wenn dem Bf. eine erhebliche Behinderung und eine Erwerbsunfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt als im gegenständlichen Fall ab 02/2001 (zum Beispiel ab dem vom Bf. ins Treffen geführten Zeitpunkt 06/1996) attestiert worden wären.
Eine Zuerkennung von Familienbeihilfe ab 06/1996 beziehungsweise 02/2001 scheitert (neben der gesetzlich normierten, maximal fünf Jahre rückwirkenden Zulässigkeit der Zuerkennung der Familienbeihilfe) darüber hinaus auch daran, dass das Kind nach dem ZMR bis 2017 bei einer anderen Person haushaltszugehörig im Sinn des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 gewesen ist und daher dieser Person (Elternteil) ein Anspruch auf Familienbeihilfe zugestanden hätte.
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, zu denen auch die Familienbeihilfe zählt, ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/16/0115; VwGH 25.03.2010, 2009/16/0121, VwGH 25.03.2010, 2009/16/0119, VwGH 24.06.2010, 2009/16/0127, VwGH 29.09.2011, 2011/16/0065, VwGH 30.01.2014, 2012/16/0052).
Im vorliegenden Fall wurden die Anträge des Kindes auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab April 2000 durch die belangte Behörde mit Bescheiden vom 12.06.2024 abgewiesen. Dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2025 ab Februar 2019 teilweise Folge. Nach der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde mit dieser Beschwerdevorentscheidung über den Zeitraum April 2000 bis April 2025 abgesprochen, da sich bis zum April 2025 die Verhältnisse, die für die Zuerkennung der Beihilfen maßgeblich waren, nicht geändert haben.
Die zuzuerkennenden Beträge setzen sich demnach zusammen wie folgt:
[Grafik]
Da dem Bf. bereits die gesetzlich höchstzulässigen Beträge an Familienbeihilfe und an Erhöhungsbeträgen zur Familienbeihilfe zuerkannt worden sind, war der Beschwerde des Bf. "nur" im Umfang der BVE vom 02.05.2025 teilweise Folge zu geben. Das Mehrbegehrten des Bf. hinsichtlich der Zeiträume April 2000 bis Jänner 2019 war als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Umstand, dass Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt wird, ergibt sich einerseits unmittelbar aus der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 und besteht andererseits eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung des maximalen Rückwirkungszeitraumes von fünf Jahren für die Gewährung der Familienbeihilfe demnach nicht vor.
Zu dem Umstand, dass mit Bescheiden ohne festgelegten Endzeitpunktes über den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, abgesprochen wird, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht auch von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch diesfalls nicht vor.
Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 9. April 2026
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Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 bis 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 7 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 bis 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102511/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102511.2025
- Stammnummer
- 151581
- Gültig
- 09.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF