Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101899/2024
Zeitliche Zuordnung von Lohnzahlungen für Zwecke des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101899/2024vom 01.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Arbeitslöhne sind in jenem Zeitpunkt i.S.d. § 41 Abs 3 FLAG 1967 "gewährt", in dem sie dem Dienstnehmer i.S.d. § 19 Abs 1 EStG 1988 "zugeflossen" sind. Wird der gesamte Jahreslohn in einem Monat ausbezahlt, gilt er in diesem Monat als gewährt. Eine (gleichmäßige) Aufteilung auf die einzelnen Monate des Jahres, um in den Genuss des Freibetrages gem. § 41 Abs 4 letzter Satz FLAG 1967 zu kommen, ist diesfalls nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H., Strohgasse 25, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 6. Juli 2023 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 6. Juni 2023 betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2019 bis 2021, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit drei (Sammel-)Bescheiden vom 6.6.2023 setzte die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin Dienstgeberbeiträge (DB) sowie die Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2019 bis 2021 wie folgt fest:
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2019
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2020
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2021
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DB
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507,00
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507,00
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682,50
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DZ
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49,40
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49,40
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66,50
Als Bemessungsgrundlage zog sie die Vergütungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin heran, welche als Jahresbetrag jeweils im Dezember gebucht wurden. (Erst) mit der Buchung auf dem Verrechnungskonto sei der Zufluss bzw. die Verschaffung der Verfügungsmacht über die Geschäftsführerbezüge erfolgt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 6.7.2023 führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Geschäftsführergehalt zwar nach Erstellung von Honorarnoten auf einmal zur Auszahlung gebracht worden sei, dass bei der Berechnung der Abgaben aber das Gehalt für jene Monate berücksichtigt worden sei, für die es gewährt wurde. Die entsprechenden Monatsbeträge würden unter dem Freibetrag gem. § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967 liegen, sodass keine Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen bzw. Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag bestanden habe. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei nicht auf den Zuflusszeitpunkt abzustellen, sondern folge aus der Formulierung des § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ("in einem Kalendermonat gewährt"), dass grundsätzlich eine monatliche Betrachtungsweise heranzuziehen ist. Dies resultiere schon daraus, dass die gleiche Systematik auch bei regulären Angestellten zum Tragen komme, bei denen auch Abgaben wie Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge stets nach monatlicher Betrachtungsweise zur Abrechnung kommen. Dies müsse auch für die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gelten, der weder lohnsteuerpflichtig ist noch dem ASVG-Sozialversicherungssystem unterliegt; dies schon allein deshalb, weil sich die Freigrenze des § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967 auf das Kalendermonat beziehe. Es sei daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass das Geschäftsführergehalt für das gesamte Jahr gewährt wurde und nicht bloß für einen Monat. Würde man lediglich auf den Zuflusszeitpunkt abstellen, würde dies zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen, etwa indem einem ASVG-pflichtigen Geschäftsführer sein Jahresgehalt gesammelt in einem Monat ausbezahlt wird und Sozialversicherungsbeiträge nur bis zur Höchstbemessungsgrundlage abgeführt werden. Dass es nicht auf den Zuflusszeitpunkt ankommt, würden auch die im Zuge der Lohnverrechnung von "normalen" Angestellten, regelmäßig durchgeführten "Aufrollungen" zeigen, durch die beispielsweise nachträglich ausbezahlte Überstunden steuerlich jener Periode zugerechnet werden, in der die Überstunden erbracht wurden. Der Hinweis der Behörde auf die Verfügungsmacht überzeuge nicht, da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst bei jährlicher Fakturierung die Möglichkeit gehabt hätte, sich monatliche Akonti auszuzahlen. Die finanzielle Lage des Unternehmens hätte dies auch jederzeit zugelassen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.11.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie verwies unter Berufung auf die Rechtsprechung zur zeitlichen Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben i.S.d. § 19 EStG 1988 darauf, dass hinsichtlich der gegenständlichen Geschäftsführerbezüge sowohl die Rechnungslegung als auch die Verbuchung am Verrechnungskonto jeweils erst im Dezember eines jeden Jahres vorgenommen worden sei. Vereinbarungen, die darauf schließen lassen, dass die Forderung bereits mit erbrachter Leistung fällig geworden wären und die auch der sog. "Angehörigenjudikatur" standhalten, seien nicht vorgelegt worden. Demnach sei von einem Zufluss des Gesamtbetrages im Dezember auszugehen und werde dadurch der Freibetrag des § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967 überschritten.
Mit Schriftsatz vom 1.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gem. § 264 BAO. Darin hält sie der belangten Behörde entgegen, dass die in der Beschwerdevorentscheidung zitierte Judikatur zum Zuflusszeitpunkt für Zwecke der Einkommensteuer ergangen sei. § 41 FLAG 1967 stelle jedoch nicht auf einen Zufluss ab, sondern auf Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat gewährt worden sind. Der "Angehörigenjudikatur" sei durch die regelmäßige Rechnungslegung mit eindeutiger zeitlicher Zuordnung entsprochen. Ein Rechnungswiderspruch habe nicht stattgefunden, sodass die Vereinbarung über die Geschäftsführerbezüge spätestens ab der ersten gestellten Rechnung als erfolgt angesehen werden könne. Zudem sei zu beachten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Freigrenze des § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967 Kleinstunternehmen vom Dienstgeberbeitrag und vom Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag befreit werden sollten. Diese Lohnnebenkosten würden vorwiegend reguläre Dienstnehmer betreffen, deren Vertragsbasis regelmäßig ein Bruttomonatsgehalt vorsehe, sodass es auch nachvollziehbar sei, dass die Freigrenze des § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967 anhand eines Kalendermonats festgesetzt wird. Da die Definition des Kleinstunternehmens anhand der Summe der Arbeitslöhne erfolge, müsse diese Begünstigung auch dann zum Tragen kommen, wenn die Zahlung an die Dienstnehmer nicht über das gesamte Jahr verteilt wird, sondern auf einmal erfolgt. Es sei keine plausible Grundlage erkennbar, Unternehmen unterschiedlich zu behandeln, je nachdem ob sie ihre Dienstnehmer laufend monatlich oder mit jährlichen Einmalbeträgen bezahlen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den Jahren 2019 bis 2021 lediglich einen Mitarbeiter, nämlich ihren Geschäftsführer und 100-prozentigen Gesellschafter ***BfGf*** (unwidersprochenes Vorbringen der Beschwerdeführerin, S. 1 der Beschwerde vom 6.7.2023). Dieser verrechnete die Vergütung für seine Tätigkeit im genannten Zeitraum wie folgt:
- für die Tätigkeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2019: € 13.000,00 (Honorarnote vom 18.12.2019)
- für die Tätigkeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2020: € 13.000,00 (Honorarnote vom 18.12.2020
- für die Tätigkeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2021: € 17.500,00 (Honorarnote vom 17.12.2021).
Korrespondierend hierzu wurden Aktennotizen erstellt, in denen jeweils festgehalten wird, dass die genannten Beträge als Honorar in Rechnung gestellt werden, wobei neben dem Jahresbetrag jeweils auch ein Monatsbetrag (1/12 des Jahresbetrages) angeführt wird. Diese Aktennotizen wurden vom Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin undatiert unterfertigt (mit der Beschwerde vorgelegte Aktennotizen).
Die Jahresbeträge wurden noch im Dezember eines jeden Jahres auf einem Verrechnungskonto zu Gunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers gebucht (von der Beschwerdeführerin mit E-Mail an die belangte Behörde vom 16.5.2023 vorgelegte Verrechnungskonten). Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus diesen Beträgen wurden von der Beschwerdeführerin nicht gemeldet und nicht abgeführt (unstrittig).
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die in Klammer jeweils angeführten Beweismittel und sind im Übrigen unstrittig. Strittig ist die Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Begünstigung des § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967 (Freibetrag) zugute kommt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Als Dienstnehmer gelten hierbei auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen i.S.d. § 22 Z. 2 EStG 1988, also Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 %) beteiligt sind und deren Beschäftigung sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 47 Abs. 2 EStG 1988 aufweist (§ 41 Abs. 2 FLAG 1967). Dass es sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin um eine solche Person handelt, ist zwischen den Parteien unstrittig und liegen auch dem Gericht keine Hinweise für eine abweichende Einschätzung vor.
Gemäß § 122 Abs. 8 u. 9 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) können die Landeskammern und die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von bis zu 0,29 % (Landeskammern) bzw. 0,15 % (Bundeskammer) festlegen. Die Bemessungsgrundlage entspricht hierbei der Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967.
Der Dienstgeberbeitrag (und folglich auch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) ist von der Summe der Arbeitslöhne (einschließlich Vergütungen i.S.d. § 22 Z. 2 EStG 1988) zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind (§ 41 Abs. 3 FLAG 1967), wobei sich die Beitragsgrundlage um € 1.095,00 verringert, sofern sie in einem Kalendermonat den Betrag von € 1.460,00 nicht übersteigt ("Freibetrag"; § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967). Die Beschwerdeführerin meint, dass der Begriff des "Gewährens" im § 41 Abs. 3 FLAG 1967 nicht mit dem Begriff des "Zufließens", wie er in § 19 Abs. 1 EStG 1988 verwendet wird, gleichzusetzen sei. Anders als beim Zufließen soll es beim Gewähren nicht auf den Zahlungszeitpunkt ankommen, sondern auf jenen Zeitpunkt oder Zeitraum, in dem die der Zahlung zugrunde liegende Gegenleistung erbracht wurde. Dies ist jedoch nach dem Wortsinn nicht nachvollziehbar. "Zufließen" und "Gewähren" bezeichnen denselben Vorgang, nämlich eine Zahlung, aus unterschiedlicher Perspektive: Aus Sicht des Empfängers handelt es sich um ein Zufließen, aus Sicht des Leistenden um ein Gewähren. Das Gesetz verwendet in § 41 Abs 3 FLAG 1967 und § 19 Abs 1 EStG 1988 jeweils jenen Begriff, der der Perspektive des Steuerschuldners entspricht, also des Dienstgebers in Bezug auf den (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag und des Dienstnehmers in Bezug auf die Lohnsteuer. Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin läuft letztlich darauf hinaus, Löhne nicht jener Periode zuzurechnen, in der sie ausbezahlt wurden, sondern jener Periode, für die sie ausbezahlt wurden. Dem steht jedoch der klare Wortlaut des § 41 Abs. 3 FLAG 1967 entgegen, wonach die Summe der in einem Kalendermonat gewährten Arbeitslöhne die Bemessungsgrundlage für den (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag bildet. Dass für den (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag das einkommensteuerrechtliche Zuflussprinzip (§ 19 Abs. 1 EStG 1988) maßgeblich ist, folgt auch aus dem Verweis in § 41 Abs. 3 FLAG 1967, wonach unter Arbeitslöhnen u.a. Vergütungen i.S.d. § 22 Z. 2 EStG 1988 zu verstehen sind. Demnach wird in der Literatur und der Judikatur einhellig vertreten, dass (auch) Arbeitslöhne i.S.d. § 43 Abs. 3 FLAG 1967 in jenem Zeitpunkt gewährt (= zugeflossen) sind, in dem der Empfänger über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Kuprian in Lenneis/Wanke, FLAG, 2. Aufl., Rz 46, 85 u. 88 zu § 43 m.w.N.; UFS 25.8.2004, RV/0059-K/04; indirekt ergibt sich dies auch aus der - zur Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 1 Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, ergangenen - Entscheidung VwGH 16.11.1959, 2262/56, in der die willkürliche Verschiebung des Lohnzahlungszeitpunktes zu dem Zweck, zur Erlangung des Freibetrages bei der Ermittlung des Dienstgeberbeitrages die Lohnsumme unter die Freigrenze zu drücken, als Missbrauch qualifiziert wurde: wären Lohnzahlungen jenem Monat zuzuordnen, für den sie ausbezahlt wurden, wäre der Auszahlungszeitpunkt für die zeitliche Zuordnung ohne Bedeutung und könnte somit durch dessen Verschiebung kein Missbrauch betrieben werden; diese Entscheidung widerlegt auch das Argument des Beschwerdeführers, wonach das Abstellen auf den Zuflusszeitpunkt zahlreiche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen würde, da bei derartigen Missbrauchsversuchen eben § 22 BAO bzw. § 539a ASVG eingreift und die Abgaben- und Beitragserhebung entsprechend einer angemessenen rechtlichen Gestaltung erfolgt). Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Aufrollung (§ 77 Abs. 3 EStG 1988) stellt eine Sonderbestimmung für die Lohnsteuer dar und kann daher nicht dafür ins Treffen geführt werden, dass Lohnzahlungen für Zwecke des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einem anderen Monat zugerechnet werden als jenem, in dem sie ausbezahlt werden. Auch dass Unternehmen in Bezug auf den Freibetrag beim (Zuschlag zum) Dienstgeberbeitrag unterschiedlich behandelt werden, je nachdem ob sie ihre Dienstnehmer laufend monatlich oder mit jährlichen Einmalbeträgen bezahlen, stellt keine unsachliche Differenzierung dar, sondern ergibt sich dies schlicht aus der Notwendigkeit einer periodenbezogenen Erfassung von Abgaben. Derartige - für den Abgabepflichtigen ungünstige - Konstellationen können sich auch bei anderen Abgaben ergeben, etwa bei der Einkommensteuer, wenn das Entgelt für eine monatelange Tätigkeit erst im Folgejahr vereinnahmt wird und in diesem Jahr zu einer erhöhten Progression führt.
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Zurechnung von je einem zwölftel der Jahresbeträge zu den einzelnen Monaten wäre daher nur möglich, wenn einer jener Fälle vorliegt, in denen auch ohne effektive Zahlung ein Zufluss anzunehmen ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Gläubiger einer (zahlungsfähigen) Kapitalgesellschaft gleichzeitig deren Mehrheitsgesellschafter ist. Ein Zufluss ist diesfalls bereits mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen (VwGH 30.11.1993, 93/14/0155; 29.7.1997, 95/14/0014). ***BfGf*** war in den streitgegenständlichen Jahren Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum zahlungsunfähig gewesen wäre, liegen nicht vor. Ein monatlicher Zufluss der Vergütung mit einem zwölftel des Jahresbetrages wäre daher anzunehmen, wenn monatlich ein zwölftel der Jahresvergütung fällig geworden wäre. Eine derartige monatliche Fälligkeit ist den vorliegenden Beweisergebnissen jedoch nicht zu entnehmen. Die Honorarnoten wurden jeweils im Dezember gelegt und stellen den jeweils den Jahresbetrag in Rechnung. Dies legt eine Fälligkeit nach Rechnungslegung, sohin jeweils im Dezember nahe. Die korrespondierend hierzu erstellten Aktennotizen schlüsseln den Jahresbetrag zwar auf (je Monat ein zwölftel des Jahresbetrages), dass das Honorar monatlich mit einem zwölftel des Jahresbetrages fällig wird, ist jedoch auch diesen Aktennotizen nicht zu entnehmen; zudem sind die Aktennotizen nicht datiert. Sie genügen daher nicht den Anforderungen der sog. "Angehörigenjudikatur". Nach dieser Judikatur sind Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen (als solche gelten auch eine GmbH und ihr beherrschender Gesellschafter [VwGH 18.1.1983, 82/14/0092; 30.6.1994, 92/15/0221; 23.6.1998, 97/14/0075; 26.5.1999, 99/13/0039] bzw. ihr Gesellschafter-Geschäftsführer [VwGH 13.10.1999, 96/13/0113; 31.5.2005, 2003/15/0100; 26.7.2007, 2005/15/0013], daher jedenfalls die Beschwerdeführerin und ***BfGf***) steuerlich nur anzuerkennen, wenn sie (kumulativ) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (VwGH 27.4.2000, 96/15/0185; 18.10.1995, 95/13/0176; 31.1.2019, Ra 2018/15/0050). Im vorliegenden Fall fehlt es an einem eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt, da die Aktennotizen das Jahreshonorar zwar aufschlüsseln, aber keine monatliche Fälligkeit der Teilbeträge normieren. Selbst wenn man die Formulierung "je Monat € XXX" als Vereinbarung einer monatlichen Zahlung betrachten wollte, scheitert die steuerliche Anerkennung an der fehlenden Datierung, da nicht klar ist, ob die Aktennotizen bei Fälligkeit des ersten Monatsbetrages (sohin im Jänner des jeweiligen Jahres) bereits vorlagen, oder ob sie erst später, z.B. in zeitlicher Nähe zu den Honorarnoten, sohin im Dezember des jeweiligen Jahres erstellt wurden (etwa um das Honorar entsprechend dem Aufwand des Geschäftsführers und/oder dem Betriebsergebnis der Beschwerdeführerin bemessen zu können, was naturgemäß erst gegen Ende des Jahres möglich ist). Im letzteren Fall könnte von einer monatlichen Fälligkeit nicht ausgegangen werden, sodass die Aktennotizen die steuerliche Anerkennung eines monatlichen Zuflusses nicht rechtfertigen. Dass der Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit gehabt hätte die Auszahlung monatlicher Akonti zu veranlassen, bedeutet nicht, dass das Honorar mit monatlichen Teilbeträgen fällig (d.h. einforderbar und klagbar) wurde, sondern wäre hierfür eine - der Angehörigenjudikatur entsprechende - Vereinbarung erforderliche gewesen.
Ein Zufließen der Honorare und damit ein "Gewähren" i.S.d. § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist daher erst mit der Verbuchung der Jahresbeträge auf dem Verrechnungskonto (auch dies stellt einen Zufluss ohne effektive Zahlung dar: VwGH 29.7.1997, 95/14/0014) und damit im Dezember der jeweiligen Jahre anzunehmen.
Beim Dienstgeberbeitrag und beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben (§ 43 FLAG 1967; § 122 Abs 8 vorletzter Satz WKG 1998). Gem. § 201 Abs. 1 BAO kann nach Maßgabe des Abs. 2 eine bescheidmäßige Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Beschwerdeführerin hat für die Jahre 2019-2021 keine selbst berechneten Beträge an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag bekannt gegeben, da sie annahm, das Honorar ihres Geschäftsführers und einzigen Mitarbeiters liege unter dem Freibetrag des § 41 Abs. 4 letzter Satz FLAG 1967. Es liegt daher der Tatbestand des § 201 Abs. 2 Z. 3 erster Fall BAO vor, sodass die Festsetzung dieser Abgaben dem Grunde nach zu Recht erfolgte.
Der Dienstgeberbeitrag betrug in den hier gegenständlichen Jahren 3,9 % der Beitragsgrundlage (§ 41 Abs. 5 FLAG 1967), der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag in Niederösterreich 0,38 % (Landesanteil 0,24 % und Bundesanteil 0,14 %; s. https://www.wko.at/service/oe/Kammerumlagen-Hebesaetze.html). Die Festsetzung der Abgaben erfolgte daher auch der Höhe nach korrekt.
Die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gem. § 201 Abs. 2 Z. 3 erster Fall BAO liegt im Ermessen (arg. "Die Festsetzung kann erfolgen…"). Ermessensentscheidungen sind gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" sind hierbei die berechtigten Interessen der Partei zu verstehen, unter dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben (VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025). Die Kriterien der Ermessensübung sind vorrangig dem Zweck jener Norm zu entnehmen, die das Ermessen einräumt (VwGH 29.9.2011, 2008/16/0087). Da die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben mit den Berichtigungs-, Änderungs- oder Aufhebungsbestimmungen der §§ 293ff BAO vergleichbar ist, kommt - wie bei diesen - dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besondere Bedeutung zu (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. [2021], Rz 30 zu § 201), sodass grundsätzlich das Prinzip der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit genießt und die Abgaben demnach grundsätzlich festzusetzen waren. Angesichts dessen, dass sich die festgesetzten Abgaben auf mehrere hundert Euro pro Jahr belaufen, kann die Festsetzung jedenfalls nicht wegen Geringfügigkeit der Auswirkungen unterbleiben. Hinweise dafür, dass die Festsetzung aus sonstigen Gründen unzweckmäßig wäre, liegen nicht vor. Ebensowenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einhebung nach Lage des Falles (sachlich oder persönlich) unbillig im Sinne des § 236 BAO sein könnte. Die Ermessenskriterien sprechen daher klar für die Festsetzung der gegenständlichen Abgaben, sodass diese auch i.S.d. Ermessens zu Recht festgesetzt wurden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die jeweils zitierte Rechtsprechung, von der das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, geklärt. Dass für die zeitliche Zuordnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag jener Monat maßgeblich ist, in dem der Arbeitslohn gewährt wurde, ergibt sich zudem unmittelbar aus dem Gesetz. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen.
Wien, am 1. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101899/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101899.2024
- Stammnummer
- 151580
- Gültig
- 01.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF