Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0077-W/04
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-W/04vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kriegsopfer- und
Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange
Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Melk betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. April 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. stellte für ihren Sohn L., geb. am 21.2.1991,
den Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab
1. April 2003.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt Wien um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Der Sohn der Bw. wurde am 15. Mai 2003 durch einen Arzt
für Allgemeinmedizin untersucht und dabei folgendes Gutachten
erstellt:
Anamnese:
Begonnen
hat es mit dem vierten Lebensjahr, ist nicht so ausdauernd gewesen wie die
anderen Kinder. 1997 Adenotomie, Paukenröhrchen, 1999
Hyposensibilisierungsbehandlung. Das Laufen macht Probleme, er braucht dann
sofort seinen Spray. Durch den Mangel an Bewegung hat er auch stark Gewicht
zugelegt. Hat innerhalb des letzten halben Jahres wegen Erkrankungen ca. 2
Wochen den Schulunterricht nicht besuchen können.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Bricanyl
Untersuchungsbefund:
Größe:
154 cm. Gewicht: 62 kg. Caput: Hören und Sehen nicht eingeschränkt,
Zähne in Ordnung. Narbiges Trommelfell rechts. Collum: Schilddrüse
nicht vergrößert tastbar. Thorax: Skelett unauffällig, normaler
Klopfschall, Vesikuläratmen, keine trockenen Rgs, kein verlängertes
Exspirium. Herztöne
rein
und rhythmisch. Abdomen: Im Thoraxniveau, Innere Organe nicht
vergrößert tastbar, keine Resistenzen. Extremitäten: Keine
Einschränkungen der Beweglichkeit, periphere Pulse tastbar.
Wirbelsäule: Achsengerecht, nicht druckdolent.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: Altersentsprechend unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
keine
Diagnose(n):
Asthma
bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz, da er rasch auf die Behandlung anspricht und klinisch
unauffällig ist.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-05-16 von M.S.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2003-05-19
Leitender
Arzt: D.K.
Das Finanzamt erließ am 23. Mai 2003 einen
abweisenden Bescheid und begründete dies damit, dass laut ärztlichem
Sachverständigengutachten nur ein Grad der Behinderung von 30 v.H.
bestehe.
Die Bw. erhob gegen obigen Bescheid fristgerecht Berufung.
Sie brachte vor, dass der Grad der Behinderung gemäß
Richtsatzposition 287 zu bewerten sei und daher eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliege.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn am 16.
September 2003 neuerlich untersucht und dabei von einem Facharzt für
Kinderheilkunde folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Belastungsdyspnoe
seit dem 4. Lebensjahr. Bei einem Allergietest 5/99 zeigte sich im RAST eine
pos. Reaktion auf Gräser (3), Bäume (2) und Hausstaub (1).
Anschließend wurde 2mal eine Hyposensibilisierung bis 2000
durchgeführt. Bei Sport und Anstrengung bestehen Beschwerden vor allem im
Frühjahr und Sommer, wo Antihistaminika und Bronchospasmolytika notwendig
sind. In der letzten LUFU vom 7.3.2003 zeigte sich eine mäßige
Flussminderung. Betreuung erfolgt über den Kinderfacharzt, der im Befund
vom 7.3.03 die Anamnese bestätigt. Kinderkrankheiten Röteln.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Bricanyl
1mal täglich sowie Aerius 1x1 Tabletten bei Bedarf
Untersuchungsbefund:
12
1/2-jähriger Knabe, normaler Allgemeinzustand und adipöser
Ernährungszustand, Grösse 158 cm, Gewicht 62 kg, Haut: dzt.
unauffällig, HNO:
bland,
Cor: rhythmisch, HT rein, Pulmo: unauffälliges Atemgeräusch beidseits,
kein Giemen - Abdomen: Bauch weich eindrückbar, keine pathologischen
Resistenzen tastbar, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde:
2003-07-03
Dr.W.M. KINDERARZT
Asthma
bronchiale, bronchiale Hyperreaktivität, Adipositas
Diagnose(n):
Allergisches
Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.0
Rahmensatzbegründung:
URS,
da gut therapierbar und keine Dauertherapie notwendig.
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Von
kinderfachärztlicher Seite besteht eine Beeinträchtigung durch das
allerg.Asthma bronchiale, dies ist aber nur saisonal bedingt, mit Therapie gut
beherrschbar und eine Dauertherapie bis jetzt nicht notwendig.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Keine
Änderung zum Gutachten I.Instanz.
erstellt
am 2003-11-25 von S.B.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-11-25
Leitender
Arzt: T.G.
Das Finanzamt erließ am 2. Dezember 2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und verwies auf das ärztliche
Sachverständigengutachten, in dem der Grad der Behinderung mit 30 v.H.
festgestellt wurde.
Die Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In einem
ergänzenden Schriftsatz ersuchte sie um Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Der Sohn der Bw. wurde von
einem Arzt für Allgemeinmedizin und einem Facharzt für Kinderheilkunde
untersucht. Beide Ärzte stellten in ihrem schlüssigen Gutachten den
Grad der Behinderung übereinstimmend mit 30 v.H. fest und subsumierten die
Erkrankung ebenso übereinstimmend unter die Richtsatzposition
286.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 30 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der
erhöhtenFamilienbeihilfe nicht
gegeben.
Es wird darauf hingewiesen,
dass ein Rechtsanspruch auf mündliche Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO nur dann besteht, wenn der Antrag unter anderem
entweder in der Berufung oder im Vorlageantrag gestellt wird. Kein
Rechtsanspruch besteht daher dann, wenn die Durchführung der
mündlichen Verhandlung erst in einem ergänzenden Schriftsatz beantragt
wird (vgl. zB VwGH VwGH 16.2.1994, 90/13/0071; 24.3.1998, 96/14/0127). Da
keinerlei Sachverhaltselemente ungeklärt waren, bestand auch keine
Veranlassung, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung
anzuberaumen.
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-W/04
- Stammnummer
- 15158
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF