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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100229/2026

§ 201 BAO: Austausch des verfahrensrechtlichen Tatbestandes im Beschwerdeverfahren nicht möglich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100229/2026vom 08.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

„Sache“ einer Festsetzung gemäß § 201 BAO ist nicht nur die Festsetzung einer bestimmten Abgabe, sondern auch der jeweils konkret herangezogene Tatbestand des § 201 BAO (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, 3. Aufl., § 201 Anm 21). Daher ist es dem Gericht verwehrt, den von der Behörde herangezogenen Tatbestand des § 201 BAO durch einen anderen zu ersetzen, weil es dadurch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 25. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Februar 2026 betreffend Normverbrauchsabgabe 10/2025, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang und Parteienvorbringen Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2025 in Höhe von 5.199,91 € fest. Sie bezog sich dabei nicht auf einen bestimmten Tatbestand des § 1 NoVAG 1991; aus der Berechnung und der Begründung geht jedoch hervor, dass es sich um einen der Fälle des § 1 Z 4 NoVAG 1991 handeln muss (Lieferung, Eigenverbrauch oder Nutzungsänderung); die Berechnung nimmt Bezug auf den Verkauf des Fahrzeuges (somit Lieferung), welcher jedoch nicht im Oktober, sondern erst im Dezember 2025 erfolgte. Verfahrensrechtlich stützte sich die Behörde auf § 201 Abs. 2 Z 5 BAO (sinngemäße Anwendung des § 293b BAO oder § 295a BAO). Am 25.2.2026 erhob der Bf. über FinanzOnline rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin führte er zusammengefasst aus, er habe das gegenständliche Fahrzeug nach der Betriebsaufgabe nicht privat genutzt und an NoVA-befreites Unternehmen verkauft. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.2.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, mit der Betriebsaufgabe des Bf. im Oktober 2025 sei die NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 4 lit. b NoVAG 1991 (Nutzungsänderung) eingetreten; auf die weitere Verwendung des Fahrzeuges komme es dabei nicht an. Am 26.3.2026 stellte der Bf. rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen wiederholte. Am 28.4.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei beantragte die Behörde die Abweisung der Beschwerde aus den bereits in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Gründen bzw. in eventu, im Falle der Feststellung der Steuerpflicht (erst) durch die Lieferung im Dezember 2025, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er (statt über den Monat 10/2025) über den Monat 12/2025 abspricht. Mit Schreiben vom 28.4.2026 hielt das Gericht der belangten Behörde vor, dass seiner Ansicht nach weder eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b BAO noch ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO ersichtlich sei, weshalb der angefochtene Bescheid schon deshalb aufzuheben sei. Die belangte Behörde stimmte der Rechtsansicht des Gerichtes mit Schreiben vom 8.5.2026 ausdrücklich zu. 2. Sachverhalt und Beweiswürdigung Im Oktober 2025 legte der Bf. infolge eines Führerscheinentzuges für 15 Monate sein Taxigewerbe nieder und gab seinen diesbezüglichen Betrieb auf. Mit Vertrag vom Dezember 2025 verkaufte er seinen zuvor von ihm als Taxi genutzten ***Kfz-Marke+Typ***, Baujahr 2023, Fahrzeugidentifikationsnummer ***FIN*** um 33.000,00 € an ein anderes Taxiunternehmen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt (vollständige Wiedergabe): "Begründung Festsetzung: Die Festsetzung erfolgt gemäß § 201 Abs. 2 Z 5 BAO, weil bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen. Mit der Betriebsaufgabe endet die begünstigte Verwendung und die ursprünglich vergütete Nova in Höhe von 8.080,84 Euro wird anteilig mit 5.199,91 festgesetzt." Die Feststellungen zur Betriebsaufgabe und zum Verkauf des gegenständlichen Fahrzeuges gründen auf dem glaubhaften, auch von der belangten Behörde nicht bestrittenen Vorbringen des Bf. sowie den vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag und Rechnung vom Dezember 2025, E-Mail des Bf. an die Sachbearbeiterin der belangten Behörde vom 22.1.2026, von der Behörde angefertigter Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria). Der Begründungstext wurde unmittelbar dem angefochtenen Bescheid entnommen. Mangels entgegenstehender Beweisergebnisse zweifelt das Gericht nicht an den vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Die Normverbrauchsabgabe ist zufolge § 11 NoVAG 1991 eine Selbstberechnungsabgabe im Sinne des § 201 BAO. Die bescheidmäßige Festsetzung dieser Abgabe ist daher nur möglich, wenn einer der Tatbestände des § 201 Abs. 2 oder 3 BAO vorliegt. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid unzweifelhaft auf § 201 Abs. 2 Z 5 BAO und somit die sinngemäße Anwendung entweder des § 293b BAO (Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus einer Abgabenerklärung) oder § 295a BAO (Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses) gestützt. Da im gegenständlichen Fall überhaupt keine Abgabenerklärung vorliegt, scheidet eine sinngemäße Anwendung des § 293b BAO von vornherein aus. Es liegt auch kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO vor: Dem von der Behörde herangezogenen Abgabentatbestand (§ 1 Z 4 NoVAG 1991) kommt nämlich keine Rückwirkung im Sinne dieser Bestimmung zu. Vielmehr löste dieser Tatbestand erst das Entstehen des Abgabenanspruchs im Sinne des § 7 NoVAG 1991 aus. Die Festsetzung hätte demnach allenfalls nach § 201 Abs. 2 Z 3 erster Fall BAO ("wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird") erfolgen müssen. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO kann das Gericht den angefochtenen Bescheid "nach jeder Richtung" abändern. Diese Änderungsbefugnis ist aber durch die "Sache" des Beschwerdeverfahrens begrenzt (Ritz/Koran, BAO8 § 279 BAO Rz 10). "Sache" einer Festsetzung gemäß § 201 BAO ist nicht nur die Festsetzung einer bestimmten Abgabe, sondern auch der jeweils konkret herangezogene Tatbestand des § 201 BAO (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 201 Anm 21). Daher ist es dem Gericht verwehrt, den von der Behörde herangezogenen Tatbestand des § 201 BAO durch einen anderen zu ersetzen, weil es dadurch die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten und erstmalig in einer (anderen) Angelegenheit entscheiden würde, wofür das Gericht nicht zuständig ist. Dass der Austausch des Tatbestandes nicht nur eine (zulässige) Ergänzung oder Präzisierung der Begründung darstellen würde, geht auch implizit aus dem Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2017, Ra 2016/15/0047, hervor. Darin führte der VwGH aus, dass zwar nicht im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden müsse, auf welchen Tatbestand des § 201 BAO der Bescheid gestützt wird; allerdings müsse dies zumindest aus der Begründung hervorgehen. Demnach ist eine fehlende Angabe des Tatbestandes im Bescheid aber nicht im Beschwerdeverfahren sanierbar; nichts anderes kann daher nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für die Angabe eines tatsächlich nicht erfüllten Tatbestandes gelten. In beiden Fällen ist es der Behörde bzw. dem Gericht gleichermaßen versagt, im Beschwerdeverfahren erstmals einen bzw. den korrekten Tatbestand heranzuziehen. Ferner verfolgen die Bestimmungen des § 201 Abs. 2 und 3 BAO offenkundig den Zweck, einen Gleichklang mit der bei einem durch Bescheid abgeschlossenen Verfahren geltenden Rechtslage herzustellen (vgl. Bericht des Finanzausschusses vom 21.5.2002 zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, 1128 BlgNR 21. GP 9; zu § 201 Abs. 2 Z 3 BAO z.B. VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030). Da es auch bei Bescheiden gemäß den §§ 293 bis 303 BAO nicht möglich sein kann, den verfahrensrechtlichen Tatbestand ("Verfahrenstitel") im Beschwerdeverfahren auszutauschen, weil dies unzweifelhaft die "Sache" des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde, muss im Sinne des erwähnten vom Gesetzgeber intendierten Gleichklangs dasselbe auch bei Bescheiden gemäß § 201 BAO gelten. Insgesamt konnte das Gericht den angefochtenen Bescheid daher nur ("ersatzlos") aufheben, da die Voraussetzungen für die von der Behörde vorgenommene Abgabenfestsetzung gemäß § 201 Abs. 2 Z 5 BAO nicht vorliegen. 3.2. Hinweise für das weitere Verfahren Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides steht der Erlassung eines neuen - auf einen anderen Tatbestand des § 201 BAO gestützten - Bescheides nicht entgegen, weil ein solcher neuer Bescheid nach der im vorstehenden Abschnitt dieses Erkenntnisses dargelegten Ansicht nicht in derselben "Sache" ergehen würde wie der nunmehr aufgehobene Bescheid. Die Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben gemäß § 201 Abs. 2 BAO liegt im Ermessen der belangten Behörde, weshalb es einer Begründung für die Ermessensübung bedarf. Die Behörde wird darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage der NoVA im Fall der Verwendungsänderung (nunmehr § 1 Z 4 lit. b NoVAG 1991) gemäß § 5 NoVAG 1991 nicht der Verkaufspreis (wie im Falle der Lieferung), sondern der gemeine Wert des Fahrzeuges darstellt; ob und ggf. warum diese im vorliegenden Fall übereinstimmen, wird die Behörde zu erheben und zu begründen haben. Die Behörde wird ferner darauf hingewiesen, dass die von ihr (eventualiter) beantragte Abänderung des Zeitraums der Abgabenfestsetzung im Beschwerdeverfahren nicht möglich ist, weil dies ebenfalls einem im Beschwerdeverfahren nicht zulässigen Austausch der Sache gleichkäme. Die belangte Behörde hat sich daher bereits im Bescheid dafür zu entscheiden, aufgrund welches Tatbestandes des § 1 NoVAG 1991 und folglich auch in welchem Zeitraum die Steuerpflicht entstanden ist. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da zur maßgeblichen Rechtsfrage, ob bzw. inwieweit die "Sache" des Beschwerdeverfahrens gegen einen Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO durch den konkret von der Abgabenbehörde herangezogenen Tatbestand des § 201 Abs. 2 oder 3 BAO begrenzt wird, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, war die Revision zuzulassen. Innsbruck, am 8. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100229/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100229.2026
Stammnummer
151572
Gültig
08.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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