Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101471/2024
Wiedereinsetzungsantrag ohne Nachholung der versäumten Handlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101471/2024vom 26.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, stellt dies keinen inhaltlichen Mangel i.S.d. § 309a BAO dar, sodass kein Mängelbehebungsverfahren i.S.d. § 85 Abs. 2 BAO einzuleiten ist, sondern der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 15. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Mai 2023 betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Steuernummer, ***Bf-StNr-HB***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.1.2023 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 betreffend Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der ***X*** GmbH zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 6.9.2022 wurde die Beschwerdeführerin gem. § 9 i.V.m. §§ 80 ff. BAO zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten der ***X*** GmbH im Gesamtbetrag von € 684.464,43 in Anspruch genommen. Ihre dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 20.1.2023 beantragte sie, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Es sei offenbar eine Beschwerdevorentscheidung ausgefertigt worden. Es sei ihr jedoch weder die Beschwerdevorentscheidung noch eine Benachrichtigung über die Hinterlegung zugestellt worden. Somit habe sie keine Möglichkeit gehabt, einen Vorlageantrag zu stellen. Über Aufforderung der belangten Behörde ergänzte sie ihr Vorbringen mit Schriftsätzen vom 17. und 24.2.2023 unter Vorlage bzw. Anbot von Beweismitteln (Fotos, Bestätigung der Hausverwaltung, Namhaftmachung von Zeugen) dahingehend, dass in ihrem Wohnhaus immer wieder Briefkästen aufgebrochenen werden. Auch vom Postkasten der Beschwerdeführerin sei die Abdeckung entwendet und zwischenzeitig wieder erneuert worden. Das Haustor sei seit Monaten defekt und nicht verschließbar, sodass es von außen zu öffnen sei und sowohl zur Tages- als auch zur Nachtzeit offenstehe. Es könne weder ausgeschlossen werden, dass die Hinterlegungsanzeige in einem anderen Briefkasten hinterlegt wurde, noch, dass sie zwar im Briefkasten der Beschwerdeführerin hinterlegt wurde, jedoch von einer dritten Person entfernt wurde, noch, dass die Hinterlegungsanzeige im Briefkasten der Beschwerdeführerin hinterlegt war und irrtümlich zusammen mit Werbematerial entsorgt wurde. Die Beschwerdeführerin treffe daher kein grobes Verschulden an dem Umstand, dass ihr die Hinterlegung nicht zur Kenntnis gelangt ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.5.2023 wies die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag ab. Aus den vorgelegten Beweismitteln gehe nicht hervor, dass der Postkasten zu jener Zeit beschädigt war, als die Beschwerdevorentscheidung zugestellt wurde. Andere Schriftstücke (wie etwa eine Mahnung) seien sehr wohl abgeholt worden. Demnach sei anzunehmen, dass Zustellungen/Hinterlegungen grundsätzlich funktionieren. Zudem falle die Reparatur eines defekten Postkastens in die Sphäre des Abgabepflichtigen und dieser habe somit selbst dafür Sorge zu tragen, dass Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt werden können.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.6.2023, in der bemängelt wird, dass die belangte Behörde die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe. Hätte sie die Beweise aufgenommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin die Hinterlegung ohne grobes Verschulden nicht zur Kenntnis gelangt ist und sie daher durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert war, fristgerecht einen Vorlageantrag zu stellen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass die Beschädigungen an den Postkästen über einen längeren Zeitraum stattgefunden haben. Es könne daher nicht von einem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis gesprochen werden. Es liege vielmehr in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, dafür Sorge zu tragen, dass behördliche Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt werden können. So hätte etwa die elektronische Zustellung in die Data Box beantragt werden können.
Mit Eingabe vom 27.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass es in ihrer Verantwortung läge, dafür Sorge zu tragen, dass behördliche Schriftstücke ordnungsgemäß zugestellt werden können, hält sie darin entgegen, dass sie dies ohnehin über die Hausverwaltung versucht habe. Dass immer wieder Beschädigungen an den Postkästen auftreten, könne nicht in ihrer Verantwortung liegen. Die Möglichkeit einer allfälligen elektronischen Zustellung sei ihr nicht bekannt gewesen.
Im Vorlagebericht vom 25.4.2024 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin entgegen § 308 Abs. 3 BAO die versäumte Handlung (Vorlageantrag) bislang nicht nachgeholt habe und daher auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht erfüllt seien.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Hauptwohnsitz vom 17.9.2020 bis zum 8.7.2024 in ***Bf-Adr-alt***. Die im Haftungsverfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 wurde nach einem Zustellversuch an dieser Adresse am 8.11.2022 beim Postamt ***Y*** hinterlegt und dort ab 9.11.2022 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde vom Zusteller in den Postkasten der Beschwerdeführerin eingelegt.
Die Beschwerdeführerin hat bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21.8.2025) keinen Vorlageantrag gegen die im Haftungsverfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin im Zeitraum 17.9.2020 bis 8.7.2024 ist dem zentralen Melderegister entnommen. Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 gründen sich auf den vorgelegten Zustellnachweis (Rückschein). Auf diesem hat der Zusteller insb. vermerkt, dass er nach einem Zustellversuch am 8.11.2022 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat. Dass es sich hierbei um die Abgabeeinrichtung (Postkasten) der Beschwerdeführerin gehandelt hat, ist nach Einschätzung des Gerichtes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Zwar kommt es gelegentlich vor, dass Poststücke versehentlich in einen falschen Postkasten, also eines Nachbarn, eingelegt werden, doch ist dies als seltener Ausnahmefall zu betrachten und wäre dann zu erwarten gewesen, dass der Nachbar die Hinterlegungsanzeige früher oder später an die Beschwerdeführerin weitergibt (was offenbar nicht passiert ist, zumal die Beschwerdeführerin noch in der Verhandlung vom 21.8.2025 vorbrachte, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben). Ein derartiger Fehler bei der Zustellung könnte nur angenommen werden, wenn zumindest ein Hinweis darauf vorliegen würde. Ohne einen solchen Hinweis haben die beiden anderen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhaltsvarianten (die Hinterlegungsanzeige wurde von einem Unbefugten entfernt oder versehentlich gemeinsam mit Werbematerial entsorgt) die höhere Wahrscheinlichkeit für sich.
Dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag gegen die im Haftungsverfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 eingebracht hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 21.8.2025 angegeben und ist ein derartiger Vorlageantrag auch nicht aktenkundig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gem. § 17 Abs. 1 ZustG ist ein zuzustellendes Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig dort aufhält, im Falle der Zustellung durch einen Zustelldienst (hier: Post) bei seiner zuständigen Geschäftsstelle (hier: Postfiliale) zu hinterlegen. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG). Hinterlegte Dokumente sind mindesten zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 S. 3 ZustG). Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung von der Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde (§ 17 Abs. 4 ZustG).
Im vorliegenden Fall hat der Zusteller die Beschwerdeführerin an ihrer damaligen Wohnadresse nicht angetroffen und deshalb die Beschwerdevorentscheidung vom 25.10.2022 beim zuständigen Postamt hinterlegt sowie eine Verständigung von der Hinterlegung in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingelegt. Damit gilt die Beschwerdevorentscheidung mit dem ersten Tag der Abholfrist (9.11.2022) als zugestellt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die Hinterlegungsanzeige nachträglich von einem Unbefugten entfernt oder versehentlich gemeinsam mit Werbematerial entsorgt worden sein sollte. Demnach hat die einmonatige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrag ist am 9.11.2022 begonnen und am 9.12.2022 geendet. Diese Frist wurde daher versäumt, sodass der Beschwerdeführerin grundsätzlich der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensteht.
Gem. § 308 Abs. 3 S. 3 BAO hat der Antragsteller im Fall der Versäumung einer Frist spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Dies ist hier nicht geschehen. Weder kann der Wiedereinsetzungsantrag vom 20.1.2023 (auch) als Vorlageantrag angesehen werden (mit dem darin enthaltenen Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin mangels Erhalt der Beschwerdevorentscheidung bzw. der Hinterlegungsanzeige keine Möglichkeit hatte, einen Vorlageantrag einzubringen, wird lediglich gemäß § 309a lit. a BAO die versäumte Frist bezeichnet und nicht auch die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt; es ist daher einem Vorlageantrag nicht gleichzuhalten; vgl. auch VwGH 15.3.1961, 2175/60), noch wurde ein gesonderter Vorlageantrag eingebracht.
Wird die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, so stellt dies - anders als im Anwendungsbereich des § 73 Abs. 3 AVG - keinen inhaltlichen Mangel i.S.d. § 309a BAO dar, sodass kein Mängelbehebungsverfahren i.S.d. § 85 Abs. 2 BAO einzuleiten ist, sondern der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, Rz. 19 zu § 308; Ritz/Koran, BAO, Rz. 24 zu § 308; Fischerlehner/Brennsteiner, BAO, Rz. 10 zu § 308; VwGH 2.4.1987, 87/16/0042; BFG 31.10.2016, RV/2101030/2016; 4.9.2024, RV/2100184/2024).
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin wäre daher zurückzuweisen gewesen. Da ihn die belangte Behörde abgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid dementsprechend abzuändern. Die Abänderung eines abweisenden Bescheides in einen zurückweisenden Bescheid ist von der Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gem. § 279 Abs. 1 BAO umfasst (VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0091; BFG 15.6.2023, RV/6100466/2020).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall entscheidenden Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 26. Jänner 2026
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101471/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101471.2024
- Stammnummer
- 151571
- Gültig
- 26.01.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF