Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100183/2026
kein Nachweis bzw keine Glaubhaftmachung von Werbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100183/2026vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2023 festgesetzt mit - € 217,00.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers (in Folge kurz: Bf) berücksichtigte in der laufenden Lohnverrechnung für das Jahr 2023 den Familienbonus Plus für zwei Kinder.
Mit Schreiben vom 7.10.2024 wurde der Bf vom Finanzamt darin erinnert, dass aufgrund der steuermindernden Berücksichtigung des Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber, ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliege und er daher eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung bis 18.11.2024 zu übermitteln habe.
Der Aufforderung kam der Bf nicht nach, sodass das Finanzamt am 8.1.2025 den Einkommensteuerbescheid 2023 erließ und den Familienbonus Plus nicht berücksichtigte. Der Bescheid wies eine Nachforderung iHv € 3.334,- aus.
Mit seiner rechtzeitig am 8.2.2025 eingebrachten Beschwerde beantragte der Bf die Berücksichtigung des Familienbonus Plus für zwei Kinder sowie die Anerkennung diverser Werbungskosten (digitale Arbeitsmittel € 785,-, andere Arbeitsmittel € 680,-, Fachliteratur
€ 107,-, Reisekosten € 200,-, Aus- und Fortbildungskosten € 574,-).
In weiterer Folge ersuchte die Abgabenbehörde den Bf mit Vorhalt vom 30.6.2025 um Vorlage einer Kostenaufstellung samt Kopien der Belege und Zahlungsbestätigungen hinsichtlich der beantragten Werbungskosten.
Zumal der Vorhalt unbeantwortet blieb, berücksichtigte die Abgabenbehörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.8.2025 lediglich den beantragten Familienbonus Plus. Die Einkommensteuer 2023 wurde nunmehr iHv - € 217,- festgesetzt.
Schließlich brachte der Bf am 18.9.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass die entsprechenden Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nachgereicht würden. Die Unterlagen hätten aufgrund beruflicher Überlastung nicht vorgelegt werden können.
Zumal die Unterlagen in Folge nicht übermittelt wurden, ersuchte die Abgabenbehörde mit weiterem Vorhalt vom 12.2.2026, die Nachweise hinsichtlich der beantragten Werbungskosten bis zum 2.3.2026 vorzulegen. Auch diesem Ersuchen ist der Bf nicht nachgekommen.
Die Beschwerde wurde sodann am 1.4.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf ist Lehrer an einer ***Schule*** in Tirol.
Der Bf ist verheiratet und lebt mit seiner Gattin und den zwei Kindern ***A*** (***1***) und ***B*** (***2***) im gemeinsamen Haushalt in ***Ort***. Die Familienbeihilfe für die Kinder wird von der Gattin des Bf bezogen. Die Gattin hat keinen Familienbonus Plus beantragt.
Weitere Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen wurden vom Bf weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bf, zum Bezug von Familienbeihilfe und dazu, dass die Gattin keinen Familienbonus beantragt hat, ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Abgabenakt sowie aus den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht. Insofern konnten die Feststellungen bedenkenlos getroffen werden.
Die Feststellung, dass weitere Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen vom Bf weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht wurden, war aufgrund folgender Erwägungen zu treffen:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde der Bf zweimal ausdrücklich aufgefordert, die geltend gemachten Aufwendungen durch entsprechende Belege nachzuweisen. Dieser Mitwirkungspflicht ist der Bf jedoch nicht nachgekommen. Auch eine inhaltliche Stellungnahme, aus der sich Art, Höhe und beruflicher Zusammenhang der behaupteten Aufwendungen ergeben hätten, blieb aus.
Schließlich vermag auch das Vorbringen, die Vorlage der Unterlagen sei aufgrund beruflicher Überlastung nicht möglich gewesen, nicht zu überzeugen. Seit Einbringung der Beschwerde und der erstmaligen Geltendmachung von Werbungskosten sind rund 15 Monate vergangen, sodass ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, die entsprechenden Unterlagen zumindest teilweise vorzulegen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
§ 33 Abs 3a EStG 1988 lautet in der für das Streitjahr geltenden Fassung:
Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1. Der Familienbonus Plus beträgt
a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.
3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:
a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder
- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
Der Familienbonus Plus war entsprechend der obigen Ausführungen iHv € 3.550,32 zu berücksichtigen.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 25.11.1986, 86/14/0065). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41 EStG) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (VwGH 17.12.1996, 92/14/0176).
Im gegenständlichen Fall konnte der Bf Werbungskosten weder nachweisen noch glaubhaft machen. Das bloße Behaupten von Aufwendungen ohne Nachweis bzw Glaubhaftmachung vermag eine steuerliche Berücksichtigung nicht zu rechtfertigen.
Ein weiterer Vorhalt durch das Bundesfinanzgericht konnte unterbleiben, da der Bf den Ausführungen und dem Antrag der Abgabenbehörde im Vorlagebericht auch nicht entgegengetreten ist und auch sonst keine Anstrengungen unternommen hat, die behaupteten Aufwendungen zumindest glaubhaft zu machen. Mangels neuer Sachverhaltselemente und vor dem Hintergrund des bisherigen Verfahrens war nicht zu erwarten, dass ein weiterer Vorhalt zu einem anderen Ergebnis führen würde.
Der Einkommensteuerbescheid 2023 war daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
Berechnung:
[...]
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da die Entscheidung im Wesentlichen auf der Beurteilung von Sachverhaltsfragen beruht, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. Die rechtliche Beurteilung orientiert sich unmittelbar am Wortlaut des Gesetzes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor.
Innsbruck, am 4. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100183/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100183.2026
- Stammnummer
- 151570
- Gültig
- 04.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF