Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0866-W/03
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0866-W/03vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Renate
Garantini, Rechtsanwältin, Goethestraße 11, 4020 Linz, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragt für ihre Tochter J, geb. am
26. Februar 1998, die Weitergewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab Oktober 2002.
In der von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigung
(Beih3) vom 4. September 2000 ist der Grad der Behinderung mit 30 v.H. (seit
2000) ausgewiesen.
Das Finanzamt erließ auf Grund des Behinderungsgrades
von nur 30 v.H. am 2. Oktober 2002 einen abweisenden Bescheid.
Die Bw. erhob durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin am
25. Oktober 2002 Berufung und führte darin aus, dass sich der Zustand ihrer
Tochter in den letzten Jahren keineswegs gebessert, sondern viel eher
verschlechtert habe. Dies hätte auch der behandelnde Arzt bestätigt.
Durch den Krankheitsverlauf kämen bei ihrer Tochter immer wieder auch
zusätzliche Folgebeschwerden hinzu. Es sei daher nicht nachvollziehbar,
warum die bislang erhöht gewährte Familienbeihilfe nun nicht mehr
gewährt werde.
Das Finanzamt ersuchte nunmehr das Bundessozialamt um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Bw. wurde am 5. März 2003 untersucht
und dabei folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Seit
2002 treten bei der Patientin überwiegend unter psych. Belastung und im
Frühjahr Neurodermitisschübe auf. Die Effloreszenzen imponieren am
Hals und in den großen Beugen, Unverträglichkeit auf Milch und Mehl
wird angegeben,
kein
Befund vorliegend, FA: atop. Diathese
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Cortisonsalben
und Pflegsalben. Laserakupunktur, Fenistiltropfen
Untersuchungsbefund:
in
den Ellbeugen Lichenifikation, und Kratzspuren ,sonst unauffällig
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 040% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
1
Stufe über URS,da Richtlinien für 50% nicht erfüllt
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich w e n i g e r als 3
Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2003-03-05 von S.W.
Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt
am 2003-03-05
Leitender
Arzt: F.W.
Das Finanzamt erließ am 7. März 2003 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie
folgt:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) gilt ein Kind als
erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Auf Grund des
ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 5.3.2003 beträgt der
Behinderungsgrad des Kindes J. 40
%.
Da somit die
gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, war die Berufung
abzuweisen."
Die Bw. stellte am 2. April 2003 den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt neuerlich um
Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und legte die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Die Tochter wurde am 28. Mai 2003 untersucht und dabei
folgendes Gutachten erstellt:
Anamnese:
Neurodermitis
seit 12/2000. Lokalisation Genitale, Hals, Beugen.
Verschlechterung
bei Hitze u. psych. Belastung. Frequenz monatlich bis wöchentlich. Elidel
seit 2/2003. Akupunktur bei Bedarf.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): Pflegebad, Pflegesalben. Elidel,
Akupunktur.
Untersuchungsbefund:
Beugen
OE und UE mäßig entzündet. Stamm u. Gesicht frei. Haut gut
gepflegt.
Intern
o.B., Pulmo frei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante
vorgelegte Befunde: 2003-01-26 SMZ-OST
Neurodermitis,
Therapie Advantan
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 040% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
2
Stufen über URS, da ganzjähriger Verlauf und zeitweise disseminierter
Befall. Insgesamt dzt. milde Ausprägung unter Ausschöpfung der
therapeutischen Möglichkeiten.
Gesamtgrad
der Behinderung:
40
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eindeutige
Besserung des Hautbildes seit Therapieumstellung.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Befund
SMZ-Ost - Beginn Elidel-Behandlung
erstellt
am 2003-06-02 von H.G.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2003-06-02
Leitender
Arzt: T.G.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8
Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt
ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Feststellung des
Behindertengrades eines Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs 4 FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen
des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den
Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende
Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2
BAO).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. Erk. vom 24.3.1994, 92/16/0142) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. wurde am 5.
März 2003 von einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und
am 2. Juni 2003 von einem Facharzt für Kinderheilkunde untersucht. Beide
Ärzte stellten in ihren übereinstimmenden schlüssigen Gutachten
den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest.
Es kann daher im Rahmen der
freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass die Einstufung des
Behinderungsgrades mit 40 v.H. mit größter Wahrscheinlichkeit
dentatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für die Weitergewährung der
erhöhtenFamilienbeihilfe ab
Oktober 2002 nicht mehr gegeben.
Da der Umstand, dass die
Tochter der Bw. an Neurodermitis leidet, unbestritten ist, und auch ein Befund
des SMZ Ost in die Begutachtung eingeflossen ist, war vom Beweisantrag auf
Parteienvernehmung und Einholung einer Stellungnahme des behandelnden Arztes als
unerheblich iSd § 183 Abs. 3 BAO Abstand zu nehmen. Dem Beweisantrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der
Kinderheilkunde wurde - wie oben angeführt -
entsprochen.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0866-W/03
- Stammnummer
- 15157
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF