Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101762/2026
Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet bei Zustellung der BVE in die Databox
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101762/2026vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch EHC Wirtschaftstreuhand- gesellschaft m.b.H., Schulgasse 10, 2000 Stockerau, betreffend Beschwerde vom 9. Oktober 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 7. Juli 2025 betreffend Einkommensteuer 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang:
Mit Bescheid des ***FA*** vom 7. Juli 2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit 3.807 Euro festgesetzt.
Am 9.10.2025 wurde über den steuerlichen Vertreter über FinanzOnline nach dreimaliger Fristverlängerung Beschwerde erhoben und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 9.1.2026, zugestellt am 12.1.2026, wurde die Beschwerde abgewiesen. Die gesondert dazu am 12.1.2026 ausgefertigte Begründung wurde am selben Tag über die Databox in FinanzOnline zugestellt.
Am 19.3.2026 stellte der Beschwerdeführer über seinen steuerlichen Vertreter in FinanzOnline einen Vorlageantrag. Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wurde Folgendes ausgeführt:
"Mit Bescheid vom 9.1.2026 erging die Beschwerdevorentscheidung und wurde diese im Finanzonline-System zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung verweist auf eine zusätzliche Begründung. Laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes wurde diese ebenfalls via Finanzonline zugestellt. In der Beilage übermitteln wir Ausdrucke aus derFinanzonline-Ansicht des Steuerpflichtigen, einerseits den "Steuerakt 2023" andererseitsden "Nachrichteneingang". Daraus ist ersichtlich, dass keine zusätzliche Begründung imZugang des Steuerpflichtigen abrufbar ist. Aus diesem Grund wurde ein Antrag aufZustellung der Begründung gestellt. Antragsgemäß wurde in der Folge die Begründung vom Finanzamt postalisch zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 17.3.2026. Daher ist der Vorlageantrag rechtzeitig."
Am 23.4.2026 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und nimmt wie folgt Stellung:
"Rechtzeitigkeit: Die Behauptung, dass die Begründung dem Steuerpflichtigen nicht zugestellt wurde, erweist sich laut der Abfrage der Databoxinformationen als unwahr. Die Tatsache, dass der Nachrichteneingang leer ist, beruht darauf, dass der Eingang am 25.02.2026 gelöscht wurde. (siehe Datei "Nachweis Zustellung Begründung") Die Begründung wurde nachweislich am 12.01.2026 elektronisch zugestellt. Der Vorlageantrag vom 19.03.2026 ist daher nicht fristgerecht."
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer verfügte im Streitzeitraum über einen aufrechten Finanz-Online-Zugang.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wurde am 7.7.2025 in die Databox zugestellt.
Die Beschwerdevorentscheidung und die gesondert ausgefertigte Begründung wurden am 12.1.2026 in die Databox des Beschwerdeführers zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat den Vorlageantrag erst am 19.3.2026 und somit nicht fristgerecht eingebracht.
Beweiswürdigung:
Die Abgabenbehörde hat sowohl die Beschwerdevorentscheidung als auch die gesondert ausgefertigte Begründung dazu am 12.1.2026 durch Einbringung der Daten in die Databox von FinanzOnline zugestellt. Dies ergibt sich aus den Databoxinformationen der Abgabenbehörde.
Der Vorlageantrag wurde im Wege von FinanzOnline am 19.3.2026 eingereicht, somit außerhalb der gemäß § 264 Abs. 1 BAO dafür vorgesehenen Monatsfrist. Dies ist unstrittig aus den vorgelegten Akten ersichtlich.
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 27.4.2026 um Stellungnahme zur Faktenlage ersucht. Dabei wurden ihm die von der Abgabenbehörde übermittelten Databoxinformationen vorgehalten. Daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdevorentscheidung und die gesondert ausgefertigte Begründung dazu am 12.1.2026 zugestellt, am 13.1.2026 gelesen und am 15.2.2026 gelöscht wurden.
Mit E-Mail vom 4.5.2026 teilte der steuerliche Vertreter dem Bundesfinanzgericht mit, dass er nach Rücksprache mit seinem Mandanten keine Stellungnahme abgeben wird.
Rechtliche Beurteilung:
Nach § 264 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) idgF kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ErlRV 270 Blg NR 23. GP 13). Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Einsehens in die Databox durch den Finanz-Online-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an.
Die Monatsfrist zur Einbringung des Vorlageantrages hat aufgrund der mit Montag, den 12. Jänner 2026 vollzogenen Einstellung der Beschwerdevorentscheidung in die Databox des FinanzOnline-Kontos des Beschwerdführers an diesem Tag zu laufen begonnen und endete an dem diesem Tag entsprechenden Tag des Folgemonats, somit am Donnerstag den 12. Feber 2026 (§ 108 Abs. 3 BAO).
Für das Bundesfinanzgericht ist die Tatsache erwiesen, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO kann der Senat ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).
Gemäß § 264 Abs. 4 BAO ist § 274 Abs. 3 Z 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO obliegt bei beantragtem Senat dem Berichterstatter die Erlassung einer Zurückweisung nach § 260 BAO.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung des Vorlageantrages ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Die Tatfrage der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages ist einer ordentlichen Revision nicht zugänglich.
Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe die nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 4. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101762/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101762.2026
- Stammnummer
- 151568
- Gültig
- 04.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF