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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100264/2026

Zwangsstrafe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100264/2026vom 21.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 5. November 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird gemäß § 111 BAO mit € 200,00 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. September 2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 500,00 aufgefordert, die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2024 bis zum 13. Oktober 2025 einzureichen. 2. Die belangte Behörde hat mit dem am 5. November 2025 ausgefertigten und nunmehr angefochtenen Bescheid eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit € 500,00 festgesetzt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe sei erforderlich, weil der Beschwerdeführer die Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2024 nicht bis zum 13. Oktober 2025 eingereicht habe. 3. Mit Schreiben vom 11. November 2025 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Der Verein sei der Aufforderung, die Abgabenerklärung für das Jahr 2024 bis zum 13. Oktober2025 einzubringen, nachweislich gefolgt. Bereits am 05. Oktober 2025 sei die Abgabenerklärungen für das Jahr 2024 sowie ein Begleitschreiben als Brief und Einschreiben am Postamt ***1*** um 16:33 aufgegeben worden. 4. Die belangte Behörde hat die Beschwerde mit der am 18. Dezember2025 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerdebegründung werde angeführt, dass am 05.09.2025 rechtzeitig die Abgabenerklärung 2024 an das Finanzamt Österreich versendet worden sei. Dieses Schreiben, in dem dargelegt werde, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handle und aus verschiedenen sonstigen Gründen daher auch keine Abgabenerklärung abzugeben sei, gelte nicht als Abgabenerklärung. Daher sei die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt worden. 5. Mit Schreiben vom 14. Jänner2026 hat der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. 6. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 15. Mai 2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Rechtslage 1. Gemäß § 133 BAO ist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen. Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. 2. Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen. 3. Gemäß § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. III. Rechtliche Beurteilung 1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (VwGH 28.10.1998, 98/14/0091; VwGH 20.03.2007, 2007/17/0063; VwGH 24.05.2007, 2006/15/0366). Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023). Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der das Ermessen einräumenden Norm zu orientieren (VwGH 29.09.2011, 2008/16/0087). Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (VwGH 20.9.1988, 88/14/0066; VwGH 09.12.1992, 91/13/0204; VwGH 27.09.2000, 97/14/0112; VwGH 19.04.2018, Ra 2016/15/0030). Die mit Zwangsstrafe erzwingbare Verpflichtung zur Einreichung der Abgabenerklärungen besteht unabhängig davon, ob der Abgabepflichtige über das erforderliche Wissen zur Einreichung richtiger Erklärungen verfügt (VwGH 20.09.1988, 88/14/0066). Sie besteht auch dann, wenn die Partei die Rechtsansicht vertritt, nicht abgabepflichtig zu sein (VwGH 26.01.1998, 97/17/0035). 2. Im Beschwerdefall war dem Grunde nach die Festsetzung der Zwangsstrafe gerechtfertigt, Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung der belangten Behörde im Bescheid vom 4. September 2025, die Körperschaftsteuererklärung mit dem dafür aufgelegten amtlichen Vordruck (Formular K2) bis zum Ablauf der gesetzten Frist, dem 13. Oktober 2025 nicht nachgekommen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 2025, in dem er die Auffassung ver-tritt, keine Körperschaftsteuererklärung (Formular K2) abgeben zu müssen, entbindet ihn nicht von der ihm durch die belangte Behörde aufgetragenen Verpflichtung zur deren Einreichung. 3. Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe wird im angefochtenen Bescheid nicht begründet. Unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer seinem Schreiben vom 5. September 2025 eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das Jahr 2024 beigelegt hat, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass ihm kein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Dass er gegenüber der Abgabenbehörde etwas verheimlichen wollte, ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Festsetzung der Zwangsstrafe mit einem Betrag von € 200,00 angemessen. So-mit war spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 279 Abs. 1 BAO der angefochtene Bescheid abzuändern. III. Zulässigkeit einer Revision Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist klar und eindeutig, eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt daher nicht vor. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung. Innsbruck, am 21. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100264/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100264.2026
Stammnummer
151566
Gültig
21.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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