Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101513/2025
Abweisung der Beschwerde gegen den abgeleiteten Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101513/2025vom 20.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Sattlegger in der Beschwerdesache Dr. ***MV***, als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren ***Bf***, ***MV-Adr***, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Franziskanerplatz 6/1a, 1010 Wien über die Beschwerde vom 18.02.2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17.Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer 2018 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2018, Steuernummer ***Bf1StNr2*** (bzw. ***BF1StNr1***)- zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der ***KG***, Steuernummer ***KG-StNR*** wird aufgrund des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2018 vom 07.03.2025 von € 985,86 auf nunmehr € 264,61 abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig,
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 17.01.2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2018 betreffend die beschwerdeführende Partei (Bf.) mit der Begründung, dass die Änderung gem. § 295 BAO aufgrund der bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes Österreich zu Steuernummer ***OG-StNr*** vom 09.12.2024 erfolgt, neu festgesetzt. Ebenfalls am 17.01.2025 erging der davon abgeleitete Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018.
Mit Schreiben vom 18.02.2025 brachte die Bf. als Masseverwalterin im Insolvenzverfahren ***Bf*** Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bescheide aus dem Grunde der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten werden würden.
Die Insolvenzverwalterin habe ausschließlich aus anwaltlicher Vorsicht sowie als Haftungsbeteiligte Vollmacht und Auftrag erteilt, ohne damit vorzugeben bzw. zuzugestehen, anstelle von ***Bf*** Steuersubjekt zu sein.
Gegenstand des Insolvenzverfahrens sei das der Exekution unterworfene Vermögen, bis zur Grenze des § 14 EO. Mit der Insolvenzeröffnung sei keine Geschäftsunfähigkeit des Gemeinschuldners verbunden. Der Masseverwalter könne nicht denkmöglich über den Umweg einer auferlegten Steuererklärungspflicht für Angelegenheiten zuständig gemacht werden, die keine Masseangelegenheiten seien.
Bei Personengesellschaften hafte die Masse nicht für eine (etwaige) Steuerschuld und ist auch nicht Gläubigerin einer Steuergutschrift. Diese Angelegenheiten beträfen ausschließlich die Gesellschafter der Personengesellschaft und lägen damit außerhalb der Sphäre der Masse. Damit sei die Notwendigkeit einer Zustimmung des Masseverwalters nicht denkmöglich.
In der Insolvenzordnung sei kein Wort von "Steuer", "Steuerverantwortlichkeit" oder dergleichen zu finden. Die Zustellung eines Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte von Personengesellschaften gem. § 188 BAO an den Masseverwalter sei rechtsunwirksam. Ebenso eine Zustellung eines Einkommensteuerbescheides an den Masseverwalter.
Das Verfahren / die Außenprüfung wäre ohne Beiziehung der tatsächlichen Steuersubjekte - nämlich u.a. ohne die Bf. - geführt worden, wiewohl diese schließlich Ertragsteuersubjekte jener Einkünfte seien, die in einem Außenprüfungsverfahren festgestellt werden sollen.
Ausschließlich die Gesellschafter der OG seien das Subjekt der Einkommensteuer und damit das Steuersubjekt der Erklärungen der Personengesellschaft gem. § 188 BAO und dadurch auch ertragsteuerlich verantwortlich.
Durch die faktische Ablehnung des Beschwerderechts der Gesellschafter durch Nichtbeteiligung am Grundverfahren (einschließlich Zustellungen), wäre deren rechtliches Gehör verletzt, wiewohl diese die alleinige ertragsteuerrechtliche Verantwortung tragen würden, aber keinen Einfluss auf die Feststellungen gem. § 188 BAO nehmen könnten und diese gegen sich gelten lassen müssten.
Der dem erlassenen Bescheid zugrundeliegende Feststellungsbescheid des Finanzamtes Österreich gemäß § 188 BAO betreffend die ***OG*** zu Steuernummer ***OG-StNr*** sei den Gesellschaftern erst mit 12.12.2024 zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid sei fristgerecht Beschwerde erhoben und die Aussetzung der Einhebung beantragt worden. Dennoch sei der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen worden.
Die Bf. wäre durch die Abgabenbehörde in folgenden Rechten verletzt worden:
Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs im Feststellungsverfahren
Recht auf Parteistellung / Vertreterstellung im Feststellungsverfahren der Personengesellschaft
Recht auf die notwendige und gesetzlich geforderte Mitwirkungspflicht gemäß §§ 115, 119 und 138 BAO
Recht auf Prüfung der Umstände zugunsten der Bf.
Recht auf Durchführung eines ordentlichen Verfahrens mangels Beiziehung und mündlicher Erörterung im Feststellungsverfahren
Recht auf taugliche Rechtsbelehrung gemäß § 113 BAO
Recht auf Einbeziehung des richtigen Abgabenpflichtigen in das Ermittlungsverfahren sowie Auslegung zugunsten des Abgabenpflichtigen
Das unmittelbare und mittelbare Beschwerderecht als Einkommensteuersubjekt der abgeleiteten Einkünfte nach § 188 BAO sowie als beschränkt Haftungsbeteiligte der Einkommensteuer
Recht auf den gesetzlichen Richter durch Verweigerung der Sachentscheidung und nicht erfolgte Zustellung der Feststellungsbescheide an den Mitunternehmer / Teilhaber
Der Feststellungsbescheid wäre in Beschwerde gezogen worden, und daher wären die Tangenten nicht rechtskräftig festgesetzt worden.
Der Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO liege zugrunde, dass der Abgabenpflichtige Einfluss auf die Einkünfte nach § 188 BAO hat bzw. Einfluss auf das Feststellungsverfahren nach § 188 Abs. 1 BAO nehmen kann und muss. Dieser Bestimmung liege weiters zugrunde, dass der Abgabenpflichtige von der Abgabenbehörde verständigt wird. Diese zwingend notwendigen Voraussetzungen nach § 252 und 188 BAO wären nicht erfüllt. Der Gesellschafter habe daher ein (daraus abgeleitetes) Beschwerderecht.
Im Außenprüfungsverfahren wären Umsätze bzw. Einkünfte der ***OG*** ohne realistische Grundlage geschätzt worden.
Die ***OG*** sei kein Unternehmer. Aus diesem Grunde habe ihr das Finanzamt Graz-Stadt auch bereits vor vielen Jahren die UID-Nummer aberkannt. Die ***OG*** führe selbst keine Vermietungen durch, sondern wäre stets nur Teil einer Miteigentumsgemeinschaft gewesen, sodass ihr selbst nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung über eine Tangente hätten zugewiesen werden dürfen.
Auch die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 habe das Finanzamt unrichtig beurteilt:
"Die Änderung des Einkommensteuerbescheides 2018 erfolgte laut Bescheid mit 17.01.2025. Grund der Änderung war (siehe Bescheidbegründung des Einkommensteuerbescheides 2018 vom 17.01.2025) eine Mitteilung über die gesonderte Feststellung der Beteiligung der Reinprecht Beteiligung OG und einer diesbezüglichen unrichtigen, in Beschwerde-gezogenen, und damit nicht rechtskräftigen, bescheidmäßigen Feststellung nach § 188 BAO des Finanzamtes zu Steuernummer 86-479/2559 mit 09.12.2024.
Mit Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2018 vom 17.01.2025 wurden jedoch Zinsen seit 01.10.2019 vorgeschrieben. Sohin ab einem Zeitpunkt, als es noch zu keiner (geänderten) Feststellung des Finanzamtes Österreichs gekommen war. Anspruchszinsen würden, läge tatsächlich eine Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung in der vom Finanzamt unrichtig geschätzten Höhe vor, wiewohl die ***OG*** zu keinem Zeitpunkt als selbstständiges Umsatzsteuersubjekt Vermietungen vornahm, sondern ausschließlich als Teil einer Miteigentumsgemeinschaft selbst nur Einkünfte zugewiesen bekommen kann, dürften Zinsen ausschließlich erst seit 09.12.2024 berechnet werden.
Eine Säumigkeit des Finanzamtes Österreich von 7 Jahren, wenn sämtliche Feststellungen im Schätzungswege erfolgten, kann nicht zu lasten eines (vermeintlich) Steuerpflichtigen durch Vorschreibung von Zinsen für den vom Finanzamt verursachten Zeitraum führen."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Über das Vermögen des ***Bf*** wurde zu Az. ***AZ*** des HG Wien das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Dr. ***MV*** mit Wirkung ab 12.07.2018 als Masseverwalterin bestellt.
Am 31.10.2019 wurde die Einkommensteuererklärung 2018 in Papierform eingereicht. Es wurden keine Einkünfte bekanntgegeben, auch nicht zu den Beteiligungen St.Nr. ***KG-StNR*** und St.Nr. ***OG-StNr***. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2018 vom 19.11.2019 wurden € 0,00 an Einkommensteuer festgesetzt.
Am 7.3.2024 langte beim Finanzamt Österreich eine Tangente für das Jahr 2018 von der Beteiligung an der ***KG*** St.Nr. ***KG-StNR*** mit gewerblichen Einkünften in Höhe von € 985,86 ein. Daraufhin wurde am 11.7.2024 eine Bescheidänderung gemäß § 295 BAO durchgeführt.
Am 09.12.2024 langte eine Tangente für das Jahr 2018 von der ***OG***, St.Nr. ***OG-StNr*** mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von € 292.673,36 ein. Am 17.01.2025 wurde eine Bescheidänderung gemäß § 295 BAO veranlasst.
Am 7.3.2025 langte eine weitere Tangente für das Jahr 2018 von der Beteiligung an der ***KG*** St.Nr.: ***KG-StNR*** mit gewerblichen Einkünften in Höhe von 264,61 € statt zuvor 985,86 € ein.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtsgrundlagen
§ 205 BAO:
"(1)Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 oder 4 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
…
(6)Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Nachforderungszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen,
a) als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen oder
b) als ein Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf dem Abgabenkonto bestanden hat."
§ 252 BAO:
"(1) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2) Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Abgaben-, Mess-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, so gilt Abs.1 sinngemäß.
(3) Ist ein Bescheid gemäß § 295 Abs. geändert oder aufgehoben worden, so kann der ändernde oder aufhebende Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in dem zur Änderung oder Aufhebung Anlass gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
§ 295 Abs. 1 BAO:
"Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist."
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.2.1. Einkommensteuer
Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass der Masseverwalter für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099 und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH vom 26. August 2009, 2009/13/0076 unter Verweis auf den hg. Beschluss vom 18. September 2003, 2003/15/0061 sowie die hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 2007, 2006/15/0371 und vom 24. Juni 2009, 2009/15/0044).
Gemäß Insolvenzdatei wurde über ***Bf*** zu Az. ***AZ*** des HG Wien das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beschwerdeführerin Dr. ***MV*** mit Wirkung vom 12.07.2018 als Masseverwalterin bestellt. Es besteht keine Eigenverwaltung des Schuldners. Die Bestellung ist nach Aktenlage weiterhin aufrecht.
Das Vorbringen der Bf, dass ***Bf*** persönlich im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme und die Zustellung an die Masseverwalterin Dr. ***MV*** daher unzulässig sei, geht vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VwGH daher ins Leere. Ebenso wenig ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich eines mangelnden Parteiengehörs, da das Parteiengehör durch die Vertretung des sich in Insolvenz befindlichen ***Bf*** durch die Masseverwalterin hinreichend gewährleistet ist.
Soweit die Masseverwalterin als Bf. in ihrer Beschwerde vom 18.02.2025 gegen den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2018 vorbringt, dass die zugrundeliegenden Feststellungsbescheide vom 01.07.2024 und vom 09.12.2024 mangelhaft seien, ist auf § 252 BAO zu verweisen.
In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.
Ist gemäß § 295 Abs. 1 BAO ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Falle der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Änderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist (vgl. Ritz BAO6, § 295 Tz. 2).
§ 252 BAO normiert, dass wenn einem Bescheid Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, dieser Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, ist eine Anfechtung eines Steuerbescheides, die mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet ist, diesbezüglich in der Sache abzuweisen (vgl. VwGH vom 23. März 2000, 2000/15/0001 mwN).
Darüber hinaus wurden keine Einwendungen gegen den verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheid vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es wird festgehalten, dass aufgrund des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2018 vom 07.03.2025 die Höhe der gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der ***KG***, Steuernummer ***KG-StNR*** von € 985,86 auf nunmehr € 264,61 abgeändert wurde.
3.2.2. Anspruchszinsen
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und sind zur festzusetzenden Abgabe formell akzessorisch (vgl. VwGH 27.03.2008, 2008/13/0036). Anspruchszinsenbescheide sind somit nach ständiger Rechtsprechung an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommen- (bzw. Körperschaft-) Steuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl. VwGH 27.02.2008, 2005/13/0039; VwGH 29.7.2010, 2008/15/0107). Eine rechtskräftige Einkommen- oder Körperschaftsteuerfestsetzung wird vom Gesetz nicht verlangt (vgl. VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).
Die in § 205 BAO normierten Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (Ritz, BAO5, § 205 Tz 2, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien (311 BlgNR 21. GP, 196) und auf VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgte (Ritz, § 205 Tz 2, mit Literatur- und Judikaturverweis).
Die Verzinsung unterscheidet somit nicht,
- ob der Abgabepflichtige die Steuererklärung innerhalb der gesetzlichen (allenfalls durch Bescheid verlängerten) Erklärungsfrist einreicht,
- ob die Festsetzung der Einkommen-(Körperschaft-)steuer wegen Verletzung der Pflicht des Finanzamtes, über die Abgabenerklärung ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, relativ spät erfolgt (Ritz, § 205 Tz 3).
Bei der Verzinsung, die sich aus Abänderungen von Bescheiden ergibt, ist bedeutungslos, aus welchen Gründen die ursprüngliche Abgabenfestsetzung unrichtig war. Auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen kommt es nicht an. Die Festsetzung der Anspruchszinsen liegt nicht im Ermessen (Ritz, § 205 Tz 4, mit Judikaturverweisen).
Vor dem Hintergrund der normativen Regelung des § 205 BAO sowie der angeführten, von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze erweist sich das Vorbringen der Bf. im Rechtsmittelverfahren als unbegründet. Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus einem Abgabenbescheid nach Gegenüberstellung mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zur Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen.
Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer 2018 entstand gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wurde, also mit Ablauf des 31.12.2018. Die Verzinsung erfolgte rechtskonform gemäß § 205 BAO ab 01.10.2019. Die Argumentation der Bf., dass Zinsen erst seit der bescheidmäßigen Feststellung von Einkünften gem. § 188, und daher erst ab 09.12.2024 berechnet werden dürften, geht daher ins Leere.
§ 205 Abs. 6 BAO trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Das Gericht erkennt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Anspruchszinsenbescheides. Diesem liegt die entsprechende Einkommensteuervorschreibung als Abgabenbescheid zugrunde. Durch die Akzessorietät der Anspruchszinsen wirkt sich die Änderung des Einkommensteuerbescheides auch auf die Höhe der Anspruchszinsen aus.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es liegen keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung vor, da es der Rechtsprechung des VwGH entspricht, dass der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners anzusehen ist. Weiters ergibt sich die Rechtsfolge, dass ein abgeleiteter Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass der Feststellungsbescheid unrichtig sei, unmittelbar aus dem Gesetz. Dies trifft auch auf die Akzessorietät der Anspruchszinsen zu. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
BERECHNUNGSBLATT EINKOMMENSTEUER 2018Steuernummer: ***Bf1StNr2***
Neuberechnung aufgrund des Bescheides gem. § 188 BAO vom 07.03.2025
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2018 festgesetzt mit ……………………………….134.319,00 €
Bisher war vorgeschrieben ...................................................................................... 134.680,00 €
Das Einkommen im Jahr 2018 Das Einkommen im Jahr 2018 beträgt 292.877,97 €
Berechnung der Einkommensteuer :
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ........................................................................................ 264,61 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ............................................................ 292.673,36 €
Gesamtbetrag der Einkünfte ..................................................................................... 292.937,97 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben ................................................................................... -60,00 €
Einkommen ............................................................................................................... 292.877,97 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
0 % für die ersten 11.000,00 ................................................................................................ 0,00 €
25 % für die weiteren 7.000,00 ..................................................................................... 1.750,00 €
35 % für die weiteren 13.000,00 ................................................................................... 4.550,00 €
42 % für die weiteren 29.000,00 ................................................................................. 12.180,00 €
48 % für die weiteren 30.000,00 ................................................................................. 14.400,00 €
50 % für die restlichen 202.877,97 ........................................................................... 101.438,99 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge ........................................................................ 134.318,99 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge ...................................................................... 134.318,99 €
Einkommensteuer ..................................................................................................... 134.318,99 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 ........................................................................ ..... 0,01 €
Festgesetzte Einkommensteuer ................................................................................ 134.319,00 €
Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift
Festgesetzte Einkommensteuer ................................................................................ 134.319,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer (gerundet)................................................... -134.680,00 €
Abgabengutschrift ..................................................................................................... 361,00 €
Klagenfurt am Wörthersee, am 20. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101513/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101513.2025
- Stammnummer
- 151563
- Gültig
- 20.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF