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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100002/2022

Verwehrung des Sonderausgabenabzuges privater Spenden bei nicht erfolgter Übermittlung durch den Spendenempfänger

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100002/2022vom 16.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin MMag. Ines Sattlegger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. September 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 vom 10.04.2021 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) unter anderem die Berücksichtigung von inländischen und ausländischen Spenden. Mit Vorhalt vom 07.07.2021 wurde der Bf. dazu aufgefordert Nachweise betreffend die ausländischen Spenden vorzulegen. Mit Vorhaltsbeantwortung vom 09.07.2021 legte der Bf. diverse Belege vor und führte aus, dass trotz mehrmaliger Aufforderung dazu bei einer inländischen Spendenorganisation keine automatische Übermittlung an das Finanzamt erfolgt sei. Bei den ausländischen Spendenorganisationen handle es sich um eine internationale NGO, welche ein gemeinnütziges Frauenprojekt in Tanzania betreibe sowie einen deutschen gemeinnützigen Tierschutzverein. Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 02.09.2021 wurden von den beantragten Spenden nur die durch die begünstigten Spendenorganisationen übermittelten Beträge (Greenpeace € 69,00, WWF € 120,00 und Rettungshundebrigarde € 30,00) in Höhe von insgesamt € 219,00 berücksichtigt. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass die Organisation Windhundhilfe e.V. und die Miinjeni Women Organization nicht in der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen eingetragen seien, weshalb die Spenden an diese nicht absetzbar seien. Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe vom 05.09.2021 Beschwerde, beantragte die Berücksichtigung der nicht anerkannten Spenden in Höhe von € 435,00 und führte dazu begründend aus, dass die Übermittlung der Spendenbestätigung seitens "Licht ins Dunkel" (€ 100,00) trotz mehrmaliger Anforderung (12.12.2020, 14.03.2021 u. 08.07.2021) nicht erfolgt sei. Des Weiteren wies der Bf. darauf hin, dass es sich bei der Organisation "Windhundehilfe e.V." (€ 100,00) sowie der "Miinjeni Women Organization" (€ 235,00) um begünstigte ausländische Organisationen handle, welche über keine feste örtliche Einrichtung in Österreich verfügen würden und daher nicht zur Sonderausgaben-Datenübermittlung verpflichtet seien. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden diverse Schriftstücke betreffend die nicht anerkannten Spenden vorgelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Finanzamt begründete dies zusammengefasst damit, dass Spenden, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, nur mehr dann als Sonderausgaben abzugsfähig seien, wenn sie die empfangende Organisation der Finanzverwaltung im Wege der automatischen Datenübermittlung gemeldet habe. Mangels Übermittlung der inländischen Spendenorganisation "Licht ins Dunkel" sei eine Absetzbarkeit der Spende des Bf. nicht möglich. Es wurde aber darauf hingewiesen, dass im Falle einer nachträglichen Übermittlung durch "Licht ins Dunkel" das Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen werde. Ausländische Spendenorganisationen seien zwar von der automatischen Datenübermittlung ausgenommen, für die Absetzbarkeit sei jedoch die Eintragung in der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen (www.bmf.gv.at) erforderlich, welche die Organisationen Windhundhilfe e.V. und die Minjeni Women Organization nicht beinhalte. Daher sei eine Absetzbarkeit für diese Spenden ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 31.10.2021 brachte der Bf. eine Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2021 ein, welche auf Grund des verfahrensrechtlichen Verlaufs als Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht zu werten war. Darin schränkte der Bf. sein Beschwerdebegehren nunmehr auf die Anerkennung der Spenden an den deutschen Verein "Windhundehilfe e.V." in Höhe von € 100,00 sowie an "Licht ins Dunkel" in Höhe von € 100 ein. Dazu führte der Bf. ergänzend aus, dass er die Datenübermittlung durch "Licht ins Dunkel" abermals angefordert habe. Des Weiteren sei die Spende an den gemeinnützigen Verein "Windhundhilfe e.V." im Sinne der Gleichbehandlung in der Europäischen Union anzuerkennen, da in Deutschland weder eine automatische Datenübermittlung noch ein Eintrag in eine "Liste spendenbegünstigter Einrichtungen" erforderlich sei. Auf einen Vorhalt des erkennenden Gerichts antwortete der Bf. am 10.04.2026 sowohl telefonisch als auch per Email. Er führte aus, dass er über keine weiteren Nachweise für die getätigte Spende an "Licht ins Dunkel" verfüge. Seine Bank habe ihm mitgeteilt, dass er für die Übermittlung einer Einzahlungsbestätigung € 30,00 zahlen müsse, dies wäre für ihn unrentabel. Er betonte abermals, dass er "Licht ins Dunkel" mehrmals kontaktiert hätte, aber dennoch keine Übermittlung ans Finanzamt erfolgt sei. Der Bf. verwies auf eine Bestätigungs-Email von Licht ins Dunkel, die im Zuge seiner Online-Spende automatisiert an ihn verschickt wurde. Auf die Nachfrage der Richterin versicherte der Bf., dass er sämtliche persönlichen Daten, inklusive aller Vornamen und seinem Geburtsdatum vollständig und korrekt ausgefüllt hätte. Auf die telefonische Anfrage der Richterin bei "Licht ins Dunkel" vom 14.04.2026 wurde dieser mitgeteilt, dass der Bf. als Spender unter einer Spendernummer registriert sei, dass er sämtliche persönlichen Daten vollständig ausgefüllt habe und dass er nachweislich mit "Licht ins Dunkel" Kontakt aufgenommen habe, um eine Übermittlung der Spendenbestätigung für das Jahr 2020 ans Finanzamt zu erwirken. Die beschwerdegegenständliche Online-Spendenzusage in Höhe von € 100,00 sei nachvollziehbar, ebenso die daraufhin automatisiert verschickte Email an den Bf. Allerdings sei kein Zahlungseingang erfolgt. Dies könne verschiedene technische Gründe haben, der häufigste Grund sei ein Fehler bei der Einzahlung mittels Bank- oder Kreditkarte (z.B. Abbruch der Transaktion). Der Mitarbeiter überprüfte daraufhin sämtliche Zahlungseingänge aus dieser Zeit, unter dem Namen des Bf., in der Höhe von € 100,00. Es konnte jedoch kein entsprechender Zahlungseingang ermittelt werden. "Licht ins Dunkel" bestätigte dem Bundesfinanzgericht per email, dass die Spende - vermutlich aufgrund eines technischen Fehlers im Zahlungsvorgang - nicht eingegangen sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. tätigte im Jahr 2020 diverse Spenden an in- und ausländische Spendenorganisationen, die er in seiner Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben gem. § 18 EStG geltend machte. Für die Spende an "Licht ins Dunkel" in Höhe von € 100,00 wurde trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Bf. von der Organisation keine Datenübermittlung an das Finanzamt vorgenommen, weshalb sie vom Finanzamt Österreich nicht als Sonderausgabe anerkannt wurde. Auch die Spende an die deutsche Organisation Windhundhilfe e.V. in Höhe von € 100,00 wurde vom Finanzamt Österreich nicht als Sonderausgabe anerkannt. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig. Er ergibt sich aus der Aktenlage, aus der E-Mail des Bf. an das erkennende Gericht vom 10.04.2026 und aus dem anschließenden Telefonat mit dem Bf. sowie aus der Email vom 14.04.2026 von "Licht ins Dunkel" an die Richterin. Strittig ist, ob die Spende an "Licht ins Dunkel" in Höhe von € 100,00 trotz nicht erfolgter Datenübermittlung an das Finanzamt als Sonderausgabe gem. § 18 EStG geltend gemacht werden kann. Als Beweis für die Spende an "Licht ins Dunkel" wurde eine Email-Bestätigung der Organisation, die im Zuge der Online-Spendenzusage automatisiert an den Spender verschickt wird, vorgelegt. Ein Zahlungsnachweis (Bank- bzw. Kreditkartenbeleg) liegt nicht vor. Diese Email-Bestätigung dient lediglich als Nachweis dafür, dass eine Spendenzusage online getätigt wurde, nicht aber für die tatsächliche Einzahlung. Die Zahlung ist daher aus der Sicht des erkennenden Gerichts nicht nachgewiesen. Ebenfalls strittig ist, ob die Spende an die deutsche Organisation Windhundhilfe e.v. in Höhe von € 100,00 als Sonderausgabe gem. § 18 EStG geltend gemacht werden kann, obwohl diese nicht in der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen (www.bmf.gv.at) angeführt ist. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 18 Abs. 8 EStG lautet: "(8) Für Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1a und Z 5 sowie für Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 9 gilt Folgendes: 1. Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, sind nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt. 2. Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 sind verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe folgender Bestimmungen elektronisch zu übermitteln: a) Zu übermitteln sind: das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) des Leistenden, wenn dieser dem Empfänger Vor- und Zunamen und sein Geburtsdatum bekannt gegeben hat, und der Gesamtbetrag aller im Kalenderjahr zugewendeten Beträge des Leistenden. Die Übermittlung hat zu unterbleiben, wenn der Leistende dem Empfänger die Übermittlung ausdrücklich untersagt hat. In diesem Fall darf bis zum Widerruf für sämtliche Leistungen des betreffenden Kalenderjahres und der Folgejahre keine Übermittlung erfolgen. b) Zum Zweck der Datenübermittlung an die Abgabenbehörde sind die Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs nach § 10 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit der vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. c) Die Übermittlung hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. d) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Empfänger der Zuwendungen einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat bzw. sich mehrere Empfänger auch einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen können. 3. Für die Berücksichtigung der Beiträge und Zuwendungen als Sonderausgaben gilt: a) Die Berücksichtigung kann nur bei jenem Steuerpflichtigen erfolgen, der in der Übermittlung mit der vbPK SA ausgewiesen ist. Abweichend davon ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ein Beitrag in Anwendung der Zehnjahresverteilung gemäß Abs. 1 Z 1a nur in Höhe eines Zehntels bzw. in Anwendung des Abs. 3 Z 1 bei einem anderen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Erfolgt die Antragstellung nach Eintritt der Rechtskraft, gilt die vom Antrag abweichende Berücksichtigung als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung. b) Der übermittlungspflichtige Empfänger hat auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung zu berichtigen oder nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung dazu nicht nachgeholt, ist abweichend von Z 1 der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Dies gilt auch, wenn eine Zuwendung gemäß Abs. 1 Z 7, Z 8 oder Z 9 aus dem Betriebsvermögen geleistet wurde, soweit sie gemäß § 4a, § 4b oder § 4c nicht als Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist. 4. Kommt der übermittlungspflichtige Empfänger seinen Übermittlungsverpflichtungen im Bezug auf alle Personen, die Beiträge oder Zuwendungen geleistet haben nicht nach, ist er von dem für die Erhebung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt aufzufordern, dies unverzüglich nachzuholen. Wird dies unterlassen, a) hat das Finanzamt Österreich für einen Empfänger, der in der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 aufscheint, den Bescheid über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als spendenbegünstigte Körperschaft zu widerrufen und die Geltungsdauer der Spendenbegünstigung zu begrenzen oder b) kann dem Empfänger, der auf der Liste gemäß § 4a Abs. 5 Z 3 nicht aufscheint, ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 20% der zugewendeten Beträge vorgeschrieben werden. 5. b) Die auf Grundlage der Z 1 bis 3 vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen für den Entfall der Datenschutz-Folgeabschätzung nach Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1." Ab der Veranlagung 2017 ist eine steuerliche Geltendmachung von Spenden im außerbetrieblichen Bereich gem. § 18 Abs. 8 EStG iVm der dazu ergangenen Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung (SonderausgabenDÜV BGBl II 2016/289 idF BGBl II 2017/122) nur mehr im Wege der automatischen Datenübermittlung möglich. Die Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben (vb PK SA) zur elektronischen Datenübermittlung ist eine zwingende gesetzliche Vorgabe des E-Governmentgesetzes. Spenden sind somit nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie die empfangene Organisation der Finanzverwaltung im Wege des automatischen Datenaustausches gemeldet hat. Dadurch soll der Steuerpflichtige entlastet werden, weil er seine Angaben nicht mehr belegen muss und die Finanzverwaltung diese Sonderausgabendaten automatisiert in den Bescheid übernehmen kann und allfällige zu Unrecht angesetzte Beträge verhindert werden (vgl. Jakom, Einkommensteuer-Kommentar, 12. Auflage, Rz. 190 zu § 18 EStG). Voraussetzung für die Berücksichtigung von Spenden als Sonderausgaben ist insbesondere, dass eine Datenübermittlung durch den Empfänger an die Abgabenbehörde erfolgt. Eine allfällige Wahlmöglichkeit in Form der Beilage von Spendenbestätigungen mit der eingereichten Steuererklärung oder im Rahmen einer Beschwerde zur Berücksichtigung von Sonderausgaben ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist eine Datenübermittlung durch "Licht ins Dunkel" unterblieben. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Spende in Höhe von € 100,00 ist daher nicht gegeben. Gem. § 18 Abs. 8 Z 3 lit. b EStG hat der übermittlungspflichtige Empfänger auf Veranlassung des Steuerpflichtigen die Übermittlung nachzuholen, wenn sie fehlerhaft oder zu Unrecht unterblieben ist. Unterbleibt diese Berichtigung oder wird die Übermittlung trotz bestehender Verpflichtung nicht nachgeholt, ist der Betrag an Sonderausgaben zu berücksichtigen, der vom Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht wird. Im vorliegenden Fall konnte vom Bf. lediglich eine Email-Bestätigung über seine online-Spendenzusage vorgelegt werden. Diese bestätigt jedoch nicht die tatsächliche Einzahlung. Der Bf. konnte keinen Zahlungsbeleg vorlegen. Beim Spendenempfänger ist im Jahr 2020 keine Spende des Bf. in Höhe von € 100,00 eingegangen. Die Spende konnte somit nicht glaubhaft gemacht werden. Da der Spendenbetrag von € 100,00 im Jahr 2020 nicht beim Spendenempfänger eingegangen ist, liegt eine fehlerhafte oder zu Unrecht unterbliebene Datenübermittlung in dieser Sache nicht vor, und es besteht somit keine Verpflichtung für "Licht ins Dunkel", die Datenübermittlung an das Finanzamt vorzunehmen. Im Zusammenhang mit den Spenden in Höhe von € 100,00 an die Organisationen "Initiative Windhundehilfe e.V." und € 235,00 an die "Miinjeni Women Organization", welche beide keine feste örtliche Einrichtung in Österreich haben, ist auszuführen, dass § 4a Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG im Sinne des Urteils des EuGH vom 16.06.2011, C-10/10, Kommission/Österreich unionsrechtskonform ausgelegt werden muss. Dementsprechend kommen als begünstigte Spendenempfänger neben den in § 4a Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Einrichtungen jeweils auch diesen entsprechende ausländische Einrichtungen mit Sitz in einem Staat der europäischen Union oder einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, in Betracht. Voraussetzung ist aber, dass die Einrichtung dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel der Förderung der österreichischen Wissenschaft und Erwachsenenbildung dient bzw. dass der Spendenempfänger gem. § 4a Abs. 7 Z 1 EStG in der inländischen Spendenliste aufscheint. Die im verfahrensgegenständlichen Fall in Frage stehenden Organisationen "Initiative Windhundehilfe e.V." mit Sitz in Gerlingen Deutschland sowie die Organisation "Miinjeni Women Organization" mit Sitz in Moshi Tanzania sind nicht auf der vom Finanzamt Österreich zu führenden Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen verzeichnet. Da dies eine Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Einrichtungen ist, die Zwecken gem. § 4a Abs. 2 EStG dienen, können die getätigten Spenden daher aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht als Sonderausgaben anerkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall auf Grund der eindeutigen Gesetzesbestimmungen (§ 18 Abs. 8 EStG und § 4a EStG nicht gegeben. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Klagenfurt am Wörthersee, am 16. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100002/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100002.2022
Stammnummer
151562
Gültig
16.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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