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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100450/2025

Der Ausfallbonus ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 3.1.3.des Anhanges der VO Ausfallbonus auch dann zu gewähren, wenn der Umsatz innerhalb des gesamten Kalenderjahres gesteigert werden konnte.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100450/2025vom 13.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Vergleich von Jahresumsätzen, Jahreserlösen oder Jahresbruttolohnkosten ist nach dem eindeutigen Wortlaut der VO Ausfallbonus auch dann nicht vorgesehen, wenn die monatlichen Umsätze Schwankungen - wie etwa im Handwerkergewerbe - unterliegen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Prodinger, Hilzensauer & Partner Steuerberatungs GmbH & Co KG, Zellerstraße 2, 5730 Mittersill, über die Beschwerde vom 24. Juli 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 17. Juli 2025 betreffend die Rückerstattung gemäß § 15 Abs.2 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) und die Verzinsung der Rückerstattung zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde gegen den Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG vom 17. Juli 2025 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. 2. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung vom 17. Juli 2025 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 17. Juli 2025 erließ das Finanzamt Österreich einen Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), mit welchem von der Beschwerdeführerin (Bf) für den Monat Jänner 2021 ausbezahlte Förderungen unter dem Titel des Ausfallsbonus iHv insgesamt € 30.000,00 rückgefordert wurden. Mit selbem Datum erging ein Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung gemäß § 16 Abs. 1 COFAG-NoAG. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Ausfallbonus die Umsatzsteueranmeldungen zu Grunde gelegt worden seien. Berechnungsgrundlage für die Umsätze im Vergleichs- und Betrachtungszeitraum seien jedoch die nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnden Umsätze. Eine genaue Berechnung der Leistungsabgrenzungen sei im Nachhinein nicht mehr möglich, jedoch hätte eine Analyse der im Vergleichs- und Beobachtungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden ergeben, dass mehr Stunden an Leistungen angefallen sind als im Vergleichszeitraum. Ebenso hätte eine Jahresbetrachtung einen Umsatzzuwachs ergeben. Gegen diese Bescheide hat die Bf mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es beim Ausfallbonus keine Leistungsabgrenzung gebe. Laut den Richtlinien zum Ausfallbonus ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme, dass ein Umsatzausfall von mindestens 40 % zum Vergleichszeitraum entstehen müsse. Die für den Beobachtungszeitraum und Vergleichszeitraum heranzuziehenden Umsätze seien jeweils der Kennzahl 000 der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) zu entnehmen, wobei missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze - welche gegenständlich nicht vorliegen - nicht anzuerkennen seien. Auch in der Branche des Bf wären Lieferverzögerungen und erhöhte Krankenstandstage der Mitarbeiter auftreten, weshalb es zu einer verspäteten Fertigstellung von Aufträgen gekommen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 27. August 2025 wurde die Beschwerde gegen die beiden Bescheide als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Förderzweck der finanziellen Maßnahme gemäß Punkt 5.1 der VO des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs.3 des ABBAG-Gesetzes in der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens und in der Deckung von Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens liege, die auf Grund von Umsatzausfällen vom Unternehmen nicht selbst getragen werden können. Antragsvoraussetzung für den Ausfallbonus sei somit der unmittelbare Zusammenhang mit der Covid-19-Krise. In Fällen, in denen ohne den Ausbruch von Covid-19 annähernd gleichbleibende Umsatzzahlen erwirtschaftet wurden, fehle es jedenfalls an einer solchen Covid-Bedingtheit des Umsatzausfalls. Bei Handwerksbetrieben sei es nicht unüblich, dass es auf Grund unterschiedlichster Umstände wie Rechnungslegung, Teilzahlungen oder Umfang von Aufträgen zu laufenden Umsatzverschiebungen zwischen den einzelnen Monaten kommt, weshalb eine isolierte Monatsbetrachtung für die Beurteilung, ob ein Covid-bedingter Umsatzausfall vorliegt, nicht ausreichend sei. Ein Vergleich der Jahresumsätze zeige eine Umsatzsteigerung im Jahre 2021 von 11,77 % im Vergleich zu 2020, im Vergleich zu 2019 sogar eine Umsatzsteigerung von 30,20 %. In allen Jahren gebe es starke monatliche Schwankungen in den Umsätzen, wobei einzelne Monate einen doppelten oder dreifachen Umsatz im Vergleich zu anderen Monaten aufweisen würden. Auch sei 2021 der höchste Erlös seit 2018 erzielt worden und die Bruttolohnkosten seien 2021 gegenüber 2019 und 2020 ebenso wie der Mitarbeiterstand gestiegen. Die Auszahlung des Ausfallbonus stelle somit eine nicht gerechtfertigte Überförderung dar. Mit Eingabe vom 23. August 2025 stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht. (Vorlageantrag). Begründend wurde auf die Bescheidbeschwerde verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass gemäß Punkt 1.35 der Information zum Ausfallbonus im vorliegenden Fall keine Leistungsabgrenzung stattzufinden habe. Auch Handwerksbetriebe seien von Preissteigerungen beim Material, Krankenständen, höherem Infektionsrisiko auf Baustellen und mangelnder Preisanpassungsmöglichleiten von Covid-19 betroffen gewesen. Der Jahresumsatz bis März 2021 sei zudem hinter dem des Jahres 2020 gelegen, die Liquiditätslage sei Anfang 2021 schlechter als 2020 gewesen. Beim Umsatzvergleich sei zudem zu berücksichtigen, dass der Baukostenindex zwischen Dezember 2019 und Dezember 2021 eine Steigerung von 14,8 % zeige. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf betreibt ein ***1*** in ***2***. Die Bf besteht in der Rechtsform einer ***3***, bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftet, und ist als solche buchführungspflichtig iSd §§ 124 BAO iVm 189ff UGB. Am 16. März 2021 beantragte die Bf gemäß § 3b Abs.3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 15/2014, die Gewährung eines Ausfallbonus für dem Monat Jänner 2021. Der Ausfallbonus in Höhe von € 30.000,00 wurde am 25. März 2021 von der COFAG ausbezahlt. Der monatliche Umsatz laut UVA Jänner 2021 betrug € 58.311,37. Der monatliche Umsatz laut UVA Jänner 2020 betrug € 301.090,06. Der jährliche Umsatz steigerte sich von € 3.209.403,38 im Jahre 2019 um 16,49 % im Jahre 2020 (€ 3.738.548,32) und um weitere 11,77 % auf € 4.178.532,67 im Jahre 2021. Die Bruttolohnkosten zeigen sowohl im Vergleich mit dem Jahr 2019 als auch dem Jahr 2020 einen Anstieg an. Darüber hinaus wurden im Jahre 2021 mehr Mitarbeiter beschäftigt als im Jahre 2019. Die Bf war von Covid-19 durch ein erhöhtes Krankenstandsaufkommen, Lieferschwierigkeiten und dem Infektionsrisiko auf Baustellen betroffen. Missbräuchliche zeitliche Verschiebungen der Umsätze liegen nicht vor. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs.1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und ist unbestritten. Die Höhe der Umsätze im Vergleichszeitraum und dem Betrachtungszeitraum ergeben sich aus den Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Vergleichszahlen zu den Jahresumsätzen 2019, 2020 und 2021, den jeweiligen Erlösen und die Daten zu den Beschäftigten wurden anlässlich der durchgeführten Außenprüfung des Finanzamtes Österreich (Niederschrift vom 19. Februar 2024) erhoben und stehen außer Streit. Eine missbräuchliche zeitliche Verschiebungen der Umsätze konnte nicht festgestellt werden und wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet. Dass die Bf von Covid-19 durch ein erhöhtes Krankenstandsaufkommen, Lieferschwierigkeiten und dem Infektionsrisiko auf Baustellen betroffen war, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf in der Beschwerdeschrift und dem Vorlageantrag. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. (Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 9 Z. 10 COFAG-NoAG ist eine Verordnung im Sinne des Abs.1 die Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021, in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 13 COFAG-NoAG entsteht, soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten. Gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG hat das zuständige Finanzamt (§ 17) nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs.1 BAO. Gemäß § 14 Abs. 2 Z. 1 COFAG-NoAG errechnet sich ein Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs.9) zugestanden wäre. Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 COFAG-NoAG entsteht der Rückerstattungsanspruch für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024. Gemäß Abs.2 leg. cit. ist die Rückerstattung vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt. Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021, hat die Gewährung eines Ausfallbonus durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus): 3.1.3 Ein Ausfallbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, wenn das Unternehmen im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent erleidet. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird. Missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebungen der Umsätze sind bei der Berechnung der Höhe des Umsatzausfalls nicht anzuerkennen; 4.5 Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum: 4.5.1 Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Methoden zu berechnen: (a) die in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichszeitraums angegebenen Umsätze (Kennzahl 000); falls keine UVA für den Monat des Vergleichszeitraums abzugeben war, die Summe der in der Quartals-UVA, die den Vergleichszeitraum miterfasst, angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), dividiert durch drei; (b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf; (c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf; (d) die Summe der Umsätze (Kennzahl 000), die im Falle der Abgabe von Monats-UVA in den UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 oder im Falle der Abgabe von Quartals-UVA in den Quartals-UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2020 angegeben wurden, dividiert durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen. Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit.a erst im Verlauf des Quartals und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit.b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums erstmals Umsätze erzielt, so sind die aus den UVA für das Quartal oder den Jahreserklärungen übernommenen Umsätze oder Umsatzerlöse immer nur durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens zu dividieren. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lit.a vor, so ist diese Berechnungsmethode für die Vergleichsumsätze heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit.b anzuwenden. Liegen auch für diese Berechnungsmethode die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß lit. c anzuwenden. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit.a, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit.d anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit.a, b, c und d ausreichende Daten vor, sind die Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 zu ermitteln. Für Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, ist von den in Punkt 4.5.1 angeführten Berechnungsmethoden ausschließlich die Berechnungsmethode gemäß lit.c anzuwenden. 4.5.2 Abweichend von Punkt 4.5.1 sind in den nachfolgenden Fällen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus anzugeben. Die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse hat dabei nach den Vorschriften des UStG 1994 (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) zu erfolgen beziehungsweise bei Antragstellern im Sinne der lit.c und bei Antragstellern, die nicht nach § 21 UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet oder die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988. Für Antragsteller im Sinne der lit.d gelten die in lit.d enthaltenen Grundsätze: (Anm.1) (a) wenn im Vergleichszeitraum folgende Umsätze erzielt wurden, die vom Antragsteller aus den im Antrag anzugebenden Umsätzen auszuscheiden sind: - Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die mit dem Verkauf eines oder mehrerer Grundstücke erzielt wurden, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt; - Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit nach Punkt 3.1.2 erzielt wurden; (b) wenn es sich um Unternehmen handelt, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und bei denen - weder für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 eine Monats-UVA, noch für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2020 eine Quartals-UVA abgegeben wurde - und bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keine rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder rechtskräftig veranlagte beziehungsweise festgestellte Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung vorliegt. Als Vergleichsumsätze sind die Summe der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 dividiert durch die Anzahl der Monate vom Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 anzugeben; (c) wenn es sich um Unternehmen handelt, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden. Als Vergleichsumsätze sind die Umsatzerlöse nach EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 anzugeben; (d) wenn es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt. Als Vergleichsumsätze sind die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) anzugeben; (e) wenn es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines (Teil-) Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist. Als Vergleichsumsätze sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) anzugeben. Sofern es durch die Umgründung oder den Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebes zu einer Erhöhung des Ausfallsbonus verglichen mit der Berechnung ohne Berücksichtigung der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten kommt, sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten nur zu berücksichtigen, wenn durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird, dass - die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind, und - der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Ausfallsbonus zu beeinflussen, und - der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles und der Fixkosten im Rahmen eines von ihm gestellten Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus nicht zu berücksichtigen. Die Bestätigung kann gemeinsam mit dem Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus oder nach bereits erfolgter Antragstellung an die COFAG übermittelt werden. Die Gewährung beziehungsweise Auszahlung des Ausfallsbonus durch die COFAG kann jedoch erst bei Vorliegen der Bestätigung erfolgen. Die Beibringung der Bestätigung kann entfallen, wenn der Rechtsvorgänger im Rahmen des Erwerbs- beziehungsweise Umgründungsvorganges untergegangen ist beziehungsweise verstorben ist; (f) wenn es sich um Unternehmen handelt, die an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt sind. Die anzugebenden Vergleichsumsätze haben den Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, zu enthalten. 4.6 Berechnung der Umsätze im Betrachtungszeitraum: Der Umsatz im Betrachtungszeitraum ist vom Antragsteller der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Es sind die nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) heranzuziehen. Antragsteller, die (auch) Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen oder die (auch) Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar (und daher nicht in der Kennzahl 000 der USt-Erklärung enthalten) sind, aber in Österreich gemäß den Bestimmungen des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 besteuert werden oder Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 UStG 1994 sind, haben die nach den Vorschriften des EStG 1988 beziehungsweise KStG 1988 ermittelten Umsatzerlöse anzugeben. Dies gilt auch für Antragsteller, die nicht nach § 21 UStG 1994 zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtet sind oder Antragsteller, die Teil einer Organschaft gemäß § 2 Abs.2 UStG 1994 sind. Antragsteller, bei denen es sich um Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos handelt, haben als Umsätze die Bruttospieleinnahmen (Einsätze abzüglich ausgezahlter Gewinne) anzugeben. Bei der Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse sind (a) mit dem Verkauf von Grundstücken erzielte Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, sofern der Verkauf (nach den Kriterien des Umsatzsteuerrechts) ein Hilfsgeschäft darstellt und (b) Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse, die nicht mit einer operativen Tätigkeit im Sinne des Punkts 3.1.2 erzielt wurden, auszuscheiden. Wenn der Antragsteller an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder an einer atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist, ist der Umsatzanteil, der auf den Geschäftsanteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beziehungsweise auf die Beteiligung an der atypisch stillen Gesellschaft entfällt, stets als Teil der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse des Betrachtungszeitraums anzugeben. 4.7 Wenn es aufgrund nicht plausibler Angaben des Antragstellers oder mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime oder ein Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1) bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus zu Ergebnissen kommt, die nicht plausibel sind beziehungsweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Ausfallsbonus mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die für die Berechnung des Ausfallsbonus heranzuziehenden Daten zu korrigieren. Die berechnete Höhe des Ausfallsbonus wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Ausfallsbonus anhand der Vorgaben dieser Richtlinien berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein. In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch bis zu zwei Monate nach Auszahlung des Ausfallsbonus mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Ausfallsbonus zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Ausfallsbonus nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Ausfallsbonus ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Ausfallsbonus an den Antragsteller auszuzahlen. Aufgrund der obgenannten Bestimmungen ergibt sich, dass ein Ausfallbonus gemäß Punkt 3.1.3. nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden darf, wenn das Unternehmen im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent erleidet. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird. Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 (Punkt 4.5.1.). Konkret sind daher die Umsätze im Jänner 2021 jenen des Jänner 2020 gegenüberzustellen. Maßgebliche Berechnungsmethode für die Vergleichsumsätze sind gemäß Punkt 4.5.1. vorletzter Absatz Satz 1 und Punkt 4.5.1. lit.a bei vorhandenen Daten zwingend die in der UVA Jänner 2020 angegebenen Umsätze (Kennzahl 000) in Höhe von € 301.090,06. Für den Umsatz im Betrachtungszeitraum sind gemäß Punkt 4.6. die nach den Vorschriften des UStG 1994 ermittelten Umsätze (Kennzahl 000 der UVA Jänner 2021) in Höhe von € 58.311,37 heranzuziehen. Nur Antragsteller, die im Wesentlichen Umsätze im Sinne der §§ 23 oder 24 UStG 1994 erzielen, oder die auch Umsätze erzielen, die nicht nach den Bestimmungen des UStG 1994 steuerbar sind, haben die nach den Vorschriften des EStG bzw. KStG ermittelten Umsatzerlöse anzugeben. Der Umsatzausfall im Monat Jänner 2021, die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums und den Umsätzen des Vergleichszeitraums, beträgt daher über 40 %, weshalb der Bf der Ausfallbonus zu gewähren ist. Eine missbräuchlich vorgenommene zeitliche Verschiebung von Umsätzen konnte nicht festgestellt werden. Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen. Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art. 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes, wobei § 6 ABGB auf die Bedeutung des Wortlauts in seinem Zusammenhang verweist (vgl. etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2022/01/0314; 28.02.2024, Ro 2022/06/0008). Eine teleologische Auslegung ist daher nur zulässig, insoweit sie nicht dem Gesetzeswortlaut (hier der VO Ausfallbonus) widerspricht. Der Vergleich von Jahresumsätzen, Jahreserlösen oder Jahresbruttolohnkosten ist nach dem eindeutigen Wortlaut der VO Ausfallbonus auch dann nicht vorgesehen, wenn die monatlichen Umsätze Schwankungen wie im Handwerkergewerbe unterliegen. Ein höherer Jahresumsatz lässt auch nicht zwingend den Schluss zu, dass das Unternehmen nicht von den COVID-19-Maßnahmen betroffen war, zumal eventuell ohne Einschränkungen ein noch höherer Umsatz erzielt hätte werden können. Infolge der ersatzlosen Aufhebung des Rückerstattungsbescheides war auch der Bescheid über die Verzinsung der Rückerstattung ersatzlos aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt 3. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der VO Ausfallbonus liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Klagenfurt am Wörthersee, am 13. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100450/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100450.2025
Stammnummer
151561
Gültig
13.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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