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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500211/2026

Parkometer: Ungültige (abgelaufene) Parkscheine verwendet

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500211/2026vom 18.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Dr. Sebastian Pfeiffer LL.M. in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch FRYSAK & FRYSAK Rechtsanwalts-Partnerschaft, Wagramer Straße 81/1/3, 1220 Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. April 2026 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 10. März 2026, Zahl: MA67/MA-GZ/2025, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 15,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, MA 67, lastete mit Strafverfügung vom 29. Dezember 2025, GZ MA67/MA-GZ/2025 dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) am 28. Oktober 2025 um 15:58 Uhr in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 31, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte der Magistrat der Stadt Wien über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe € 75,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden). Gegen die Strafverfügung erhob der Bf. fristgerecht am 07. Jänner 2026 Einspruch und brachte vor, dass er das ihm zur Last gelegte Delikt nicht begangen habe und dass er um Einleitung des ordentlichen Verfahrens ersuche. Nach durchgeführter Lenkererhebung wurde der Bf. mit Schreiben der Behörde vom 09. Februar 2026 aufgefordert, sich hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen und die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Daraufhin brachte der Bf. mit Schreiben vom 24. Februar 2026 vor, dass die Parkgebühren erhöht worden seien und es keine Möglichkeit gegeben habe, die bereits erworbenen Parkscheine zu retournieren, zu tauschen oder auf den aktuellen Tarif aufzuzahlen. Die Ansicht der Behörde, die entgeltlich erworbenen Parkscheine seien automatisch wertlos geworden, sei gesetzes- und verfassungswidrig. Er müsse die Parkscheine derzeit so verwenden, dass er für die Dauer der beabsichtigten Parkzeit mehr Parkscheine einlege als notwendig, damit der aktuelle Tarif gedeckt sei. Am Tattag habe er für de Parkdauer von einer Stunde Parkscheine im Ausmaß von zwei Stunden hinterlegt. Innerhalb dieser Stunde sei die unrichtige Organstrafverfügung hinterlassen worden. Der normierte Tarif belief sich zum genannten Zeitpunkt auf € 2,60, wobei er Parkscheine im Wert von € 5,00 entwertet habe. Er habe daher keine Abgabenverkürzung begangen. Mit dem (im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten) Straferkenntnis vom 10. März 2026, zugestellt am 16. März 2026, wurde dem Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und wegen Verletzung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 75,00 verhängt sowie eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Stunden auferlegt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit gestanden ist, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in die erteilte Lenker*innenauskunft. In Ihrem Einspruch bestritten Sie ohne nähere Begründung die Ihnen vorgeworfene Übertretung und ersuchten um Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung wurden Ihnen die Angaben zur Organstrafverfügung sowie die angefertigten Beweisfotos zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, Stellung zu den im Fahrzeug hinterlegten Parkscheinen mit ungültigem Tarif zu nehmen, sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen. In Ihrer Rechtfertigung brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Abgabenverkürzung nicht begangen haben. Die Ihnen vorgelegten Lichtbilder zeigen Ihr Fahrzeug und die entwerteten Parkscheine. Diese haben Sie käuflich erworben, das dafür bezahlte Entgelt ist der Stadt Wien sohin zugekommen. Es bestehe keine Möglichkeit, bereits erworbene Parkscheine zu retournieren, gegen aktuelle Parkscheine zu tauschen, oder auf den aktuellen Tarif aufzuzahlen. Die offensichtliche Ansicht der Behörde, entgeltlich erworbene Parkscheine seien automatisch wertlos geworden, sei zweifellos gesetzes- und verfassungswidrig. Sie müssen die Parkscheine daher dergestalt verwenden, dass Sie für die Dauer der beabsichtigten Parkzeit mehr Parkscheine einlegen, als dies notwendig wäre, damit der aktuelle Tarif jedenfalls abgedeckt ist. Am besagten Tag hatten Sie einen Termin, der für etwa eine Stunde (15:15 Uhr bis 16:15 Uhr) anberaumt war. Daher haben Sie für die Parkdauer, Parkscheine im Ausmaß von zwei Stunden eingelegt, deren Entwertung um 15:15 Uhr begonnen hat. Das Aufsichtsorgan hinterließ um 15:58 Uhr, also während dieser Stunde, eine (unrichtige) Organstrafverfügung. Der zum inkriminierten Zeitpunkt normierte Tarif belief sich auf EUR 2,60 pro Stunde, tatsächlich entwertet hatten Sie Parkscheine im Wert von EUR 5,00. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: Gemäß § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel, so auch alle vor der mit 01.01.2025 in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine (12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung). Mit 01.01.2025 betrug die Parkometerabgabe in Wien gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde € 1,30. Parkscheine mit dem Tarif von € 1,25 konnten noch bis 30.6.2025 verwendet bzw. verbraucht werden, also innerhalb von 6 Monaten, ab Inkrafttreten einer Änderung. Die von Ihnen benutzten Parkscheine mit den Nummern: PS-Nr.1 sowie PS-Nr.2, hatten daher zum Beanstandungszeitpunkt keine Gültigkeit. Somit konnte mit den von Ihnen verwendeten Parkscheinen - unter Berücksichtigung dieser Frist - seit 30.6.2025 auch keine Abgabe mehr entrichtet werden. Auch eine Aliquotierung ist insofern ausgeschlossen, als der Parkschein seine Gültigkeit zur Gänze verloren hat. Das Fahrzeug war somit ohne gültigen Parkschein abgestellt. Etwaige Änderungen oder Erhöhungen der Parkscheintarife wurden, unter anderem, im Amtsblatt der Stadt Wien veröffentlicht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Informationen beim ÖAMTC etc. einzuholen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist einem Kraftfahrer die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften des Parkometergesetzes zuzumuten. Sie haben durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Mit der Hinterlegung der Parkscheine, für welche Sie insgesamt € 5,00 bezahlt haben, haben Sie nicht die insgesamt 5,20 betragende Abgabe für eine Abstelldauer von 2 Stunden entrichtet. Ihrer Schlussfolgerung, die Abgabe sei zum inkriminierten Zeitpunkt (15:58 Uhr) mit den hinterlegten Parkscheinen mit ungültigem Tarif, im Wert von € 5 entrichtet, ist entgegenzuhalten, dass die Parkscheine, wie bereits erwähnt, ihre Gültigkeit bereits zur Gänze verloren haben und damit zum Beanstandungszeitpunkt gar keine Parkometerabgabe mehr entrichtet werden konnte. Ihre Einwendungen waren daher nicht geeignet Sie vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten. Der Behörde wurde die Übertretung angezeigt und sind im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall somit nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist. Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der*die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Bei der Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen, Parkscheine nicht oder unrichtig entwertet bzw. elektronische Parkscheine nicht aktiviert, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 13. April 2026 wird zunächst auf das Vorbringen in der Rechtfertigung vom 24. Februar 2026 verwiesen. Das Rechtsmittel richte sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, die Parkscheine hätten ihre Gültigkeit zur Gänze verloren, ohne dass die Möglichkeit bestanden habe, die entgeltlich erworbenen Parkscheine zu retournieren, zu tauschen oder aufzuzahlen. Der Bf. habe für die Abstelldauer von einer Stunde Parkscheine im Wert von € 5,00 entwertet, wobei der damalige Tarif bei € 2,60 gelegen habe. Er habe weder fahrlässig noch vorsätzlich eine Abgabenverkürzung begangen. Selbst wenn die Rechtsansicht der belangten Behörde richtig sei, sei eine Vorgehensweise nach § 45 VStG angezeigt gewesen, da eine Überzahlung von mehr als 92% geleistet worden und daher eine Schädigung nicht erfolgt sei. Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Kennz. (A) war am 28. Oktober 2025 um 15:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 31, abgestellt. Für diesen Bereich galt eine ordnungsgemäß kundgemachte lineare Kurzparkzone für die Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag (werktags) von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Der Bf. war Lenker des auf ihn zugelassenen tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Die am 28. Oktober 2025 um 15:58 Uhr durchgeführte Abfrage des Kontrollorgans zeigte keine gültige Parkscheinaktivierung an und es wurde kein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinterlegt. Die im Fahrzeug hinterlegten Parkscheine mit den Nummern PS-Nr.1 und PS-Nr.2 waren zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Anzeige des Parkraumüberwachungsorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos. Zur Ungültigkeit der verwendeten Parkscheine: § 4a Wiener Parkometerabgabeverordnung idgF normiert: (1) "Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft." (3): "Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen. Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel." Die Erhöhung der Parkometerabgabe von € 1,25 auf € 1,30 erfolgte am 1. Jänner 2025. Diese Abgabenerhöhung wurde im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024 am 10. Oktober 2024 ordnungsgemäß kundgemacht. Daraus folgt, dass alle vor dieser Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung - also am 30. Juni 2025 - ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verloren haben. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung: Die Gemeinde Wien ist aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005 sowie des Parkometergesetzes 2006 ermächtigt, durch Verordnung die Entrichtung einer Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gem. § 25 StVO 1960 vorzuschreiben. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde von der Gemeinde Wien die Parkometerabgabeverordnung erlassen, worin sich die einschlägigen Bestimmungen zur Entrichtung der Parkometerabgabe und die Verwendung von Parkscheinen finden. Der Gemeinde Wien steht es aufgrund der obig genannten gesetzlichen Ermächtigung offen, die geltenden Tarife sowie die Dauer der Gültigkeit von Parkscheinen vorzuschreiben: Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Fassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024) normiert: "Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,30 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. " § 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung in der für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Fassung (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 41/2024) normiert: "Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,30 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,60 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,90 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 5,20 Euro." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: (1): "Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet." (2): "Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Fest steht, dass die vom Bf. eingelegten Parkscheine zum Beanstandungszeitpunkt nicht mehr gültig waren. Die Annahme des Bf., er könne die nicht mehr gültigen Parkscheine weiterhin als Abgabenentrichtungsmittel verwenden, sofern er insgesamt den aktuellen Tarif damit abdecke, ist somit unrichtig. Wie die belangte Behörde im Straferkenntnis anführt, konnten die Parkscheine mit dem "alten Tarif" nur noch bis 30. Juni 2025 verwendet bzw. verbraucht werden. Die vom Bf. verwendeten Parkscheine hatten jedoch zum Beanstandungszeitpunkt am 28. Oktober 2025 keine Gültigkeit mehr und konnten daher zur Abgabenentrichtung nicht mehr verwendet werden. Es ergibt sich somit im Ergebnis, dass der Bf. sein Fahrzeug am 28. Oktober 2025 um 15:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 31, abgestellt hat, ohne einen gültigen Papierparkschein im Fahrzeug zu hinterlegen bzw. einen elektronischen Parkschein zu aktivieren. Er hat damit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Abgabenverkürzung erfüllt. Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 71/2018, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB). Die Unkenntnis einer Norm kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. z.B. VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056). Der VwGH bejaht eine Erkundigungspflicht praktisch durchgehend bei der Teilnahme am Straßenverkehr und stellte in seinem Erkenntnis 96/17/0456 vom 27.10.1997 sogar fest, dass Verkehrsteilnehmer, selbst wenn es sich um einen ausländischen, nicht ortskundigen Touristen handelt, sich über die einschlägigen Vorschriften zu informieren haben. Dass der Bf. weiterhin Parkscheine mit einem alten Tarif verwendet hat, ohne sich entsprechend zu informieren, ob diese noch zur Abgabenentrichtung verwendet werden können, stellt keine unverschuldete Unkenntnis dar, da es ihm jedenfalls zumutbar gewesen wäre, sich über die geltenden Vorschriften in Zusammenhang mit der Entrichtung der Parkometerabgabe zu informieren. Weil der Bf. seiner Sorgfaltspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich sind, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Somit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 71/2018 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365 zu bestrafen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein als bedeutsam einzustufendes öffentliches Interesse sowohl an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung aber auch daran besteht, dass ein Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die in § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung angeführten Hilfsmittel ordnungsgemäß verwendet. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist bei vorschriftswidrigem Verhalten eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezialpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, indem er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, da er nicht mehr gültige Parkscheine zur Abgabenentrichtung verwendet hat. Das Ausmaß des Verschuldens war in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt, auch im Hinblick auf seinen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums, nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, es wird daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Etwaige Sorgepflichten wurden nicht bekannt gegeben und konnten daher nicht berücksichtigt werden. Mildernd bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Zusammenhang mit der Wiener Parkometerabgabeverordnung und dem Wiener Parkometergesetz bestehen, wobei dieser Umstand bereits von der belangten Behörde in ihrer Strafbemessung berücksichtigt wurde. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, insbesondere zeigte sich der Bf. nicht schuldeinsichtig. Das Bundesfinanzgericht erachtet im Ergebnis die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 75,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden als tat- und schuldangemessen, dies auch im Hinblick auf den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen. Eine Herabsetzung der Strafe kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da eine € 500 übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte von deren Durchführung abgesehen werden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu € 750 verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als € 400 verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 18. Mai 2026

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500211/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500211.2026
Stammnummer
151560
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7500211/2026 — Parkometer: Ungültige (abgelaufene) Parkscheine verwendet · RIS AI