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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100987/2026

Erhöhte Familienbeihilfe - Fehlen der Bescheinigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100987/2026vom 09.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. September 2025 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. August 2025 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab November 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, Orndungsbegriff ***2***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (Bf.), geb. ***3***, befand sich im streitgegenständlichen Zeitraum ab November 2024 in Berufsausbildung und finanzierte seinen Unterhalt selbst. Er bezog während dieser Zeit den Grundbetrag an Familienbeihilfe. Am 10.02.2025 beantragte er die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe für den Zeitraum 11/2024 - 10/2025 wegen erheblicher Behinderung. Er leide an einer leichten depressiven Episode, am Asperger-Syndrom und an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Das Finanzamt (FAÖ) forderte idF die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Bf. über das Sozialministeriumservice (SMS) an. Die medizinische Sachverständige stellte - nach Untersuchung des Bf. - im Gutachten vom 07.08.2025 den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. ab 11/2024 vorliegend fest. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde verneint. Dies wurde damit begründet, dass die "Fähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen gegeben ist, da keine höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen vorhanden sind, welche eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt gegenwärtig nicht möglich machen." Mit 22.08.2025 erging der Abweisungsbescheid betreffend den Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung ab November 2024. Begründend wurde auf § 8 Abs. 5 FLAG 1967 verwiesen und darauf, dass laut den Metadaten des SMS vom 02.08.2025 eine 40%ige Beeinträchtigung ab 01.11.2024, aber keine dauernde Erwerbsunfähigkeit, festgestellt worden sei. Mit 01.09.2025 erhob der Bf. via FinanzOnline Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid. Darin beantragte er eine neuerliche Überprüfung bzw. Begutachtung. Er sei der Ansicht, dass der Grad der Behinderung von 40 % nicht seinem tatsächlichen Gesundheitszustand entspreche. Die diagnostizierten Leiden wirkten sich erheblich stärker auf seine Leistungsfähigkeit und Alltagsbewältigung aus. Es bestünden erhebliche Einschränkungen in den Bereichen Aufmerksamkeit und Reizverarbeitung, Prüfungs- und Belastungssituationen, soziale Interaktionen und Alltagstauglichkeit. Dies sei im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. IdF wurde vom FAÖ die Erstellung eines weiteren medizinischen Gutachtens durch das SMS angefordert. Ein Facharzt für Psychiatrie untersuchte den Bf. am 06.11.2025, stellte den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 v.H. rückwirkend ab 11/2024 fest und verneinte das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Bf. als Krankenpfleger erwerbstätig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2025 wies das FAÖ die Beschwerde unter Bezugnahme auf die vom SMS übermittelten Metadaten ab. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Bf. seit 03.11.2025 in einem regulären Dienstverhältnis bei der ***4*** angestellt sei. Mit 24.12.2025 beantragte der Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Darin führt der Bf. klarstellend aus, dass es ihm nicht darum gehe, die Familienbeihilfe weiterhin zu beziehen oder künftig zu erhalten. Er befinde sich aktuell in einem aufrechten Dienstverhältnis. Sein Antrag vom Februar 2025 beziehe sich ausschließlich auf die erhöhte Familienbeihilfe, die er rückwirkend ab November 2024 beantrage, da bei ihm nachweislich eine gesundheitliche Beeinträchtigung diagnostiziert worden sei. Somit stünde ihm ab diesem Zeitpunkt die erhöhte Familienbeihilfe zu. Der beantragte Zeitraum erstrecke sich von November 2024 bis Oktober 2025. Dieser Zeitraum sei unabhängig von seinem aktuellen Dienstverhältnis zu beurteilen. Darüber hinaus werde keine Familienbeihilfe beantragt. Eine Weitergewährung über diesen Zeitraum hinaus sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Er ersuche um erneute inhaltliche Prüfungen seines Anliegens, beschränkt aber auf die Frage des Anspruchs auf erhöhte Familienbeihilfe für den genannten Zeitraum und unter Berücksichtigung der Diagnose sowie der ab November 2024 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen. Das FAÖ legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 10.03.2026 dem Bundesfinanzgericht vor. Nach Darlegung des Sachverhaltes, der Beweismittel wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. ist am ***3*** geboren und vollendete am ***5***2024 das 21. Lebensjahr. Nach Absolvierung der Volksschule, der Hauptschule, der Handelsschule, des Bundesheeres und der Ausbildung zum Pflegefachassistenten (bis 10/2025), ist der Bf. als Krankenpfleger bei der ***4*** erwerbstätig. Während seiner Berufsausbildung (bis 10/2025) bezog der Bf. den Grundbetrag zur Familienbeihilfe. Von zwei Ärzten wurden im Auftrag des SMS zwei medizinische Gutachten erstellt. In beiden Gutachten wurden dem Bf. ADHS sowie das Asperger-Syndrom bescheinigt und die Erkrankung unter die Richtsatzposition 03.04.01 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nach der Einschätzungsverordnung vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010 gereiht. Das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde in beiden Gutachten nicht festgestellt. Der für die Bescheinigung des SMS maßgebende - auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten - basierende Nachweis der voraussichtlichen dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Es liegt demnach keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit iSd FLAG 1967 vor. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, auf die dem Gericht vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde bzw. des Beschwerdeführers sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 6 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 lautet auszugsweise: (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie …… d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, sofern die Vollwaise nicht einen eigenständigen Haushalt führt; dies gilt nicht für Vollwaisen, die Personen im Sinne des § 1 Z 3 und Z 4 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, sind, sofern die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, auf sie Anwendung finden, § 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967 lauten: (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Bf. bereits vor dem 21. Lebensjahr dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VfGH 10.12.2007, B 700/07). Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014). Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass die Gutachten schlüssig und vollständig sind. Der Bf. wurde von den medizinischen Sachverständigen zweimal untersucht, es flossen sämtliche Vorbefunde in die Gutachten ein. Die Gutachter erstellten das Ergebnis der Begutachtung aufgrund der (Sozial-)Anamnese, der vom Bf. vorgetragenen Beschwerden sowie der ihm verabreichten Heilmittel. Der Bf. ist der Ansicht, dass er für den zeitlich begrenzten Zeitraum November 2024 bis Oktober 2025 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe hätte. Er meint, dass ihm aufgrund der Diagnose und Behandlungen der Erhöhungsbetrag zustehe. Der Bf. verkennt damit die Rechtslage. Es ist keineswegs so, dass allein aufgrund von diagnostizierten Leiden und der Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung, automatisch ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht. Der Bf. hat - was immer auch Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ist - zwar für den strittigen Zeitraum den Grundbetrag an Familienbeihilfe bezogen, ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist aber deshalb auch bei Vorliegen von diagnostizierten Leiden nicht automatisch gegeben. Vielmehr müssten die mit der Erstellung der Gutachten befassten medizinischen Sachverständigen im Beschwerdefall eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres (bzw. bei Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr) bestehende und voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit feststellen. In der Folge hätte das SMS dies dem Finanzamt durch eine Bescheinigung nachzuweisen gehabt. Diese unabdingbare Anspruchsvoraussetzung für den Erhöhungsbetrag fehlt im Beschwerdefall. Die Ärzte stellten im Beschwerdefall unisono fest, dass aufgrund der fehlenden höhergradigen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen sehr wohl eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist bzw. wird Erwerbsunfähigkeit verneint, weil der Bf. im Zeitpunkt der (Zweit-)Untersuchung bereits als Krankenpfleger erwerbstätig war. Damit ist aber bereits über das Schicksal der Beschwerde entschieden. Diese war aus den angeführten Gründen abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor, weil keine Rechtsfrage strittig ist, da sich die Lösung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht, einerseits aus den Bezug habenden Gesetzesbestimmungen ergibt, andererseits zur Frage der Bindung an die seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellten Gutachten die an oberer Stelle angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Klagenfurt am Wörthersee, am 9. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100987/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100987.2026
Stammnummer
151557
Gültig
09.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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