Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100839/2025
Unterhaltsabsetzbetrag: Nachweis der Unterhaltszahlung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100839/2025vom 10.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. März 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 18. März 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 18.3.2024 erging der Einkommensteuerbescheid 2023, in dem ein Pendlerpauschale iHv. 1.804 Euro und die Hälfte des Familienbonus Plus für drei Kinder für das volle Jahr zuerkannt wurden. Die Veranlagung ergab eine Gutschrift iHv. 3.796 Euro.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.3.2024 Beschwerde und beantragte den Mehrkindzuschlag, mit der Begründung, dass er seit Dezember 2023 geschieden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2024 wurde der Einkommensteuerbescheid abgeändert und begründend ausgeführt, dass ab Dezember 2023 der Familienbonus Plus nur beansprucht werden könne, wenn der gesetzlich Unterhalt in voller Höhe geleistet wurde.
Da trotz mehrmaliger Aufforderung (Schreiben vom 15.5.2024 und 31.7.2024) der Nachweis über die erbrachten Unterhaltsleistungen nicht vorgelegt wurde, war der Unterhaltsabsetzbetrag samt Familienbonus Plus für den Monat Dezember nicht zu berücksichtigen. Die führte zu einer Nachforderung iHv. 250 Euro.
Der Mehrkindzuschlag wurde bereits bei der Kindesmutter berücksichtigt.
Am 22.12.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung unter Verweis auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung.
Am 31.3.2026 übermittelte der Bf. dem Bundesfinanzgericht Auszüge aus einem Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck in Pflegschaftssachen vom 24.6.2025, aus dem hervorgeht, dass der Bf. an die Mutter der Kinder 1.050 Euro an Unterhalt für die Kinder bezahlt hat, davon zumindest 450 Euro im Jahr 2023.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ehemalige Ehepartnerin und Mutter der Kinder des Bf. bezog im Jahr 2023 die Familienbeihilfe für die drei gemeinsamen Kinder. Der halbe Familienbonus Plus wurde im Jahr 2023 bei ihr berücksichtigt.
Seit Dezember 2023 lebt der Bf. getrennt von der Kindesmutter.
Mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13.11.2023 wurde der Bf. zu vorläufigen Unterhaltszahlungen iHv. insgesamt 350,80 Euro monatlich verpflichtet.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren legte der Bf. dem Bundesfinanzgericht einen Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vor, aus dem Unterhaltszahlungen im Jahr 2023 an die geschiedene Ehegattin für die drei Kinder iHv. 450 Euro ersichtlich sind.
Im Einkommensteuerbescheid 2024 wurde der Unterhaltsabsetzbetrag für drei Kinder für das volle Kalenderjahr vom Finanzamt gewährt.
Der Bf. legte dem Bundesfinanzgericht Kontoauszüge des Kinder- und Jugendhilfeabteilung des Stadtmagistrats Innsbruck vor, aus denen die gesetzlichen Unterhaltszahlungen für die drei Kinder für das Jahr 2024 ersichtlich sind.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Akten sowie den vom Bf. im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und kann als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988, in der für 2023 geltenden Fassung, steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag iHv. 35 Euro monatlich zu. Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu.
Für drei Kinder beträgt der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag somit 156 Euro.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm, noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.
Da der Bf. nach eigenem Vorbringen im Dezember 2023 die Ehewohnung verlassen hat, steht ihm frühestens ab Dezember 2023 ein Unterhaltsabsetzbetrag zu.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen.
Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Beim Familienbeihilfeberechtigte und dessen (Ehe-)Partner bzw. dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, kann jeweils die Hälfte des Betrages berücksichtigt werden.
Da der Bf. im Beschwerdeverfahren den Nachweis über die betreffend Dezember 2023 erbrachten Unterhaltsleistungen vorgelegt hat, sind der Unterhaltsabsetzbetrag und der Familienbonus Plus für den Monat Dezember 2023 zu gewähren.
Der angefochtene Bescheid ist dahingehend abzuändern, dass der Unterhaltsabsetzbetrag für drei Kinder iHv. 156 Euro berücksichtigt wird. Die spruchgemäße Einkommenssteuer-Gutschrift erhöht sich dadurch auf 3.952 Euro.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, deshalb ist keine ordentliche Revision zulässig.
Innsbruck, am 10. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100839/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100839.2025
- Stammnummer
- 151551
- Gültig
- 10.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF