Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0511-K/02
Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0511-K/02vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder OR Mag. Cornelia Pretis-Pösinger, MMag. Dr. Rudolf
Dörflinger und Dr. Wilhelm Miklin im Beisein der Schriftführerin FOI
Claudia Orasch über die Berufung der Bw. (Bw.), vertreten durch Meinhard
Aicher, Wirtschaftstreuhänder, 9300 St. Veit/Glan, Schillerplatz 5,
vom 3. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit an der Glan
vom 2. Mai 2002 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1998 bis 2000, vertreten durch OR Dr. Elisabeth Hofer, nach der am
31. März 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Baumaschinenhandel
und Reparatur ist. Herr F.P. und Frau R.P. halten einen Geschäftsanteil von
je 50 %. Sie sind Geschäftsführer der Bw. und vertreten sie seit
23.09.1995 selbständig.
Bei der Bw. fand im Jahre 2002 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an die wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Gf.) ausbezahlten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwenden Fassung
zu qualifizieren und diese folglich der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag hinzuzurechnen seien.
Die von den Gfn. und der Bw. - im Gegensatz zu den Vorjahren -
(Anm.: die Finanzlandesdirektion für
Kärnten wies mit Berufungsentscheidung vom 25. Juli 2001 die Berufung gegen
die DB- und DZ-Pflicht der Gf. bereits einmal als unbegründet ab) -
vorgenommene formale Änderung der
Geschäftsführerverträge (Berechnung der Vergütungen auf
Basis von Umsatzerlösen und Jahresüberschüssen) begründe
kein Unternehmerwagnis. Deshalb zog der Prüfer im strittigen Zeitraum
Geschäftsführerbezüge in Höhe von insgesamt S 1.315.424,--
(jeweils S 360.000,--/1998, S 248.415,--/1999 und S 49.297,--/2000) als
Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlage für den DB und DZ heran. Auf Grund
dieser Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom 2. Mai 2002 der auf die
Geschäftsführerbezüge entfallende Dienstgeberbeitrag (S
59.184,08) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 6.547,54)
nachgefordert.
Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte
Berufung vom 3. Juni 2002. Nach Anführung der §§ 41 FLAG, 47 EStG
1988, 22 Z 2 EStG 1988 und der Merkmale für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses führt die Bw. im Schriftsatz vom 31. August 2002
im Einzelnen aus:
"Herr
F.P. und Frau
R.P. waren im Berufungszeitraum Gf. der
Bw. und mit je 50 % wesentlich beteiligt. Ihre Art der Tätigkeit kann nach
Beurteilung der geforderten Kriterien für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses, wie dies im § 22 Z 2 Teilstrich EStG 1988
verlangt wird, nicht als solches eingestuft werden.
Den,
für ein Dienstverhältnis charakteristischen Merkmalen, kann
entgegengehalten werden:
Herr
F.P. und Frau
R.P.
üben ihre
Geschäftsführungstätigkeit auf Grund eines zwischen ihnen und der
Bw. geschlossenen schriftlichen Werkvertrages vom 17. Mai 1999 aus. Die
Kopie dieser Werkverträge wurde Herrn R.
am 18.9.2001 persönlich
übergeben.
Weiters
sind Herr F.P. und Frau
R.P. als wesentlich beteiligte
Gesellschafter bzw. als Eigentümer nicht an Weisungen eines Dienstgebers
gebunden. Bei nicht vorhandener Weisungsgebundenheit ist außerdem "eine
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers" nicht
möglich.
Diese
Art der "Eingliederung in den geschäftlichen Organismus" erfordert die
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Einteilung der
Arbeitstage, der Arbeitszeit), die Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle
(Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber) und die disziplinäre
Verantwortlichkeit des Dienstnehmers (von der Ermahnung bis zur Entlassung). Aus
diesen Merkmalen ist ersichtlich, dass über das Fehlen der
Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer gegenüber der
Generalversammlung hinaus, auch "eine Eingliederung in den betrieblichen
Organismus des Arbeitgebers" nicht gegeben sein kann, insbesondere wenn die
Geschäftsführer aufgrund ihrer Beteiligung in der Lage sind,
Beschlüsse der Generalversammlung nicht nur passiv zu verhindern, sondern
aktiv selbst treffen können. Geschäftsführer, die wegen
beherrschenden Einflusses auf gesellschaftsrechtlicher Ebene der
Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden sind, können
demnach auch nicht "in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
eingegliedert" sein.
Trotz
der bisher ablehnenden Judikatur muss mit aller Deutlichkeit festgestellt
werden, dass Herr F.P. und Frau
R.P. das volle Unternehmerrisiko
tragen. Das Unternehmerrisiko ergibt sich aus einem tatsächlichen Wagnis
hinsichtlich der Einnahmen und der Ausgaben der Geschäftsführer. Die
Höhe der Geschäftsführervergütungen errechnet sich für
Herrn F.P. und Frau
R.P. als Prozentsatz der
Umsatzerlöse und des Jahresüberschusses. Somit ist die
Geschäftsführervergütung direkt proportional abhängig von
den Umsätzen und dem Jahresüberschuss des Unternehmens und somit
wiederum unmittelbar vom Erfolg und Misserfolg der
Geschäftsführer.
Daraus
ergibt sich zweifelsfrei, dass die Geschäftsführer im Rahmen ihrer
Tätigkeit die Einnahmenseite ihrer Bezüge maßgeblich
beeinflussen konnten bzw. können. Durch Steigerung der Umsatzerlöse
einerseits sowie durch Minimierung der Aufwendungen andererseits - sprich
durch wirtschaftliches Geschick und Tüchtigkeit als
Geschäftsführer der Bw. - nimmt er unmittelbar Einfluss auf
seine persönlichen Einnahmen. Die Ausgabenseite ihrer Bezüge
beeinflussen die Geschäftsführer ebenso wie die Ausgabenseite des
Unternehmens, welches sie führen. Im Zusammenhang mit der
Geschäftsführung fallen die unterschiedlichsten Ausgaben, wie
werbeähnliche Repräsentationen und Bewirtungsspesen, Reisekosten,
Telefonkosten u.ä. an, welche von den Geschäftsführern selbst
getragen werden. Belege können keine vorgelegt werden, da der
diesbezügliche Aufwand in den persönlichen
Einkommensteuererklärungen der Geschäftsführer mit dem
Betriebsausgabenpauschale geltend gemacht wurde.
Die
Geschäftsführerbezüge betragen:
|
|
Geschäftsführerbezüge
|
als
Aufwand abgesetzt
|
1998
|
S
720.000,--
|
S
690.000,--
|
1999:
|
S
496.830,--
|
S
496.830,--
|
2000:
|
S
98.594,--
|
S
98.594,--
Darüber
hinaus wird der Geschäftsführer der Bw. nicht laufend entlohnt. Er
bezieht sein Geschäftsführungsentgelt, dessen Höhe ja von den
Jahresnettoerlösen und dem Jahresüberschuss der Bw. abhängt, am
Ende eines Wirtschaftsjahres der Bw. Unterjährige Auszahlungen an den
Geschäftsführer stellen bloß Vorauszahlungen auf das
Jahresgeschäftsführungsentgelt dar. Sie erfolgen gemäß
Punkt III des Geschäftsführerwerkvertrages.
Anhand der
dargestellten, durch die Judikatur des VwGH herausgebildeten Kriterien der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw., des Fehlens des
Unternehmerwagnisses und der laufenden Lohnzahlung stehen im vorliegenden Fall
eindeutig und zweifelsfrei die Voraussetzungen der Selbständigkeit -
und nicht jene der Unselbständigkeit - im Vordergrund.
Die
Voraussetzungen für die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen von wesentlich Beteiligten für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung in die
Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages gemäß
§ 41 Abs. 1
und 2 FLAG und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag liegen nicht vor. Aufgrund
der Ausführungen sind die für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses maßgebenden Merkmale nicht
erfüllt."
Der Berufung beigelegt wurde die Berechnung der
Geschäftsführerbezüge für das Jahr 1999 und
2000:
|
Geschäftsführerbezüge
|
1999
|
|
2000
|
0,5% der Umsatzerlöse 19 % vom
Jahresüberschuss
|
S S
|
47.287,27
201.127,73
|
|
S
|
49.297,22 negativ
|
Geschäftsführerbezug:
|
S
|
248.415,--
|
|
S
|
49.297,22
|
Umsatz:
|
|
|
|
|
|
Umsatzerlöse: -Umsatz
Durchläufer -Umsatz Novag Umsatz 1999
|
S S S S
|
9.725.248,-- -262.250,-- -5.530,-- 9.457.458,--
|
|
S S S
|
9.942.903,24 -83.460,-- 9.859.443,24
|
Jahresüberschuss
|
S
|
1.058.567,--
|
|
|
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Oktober 2002 als unbegründet ab, da
für 1998 den Gfn. ein unabhängig vom Ergebnis der Gesellschaft
ermittelter Geschäftsführerbezug zugeflossen sei. 1999 bzw. 2000
mögen die Geschäftsführerbezüge allenfalls
erfolgsabhängiger gewesen sein; den Gfn. ist aber jedenfalls ein
Geschäftsführerbezug bezahlt worden. In Anlehnung an die
Rechtsprechung ändere eine gewinnabhängige Komponente nichts an der
DB- und DZ-Pflicht.
Die Bw. brachte am 14. November 2002 den Vorlageantrag ein
und verwies nochmals auf die Erfolgsabhängigkeit der
Geschäftsführervergütung und das Unternehmerwagnis. Der
Jahresüberschuss und der Umsatz seien erfolgsabhängige Parameter. Der
Jahresüberschuss wirke sich überproportional gegenüber dem Umsatz
aus, sodass von einer hauptsächlichen Gewinnabhängigkeit des
Geschäftsführerentgeltes gesprochen werden müsse. Dadurch habe
das Geschäftsführungsentgelt 2000 ca. 1/5 des Entgeltes vom Jahr 1999
betragen. Es liege somit jedenfalls eine ins Gewicht fallende
Einkommensschwankung vor. Das Geschäftsführungsentgelt für 2000
liege weit unter dem Existenzminimum, sodass sich auch hier das
Unternehmerwagnis zeige.
Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2003 beantragte die Bw.
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom dem gesamten
Berufungssenat.
Über Anforderung des UFS übermittelte die Bw. die
Geschäftsführerverträge von Herrn F.P. und Frau
R.P..
Im Einzelnen ist dort ausgeführt:
I.
Beginn und Dauer der Tätigkeit
1. Der
Geschäftsführer wurde am 23.9.1995 auf unbestimmte Zeit zum
handelsrechtlichen Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Der
Geschäftsführer hat seine Bestellung angenommen.
2.
Dieser Geschäftsführerwerkvertrag regelt die vertraglichen Beziehungen
zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft.
3.
Unabhängig von der handelsrechtlichen Bestellung hat dieser Werkvertrag am
1.1.1998 begonnen und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann
von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
jederzeit gekündigt
werden.
Ungeachtet der hier
bedungenen Vertragsdauer ist jeder der Vertragspartner berechtigt, das
Vertragsverhältnis per sofort für aufgelöst zu erklären und
zwar in folgenden
Fällen:
a.) Die
Gesellschaft, wenn der Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses
Vertrages, die Gesetze, den Gesellschaftsvertrag oder die Beschlüsse der
Gesellschafter verstößt, oder zum Nachteil der Gesellschaft
handelt.
b.) Der
Geschäftsführer, wenn über das Vermögen der Gesellschaft ein
Insolvenzverfahren eröffnet, oder ein Konkursantrag mangels Kostendeckung
des Vermögens abgewiesen wird, oder die Gesellschaft mit der Bezahlung des
Honorars mehr als ein Monat in Verzug gerät und sie der vom
Geschäftsführer gesetzten schriftlichen Nachfrist nicht nachgekommen
ist, und wenn ihm die ordentliche Ausübung der
Geschäftsführungstätigkeit durch Maßnahmen der Gesellschaft
unmöglich gemacht werden.
II.
Tätigkeit im Werkvertrag
1.
Der Geschäftsführer hat seine Tätigkeit im Rahmen der Gesetze,
des Gesellschaftsvertrages, der Beschlüsse der Gesellschafter sowie dieses
Werkvertrages auszuüben. Die im Einzelnen zu ergreifenden
Geschäftsführungsmaßnahmen obliegen dem
Geschäftsführer und er unterliegt diesbezüglich keinerlei
Weisungen durch die Gesellschaft.
2.
Der Geschäftsführer ist persönlich an keine fixe Arbeitszeit
gebunden, sondern es obliegt ihm selbst, seine Arbeitszeit nach Notwendigkeit
und Zweckmäßigkeit einzuteilen. Der Geschäftsführer ist
nicht verpflichtet, seine Tätigkeit persönlich auszuüben, er kann
sich in der Ausübung seiner Tätigkeit auch eines geeigneten und
qualifizierten Vertreters bedienen. Die Kosten einer allfälligen Vertretung
sind vom Geschäftsführer zu tragen.
Ein
Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Es steht dem Geschäftsführer frei,
sich in den Zeiträumen zu erholen, in denen seine Anwesenheit nach eigener
Einschätzung nicht erforderlich ist oder in welchen er sich vertreten
lassen kann.
3.
Der Geschäftsführer hat entweder alleine oder zusammen mit weiteren
Geschäftsführern die Geschäfte der Gesellschaft zu führen
und die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Dem
Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des
Unternehmens der Gesellschaft, wobei er die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes anzuwenden hat. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange bestmöglich Sorge zu tragen. Der
Geschäftsführer erklärt, über die hiefür notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.
Der
Geschäftsführer hat unter anderem dafür Sorge zu tragen, dass die
erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften geführt werden.
III.
Honorar
1.
Als Honorar für seine Tätigkeit erhält der
Geschäftsführer eine erfolgsabhängige Provision laut dem in der
Anlage zu diesem Vertrag angeführten Berechnungsschema, welche
jährlich nach Vorliegen des endgültigen Jahresabschlusses für das
betreffende Geschäftsjahr abgerechnet wird.
Die
Auszahlung einer Nachverrechnung erfolgt binnen zwei Monaten nach Feststellung
des Jahresabschlusses. Eine Rückverrechnung erfolgt durch Gegenrechnung mit
den Akontozahlungen.
2.
Während des Jahres erhält der Geschäftsführer
Akonto-Zahlungen auf die Provision, die je nach Bedarf ausgezahlt
werden.
IV.
Schlussbestimmungen
1.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass dieser Vertrag frei von
Rechtsgebühren und das Honorar nicht der Lohnsteuer oder der
Sozialversicherung unterliegt. Es finden daher auch sämtliche Vorschriften
über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall,
keine Anwendung.
2.
Der Geschäftsführer hat für die Versteuerung des Honorars im
Rahmen der Einkommensteuererklärung selbst zu sorgen."
Der Anlage zum Werkvertrag ist zu entnehmen:
"Das
Honorar für die Geschäftsführungstätigkeit für das
Kalenderjahr 1999 (2000) ist auf Basis des endgültigen Jahresabschlusses
des betreffenden Geschäftsjahres wie folgt zu berechnen: 2 % für 1999
bzw. 0,5 % für 2000 von den Umsatzerlösen sowie 5 % für 1999 bzw.
19 % für 2000 vom Jahresüberschuss vor
Geschäftsführungsentgelt lt. G & V."
In der am 31. März 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung, an welcher die Bw. nicht teilnahm, wurde seitens des
Finanzamtes der bisher eingenommene Standpunkt im Hinblick auf das Erkenntnis
des VwGH vom 10.11.2004, 2003/13/0018, bekräftigt.
Der
Senat hat erwogen:
Streit besteht darüber, ob die von der Bw. in den
Kalenderjahren 1998 bis 2000 für die
Geschäftsführertätigkeit an die wesentlich beteiligten Gf. Herrn
F.P. und R.P. ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen als
Einkünfte nach § 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu
qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrages einzubeziehen sind
oder nicht.
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt
werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
(zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt
sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988
(zweiter Teilstrich) fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen G
109/00 und G 110/00 jeweils vom 1.3.2001, mit dem die Anfechtungsanträge
des Verwaltungsgerichtshofes auf (teilweise) verfassungswidrige Aufhebung
einiger Gesetzesbestimmungen des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an
wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die
gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies
insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht
zutrifft.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Zu den Merkmalen, die in diesem
Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren,
gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem
Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl.
VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136),
fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl. VwGH
24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften,
wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
Der VwGH ging in dem Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten
("verstärkten") Senat von der oben angeführten Rechtsprechung insoweit
ab, dass er die Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche Definition des
steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988
stützt. Da in dieser Legaldefinition das steuerrechtliche
Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale, nämlich die
Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt es nach
Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus gegeben ist. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen,
in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre
(vgl. auch Erkenntnis des VwGH vom 20.2.2005, 2004/14/0147).
Eingliederung
in den betrieblichen Organismus:
Nach dem
Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer
und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur des VwGH ist
von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt.
Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben des Gesellschafters entweder in
der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000,
98/15/0200, 26.4.2000, 99/14/0339 und 10.11.2004, 2003/13/0018). Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis des (angeführten) verstärkten
Senates vom 10.11.2004, 2003/13/0018 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur
betont, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein wird, weil
dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt
erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck
der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der
Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich
der Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH 15.12.2004,
2003/13/0067).
Diese Eingliederung erscheint im vorliegenden Fall
jedenfalls als gegeben. Die Gf., Herr F.P. und Frau R.P., vertreten die Bw. laut
dem Firmenbuch seit 23.09.1995 jeweils selbständig. Sie sind laut dem
Gesellschaftsvertrag vom 27.06.1995 (Punkt Achtens) und den
Geschäftsführer-Anstellungsverträgen (Punkt I. 1.), 3.)
Werkverträge vom 17.05.1999)
durchgehend mit der Geschäftsführung vertraut. Die von den beiden Gfn.
ausgeübte Geschäftsführertätigkeit war somit auf Dauer
angelegt.
Was die Tätigkeitsverpflichtung der Gf. anlangt, so
war sie nicht auf die Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes
abgestellt. Wie die Bw. in den Werkverträgen unter Punkt II. 3.) darlegte,
umfassten ihre Aufgaben die Geschäftsführung der Gesellschaft, die
Vertretung nach Außen, die Leitung und Überwachung des Unternehmens
sowie die Führung der erforderlichen Bücher und Aufzeichnungen. Den
Gfn. oblag die Wahrnehmung der wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Bw. Aus diesem umfangreichen Aufgabenbereich des
Herrn F.P. und der Frau R.P. und der Tatsache, dass sie seit 1995 durchgehend
als Geschäftsführer der Bw. tätig sind, ist im Sinne des
funktionalen Verständnisses des Begriffes der Eingliederung auf ihre
faktische Eingliederung bei Erfüllung der von ihnen persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf zu
schließen und zwar sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in
organisatorischer Hinsicht.
Die Bw. hat im Zuge des Berufungsverfahrens als Argumente,
die gegen die organisatorische Eingliederung der Gf. sprechen würden,
vorgebracht, dass sie an keine Weisungen des Dienstgebers, keine betrieblichen
Ordnungsvorschriften (Einteilung der Arbeitstage, Arbeitszeit) gebunden seien,
weiters dass sie nicht der betrieblichen Kontrolle (Überwachung der Arbeit
durch den Dienstgeber) und disziplinären Verantwortung (von Ermahnung bis
zur Entlassung) des Arbeitgebers unterworfen seien, da sie wegen ihres
beherrschenden Einflusses auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, Beschlüsse
der Generalversammlung (passiv und aktiv) beeinflussen könnten. Im
Übrigen hätten sie keinen Anspruch auf Urlaub und könnten sich
eines geeigneten und qualifizierten Vertreters bedienen. Diese Umstände
sind - wie bereits vorhin angeführt - für die Einstufung
einer Beschäftigung unter § 22 EStG unmaßgeblich (vgl. auch
Erkenntnisse des VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0226, hinsichtlich fixem Arbeitsort,
vom 22.09.2000, 2000/15/0075, hinsichtlich Arbeitszeit, und vom 26.04.2000,
99/14/0339, u.a. hinsichtlich Urlaubsregelung).
Ebenfalls unbeachtlich ist der von der Bw. ins Treffen
geführte Umstand, dass sich die Gf. eines Vertreters bedienen dürfen,
denn die Delegierung von Arbeiten ist auch bei leitendem Führungspersonal
keine unübliche Vorgangsweise (VwGH 18.02.1999, 97/15/0175).
Und auch der Umstand, dass Herr F.P. und Frau R.P. ihre
Geschäftsführungstätigkeit seit 01.01.1998 auf Grund eines
Werkvertrages ausüben, ist für die Berufung irrelevant. Bei der
Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 kommt es auf die alleinige zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses eines wesentlich beteiligten zu einer
Kapitalgesellschaft nicht an (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091, 24.9.2003,
2001/13/0258, 10.11.2004, 2003/13/0018, 25.04.2002, 2001/15/0066, 19.06.2002,
2001/15/0068). Der Inhalt der Herrn F.P. und Frau R.P. auferlegten
Verpflichtungen ist eine auf Dauer angelegte Leistungserbringung. Die
Arbeitsleitung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses entspricht
grundsätzlich der in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 angesprochenen
Betätigung. Das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit, wie sie
wohl durch die Vorlage der Werkverträge zum Ausdruck gebracht werden
sollte, steht in Zusammenhang mit dem aus der gesellschaftsrechtlichen Beziehung
resultierenden Fehlen einer Weisungsgebundenheit und ist daher im Zusammenhang
nicht von entscheidender Bedeutung.
Im Berufungsfall ist im Sinne des Erkenntnisses des VwGH
vom 10.11.2004, 2003/13/0018 die Eingliederung der Gf. in den betrieblichen
Organismus der Bw. klar zu erkennen. Auf die Umstände, ob die Gf. ein
Unternehmerwagnis getragen haben und ob
sie laufend entlohnt worden seien oder
nicht, kommt es nach den Ausführungen des verstärkten Senates nicht
mehr an (vgl. VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068). Das von der Bw. in diesem
Zusammenhang vorgebrachte Argument, dass aufgrund der
Geschäftsführervertäge (Punkt III und Anlagen) eine
Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführervergütungen und somit
das Unternehmerwagnis gegeben gewesen sei, geht wie das Vorbringen, dass eine
laufende Entlohnung nicht vorgelegen sei, vor dem Hintergrund des Erkenntnisses
des VwGH vom 20.11.2004, 2003/13/0018 ins Leere. Diese Vorbringen sind für
die Berufungsentscheidung irrelevant. Nähere Ausführungen hiezu
erübrigen sich im Hinblick auf die angeführte
Rechtsprechung.
Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erscheint die
vom Finanzamt erfolgte Unterwerfung der
Geschäftsführervergütungen unter die Beitragspflicht für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
gerechtfertigt.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0511-K/02
- Stammnummer
- 15155
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF