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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500158/2026

Parkometerabgabe - Verweilen im Fahrzeug ohne Entrichtung der Parkometergebühr

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500158/2026vom 04.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Dieter Fröhlich über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 1. April 2026, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom 9. Februar 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 30. Juli 2025 um 09:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, ***Str***, abgestellt. Das Fahrzeug wurde von einem Kontrollorgan (DNr) der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) beanstandet. Das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung hielt in seiner Anzeige folgende Anmerkung fest: "sitzt und isst ... er hat 1 jahr kpz bezahlt." Die im Zuge der Anzeige mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von 36,00 Euro wurde binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet. Die Organstrafverfügung wurde gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Anonymverfügung vom 22. August 2025, GZ. MA67/GZ/2025, 48,00 Euro vorgeschrieben. Wegen der Nichtentrichtung der diesem Verfahren vorangegangenen Anonymverfügung vom 22. August 2025 erließ die Magistratsabteilung 67 als belangte Behörde nach erfolgter Lenkererhebung am 07. Oktober 2025 eine Strafverfügung, GZ. MA67/GZ/2025. Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am 30. Juli 2025 um 09:16 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in 1040 Wien, ***Str***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. erhob mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte das Folgende vor: "Ich bitte Ihnen, Mich im Ruhe zu lassen. Es ist nicht mehr normal. Ich habe die von Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Ich bitte meine Einvernahme." Mit Schreiben der Magistratsabteilung 67 vom 12. November 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Bf. unter Anführung der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Zu seinem Einspruchsvorbringen, der Bf. bitte um seine Einvernahme, wurde ihm die Möglichkeit geboten, innerhalb von zwei Wochen (nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung) zur belangten Behörde zur Vernehmung zu kommen. In seiner Stellungnahme vom 02. Dezember 2025 brachte der Bf. das Folgende vor: "Am 30.07.2025 ***Str*** 1040-Lokal Lokal- um 09.16 Uhr gab es am diesem Taxi Fahrzeug mit Kennzeichen: 123 Anzeige wegen Verwaltungsübertretung. Ich beantrage dafür einer Termin Vereinbarung um Mich rechtzufertigen da die Angabe der Meldungslegerin nicht der Wahrheit entsprechen." Aktenkundig ist ein Schreiben (E-Mail) der Magistratsabteilung 67 vom 8. Jänner 2026 an den Bf., wonach dem Bf. mitgeteilt wurde, dass Termine bei der MA67 nur telefonisch vereinbart werden können. Der Bf. werde daher um eine Terminvereinbarung unter angeführter Telefonnummer ersucht. Dieses Schreiben (E-Mail) vom 8. Jänner 2026 beließ der Bf. gänzlich unbeantwortet. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 9. Februar 2026, GZ. MA67/GZ/2025, wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Mindestbetrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der (zu zahlende) Gesamtbetrag belief sich somit auf 85,00 Euro. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus, unbestritten sei sowohl die Lenkereigenschaft der Bf. geblieben als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt gewesen sei. Dazu werde Folgendes bemerkt: "Jede*r Lenker*in eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die*der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Verpflichtung zur Entwertung eines Parkscheines entsteht bei Beginn des Abstellens. Der Begriff ,Abstellen' umfasst sowohl das Halten als auch das Parken von mehrspurigen Fahrzeugen. Daher schließt auch das kurzfristige Abstellen eines Fahrzeuges die Abgabepflicht bzw. Verpflichtung zur Entwertung (Aktivierung) eines (elektronischen) Parkscheines nicht aus. Die Worte ,Sie haben abgestellt' bezeichnen nämlich nicht einen Abstellvorgang. Vielmehr ist unter dem Vorwurf, das Kraftfahrzeug ,abgestellt' zu haben, die Anlastung, es ,gehalten' oder ,geparkt' zu haben, zu verstehen, da § 1 Abs. 2 des Parkometerabgabeverordnung dem Begriff ,Abstellen' nicht einen Vorgang, sondern den Zustand des ,Haltens' oder ,Parkens' zuordnet. Für das ,Abstellen' (bzw ,Halten' oder ,Parken') eines Fahrzeuges entfaltet die An- oder Abwesenheit von Personen im Fahrzeug keine Relevanz. Da die Parkometerabgabe unverzüglich bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten ist, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben. Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen ist keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung). Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, hebt die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern wird lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet. Der*Die Meldungsleger*in unterliegt auf Grund seiner*ihrer verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht. Außerdem träfen ihn*sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an seinen*ihren Angaben in der Anzeige zu zweifeln, zumal diese Angaben klar und widerspruchsfrei sind. Ebenfalls wurde die Abstellung des Fahrzeuges durch die angefertigten Beweisfotos dokumentiert. Von einem in der Überwachung des ruhenden Verkehrs geschulten Organ muss wohl erwartet werden können, dass es einen wahrgenommenen Sachverhalt richtig wiedergibt. Auch war auf Grund der Aktenlage nicht anzunehmen, dass der*die Meldungsleger*in den*der ihm*ihr offenbar unbekannten Einspruchswerber*in durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung aussetzen hätte wollen. Den*Die Beschuldigte*n trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise entgegenzusetzen. Unterlässt er*sie dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt. Fest steht, dass das Fahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne einen Parkschein entwertet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Dass sich die*der Lenker*in während der Abstellung im Fahrzeug befand, ändert an dem Umstand zur Verpflichtung der Entrichtung der Parkometerabgabe nichts. Eine Abfrage des Kennzeichens ergab, dass die Parkometerabgabe vom 08.07.2025 bis 30.06.2026 für den 21. Bezirk mittels Ausnahmebewilligung vom 08.07.2025 zur GZMBA pauschal entrichtet wurde. Der Abstellort in 1040 Wien, ***Str*** ist nicht von der Ausnahmebewilligung umfasst ist. Die Ihnen zur Last gelegte, im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung war daher durch die Angaben des*der Meldungsleger*in in der auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellten Anzeige und seiner*ihrer unter Wahrheitspflicht gemachten Zeugenaussage als erwiesen anzusehen. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt." Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher. Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom 1. April 2026) und brachte das Folgende vor: "ich erhebe gegen das Straferkenntnis vom 09.02.2026 Berufung. An die sachlich in Betracht kommende Berufungsbehörde. Die Entscheidung wird in seinem gesamten Umfang angefochten. Als Berufungsgründe werden unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Behörde nimmt die Verwaltungsübertretungen als erwiesen an und stützt sich dabei auf die Wahrnehmungen des Meldungslegers. Begründet wird dies mit der Feststellung dass die Behörde keine Veranlassung sieht, seine Angaben in Zweifel zu ziehen; einer ihm UNBEKANNTE PERSON WAHRHEITSWIDRIG BELASTEN WOLLTE. Ich habe eine volle Mappe von Strafmandaten. Ein bloßer Verweis darauf, das ein Beamter zur Angabe der Wahrheit verpflichtet ist ersetzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des VFGH bzw. VWGH niemals eine angehende Würdigung der über dies vorliegende Bewiesen. Ist es sinnvoll weiterhin vom Recht des Einspruchs und der Berufung Gebrauch zu machen, wie von den Vertretern der Sicherheitsorgane am 1. Oktober 1996 im Afroasiatischen Institut geraten wurde. Wenn ich mit einem Privatfahrzeug fahre, erhalte ich keinerlei Strafmandate! Weiters soll die Behörde unterscheiden zwischen Anhalten & Abstellen eines Fahrzeuges: Das Anhalten bedeutet das der Lenker sich noch Im Fahrzeug befindet; das Abstellen bedeutet das der Lenker das Fahrzeug verläßt. In meinem Fall habe ich am Parkplatz angehalten um das Einsteigen der Fahrgästen die meine Dienstleistung brauchen zu ermöglichen und mein Fahrzeug habe ich nicht verlassen. Weshalb ein Ordnungshüter ein Fahrzeug mit Lenker in Dienst ein Strafmandat erhebt, liegt nicht in meine Erkenntnis. Die Gericht möge in Startgebung der vorliegenden Berufung das angefochtene Straferkenntnis Aufheben und das Verwaltungsverfahren zur Einstellung bringen. Sollte die Gericht der Berufung nicht stattgeben so ersuche ich um Herabsetzung der Strafe da Mein Einkommen sehr gering ist und ich überdies kein Vermögen besitze. Als Beweise Bitte Ich meiner Einvernahme.:" Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 3. April 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am 30. Juli 2025 um 09:16 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, ***Str***, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein, beanstandet. In der Anzeige wurde festgehalten, dass sich der Lenker im Fahrzeug befunden und gegessen hat. Auf Nachfrage des Meldungslegers nach einem Parkschein hat der Lenker ausgesagt er habe die Kurzparkzonengebühr für ein Jahr bereits bezahlt. Nicht bestritten werden der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt. Der Beschwerdeführer meint aber, er habe die Parkometerabgabe nicht fahrlässig verkürzt: Er habe nur kurz angehalten um Fahrgästen, die seine Dienstleistung gebraucht hätten, das Einsteigen zu ermöglichen. Der Bf. habe das Fahrzeug dabei nicht verlassen. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig. Das Bundesfinanzgericht durfte diesen Sachverhalt daher seiner Entscheidung zugrunde legen. Rechtsgrundlagen und Rechtliche Würdigung: § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen." § 2 StVO 1960 normiert: "(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62); 28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer." § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro [Anmerkung BFG: gegenwärtig 1,70 Euro], wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Das Zum ,Stillstandbringen' des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges wurde weder durch die Verkehrslage noch durch sonstige wichtige Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, z.B. plötzlich auftretende Schmerzen, drohende Ohnmacht des Fahrers oder plötzlich auftretende oder unmittelbar drohende Fahrzeugdefekte, die das Kfz oder dessen Lenker im Verkehr unmittelbar betrafen, erzwungen (vgl. VwGH 28. Februar 1985, 84/02/0294, mwN), sondern hatte einzig und allein den Zweck zur Einnahme von Lebensmittel, wie der Meldungsleger in der Anzeige festgehalten hat. Unabhängig davon, ob sich der Lenker im Fahrzeug befunden hat lag somit ein "Halten" Im Sinne der StVO 1960 und somit ein "Abstellen" im Sinne des Wiener Parkometergesetzes 2006 vor. Der Bf. hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne zu Beginn des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Dem Beschwerdevorbringen, er habe am Beanstandungsort angehalten, um Fahrgäste einsteigen zu lassen, steht die Anzeige des Kontrollorganes entgegen, wonach der Bf. im Auto sitzend gegessen hat und er dem Kontrollorgan mitgeteilt hat, dass er ein Parkpickerl besitze (Anmerkung: jedoch nicht für den Beanstandungsort). Der Bf. hat auch die Möglichkeit, einen 15-Minuten-(Gratis)-Parkschein auszufüllen, nicht wahrgenommen. Dem Beschwerdevorbringen, er ersuche um seine Einvernahme, ist zu entgegnen, dass dem Bf. von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. November 2025 (Aufforderung zur Rechtfertigung) explizit die Möglichkeit zur Vernehmung eingeräumt wurde. Dieses Schreiben beließ der Bf. trotz ordnungsgemäßer Zustellung (persönliche Übernahme durch den Bf.) unbeachtet. Zudem wurde dem Bf. mit E-Mail vom 8. Jänner 2026 (erneut) auf die Möglichkeit einer Einvernahme durch die belangte Behörde informiert. Auch dieses Schreiben beließ der Bf. völlig unbeachtet. Zum Beschwerdevorbringen, das Gericht möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsverfahren einstellen, ist festzuhalten: Gemäß § 45 Abs. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Aus der Aktenlage waren keine Umstände ersichtlich, dass den Bf. an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe. Somit ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen und sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Wie den Ausführungen zum Verschulden des Bf. entnommen werden kann, erachtet das erkennende Gericht das Verschulden des Bf. angesichts der Tatsache, dass er keinen Parkschein ordnungsgemäß entwertet hat (zB Gratisparkschein), nicht als gering. Die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, nämlich das öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des knappen Parkraumes, ist ebenfalls nicht als gering einzustufen. Ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens kommt somit nicht in Betracht. Zur Strafbemessung: § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet auszugsweise: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen". Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031; VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein in einer zur Beanstandungszeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Milderungs- und Erschwernisgründe wurden von der belangten Behörde berücksichtigt. Dreiundzwanzig (!) einschlägige Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind für den Bf. aktenkundig. Zum Beschwerdevorbringen, wonach für den Fall, dass seiner Beschwerde nicht stattgegeben wird, er um Herabsetzung der Strafe ersuche, da sein Einkommen sehr gering sei und er überdies kein Vermögen besitze ist darauf zu verweisen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH 15.10.2002, 2001/21/0087; 30.01.2013, 2013/03/0129) bzw. sich dieser in Privatinsolvenz befindet (vgl. VwGH 1.10.2014, Ra 2014/09/0022). Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung mit 75,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 17 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von 10 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 15 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde. Es handelt sich in der vorliegenden Sache um eine Frage der Beweiswürdigung. Wien, am 4. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500158/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500158.2026
Stammnummer
151547
Gültig
04.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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