Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100961/2025
Rückerstattung nach § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG, wenn kein Umwidmungsantrag nach den Spätantragsrichtlinien gestellt wurde, weil die E-Mail-Einladung der COFAG nicht zugegangen ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100961/2025vom 20.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch SBT Steuerberatungs GmbH & Co KG, Metahofgasse 30, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 21. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 16. Mai 2025 betreffend COFAG-NoAG-Rückforderung zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Bescheid
Mit Rückerstattungsbescheid vom 16.5.2025 forderte das Finanzamt Österreich (belangte Behörde) einen als Ausfallbonus III für März 2022 ausbezahlten Förderungsbetrag in Höhe von € 4.968,67 zurück.
In der Begründung wurde angeführt, dass die Auszahlung am 1.8.2022 auf Grund eines Antrages vom 5.7.2022 erfolgte und im August 2023 eine Einigung des BMF mit der Europäischen Kommission betreffend die Behandlung des beihilfenrechtlichen Verstoßes gegen die Vorgaben des befristeten Rahmens hinsichtlich des Ausfallbonus III und des Verlustersatzes III erzielt worden wäre. Trotz Verständigungen durch die COFAG sei durch die Beschwerdeführerin kein Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag gestellt worden.
Beschwerde
Am 21.5.2025 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid ein. Darin wird zunächst vorgebracht, dass der Antrag innerhalb der in der Verordnung vorgegebenen Fristen, jedoch nach dem 30.6.2022, eingebracht wurde. Eine Einladung zur Stellung eines Umwandlungsantrages sei jedoch nie bei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eingelangt, zumal die E-Mail-Adresse, die im Antrag aus dem Jahr 2022 angegeben wurde, bereits im November 2023 gelöscht wurde, weil der Mitarbeiter, dem diese E-Mail-Adresse zugeordnet war, die Kanzlei der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin verlassen hatte. Es wäre der COFAG jedoch ein Leichtes gewesen, die Einladung zur Antragstellung auf einem anderen Weg zu übermitteln.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Rückforderung keine Sanktion darstelle, sondern die Folge der Feststellung der Rechtswidrigkeit der zuvor gewährten staatlichen Beihilfe ist. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass mehrere E-Mails mit einem Link zur Einbringung eines Spätantrages an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse versendet wurden.
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 6.11.2025 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass in anderen Fällen der Antrag an eine aktive Mailadresse zugestellt worden sei und ein Antrag gestellt worden sei. Beantragt wurde eine Entscheidung durch den Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Vorlagebericht
Mit Vorlagebericht vom 23.12.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und fügte spärliche Auszüge aus dem Fördermanager als Aktenteile hinzu.
Zurücknahme mündliche Verhandlung
Mit Beschluss vom 17.4.2026 informierte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin, dass wegen eines identen Sachverhaltes und demnach wegen einer identen Rechtsfrage bereits ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof angängig ist.
Mit Faxnachricht vom 29.4.2026 zog die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurück.
Mit Beschluss vom 29.4.2026 setzte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde von der Zurücknahme der beantragten mündlichen Verhandlung in Kenntnis.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Am 5.7.2022 wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in Höhe von EUR 4.968,67 eingebracht. Die Auszahlung erfolgte am 1.8.2022.
Gegenüber der COFAG wurde im Antrag die E-Mailadresse ***AB@CD.at***, die einem Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zugeordnet war, angegeben. Das Arbeitsverhältnis dieses Mitarbeiters mit der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde mit Ende Februar 2023 beendet. Die E-Mailadresse blieb noch bis 8.11.2023 aktiv und existiert seit 9.11.2023 nicht mehr. Jeder Absender erhielt seitdem eine Benachrichtigung, dass die Nachricht des Absenders vom E-Mail-Server des Empfängers zurückgewiesen wurde.
Gegenüber der COFAG wurde weder eine Änderung der Kontaktdaten noch die Löschung der zuvor angegebenen E-Mailadresse bekannt gegeben. Die COFAG hat mindestens drei E-Mail-Nachrichten im Zeitraum Dezember 2023 bis März 2024 an diese E-Mailadresse gesendet und auf die Einreichung eines neuen Antrages hingewiesen. In den Einladungen und Erinnerungen wurde von der COFAG als Absender die E-Mail-Adresse noreply@cofag.at angeführt.
Es wurde von der Beschwerdeführerin kein Antrag nach der Verordnung Spätantragsrichtlinien gestellt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Antrag auf Ausfallbonus III gründen sich einerseits auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, in der ausgeführt wurde, dass ein Antrag nach dem 30.6.2022, aber vor dem 9.7.2022 gestellt wurde. Aus den Antragsunterlagen ist ersichtlich, dass der Antrag am 5.7.2022 elektronisch eingebracht wurde. In den Antragsunterlagen wurde im Feld "E-Mail-Adresse für Rückfragen und Informationen" die E-Mail-Adresse ,***AB@CD.at***' angeführt.
Unbestritten ist, dass der COFAG die Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen der steuerlichen Vertretung und jenes Dienstnehmers, dessen E-Mailadresse im Antrag auf Ausfallbonus III angeführt ist, nicht mitgeteilt wurde und der COFAG auch nicht mitgeteilt wurde, dass es diese E-Mailadresse nicht mehr gibt. Die Feststellung, dass seit 9.11.2023 sämtliche Absender, die eine Nachricht ***AB@CD.at***.at senden, eine Information über die Zurückweisung der Nachricht durch den Mailserver des Empfängers (also durch den Mailserver der steuerlichen Vertretung) erhalten, gründet sich auf die im Zuge der Beschwerde vorgelegte Testnachricht vom 9.11.2023.
Die Feststellung zur Absenderadresse der COFAG (noreply@cofag.at) gründet sich auf die Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten E-Mails.
Die Feststellung zur Beendigung des Dienstverhältnisses gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Unstrittig ist auch, dass kein Antrag nach der VO Spätantragsrichtlinien gestellt wurde.
Rechtslage
§ 13 COFAG-NoAG lautet:
Rückerstattung
Öffentlich-rechtlicher Anspruch
§ 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
§ 14 COFAG-NoAG lautet:
Rückerstattungsanspruch
§ 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen.
§ 2 ABBAG idF BGBl I 220/2021 lautet (auszugsweise):
Unternehmensgegenstand
§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in
[…]
3. der Erbringung von Dienstleistungen und dem Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
(2) Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen,
[…]
7. die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.
§ 3b ABBAG lautet (auszugsweise):
Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen
§ 3b. (1) Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
(2) Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:
[…]
Die VO Ausfallbonus (BGBl. II Nr. 518/2021 idgF) lautet auszugsweise
Präambel
1 Innerstaatliche Rechtsgrundlage dieser Richtlinien ist § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das COVID-19-Transparenzgesetz, BGBl. I Nr. 4/2021. Demnach hat der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler per Verordnung Richtlinien zur Gewährung von finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, zu erlassen.
2 Bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen handelt es sich (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). […]
5 Antragstellung und Antragsprüfung
5.1 Der Ausfallsbonus III kann ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden.
5.2 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. Technische Schnittstelle für die Einbringung der Anträge an die COFAG auf Auszahlung des Ausfallsbonus III ist ausschließlich das Verfahren FinanzOnline. Die Gewährung des Ausfallsbonus III setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus III über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus III an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG.
[…]
6 Bestätigungen und Verpflichtungserklärungen im Antrag […]
6.2 Der Antragseinbringer hat sich im Antrag insbesondere zu verpflichten: […]
6.2.3 sofern personenbezogene Daten Dritter (insbesondere von Mitarbeitern, Geschäftsführern oder Gesellschaftern) betroffen sind, durch jeden Unterfertigenden als jeweils datenschutzrechtlichen Verantwortlichen zu bestätigen, dass allenfalls notwendige Einwilligungserklärungen gemäß Art. 7 der Datenschutzgrundverordnung (EUDSGVO) vom 4. Mai 2016 vorliegen;
6.2.4 Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der COFAG schriftlich bekannt zu geben;
[…]
Die VO Spätantragsrichtlinien (BGBl. II Nr. 348/2023 idF BGBl. II Nr. 435/2023) lautet (auszugsweise)
1.2. Finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz dürfen nach dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Mitteilung der Europäischen Kommission), ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, idF ABl. C 423 vom 7. November 2022, S. 9 ("Befristeter Rahmen") nur gewährt werden, wenn der Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme gemäß RL Verlustersatz III sowie RL Ausfallsbonus III bis zum 30. Juni 2022 gestellt wurde.
Ist ein Erstantrag auf eine finanzielle Maßnahme nach dem 30. Juni 2022 bei der COFAG eingelangt ("Spätantrag") kann der Antragsteller des Spätantrags ("Spätantragsteller") gemäß Punkt 4
- eine finanzielle Maßnahme gemäß der (i) VO (EU) Nr. 2023/2831 ("De-minimis-VO 2024"), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 ("De-minimis-VO Landwirtschaft"), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 ("De-minimis-VO Fischerei") oder (iv) VO (EU) Nr. 2023/2832 ("De-minimis-VO DAWI 2024") nach Punkt 5 (De-minimis Beihilfe) oder
- ein Schadensausgleich nach Punkt 6 (Schadensausgleich)
beantragen.
[…]
1.4. Folgende auf Grundlage von § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz per Verordnung erlassene Richtlinien ("maßgebende Richtlinien") sind für diese Richtlinien maßgebend:
Auf Grundlage des Abschnitts 3.1 des Befristeten Rahmens per Verordnung erlassene Richtlinien ("RL Ausfallsbonus III"):
- VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 110/2022
Auf Grundlage des Abschnitts 3.12 des Befristeten Rahmens per Verordnung erlassene Richtlinien ("RL Verlustersatz III"):
- VO Verlustersatz III, BGBl. II Nr. 582/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 109/2022
[…]
Abwicklung von Spätanträgen
4.1. Die COFAG hat Spätantragsteller einzuladen
- in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und
- in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag")
jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist.
[…]
4.3. Ergänzungs- und Umwidmungsanträge können durch den Antragssteller eingebracht werden, wenn eine Beihilfengewährung oder Umwidmung ausschließlich nach Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) beantragt wird. In allen anderen Fällen ist der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter im Namen und im Auftrag des Antragstellers einzubringen. Der Antragsteller hat im Antrag zu bestätigen, dass die Bestätigungen gemäß Punkt 8.1 und die Verpflichtungen gemäß Punkt 8.2 zutreffen. Erfolgt die Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter, hat der Antragsteller diesem zu bestätigen, dass die Bestätigungen gemäß Punkt 8.1 und die Verpflichtungen gemäß Punkt 8.2 zutreffen. Erfolgt die Einbringung des Antrags durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter so gibt dieser sämtliche im Rahmen der Einbringung des Antrags abzugebenden Erklärungen im Namen und im Auftrag des Antragstellers ab. Die Vertretung des Antragstellers bei der Antragstellung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter erfordert, dass diesem eine diesbezügliche ausreichend dokumentierte Vollmacht vom antragstellenden Unternehmen vorliegt, um den Antrag im Rahmen der Spätantragsrichtlinien im Namen und im Auftrag des Antragstellers einbringen zu können.
Rechtliche Beurteilung
Die Abgabenbehörde trifft die Verpflichtung, Abgabenansprüche im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Der Rückerstattungsanspruch ist gem § 13 COFAG-NoAG ein öffentlich rechtlicher Anspruch. Der Rückerstattungsanspruch gilt für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften als Abgabe iSd § 3 Abs 1 BAO. Das zuständige Finanzamt hat einen allfälligen Rückerstattungsanspruch zu erheben. Gemäß § 1 Abs 3 BAO sind unter Erhebung alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen. Darunter fallen alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben (VwGH 20.2.2024, Ro 2022/15/0008).
Das EU-Beihilfenrecht ist im Primärrecht in den Art 107 ff AEUV geregelt. Es zählt zum Primärrecht und wird durch Verordnungen der Kommission näher ausgeführt. Durch die Verankerung des Beihilfenrechts im Primärrecht ist es unmittelbar gültig und in allen EU-Mitgliedsstaaten verbindlich.
Gemäß Art 107 Abs 1 AEUV sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Aus dem Tatbestandselement, dass der Handel beeinträchtigt sein muss, ergibt sich aus dem Beihilfenverbot eine gewisse "Spürbarkeitsschwelle" ("de minimis-Grenze") (Sutter in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 107 AEUV Rz 110). Schädliche Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf Wettbewerb oder grenzüberschreitenden Handel seien erst ab einem gewissen Fördervolumen, ab einer gewissen Beihilfenintensität denkbar.
Art. 107 Abs. 2 und 3 AEUV sieht jedoch bestimmte Ausnahmen von dem genannten Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vor, wie etwa die in Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV genannte Ausnahme für Beihilfen "zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" (EuGH 23.11.2023, Ryanair/Kommission, C-209/21 P, Rn. 30).
In Art 107 Abs 3 AEUV werden Ermessensausnahmen genannt. Die Kommission verfügt bei der Durchführung dieser Bestimmung über ein weites Ermessen, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (zB EuGH 4.10.2024, Falke, C-127/23 P, Rn 30 mwH).
Der Befristete Rahmen (temporary framework), der sich auf Art 107 Abs 3 lit b AEUV stützt, legt dar, wie die Kommission ihr Ermessen bei der Notifizierung einzelner Beihilfenmaßnahmen ausüben wird (Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 Erster Teil: Einführung II. Beihilferechtliche Grundlagen). Mit der sechsten Änderung des befristeten Rahmens gab die Kommission bekannt, dass Beihilfen bis spätestens 30.6.2022 gewährt werden müssen (Randnummer 22d der Mitteilung vom 24.11.2021 - ABl 2021/C 473/01).
Beim Ausfallbonus III handelt es sich um eine Beihilfe nach Art 107 Abs 3 lit b AEUV. Hinsichtlich des Ausfallsbonus III führt die VO Ausfallsbonus III vom 15.3.2022 (BGBl. II Nr. idF 110/2022 ) folgende Kommissionsentscheidungen an:
SA.56840 (2020/N) vom 8.4.2020
SA.58640 (2020/N) vom 18.9.2020
SA.59320 (2020/N) vom 9.11.2020
SA.61614 (2020/N) vom 9.2.2021 und
SA.100831 (2021/N)
SA.100831 betrifft die Änderungen und Verlängerungen der Beihilferegelungen SA.56840 "Österreichisches Liquiditätshilfeprogramm" und SA.58661 "Ausgleich von Fixkosten".
Im Amtsblatt der EU 2022/C 60 vom 4.2.2022 findet sich dazu Folgendes:
[Grafik]
In der Entscheidung der Kommission heißt es sodann (auszugsweise):
RN 4: "Following the amendment to the Temporary Framework on 18 November 2021 [FN6: … OJ C 473, 24.11.2021], the Austrian authorities wish to amend the existing aid schemes listed in recital (1)."
RN 5: "First, the Austrian authorities wish to extend the duration of the State aid measures approved under Sections 3.1, 3.2, 3.3, 3.4 and 3.12 until 30 June 2022.
For the existing scheme SA.58661, while the aid may now be granted no later than 30 June 2022 (instead of 31 December 2021), applications for disbursement of the aid can be submitted no later than 30 June 2022 for the first instalment and no later than 30 September 2022 for the second instalment. For the existing aid scheme SA.60117, the events covered by the scheme as amended must be planned to take place until 30 June 2023 at the latest."
RN 16: "[…] In particular, the Commission notes that aid under the schemes as amended can only be granted until 30 June 2022, as described in recital (5). Neither the prolonged deadline for the disbursement of aid under the scheme SA.58661, nor the prolonged period for realisation of affected events change this conclusion (recital (5)), as the aid under those schemes will be granted no later than 30 June 2022. The schemes as amended thus comply with point 22(d), 25(c), 26(c) and with point 87(a) of the Temporary Framework."
Ein Verlustersatz III oder ein Ausfallsbonus III darf entsprechend dem Befristeten Rahmen der EU (Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 [Mitteilung der Europäischen Kommission], ABl. C 91 l vom 20. März 2020, S 1, idF ABl. C 423 vom 7. November 2022, S. 9 ["Befristeter Rahmen"]) sowie der Entscheidung der Kommission vom 11.1.2022 nur gewährt werden, wenn der Erstantrag für deren Gewährung bis zum 30. Juni 2022 bei der COFAG eingelangt ist.
Daraus folgt, dass die Auszahlung eines Verlustersatzes III oder Ausfallbonus III auf Grund einer Antragstellung nach dem 30.6.2022 gegen Gemeinschaftsrecht verstößt.
Wenn also eine nationale Stelle feststellt, dass eine Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährt wurde, obliegt es ihr, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (zB EuGH 7. April 2022, C-102/21 und C-103/21 Rn 48 mwH ).
§ 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG betrifft Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, selbst aufgrund des Beihilfenrechts der Europäischen Union rechtswidrig ist. Das wäre zB der Fall, wenn eine Förderung an ein Unternehmen ausgezahlt worden ist, das erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wurde, oder der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat. Zu Rückforderungen gemäß § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG kommt es, wenn es den Unternehmen nicht möglich ist, die Unionsrechtswidrigkeit durch eine Antragstellung nach den Spätantragsrichtlinien (§ 2 Abs 9 Z 15 COFAG-NoAG) zu sanieren (vgl Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG (2024) § 14 Rz K8).
Die Spätantragsrichtlinie sieht für den Fall der gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Vergabe von Förderungen allerdings eine Sanierungsmöglichkeit vor. Damit es zu einer solchen Sanierung kommen kann, ist ein Antrag des Fördernehmers erforderlich.
Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinien sieht vor, dass die COFAG sogenannte Spätantragsteller einzuladen hat, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrages und/oder einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrages (Umwidmungsantrag) zu stellen. In Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgt sind, wäre ein Antrag auf Umwidmung des Spätantrages zu stellen. Der Umwidmungsantrag betrifft die Umwidmung der bereits erhaltenen (gemeinschaftsrechtswidrigen) Förderung in eine De-minimis-Beihilfe. Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sind Beihilfen, die unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Anmeldeverfahren bei der Europäischen Kommission unterliegen, da aufgrund der Geringfügigkeit angenommen wird, dass weder der Wettbewerb noch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird und sohin nicht alle Merkmale für das Vorliegen einer "staatlichen Beihilfe" erfüllt sind (vgl Sutter in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV Art 107 AEUV Rz 111 wonach einschlägige EU-Verordnungen schon von einer fehlenden Tatbestandsmäßigkeit der de-minimis-Beihilfen iSd Art 107 AEUV ausgehen).
Als Spätanträge werden gem Punkt 1.2 der Spätantragsrichtlinien jene Erstanträge auf eine finanzielle Maßnahme bezeichnet, die nach dem 30.6.2022 bei der COFAG eingelangt sind. Gem Punkt 4.6. können Ergänzungs- und Umwidmungsanträge bis zum 1. April 2024 gestellt werden.
Wie die "Einladung" der COFAG zu erfolgen hat, ist in den Spätantragsrichtlinien nicht geregelt. In der Literatur wird dazu geschildert, dass die COFAG die Spätantragsteller per E-Mail einladet, den entsprechenden Antrag zu stellen und dass man bei der COFAG nachfragen sollte, wenn keine Einladung bis spätestens Februar 2024 vorlag (vgl. Böhler, Die Spätantragsrichtlinien, SWK 2023, 1359).
Schon aus dem allgemeinen Sprachgebrach des Wortes "Einladung" lässt sich ableiten, dass der Einladende nicht in detektivischer Hinsicht die aktuellen Daten eines ehemaligen Förderungswerbers bzw möglicherweise zukünftigen Antragstellers ermitteln muss. Vielmehr kann im Geschäftsverkehr auf jene Daten zurückgegriffen werden, welche von Vertragspartnern bekannt gegeben wurden. Wenn im Zuge der Antragstellung eine personenbezogene E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters einer Steuerberatungskanzlei als Kontaktadresse angegeben wurde (und nicht die allgemeine E-Mail-Adresse der Kanzlei), ist es ausreichend, wenn die Einladung gem Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinien an diese E-Mail-Adresse abgeschickt wird.
Darüber hinaus handelt es sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts bei der in den Spätantragsrichtlinien vorgesehenen "Einladung" um eine reine Serviceleistung, zumal in der Einladung ein Link eingebettet war, der die Antragstellung insbesondere für die COFAG erleichtern sollte.
Nach dem Gesellschaftsvertrag der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH hatte die COFAG-Geschäftsführung auch die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen (siehe Bericht des Rechnungshofs 2022/31 mit Verweis auf § 7 Abs 2 Gesellschaftsvertrag vom 26. Mai 2020 sowie § 7 Abs 2 Gesellschaftsvertrag vom 29.4.2022). Das Versenden der Einladungen zur Antragstellung per E-Mail an jene Kontaktadresse, die im Zuge der Antragstellung bekannt gegeben und nicht berichtigt wurde, entspricht durchaus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Punkt 7.4 der Verordnung über den Ausfallsbonus III (BGBl II idF 109/2022) sieht vor, dass der Ausfallsbonus von der COFAG (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt wird, wobei FinanzOnline als technische Schnittstelle zu nutzen war (vgl Pkt 5.2 VO Ausfallsbonus III). Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (OGH 30.03.1999, 7 Ob 67/99z). Förderungsrichtlinien sind als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen (OGH 28.01.2009, 1 Ob 229/08w). Die Beantragung des Ausfallsbonus gilt als Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG, die dieses durch Auszahlung annimmt (vgl OGH 23.4.2024, 2 Ob 50/24b). Bereits im Zuge der Antragstellung über FinanzOnline wurde auf die Förderbedingungen Bezug genommen. Damit wurden auch die Förderbedingungen zum Inhalt des Fördervertrages. In den Förderbedingungen ist vorgesehen, dass der Förderwerber der COFAG sämtliche Auskünfte erteilt, die erforderlich erscheinen und Änderungen der für die Förderungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse bekannt gibt. Hinsichtlich Mitteilungen and die COFAG ist vorgesehen, dass Änderungen der tatsächlichen Umstände entweder über FinanzOnline anzuzeigen sind oder an eine eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse zu senden sind.
Die Beschwerdeführerin verweist in ihren Eingaben auf einen Online-Beitrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft, der sich mit der Frage, wer den Beweis für den Zugang einer E-Mail erbringen muss, befasst. In diesem Beitrag wird auch auf österreichische höchstgerichtliche (OGH) Rechtsprechung verwiesen. Demnach gelten E-Mails in jenem Moment als zugegangen, wenn sie für den Empfänger abrufbar sind (am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden können - vgl zB OGH 31.8.2018, 6 Ob 152/18y). Diese zivilrechtliche Rechtsprechung erging zu § 862a ABGB. Diese Bestimmung regelt die Wirksamkeit der Annahmeerklärung und damit das Zustandekommen eines Vertrags (zB Wiebe in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 862a Rz 1). Durch eine allfällige Einladung der COFAG, einem in der Einladung enthaltenen Link zu folgen, kam jedoch keine (zivilrechtliche) Vereinbarung zu Stande. Vielmehr sollte erst der Antrag, zu dem der in den E-Mail der COFAG enthaltene Link führt, ein Anbot des Antragstellers sein, eine bereits erhaltene gemeinschaftsrechtswidrige Förderung in eine gemeinschaftsrechtskonforme Förderung umzuwandeln. In diesem Sinne heißt es auch in den Förderbedingungen zur Gewährung einer Beihilfe nach den Spätantragsrichtlinien durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG): "Durch Einbringung des Antrags auf Gewährung einer Beihilfe […] der Richtlinien durch die COFAG über das Unternehmensserviceportal ("Antrag" oder "Angebot") legt der die Beihilfe beantragende Antragsteller ("Förderwerber") ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG ("Fördervertrag"). […] Der Fördervertrag kommt durch Annahme des Angebots durch die COFAG zustande." Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte zivilrechtliche Rechtsprechung auf den gegenständlichen Beschwerdefall keine Anwendung finden kann.
Die Beschwerdeführerin war während der gesamten Rechtsbeziehung mit der COFAG steuerlich vertreten, wobei die steuerliche Vertretung gegenüber der COFAG auftrat (bzw auftreten musste). Somit musste die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin auch Kenntnis davon haben, dass gegenüber der COFAG in zahlreichen Fällen eine E-Mail-Adresse als Kontaktadresse bekanntgegeben wurde, die einem Mitarbeiter der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin zugeordnet war, welcher das Unternehmen der steuerlichen Vertreterin wieder verlassen hatte.
Es mag zwar der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht möglich sein, sämtliche E-Mail-Adressen von ausgeschiedenen Mitarbeitern für alle Zeit aufrecht zu belassen. Allerdings musste der steuerlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass in zahlreichen COFAG-Förderanträgen die Mailadresse eines ausgeschiedenen Mitarbeiters verwendet wurde. Schließlich wird es auch technisch möglich sein, eine einlangende E-Mail auf ein aktives E-Mail-Postfach umzuleiten, zumal es ja auch technisch möglich war, eine automatische Mitteilung an die Absenderadresse zu versenden.
Wenn die Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vom 6.11.2025 vermeint, dass die Nichtzustellung des Mail kausal für das Unterlassen der Antragstellung nach der Spätantragsrichtlinie war, ist dem Folgendes zu erwidern:
-) Zunächst wird darauf verwiesen, dass in anderen Fällen der "Antrag" an eine aktive Mailadresse zugestellt worden wäre und in Folge ein Antrag gestellt wurde. Schon daraus ergibt sich, dass die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin Kenntnis davon hatte, dass es die Möglichkeit einer Spätantragstellung gab und dass die Gewährung eines Ausfallbonus III oder eines Verlustersatzes III nicht im Einklang mit dem EU-Beihilfenrecht stand.
-) Schließlich handelte es sich bei der Antragstellung um das Anbot zum Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung (mit der COFAG). Ob ein solches Anbot (Antrag) gestellt wird, muss jeder Förderwerber für sich selbst entscheiden. Insofern kann aus dem Umstand, dass bei der COFAG kein Antrag eingelangt ist, nichts über die diesbezüglichen Motive abgeleitet werden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Revisionszulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung der Verordnung über die Spätantragsrichtlinie ist - soweit ersichtlich - nicht vorhanden. Die Revision war daher zuzulassen.
Wien, am 20. Mai 2026
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- Art. 107 Abs. 1 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 2 ABBAG-Gesetz, Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014
- § 3b ABBAG-Gesetz, Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100961/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100961.2025
- Stammnummer
- 151542
- Gültig
- 20.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF