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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100509/2025

Keine Rechtsschutz- oder Belastungslücke im Steuerrecht im Zusammenhang mit dem Familienbonus Plus

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100509/2025vom 29.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Albert Salzmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27.10.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9.10.2025 betreffend Einkommensteuer 2020 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 2.6.2021 hat das Finanzamt (FA) die Einkommensteuer erklärungsgemäß veranlagt. Mit Bescheid vom 9.10.2025 hat das FA den og Bescheid gem § 295a BAO abgeändert. Mit FinanzOnline-Anbringen vom 27.10.2025 hat die beschwerdeführende Partei (bP) gegen den Bescheid vom 9.10.2025 Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.11.2025 hat das FA die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit FinanzOnline-Anbringen vom 8.11.2025 hat die bP die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt (Vorlageantrag). Mit Vorlagebericht vom 2.12.2025 hat das FA die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.4.2026 hat am Bundesfinanzgericht ein Erörterungsgespräch gem § 269 Abs 3 BAO stattgefunden, in dessen Verlauf die bP einen ergänzenden Schriftsatz eingebracht hat. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1. Die bP ist Vater von drei minderjährigen Kindern, für die er Unterhalt leistet. Er hat für alle Kinder Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus. 1.2. Die bP hat mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2020 den Familienbonus Plus im vollen Ausmaß für alle Kinder beantragt. Mit Einkommensteuerbescheid vom 2.6.2021 hat das FA den Familienbonus Plus in beantragter Höhe zuerkannt. 1.3. Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 6.10.2025 wurde der Kindesmutter, welche die Familienbeihilfe für die 3 Kinder bezieht, auf deren Antrag für 2 Kinder der Familienbonus Plus im Ausmaß von 50 % zuerkannt. 1.4. Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 9.10.2025 hat das FA den ursprünglichen Bescheid vom 2.6.2021 gem § 295a BAO abgeändert und für 2 Kinder den Familienbonus Plus nur noch im Ausmaß von 50 % berücksichtigt. 1.5. Durch die damit bewirkte Mehrbelastung wird der geleistete Unterhalt der bP nicht mehr ausreichend steuerlich entlastet. Die eintretenden Rechtsschutzlücke (eine rückwirkende Berichtigung der Unterhaltszahlungen ist aufgrund der kurzen Verjährungsfristen und dem zwischenzeitlichen Verbrauch der Unterhaltsleistungen nicht möglich) entsteht ein aus der Sicht der bP verfassungsrechtlich bedenkliches Ergebnis. 2. Beweiswürdigung Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom FA dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung, dem Vorlageantrag, dem Einkommensteuerbescheid 2020 der Kindesmutter, dem ergänzenden Schriftsatz der bP vom 19.4.2026 und ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Die bP behauptet im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht keine Rechtswidrigkeit hinsicht-lich der anzuwendenden einfachen Bundesgesetze. Der angefochtene Bescheid entspricht sowohl dem EStG 1988 (insbesondere § 33 Abs 3a EStG 1988) als auch der BAO (insbesondere § 295a BAO). In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2023, Ra 2022/15/0057 verwiesen. Aufgrund der Entscheidung des VfGH vom 7.10.2025, E 1630/2024 sieht die bP eine Rechts-schutzlücke, weil ihm aufgrund der Verjährungsfristen im Unterhaltsrecht kein wirksamer Rechtsweg zur rückwirkenden Berichtigung der geleisteten Unterhaltszahlungen offen stehe. Weiter sieht er sich aufgrund der nicht ausreichenden steuerlichen Entlastung seiner Unterhaltsleistungen in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt und verweist auf die OGH-Judikatur (OGH 4 Ob 150/19s und OGH 5 Ob 127/19s). Im oben zitierten Erkenntnis stellt der VfGH fest, dass die steuerrechtlichen Bestimmungen betreffend Familienbonus Plus verfassungskonform sind. In Bezug auf die Situation der bP (Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen Unterhaltsleistendem und Familienbeihilfen-bezieherin) sieht der VfGH keine Verpflichtung des Gesetzgebers zum Ausgleich der durch Ansatz lediglich der Hälfte des Familienbonus Plus eintretenden Belastung einen Abzug von der Bemessungsgrundlage vorzusehen. Vielmehr verweist er in solchen Fällen auf die Zivilgerichte, welche zu prüfen haben, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende Belastung in Höhe von bis zu jährlich EUR 1.000,00 im Rahmen der Bemessung des Geldunterhaltes zu berücksichtigen. Besteht kein Einvernehmen der Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Aufteilung, kann auf Grund der hiedurch eintretenden Steuerlast nicht ausgeschlossen werden, dass die Transferleistungen ihre Funktion dergestalt ändert, dass sie auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (VfGH vom 7.10.2025, E 1630/2024). Damit hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit des Familienbonus Plus samt Aufteilungs-bestimmungen bestätigt. Steuerlastverschiebungen aufgrund von fehlendem Einvernehmen der Anspruchsberechtigten hat der VfGH auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Damit besteht weder für die Finanzverwaltung noch die Verwaltungsgerichte ein rechtlicher Raum, um über die behauptete Rechtsschutz- und Entlastungslücke abzusprechen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist der von der bP behauptete "Schaden" mit der steuerlichen Geltendmachung des anteiligen Familienbonus Plus für zwei Kinder durch die Kindesmutter bewirkt worden. Sollte dies vereinbarungswidrig erfolgt sein, stünde der bP wohl die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Klage auf Schadenersatz offen. In diesem Sinne wäre weder eine Rechtsschutz- noch eine Entlastungslücke gegeben; jedenfalls keine, die vom Bundesfinanzgericht zu schließen wäre. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen wird, war eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Salzburg, am 29. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100509/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100509.2025
Stammnummer
151541
Gültig
29.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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