Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0095-L/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung mangels Tatbildmäßigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-L/04vom 01.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WN, Zahnarzt, geb. 19XX, W, vertreten durch Mag. Richard Leisch & Co
Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhandgesellschaft, 4600 Wels,
Carl-Blum-Straße 16, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
3. September 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Grieskirchen Wels, vertreten durch
HR Kurt Brühwasser, vom 6. August 2004,
SN 054-2004/00105-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
Gegen WN wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil
der Verdacht besteht, dass er im Bereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Jahr 2001 eine Verkürzung an Einkommensteuer in noch
festzusetzender Höhe dadurch bewirkt hat, dass er in dem der
Einkommensteuererklärung 1999 zu Grunde liegenden steuerlichen Rechenwerk
auch eindeutig der privaten Lebensführung zuzuordnende Aufwendungen, wie
den Privatanteil der Wohn- und Betriebsgebäudeversicherung sowie des
Lohnaufwandes für eine auch im Haushalt tätige Reinigungskraft und die
Anschaffungskosten für diverse, nicht als Fachliteratur zu qualifizierende
Bücher, als Betriebsausgaben seiner Zahnarztpraxis zum Abzug gebracht hat,
und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. August 2004 hat das Finanzamt
Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 054-2004/00105-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht, nämlich zur Abgabe wahrheitsgemäßer
Steuererklärungen, eine Verkürzung von Einkommensteuer für die
Jahre 1999 und 2001 iHv. insgesamt 44.550,00 ATS (E 1999:
34.000,00 ATS; E 2001: 10.550,00 ATS) bewirkt und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen
habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die zu
ABNr. 12 getroffenen abgabenbehördlichen Feststellungen verwiesen,
wonach der Bf. im Jahr 1999 eine nur zu 37 % betrieblich veranlasste Wohn-
und Betriebsgebäudeversicherung zur Gänze abgesetzt, der privaten
Lebensführung zuzurechnende Kosten für Bücher als Betriebsausgabe
geltend gemacht und Lohnaufwendungen für eine nach den
abgabenbehördlichen Feststellungen zu 40 % auch im Privathaushalt des
Bf. tätige Reinigungskraft sowie im Jahr 2001 Aufwendungen für zur
Hälfte dem Privatbereich zuzurechnende Reparaturarbeiten am Wohn- und
Betriebsgebäude jeweils zur Gänze als Betriebsausgaben angesetzt habe.
Da es steuerliches Grund- und Allgemeinwissen darstelle, dass von gemischten
Aufwendungen nur der betrieblich veranlasste Teil eine Betriebsausgabe darstelle
und die nunmehr festgestellten Abgabenverkürzungen "nahezu ident" mit den
von der Abgabenbehörde bereits für die Jahre 1986 - 1988
festgestellten und den Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen
Finanzstrafverfahrens bildenden Abgabenverkürzungen seien, könne auch
von einem entsprechenden Tatvorsatz des Bf. ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. September 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zu dem für das Jahr 1999
vorgehaltenen Abzug der auch auf den von der Abgabenbehörde bereits zuvor
festgestellten Privatanteil des Wohn- und Betriebsgebäudes entfallenden
Versicherungsaufwendungen als Betriebsausgaben, sei festzuhalten, dass vom Bf.
einerseits irrtümlich beim Versicherungsaufwand ein zu geringer,
andererseits aber bei den Stromkosten ein zu hoher Betrag als Privatanteil
ausgeschieden worden sei und es daher schon wegen des auf Grund dieses Irrtums
insgesamt zu hoch ausgewiesenen Gesamtgewinnes rein begrifflich zu keiner
Hinterziehung habe kommen können. Hinsichtlich der vom Prüfer
ausgeschiedenen Literaturkosten seien die Grenzen zwischen fachspezifischer
Fortbildung und Allgemeinbildung manchmal fließend und könne dem Bf.,
der die gegenständlichen Anschaffungen in dem Bestreben, sich für
seine Berufsausübung fortzubilden, getätigt habe, daraus jedenfalls
kein Vorwurf einer Abgabenhinterziehung gemacht werden. Der für das Jahr
2001 angeführte Reparaturaufwand des Wohn- und Betriebsgebäudes, das
sowohl über einen separaten Privateingang als auch über einen
ausschließlich zum Wartezimmer der Ordination führenden Eingang
verfüge, habe sich ausschließlich auf den zuletzt angeführten
Ordinationseingang (Überdachung des Eingangsbereiches) bezogen und stelle
die von der Abgabenbehörde letztlich nicht akzeptierte Qualifikation als
ausschließliche Betriebsausgabe zumindest eine vertretbare, jedenfalls
eine (vorsätzliche) Abgabenhinterziehung ausschließende Rechtsansicht
dar. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze
ersatzlos aufzuheben.
Mit ergänzendem
Schriftsatz vom 8. September 2004 beantragte der Bf. die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 248 BAO bzw. eine
Entscheidungsfällung durch den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zu den mit dem zuletzt angeführten
Schriftsatz gestellten Anträgen festzustellen, dass nach der geltenden
Rechtslage des FinStrG von der zuständigen Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz über Beschwerden iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist
(§ 160 leg. cit.) und gemäß
§ 62 FinStrG die
Entscheidung über die gegen einen Einleitungsbescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz iSd. § 83 FinStrG erhobene
Beschwerde allein dem in der der Geschäftsverteilung des unabhängigen
Finanzsenates idgF. dafür vorgesehenen sonstigen hauptberuflichen Mitglied
des nach § 62 Abs. 4 und 5 FinStrG zuständigen
Berufungssenates obliegt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Eine Abgabenverkürzung ist u. a. dann bewirkt,
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt wurden (§ 33 Abs. 3 lit. a
FinStrG).
Während sowohl eine Verletzung der in erster Linie den
Abgabepflichtigen treffenden und ihn zu einer vollständigen und
zutreffenden Angabe der für die Feststellung und den Umfang der
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände und Verhältnisse verpflichtenden
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht iSd. § 119 BAO
als auch der Eintritt des von § 33 Abs. 1 FinStrG inkriminierten
Taterfolges einer Abgabenverkürzung das objektiv feststellbare Tatbild
darstellen, kann, abgesehen von einem auch die subjektive Tatseite umfassenden
Geständnis, auf ein Vorliegen des gemäß der bezogenen
Gesetzesstelle iVm. § 8 Abs. 1 FinStrG zumindest in der Form des
dolus eventualis erforderlichen Vorsatzes, da dieser in aller Regel auf einen
nicht ohne weiteres erkennbaren Willensvorgang in der Innenphase des objektiv
tatbildlich Handelnden zurückgeht, regelmäßig aus dem sich nach
außen hin manifestierenden Tat- und Täterverhalten geschlossen
werden.
Nach der neben dem gegenständlichen Strafakt auch den
Steuerakt zur StNr. 34, den Arbeitsbogen ABNr. 12, den ebenfalls den
Bf. betreffenden Finanzstrafakt StrLNr. 36/92 sowie den
(abgabenbehördlichen) Arbeitsbogen ABNr. 56 umfassenden Aktenlage
betreibt der steuerlich vertretene Bf. in W (sowohl Betriebs- als auch
Wohnanschrift), seit Jahren eine Zahnarztpraxis und erzielt daraus
Einkünfte iSd. § 22 EStG 1988. Im Zuge einer im Zeitraum von
März 1990 bis September 1991 u. a. hinsichtlich der Einkommensteuer
(E) 1986 - 1988 unter der ABNr. 56 durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung iSd. damals in Geltung stehenden
§ 151 Abs. 3 BAO wurde u. a. festgestellt, dass in dem den
für die genannten Veranlagungszeiträume vom Abgabepflichtingen
eingereichten Einkommensteuererklärungen zu Grunde liegenden steuerlichen
Rechenwerk für die Arztpraxis eindeutige Aufwendungen der
Privatsphäre, wie Anschaffungskosten für diverse (Fach)Zeitschriften
und Fachbücher, auf den (seit 1986) iHv. 63 % festgestellten
Privatanteil des Wohn- und Betriebsgebäudes entfallende Kosten für
eine Gebäudeversicherung und Kosten für eine ausschließlich im
Haushalt des Bf. tätige Angestellte, als Betriebsausgaben in Abzug gebracht
und den jeweils vorläufig gemäß
§ 200 BAO ergangenen
Jahressteuerbescheiden des Prüfungszeitraumes zu Grunde gelegt worden waren
(vgl. Tz. 1, 6 und 7 der Niederschrift über die, im Beisein des Bf.
durchgeführte, Schlussbesprechung vom 11. Februar 1991).
U. a. wegen der zuletzt angeführten
(abgabenbehördlichen), die Grundlage für die endgültigen
Abgabenfestsetzungen bildenden, Feststellungen wurde am 9. März 1992
unter der StrLNr. 36/92 vom Finanzamt Wels als Finanzstrafbehörde
erster Instanz ein (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes eines Finanzvergehens gemäß
§ 33 Abs. 1
FinStrG gegen den Bf. eingeleitet, das schlussendlich - wegen nicht
auszuräumenden Zweifeln an einer vorsätzlichen Handlungsweise des
Beschuldigten - mit einem Schuldspruch des nunmehrigen Bf. wegen
fahrlässiger Abgabenverkürzung gemäß
§ 34
Abs. 1 FinStrG (Entscheidung des Berufungssenates II als Organ der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz vom 5. Mai 1998, Zl. RV 10/1-10/1998 bzw.
RV 28/1-10/1998) endete. Im Hinblick auf den nunmehrigen Tatvorwurf
betreffend den Veranlagungszeitraum 1999 (Nichtberücksichtigung des
Privatanteils für die Versicherung des Wohn- und Betriebsobjektes und die
Reinigungskraft bzw. Ansatz der Anschaffungskosten für diverse, nicht als
Fachliteratur zu qualifizierende Bücher) erscheint noch bemerkenswert, dass
in der gegen das, eine Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG aussprechende Straferkenntnis der Erstinstanz
erhobenen Berufung vom 30. Dezember 1997 lediglich die festgestellte
Schuldform, nicht aber das objektive Tatbild iSd. bezogenen Gesetzesstelle
inhaltlich bekämpft wurde. Eine gegen das angeführte
Berufungserkenntnis seitens des Beschuldigten erhobene höchstgerichtliche
Beschwerde wurde vom VwGH am 29. Mai 2001 unter der Zl. 78 als
unbegründet abgewiesen.
Im Zuge einer von April bis August 2003 u. a.
hinsichtlich der E für die Veranlagungsjahre 1999 - 2001
durchgeführten (neuerlichen) abgabenbehördlichen Prüfung des Bf.,
ABNr. 12, wurde vom Prüforgan u. a. festgestellt, dass im
Kalenderjahr 1999 (erneut) der gesamte Prämienaufwand aus der für das
seit 1986 unbestrittenermaßen zu 37 % betrieblich und zu 63 %
privat genutzte Wohn- und Betriebsgebäude abgeschlossene
Eigenheimversicherung, der gesamte Lohnaufwand für eine nach den
abgabenbehördlichen Wahrnehmungen auch zu 40 % im Privathaushalt des
Bf. tätige Reinigungskraft und Anschaffungskosten für eindeutig der
privaten Lebensführung zuzurechnende Bücher sowie im Veranlagungsjahr
2001 die gesamten Kosten für durchgeführte Instandhaltungsarbeiten am
gemischt genutzten Wohn- und Betriebsobjekt (Reparatur beim Dach
"Patienten-Eingang") im steuerlichen Rechenwerk für die Arztpraxis des Bf.
als Betriebsausgaben angesetzt und der daraufhin ergangenen
bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung vom 13. Februar 2001 (E 1999)
bzw. vom 12. Dezember 2002 (E 2001) zu Grunde gelegt worden waren (vgl.
insbes. Tz. 1.1., 2., 3. und 4. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 26. Juni 2003). Entsprechend diesen
Prüferfeststellungen wurden aus den angeführten Tz. dem in den am
31. Jänner 2001 bzw. am 28. November 2002 eingereichten
Jahreserklärungen ausgewiesenen Gewinn aus selbständiger
Tätigkeit für 1999 Beträge iHv. 9.228,00 ATS (Privatanteil
der Eigenheimversicherung iHv. 63 %), 70.927,30 ATS (Privatanteil am
Lohnaufwand für Reinigungskraft iHv. 40 %), 5.874,00 ATS
(Bücher-GWG), und für 2001 21.089,20 ATS (50 % des
Instandhaltungsaufwandes aus Dachreparatur) hinzugerechnet. Gleichzeitig wurde
vom Prüforgan allerdings neben weiteren sich sowohl für 1999 als auch
2000 gewinnerhöhend auswirkenden Feststellungen (siehe dazu Tz. 1.2.
der Niederschrift) unter Tz. 6 auch festgestellt, dass vom Bf. im
Veranlagungsjahr 1999 ein zu geringer dem Privatanteil entsprechender
Stromkostenanteil als Betriebsausgaben angesetzt worden war und sich somit der
ausgewiesene Jahresgewinn 1999 um 50.054,40 ATS vermindere (vgl. dazu die
nach amtswegiger Wiederaufnahme iSd. § 303 BAO ergangenen
E-Jahressteuerbescheide 1999 und 2001, jeweils vom 6. August
2003).
Wenn nun die Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe bei
dem für das Veranlagungsjahr 1999 erhobenen Tatvorwurf aus den (objektiven)
bis auf weiteres auch als Grundlage für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren heranzuziehenden abgabenbehördlichen Feststellungen
(vgl. VwGH vom 19. Februar 1997, Zl. 96/13/0094), wonach der Bf. trotz
hinreichender Kenntnis der geltenden Rechtslage bzw. in offensichtlicher
Missachtung der bereits im Strafverfahren StrLNr. 36/92 mit entsprechender
Deutlichkeit zum Ausdruck gekommenen Rechtsansicht der Abgaben- bzw.
Finanzstrafbehörde erneut die eindeutig auf den Privatbereich entfallenden
Versicherungs- bzw. Lohnaufwendungen (für den bereits zuvor festgestellten
Wohnanteil des Versicherungsobjektes bzw. für Arbeiten einer Angestellten
in seinem Privathaushalt) sowie trotz des sich spätestens aus den
Vorverfahren ergebenden Problembewusstseins bei der Abgrenzung von Fach- und
Privatliteratur Aufwendungen für die schon von ihrem Inhalt her - bei
sämtlichen Buchautoren laut Rechnung vom 17. September 1999 handelt es
sich nämlich um Literatur-Nobelpreis-Träger - ganz offensichtlich
nicht mit der beruflichen Tätigkeit eines Zahnarztes in Zusammenhang
stehende Wirtschaftsgüter, als betrieblich veranlasst in sein steuerliches
Rechenwerk bzw. in die Jahressteuererklärung E 1999 aufgenommen hat, den
Schluss einer vorsätzlichen Verletzung der Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht bzw. einer Abgabenverkürzung iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG abgeleitet hat, so kann ihr dem Grunde nach auch im Lichte
des den schon von der Abgabenbehörde objektiv festgestellten Sachverhalt
nicht entkräftenden Beschwerdevorbringens nicht wirksam widersprochen
werden.
Für die Höhe des im angefochtenen Bescheid
offenbar mit dem Differenzbetrag zwischen der sich für das in der
Jahresteuererklärung angeführte (und dem Jahreseinkommensteuerbescheid
1999 vom 13. Februar 2001 zu Grunde gelegte) Gesamteinkommen ergebenden
Steuerbelastung laut § 33 EStG 1988 einerseits und dem sich nach
sämtlichen Berichtigungen laut Betriebsprüfung (Tz. 1 - 3 und 5 -
6 der Niederschrift) für das berichtigte Gesamteinkommen ergebenden
Steuerbetrag laut geändertem Abgabenbescheid vom 6. August 2003
andererseits bezifferten Verkürzungsbetrages (Blatt 23 des Strafaktes)
kann jedoch, allein schon deswegen, weil in dem so ermittelten Betrag auch die
nicht Gegenstand des finanzstrafrechtlichen Vorwurfes bildenden (anteiligen)
Versicherungsaufwendungen Ärzteschutz (laut Tz. 1.2. der
Niederschrift) enthalten sind, nicht weiter aufrecht erhalten werden. Da sich
gleichermaßen aus den Prüfungsunterlagen zu ABNr. 12 nicht mit
der wohl im weiteren Strafverfahren erforderlichen Gewissheit (§ 98
Abs. 3 FinStrG) nachvollziehen bzw. feststellen lässt, wie bzw. nach
welcher Methode der unter Tz. 2 der Niederschrift angeführte
Privatanteil Lohnaufwand ermittelt wurde, zumal der Hinweis im Arbeitsbogen ("im
gleichen Verhältnis wie bei letzter BP") insofern nicht stichhaltig
erscheint, als bei der Prüfung ABNr. 56 die geltend gemachten
Aufwendungen für eine (private) Haushälterin zur Gänze nicht
anerkannt worden waren und in einem den Verdacht einer Abgabenhinterziehung
aussprechenden Bescheid gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
nicht notwendigerweise auch der exakte Verkürzungsbetrag enthalten sein
muss (so z. B. VwGH vom 2. August 1995, Zl. 95/13/0172), war der
diesbezügliche Verdachtsausspruch entsprechend zu
modifizieren.
Was den Beschwerdeeinwand, der hinsichtlich 1999
vorgeworfenen Verkürzung lasse unberücksichtigt, dass in der
Jahressteuererklärung Stromkosten iHv. 50.054,00 ATS (irrtümlich)
nicht angesetzt worden seien, angeht, ist darauf zu verweisen, dass auch dieser
Umstand (vgl. Tz. 6 der Niederschrift) den Eintritt einer
Abgabenverkürzung nicht zu verhindern vermochte und bei der
endgültigen Ermittlung des Verkürzungsbetrages entsprechend zu
berücksichtigen sein wird.
Was die Anlastung einer für das Veranlagungsjahr 2001
begangenen Abgabenhinterziehung (durch die Nichtaufteilung des
Reparaturaufwandes "Patienteneingang" lt. Tz. 4 der Niederschrift) angeht,
so kann, abgesehen davon, dass die von der Abgabenbehörde offenbar
vorgenommene Aufteilung (je 50 % privat bzw. betrieblich) nicht im Einklang
mit der sonstigen Nutzungsaufteilung des reparaturgegenständlichen Wohn-
und Betriebsgebäudes (37 % betrieblich und 63 % privat) steht und
die Reparaturarbeiten zumindest nach den im Arbeitsbogen zu ABNr. 12
aufliegenden Ansichtsplänen des Objektes den betrieblich genutzten
Gebäudeteil (eigener "Patienteneingang") betrafen, angesichts des bisher
feststehenden Sachverhaltes, demzufolge der Bf. zwar entgegen der im Zuge der
Prüfung vertretenen Rechtsansicht der Abgabenbehörde den gesamten
Reparaturaufwand als betrieblich veranlasst in sein steuerliches Rechenwerk
aufgenommen hat, aber seine abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
im Hinblick auf die tatsächlichen für die Abgabenbehörde
bedeutsamen Verhältnisse nicht erkennbar verletzt hat, kein Hinweis auf ein
objektiv tatbildliches, geschweige denn auch subjektiv
tatbestandsmäßiges Handeln des Bf. erkannt werden.
Ob bzw. inwiefern der Bf. die ihm in nunmehr in
entsprechend modifizierter Form zur Last gelegte Tat tatsächlich begangen
hat, bleibt ebenso wie die endgültige Festlegung des allfälligen
Verkürzungsbetrages dem weiteren von der Finanzstrafbehörde erster
Instanz durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen
Verlauf dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit eingeräumt werden wird,
sich (nochmals) zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern
bzw. geeignete Beweismittel vorzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 1.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-L/04
- Stammnummer
- 15154
- Gültig
- 01.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF