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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100283/2026

Gegenstandsloserklärung wegen Zurücknahme der Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100283/2026vom 28.01.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 8. August 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Juli 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: I. Die Beschwerde wird gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Begründung 1. Sachverhalt Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 7. Juli 2022 wurde der Antrag vom 11. Mai 2022 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 zurückgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 8. August 2022 "Berufung" eingelegt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Jänner 2023 wurde der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als eine Veranlagung durchgeführt und die Einkommensteuer mit -708,00 € festgesetzt wurde. Dagegen wurde mit Eingabe vom 20. Februar 2023 eine "Berufung" gegen den "Einkommensteuerbescheid vom 20. Jänner 2023" erhoben. Mit Eingabe vom 21. Jänner 2026 (eingelangt bei der Behörde am 26. Jänner 2026) zog die beschwerdeführende Partei die "Berufung vom 8. August 2022" zurück. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Inhalt des Aktes der vorlegenden Behörde. 3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.) Die "Berufung" vom 8. August 2022 ist als Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid vom 7. Juli 2022 zu werten. Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung (BAO) sind gegen Bescheide "Beschwerden" an die Verwaltungsgerichte zulässig. Die "Berufung" vom 20. Februar 2023 ist als Vorlageantrag zu beurteilen, da gemäß § 264 Abs 1 BAO gegen Beschwerdevorentscheidungen ein Vorlageantrag gestellt werden kann. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 26. Jänner 2026 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. 4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (Spruchpunkt II.) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist nach Art 133 Abs 4 und 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegen könne. Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 28. Jänner 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7100283/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100283.2026
Stammnummer
151539
Gültig
28.01.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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