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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101399/2026

1. Unterhaltsabsetzbetrag, wenn vorerst keine Nachweise vorgelegt wurden 2. ganzer Familienbonus Plus, wenn vorerst keine Nachweise vorgelegt wurden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101399/2026vom 18.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 20. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, St.Nr. ***BF1StNr2***, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) beantragte bei Einreichung der Erklärung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 im Wege von FinanzOnline die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** sowie den Unterhaltsabsetzbetrag für diese beiden Kinder, da der Bf. die vollen Unterhaltszahlungen iHv EUR 250,00 geleistet habe. Mittels Vorhalt vom 17. Juni 2025 ersuchte das Finanzamt den Bf. um Vorlage des Unterhaltsvergleiches bzw. des richterlich festgesetzten Unterhaltsausmaßes sowie um Vorlage von Zahlungsbestätigungen. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte der Bf. die mit 20. Juni 2025 datierte Alimentationsvereinbarung nach, derzufolge der Bf. für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** jeweils EUR 250,00 monatlich und insgesamt EUR 500,00 pro Monat an die Kindesmutter ***Mutter*** bar bezahle. Diese Alimentationsvereinbarung war vom Bf. wie auch von der Kindesmutter ***Mutter*** unterfertigt. 1. abweichende Veranlagung - Einkommensteuer 2024: Im Zuge der Veranlagung des Bf. wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung ab, als der beantragte Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag für die beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** nicht berücksichtigt wurden, da keine Nachweise über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung vorgelegt wurden. Begründend wurde ausgeführt, das vom Bf. vorgelegte Schreiben beziehe sich auf die Unterhaltsleistungen, jedoch stelle dieses Schreiben keine Vereinbarung über die vereinbarte Höhe dar. Mangels Vorlage von Überweisungsbestätigungen oder Geldbehebungsnachweisen sei die vorgelegte Zahlungsbestätigung nicht glaubhaft. Der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte wurde mit EUR 34.307,12 ermittelt und die Einkommensteuer iHv EUR 5.276,81 festgesetzt. Infolge der Anrechnung von Lohnsteuern im Gesamtbetrag von EUR 6.996,33 resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 1.720,00. 2. Beschwerde vom 24. Juni 2025: Gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 erhob der Bf. mit Eingabe vom 24. Juni 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte zunächst nur für das Kind ***Kind1*** die Berücksichtigung des halben Familienbonus Plus sowie des Unterhaltsabsetzbetrages. Dies mit der Begründung, dass der Bf. für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** für das Jahr 2024 jeweils EUR 250,00 pro Monat und somit monatlich EUR 500,00 geleistet habe. Der Beschwerde wurde die mit 20. Juni 2025 datierte Alimentationsvereinbarung vorgelegt, derzufolge der Bf. an die Kindesmutter ***Mutter*** für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** monatlich EUR 250,00 leistet. Darüber hinaus wurde der Beschwerde die von der Kindesmutter ***Mutter*** unterfertigte Bestätigung in Kopie nachgereicht, derzufolge die Kindesmutter vom Bf. als ihren Ex-Freund für die beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** monatlich jeweils EUR 250,00 und somit insgesamt EUR 500,00 erhalte. 3. weitere Eingabe vom 25. Juni 2025: Mit weiterer Eingabe vom 25. Juni 2025 im Wege von FinanzOnline beantragte der Bf. den ganzen Familienbonus Plus für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** sowie den Unterhaltsabsetzbetrag. Dies mit der Begründung, dass der Bf. für seine beiden Kinder jeweils monatlich EUR 250,00 und somit EUR 500,00 pro Monat leistet. 4. Beschwerdevorentscheidung vom 8. Jänner 2026: Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich stattgegeben und ein halber Familienbonus Plus iHv EUR 1.000,48 (d.s. 50% für ***Kind1***) sowie ein Unterhaltsabsetzbetrag iHv 420,00 (d.s. 1 Kind, ***Kind1***) berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde iHv EUR 3.856,73 festgesetzt, infolge der Anrechnung einbehaltener Lohnsteuern im Gesamtbetrag von EUR 6.996,33 resultierte daraus eine Gutschrift iHv EUR 3.140,00. 4. Vorlageantrag vom 12. Jänner 2026: Mit Eingabe vom 12. Jänner 2026 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Ergänzend wurde ausgeführt, der Bf. habe in der Beschwerde den ganzen Familienbonus Plus für ***Kind2*** zum Eintragen vergessen und versehentlich für ***Kind1*** nur den halben Familienbonus Plus beantragt. Der Bf. wolle aber den gesamten Familienbonus Plus und ersuche daher um Neuberechnung. 5. Vorlagebericht vom 1. April 2026: Nach den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 1. April 2026 habe der Bf. den Unterhalt in vollem Umfang bezahlt und die Kindesmutter ***Mutter*** keinen Familienbonus Plus beantragt. Dem Bf. stehe somit der Familienbonus Plus für beide Kinder zu. Da sich der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 8. Jänner 2026 nicht als unrichtig erweise sei somit die Voraussetzung einer Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO nicht gegeben. Es werde daher seitens des Finanzamtes beantragt, den angefochtenen Erstbescheid in diesem Sinne abzuändern und der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben. 6. Stellungnahme des FAÖ vom 12. Mai 2026: Nach den weiteren Ausführungen des Finanzamtes auf den BFG-Vorhalt vom 22. April 2026 werde das vom BFG angeforderte Berechnungsblatt 1 (Basis: gesetzlicher Unterhalt) übermittelt. Seitens des Finanzamtes werde weiters darauf verwiesen, dass im Falle der Nichtanerkennung der Unterhaltsvereinbarung anstelle des gesetzlichen Unterhaltes durch das Finanzamt aufgrund der Lohnsteuer-Richtlinien die Regelbedarfssätze (Basis: Berechnungsblatt 2) herangezogen werden. Ergänzend zum Sachverhalt sei auszuführen, dass infolge eines nicht beantworteten Auskunftsersuchens an die Kindesmutter in einem Telefongespräch mit der Sachbearbeiterin am 15.12.2025 um 10:48 Uhr die Richtigkeit der vorgelegten Dokumente (Unterhaltsvereinbarung und Zahlungsbestätigung) bestätigt worden sei (Anm: Berechnungsblatt 3 - volle Anerkennung der Unterhaltszahlungen). Nach den vom Finanzamt beigelegten Berechnungsblättern 1 bis 3 würden sich unter Berücksichtigung des gesetzlichen Unterhaltes, der von Gerichten angewandten Regelbedarfssätze und der tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge folgende zu berücksichtigende Beträge ergeben: | Unterhaltsabsetzbetrag: | gesetzl. Unterhaltsleistg.: | Regelbedarfs-sätze: | tatsächlich vereinbart: | 1. Anzahl Monate Kind ***Kind1***: | 5 | 6 | 12 | 2. Anzahl Monate Kind ***Kind2***: | 5 | 5 | 12 | Unterhaltsabsetzbetrag ***Kind1***/M.: | 35,00 | 35,00 | 35,00 | Unterhaltsabsetzbetrag ***Kind2***/M.: | 52,00 | 52,00 | 52,00 | Unterhaltsabsetzbetrag gesamt: | 435,00 | 470,00 | 1.044,00 | (ganzer) Familienbonus Plus: | gesetzl. Unterhaltsleistg.: | Regelbedarfs-sätze: | tatsächlich vereinbart: | 1. Anzahl Monate Kind ***Kind1***: | 5 | 6 | 12 | 2. Anzahl Monate Kind ***Kind2***: | 5 | 5 | 12 | ganzer Familienbonus Plus/M: | 166,68 | 166,68 | 166,68 | Familienbonus Plus Gesamt: | 1.666,80 | 1.833,48 | 4.000,32 Gegen eine stattgebende Erledigung bestehen seitens des Finanzamtes weiterhin keine rechtlichen Bedenken. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. beantragt für das Jahr 2024 die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus und des Unterhaltsabsetzbetrages für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2***, da er an die Kindesmutter ***Mutter*** monatlich jeweils EUR 250,00 entrichte. Die Kindesmutter ***Mutter*** hat keinen Familienbonus Plus beantragt. In diesem Zusammenhang übermittelte der Bf. die Unterhaltsvereinbarung für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2***, in der festgelegt ist, dass der Bf. monatlich EUR 250,00 (insgesamt EUR 500,00) an die Kindesmutter ***Mutter*** händisch übergibt. Im Zuge der Erlassung des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 wurden der Familienbonus Plus sowie der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt, da keine Nachweise über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung vorgelegt wurden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Jänner 2026 wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als der halbe Familienbonus Plus für das Kind ***Kind1*** mit EUR 1.000,08 für 12 Monate und der Unterhaltsabsetzbetrag bloß für das 1. Kind mit EUR 420,00 (d.s. EUR 35,00 x 12 Monate) berücksichtigt wurden. Dessen ungeachtet wurde mit Eingabe vom 25. Juni 2025 sowie mit Vorlageantrag vom 12. Jänner 2026 die Berücksichtigung des ganzen Familienbonus für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** sowie des Unterhaltsabsetzbetrages beantragt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1 Unterhaltsabsetzbetrag: Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 idF BGBl I 153/2023 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 35 Euro monatlich zu. Dabei gilt: a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinen von ihm dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. b) Leistet ein Steuerpflichtiger für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 52 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 69 Euro monatlich zu. Gemäß § 231 Abs. 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Unterhaltsabsetzbetrag soll gesetzliche Unterhaltspflichten gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern steuerlich berücksichtigen. Die Inanspruchnahme des Unterhaltsabsetzbetrages setzt voraus, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Der Unterhaltsabsetzbetrag ist dabei an die tatsächliche Leistung des Unterhalts geknüpft und steht nur einer Person zu, die zur Leistung des gesetzlichen Unterhalts verpflichtet ist (vgl. Kanduth-Kristen/Marschner/ Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom EStG, § 33 Rz. 76). Der Unterhaltsabsetzbetrag steht erstmals für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wurde. Der Steuerpflichtige hat diesbezüglich einen Zahlungsnachweis durch Vorlage schriftlicher Unterlagen zu erbringen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem im schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag (vgl. UFS 2.10.2009, GZ. RV/0425-I/08; sinngemäß Rz. 800 LSt-Richtlinien 2002). Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es nach der Verwaltungspraxis der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich geleisteten Unterhalts hervorgeht (s. sinngemäß Rz. 801 LSt-Richtlinien 2002). Die von Gerichten angewendeten Durchschnittsbedarfssätze (Regelbedarfsätze) kommen nach der Verwaltungspraxis nur dann zur Anwendung, wenn keine behördliche Festsetzung, kein schriftlicher Vertrag und keine schriftliche Bestätigung der empfangsberechtigten Person, in der die getroffene Unterhaltsvereinbarung und deren Erfüllung bestätigt werden, vorliegen (s. sinngemäß Rz. 801 LSt-Richtlinien 2002). Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Leistung ergibt (vgl. VwGH 21.12.2016, Zl. Ro 2015/13/0008; UFS 17.7.2008, GZ. RV/0089-G/08; s. sinngemäß Rz 797 LSt-Richtlinien 2000). Mit dem AbgÄG 2022, BGBl I 108/2022, wurde in Abs. 4 Z 3 lit. c ausdrücklich gesetzlich verankert und geregelt, dass vorrangig die zeitlich am weitesten zurückliegende Unterhaltsverpflichtung getilgt wird (daher rechnerische "Auffüllung" des Kalenderjahres von Beginn an; s. ERlRV 1534, BlgNR XXVI. GP, S. 13). Aus der Umrechnung kann sich dabei auch ein Anspruchszeitraum von weniger als sechs Monaten ergeben (vgl. Kanduth-Kristen/ Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner - Jakom, EStG, § 33 Rz. 78). Im vorliegenden Fall hat der Bf. im Jahre 2024, basierend auf der zwischen ihm und der Kindesmutter getroffenen Vereinbarung Unterhaltsleistungen für seine beiden Kinder im Gesamtbetrag von EUR 6.000,00 geleistet, die wie folgt ermittelt wurden: | Bezeichnung: | Kind ***Kind1***: | Kind ***Kind2***: | monatl. Unterhaltsleistung: | 250,00 | 250,00 | Anzahl Monate: | 12 | 12 | jährliche Unterhaltsleistung: | 3.000,00 | 3.000,00 | GESAMT: | 6.000,00 | Die zwischen dem Bf. und der Kindesmutter getroffene Vereinbarung über die Leistung von Unterhaltsleistungen iHv EUR 250,00 pro Monat/Kind wurde im Zuge der Einbringung der Beschwerde vorgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages und des ganzen Familienbonus Plus die zwischen dem Bf. und der Kindesmutter getroffenen Vereinbarung über die Leistung von Unterhaltszahlungen zu Grunde gelegt. Der Beschwerde wird daher Folge gegeben und der Unterhaltsabsetzbetrag für beide Kinder wie folgt gewährt: | Unterhaltsabsetzbetrag: | tatsächlich vereinbart: | 1. Anzahl Monate Kind ***Kind1***: | 12 | 2. Anzahl Monate Kind ***Kind2***: | 12 | Unterhaltsabsetzbetrag ***Kind1***/M.: | 35,00 | Unterhaltsabsetzbetrag ***Kind2***/M.: | 52,00 | Unterhaltsabsetzbetrag gesamt: | 1.044,00 Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 wird daher betreffend Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages für 12 Monate Folge gegeben. 2.2 Berücksichtigung des ganzen Familienbonus Plus: Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro, b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro. 2. […] 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) […] b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Der Familienbonus Plus soll erwerbstätige Steuerpflichtige, die Kinder haben und dadurch weniger leistungsfähig sind als Kinderlose mit gleichem Einkommen ab 1.1.2019 steuerlich entlasten. Damit soll dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und dem daraus abgeleiteten subjektiven Nettoprinzip, das eine Berücksichtigung zwangsläufiger privater, die Leistungsfähigkeit vermindernder Ausgaben verlangt, Rechnung getragen werden (s. ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 1). Der Familienbonus Plus steht für ein Kind zu, das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den EWR oder in der Schweiz aufhält. Der Absetzbetrag steht auf Antrag zu. Einen Antrag auf Berücksichtigung des Familienbonus Plus kann bei unbeschränkter Steuerpflicht u.a. der Steuerpflichtige stellen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (Unterhaltsverpflichteter; vgl. Kanduth-Kristen in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG, § 34, Rz. 34). Der Anspruch auf Familienbonus Plus hängt davon ab, dass für den jeweiligen Monat der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag besteht für Kalendermonate, für die der gesetzliche Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt (vgl. Kanduth-Kristen in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG, § 34, Rz. 37). Es wird daher auch in diesem Punkt der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 Folge gegeben, als der ganze Familienbonus Plus für die beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2*** für den Zeitraum 1-12/2024 wie folgt gewährt wird: | (ganzer) Familienbonus Plus: | tatsächlich vereinbart: | 1. Anzahl Monate Kind ***Kind1***: | 12 | 2. Anzahl Monate Kind ***Kind2***: | 12 | ganzer Familienbonus Plus/M: | 166,68 | Familienbonus Plus Gesamt: | 4.000,32 3. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, als es bei der Frage der Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltszahlungen um eine Sachverhaltsfrage und damit um keine Rechtsfrage handelt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 18. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101399/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101399.2026
Stammnummer
151538
Gültig
18.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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