Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100787/2026
1. Zurückweisung einer nicht durch die Partei eingebrachten Beschwerde 2. Formlose Verständigung der Parteien, dass eine BVE nach der Auffassung des BFG nicht erlassen worden ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100787/2026vom 02.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend
a) die Beschwerde von ***Name des Kindes*** vom 16.04.2024 und
b) die Beschwerde von ***Name Bf1 alt*** (nunmehr ***Bf1***) vom 03.05.2024
gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. März 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.2023 bis 03.2024, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, beschlossen:
a) Die Beschwerde von ***Name des Kindes*** vom 16.04.2024 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
b) Gemäß § 281a BAO werden die Parteien in Ansehung der Beschwerde von ***Name Bf1 alt*** (nunmehr ***Bf1***) vom 03.05.2024 davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes hinsichtlich dieser Beschwerde noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Gegen diesen Beschluss ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 07.06.2022 habe ***Bf1*** noch unter dem Namen ***Name Bf1 alt*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieherin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***Name des Kindes*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM00***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet) für den Zeitraum ab Juni 2022 beantragt. Unter dem Grund für die Zuerkennung der Familienbeihilfe habe die Kindesmutter im Formular "Ausbildung (Polizeischule)" abgeführt. In der Folge habe die Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfen für ihren Sohn (unter anderem) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Jänner 2023 bis März 2024 bezogen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 habe das Finanzamt von der Kindesmutter (unter anderem) die Familienbeihilfen für das Kind für den Zeitraum Jänner 2023 bis März 2024 zurückgefordert und diesen Bescheid wie folgt begründet:
Ihr Sohn ***Vorname Sohn*** hat im Kalenderjahr 2023 laut dem FAÖ vom Dienstgeber übermittelten Lohnzettel (Landespolizeidirektion ***Bundesland***) die maßgebliche Einkommensgrenze überschritten.
Dieser Rückforderungsbescheid habe als Empfänger die Kindesmutter ausgewiesen wie folgt
[...]
und wurde am Mittwoch, dem 27.03.2024 zugestellt.
Am 16.04.2024 habe das Kind gegen den an die Kindesmutter adressierten Bescheid (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Beschluss erfolgten durch das Bundesfinanzgericht) eine Beschwerde eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes die Auskunft erteilt worden sei, dass während der Polizeigrundausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.
Die Beschwerde habe im Briefkopf den Namen und die Adresse des Sohnes der Beihilfenbezieherin und am Ende die Unterschrift des Kindes aufgewiesen:
Briefkopf: Unterschrift:
[...]
Am 03.05.2024 habe die Kindesmutter selbst eine Beschwerde eingebracht und in dieser das Vorbringen ihres Sohnes wiederholt.
Diese Beschwerde habe im Briefkopf den Namen und die Adresse der Beihilfenbezieherin und am Ende die Unterschrift der Kindesmutter aufgewiesen:
Briefkopf: Unterschrift:
[...]
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 20.12.2024 habe das Finanzamt die Beschwerde vom 16.04.2024 (also jene Beschwerde, die durch den Sohn der Bf. eingebracht worden sei) als unbegründet abgewiesen.
In dieser BVE sei die Beihilfenbezieherin als Bescheidadressat angeführt worden wie folgt
[...]
und sei dieser Bescheid der Kindesmutter am 24.12.2024 (Dienstag) zugestellt worden.
Am 21.01.2025 (Poststempel) habe die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag eingebracht.
2. Sachverhalt:
***Name Bf1 alt*** (nunmehr ***Bf1***) ist Kindesmutter von ***Name des Kindes*** und hat mit Antrag vom 07.06.2022 die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn für den Zeitraum ab Juni 2022 beantragt. Unter dem Grund für die Zuerkennung der Familienbeihilfe hat die Kindesmutter im Antragsformular "Ausbildung (Polizeischule)" abgeführt.
Die Beihilfenbezieherin hat in der Folge die Familienbeihilfen für ihren Sohn (unter anderem) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum Jänner 2023 bis März 2024 bezogen.
Mit Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 forderte das Finanzamt von der Kindesmutter unter anderem die Familienbeihilfen für ihren Sohn für den Zeitraum Jänner 2023 bis März 2024 zurück. Partei in diesem Verfahren betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfen ist ***Name Bf1 alt*** (nunmehr ***Bf1***) und hat der Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 auch die Partei als Bescheidadressaten ausgewiesen:
[...]
Der Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 wurde am Mittwoch, dem 27.03.2024 zugestellt.
Am 16.04.2024 hat das Kind gegen den an die Kindesmutter adressierten Bescheid eine Beschwerde eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens des Finanzamtes die Auskunft erteilt worden sei, dass während der Polizeigrundausbildung ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Die Beschwerde hat im Briefkopf den Namen und die Adresse des Sohnes der Beihilfenbezieherin und am Ende die Unterschrift des Kindes aufgewiesen:
Briefkopf: Unterschrift:
[...]
Am 03.05.2024 hat die Kindesmutter selbst eine Beschwerde eingebracht und in dieser das Vorbringen ihres Sohnes wiederholt. Diese Beschwerde hat im Briefkopf den Namen und die Adresse der Beihilfenbezieherin und am Ende die Unterschrift der Kindesmutter aufgewiesen:
Briefkopf: Unterschrift:
[...]
Mit BVE vom 20.12.2024 hat das Finanzamt die Beschwerde vom 16.04.2024 - also jene Beschwerde, die durch den Sohn eingebracht worden ist - als unbegründet abgewiesen.
In dieser BVE war die Beihilfenbezieherin als Bescheidadressat angeführt worden wie folgt
[...]
und ist dieser Bescheid der Kindesmutter am 24.12.2024 (Dienstag) zugestellt worden.
Die Erlassung einer BVE betreffend die seitens der Kindesmutter eingebrachten Beschwerde vom 03.05.2024 ist nicht aktenkundig und ist eine solche BVE nach der Aktenlage und der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts nicht erlassen worden.
Am 21.01.2025 (Poststempel) hat die Kindesmutter einen Vorlageantrag eingebracht.
3. Beweiswürdigung:
Dass die Kindesmutter die Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihren Sohn beginnend mit 06/2022 beantragt hat und in der Folge in der beschwerdegegenständlichen Zeit von Jänner 2023 bis März 2024 diese Beihilfen bezogen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und einer durchgeführten Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts (FABIAN) und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass der Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 an die Kindesmutter als Partei des Beihilfenverfahrens adressiert und dieser Bescheid am 27.03.2024 zugestellt worden ist, ergibt sich aus diesem Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 und dem im Beihilfenakt vorhandenen Rückschein betreffend die Zustellung des Rückforderungsbescheides und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass am 16.04.2024 der Sohn der Bf. gegen den an die Kindesmutter adressierten Bescheid eine Beschwerde eingebracht hat, ergibt sich aus dieser Beschwerde und ist unstrittig.
Dass am 03.05.2024 die Kindesmutter ihrerseits eine Beschwerde eingebracht hat, ergibt sich aus dieser Beschwerde und ist unstrittig.
Dass mit BVE vom 20.12.2024 über die Beschwerde des Sohnes der Bf. vom 16.04.2024 abgesprochen und diese BVE an die Kindesmutter adressiert worden ist, ergibt sich aus dieser BVE und ist unstrittig.
Dass betreffend die Beschwerde der Kindesmutter vom 03.05.2024 keine BVE erlassen worden ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und einer durchgeführten Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts (FABIAN) und ist unstrittig.
Dass die Kindesmutter gegen diese BVE vom 20.12.2024 am 21.01.2025 einen Vorlageantrag eingebracht hat, ergibt sich aus diesem Vorlageantrag und ist unstrittig.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist gemäß § 246 Abs 1 BAO demnach jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Ein Bescheid ergeht an die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft), die (gemäß
§ 93 Abs 2 BAO) im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97). Beschwerdeführer kann daher nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den er auch inhaltlich bestimmt war (vgl. z.B. VwGH 7.3.1991, 90/16/0043; BFG 17.11.2023, RV/7103741/2023).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist vor allem bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters unzulässig (Ritz/Koran BAO8, § 260 RZ 5).
Wegen mangelnder Befugnis ist eine Beschwerde beispielsweise zurückzuweisen, wenn sie von einer anderen Person, als dem Bescheidadressaten eingebracht wird, wenn sie ein Beitrittsberechtigter im eigenen Namen einbringt (vgl. z.B. VwGH 20.1.1986, 84/15/0060; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253), oder wenn sie der Vertreter der Partei im eigenen Namen einbringt (vgl. z.B. VwGH 27.8.1990, 90/15/0078; UFS 3.3.2010, RV/0071-G/10; BFG 6.8.2020, RV/6100324/2020; BFG 11.1.2022, RV/5100690/2019).
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Bei der Verständigung nach § 281a BAO handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).
4.2. Ad Beschwerde des Sohnes der Bescheidadressatin vom 16.04.2024
(Punkt a. des Beschlusses)
Die belangte Behörde hat den Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 an die Kindesmutter adressiert und wurde dieser Bescheid am 27.03.2024 zugestellt. Am 16.04.2024 hat der Sohn der Beihilfenbezieherin, der nicht Partei des Beihilfeverfahrens war, eine Beschwerde eingebracht.
Da der Sohn nicht Partei des Beihilfenverfahrens war, erfolgte die Einbringung der Beschwerde von einer nicht legitimierten Person und war die Einbringung des Rechtsmittels durch das Kind daher nicht zulässig.
Die Beschwerde des Sohnes der Beihilfenbezieherin war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
4.3. Ad Beschwerde der Bescheidadressatin vom 03.05.2024
(Punkt b. des Beschlusses)
Die belangte Behörde hat den Rückforderungsbescheid vom 22.03.2024 an die Kindesmutter adressiert und wurde dieser Bescheid am 27.03.2024 zugestellt. Am 03.05.2024 hat die Beihilfenbezieherin ihrerseits eine Beschwerde eingebracht.
Da diese Beschwerde vom 03.05.2024 von einer anderen Person (der Kindesmutter) eingebracht worden ist, als die Beschwerde vom 16.04.2024 (diese wurde durch den Sohn eingebracht), war die Beschwerde vom 03.05.2024 nicht als Ergänzung zur Beschwerde vom 16.04.2024 anzusehen. Die nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist durch die Kindesmutter am 03.05.2024 eingebrachte Beschwerde heilt auch nicht den Mangel, dass die Beschwerde vom 16.04.2024 von einer nicht legitimierten Person eingebracht worden ist.
Das Finanzamt hat in Ansehung der Beschwerde der Kindesmutter vom 03.05.2024 noch keine BVE erlassen, weil die BVE vom 20.12.2024 dezidiert nur über die Beschwerde des Sohnes vom 16.04.2024 abgesprochen hat.
Aus diesem Grund waren die Parteien des Verfahrens in Ansehung der Beschwerde der Kindesmutter vom 03.05.2024 gemäß § 281a BAO formlos davon zu verständigen, dass nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichts in Ansehung der Beschwerde der Beihilfenbezieherin noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass das Kind eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingebracht hat, der an die Beihilfenbezieherin adressiert gewesen ist, hat das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass eine durch eine nicht dazu legitimierte Person eingebrachte Beschwerde unzulässig ist, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt diesbezüglich nicht vor.
Dass nicht zulässige Beschwerden seitens des Bundesfinanzgerichts mit Beschluss zurückzuweisen sind, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in der Erlassung eines Zurückweisungsbeschlusses bei Einbringung einer nicht zulässigen Beschwerde nicht vor.
Dass bei der Nichterlassung einer BVE die Parteien formlos davon zu verständigen sind, dass nach der Auffassung des Bundesfinanzgerichts noch eine BVE zu erlassen ist, ergibt sich unmittelbar aus der Bestimmung des § 281a BAO. Dazu, dass es sich bei dieser formlosen Verständigung um einen verfahrensleitenden Beschluss handelt, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015) und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss von dieser Judikatur nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in Ansehung dieser formlosen Verständigung nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 2. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100787/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100787.2026
- Stammnummer
- 151537
- Gültig
- 02.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF