Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100010/2026
Beihilfenschädlicher Studienwechsel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100010/2026vom 09.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 24. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Juli 2025 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe 09.2023-05.2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom
15. September 2025 teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Monate 03/2025 bis 05/2025 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde hinsichtlich der Monate 09/2023 bis 02/2025 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieherin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM01***; in der Folge auch als "Tochter" oder "Kind" bezeichnet) und habe die Kindesmutter für ihre Tochter (auch) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Mit Bescheid vom 11.07.2025 habe das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 zurückgefordert und diesen Rückforderungsbescheid im Wesentlichen damit begründet, dass bei dem Kind ein Studienwechsel nach dem 3. gemeldeten Semester ("beihilfenschädlicher Studienwechsel" oder "schädlicher Studienwechsel") vorgelegen habe.
Am 24.07.2025 habe die Kindesmutter eine Beschwerde mit folgendem Wortlaut eingebracht:
Rückforderungsbescheid ist teilweise falsch, da sie wie telefonisch besprochen ab März 2025 die Familienbeihilfe bekommen sollte.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 15.09.2025 habe das Finanzamt der Beschwerde der Bf. teilweise Folge gegeben und im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass bei dem Kind ein schädlicher Studienwechsel vorgelegen habe, dass sich aber auf Grund von anrechenbaren Prüfungen im Ausmaß 5,5 ECTS-Punkten aus dem Erststudium (Bachelorstudium ***Studienrichtung1***) für das Zweitstudium (Bachelorstudium ***Studienrichtung2***) der Rückforderungszeitraum auf den Zeitraum September 2023 bis Februar 2025 reduziere.
Am 17.09.2025 habe die Bf. einen Vorlageantrag mit folgendem Wortlaut eingebracht:
Mit der Bitte um Entscheidung über die Beschwerde verbleibe ich, mit freundlichen Grüßen ***Bf1***
Mit Vorlagebericht vom 13.01.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Tochter*** und hat für ihre Tochter (auch) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen.
Das Kind hat im Wintersemester 2021/2022 (konkret am 08.07.2021) das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** begonnen und dieses Studium im Wintersemester 2023/2024 (konkret am 22.12.2023) beendet. Am 18.09.2023 hat die Tochter der Bf. das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** (Fachhochschul-Bachelorstudienlehrgang) begonnen. Aus dem Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** sind dem Kind fünf Prüfungen im Ausmaß von 5,5 ECTS-Punkten für das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** angerechnet worden.
In der Zeit von 01.12.2023 bis zumindest 31.12.2025 war die Tochter der Bf. bei der ***Name Dienstgeber*** beschäftigt.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** Kindesmutter von ***Name Tochter*** ist und für ihre Tochter (auch) für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich aus dem Beihilfenakt und aus einer Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass das Kind im Wintersemester 2021/2022 das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** begonnen und dieses Studium im Wintersemester 2023/2024 beendet hat, ergibt sich aus der Studienbestätigung der ***Name Universität*** vom 22.12.2023 und ist unstrittig.
Dass die Tochter der Bf. im Wintersemester 2023/2024 (konkret am 18.09.2023) das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** (Fachhochschul-Bachelorstudienlehrgang) begonnen hat, ergibt sich aus Beihilfendatenbank des Finanzressorts ("FABIAN") und einer Inskriptionsbestätigung der ***Name Fachhochschule*** vom 04.06.2025 und ist unstrittig.
Dass dem Kind aus dem Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** fünf Prüfungen im Ausmaß von 5,5 ECTS-Punkten für das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** angerechnet worden sind, ergibt sich aus einer Bestätigung der ***Name Fachhochschule*** (einer Beilage zur Inskriptionsbestätigung vom 09.09.2025) und ist unstrittig.
Dass das Kind in der Zeit von 01.12.2023 bis zumindest 31.12.2025 bei der ***Name Dienstgeber*** beschäftigt war, ergibt sich aus einer seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Sozialversicherungsabfrage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
A. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat eine Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß § 17 Abs. 2 StudFG gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Das Vorliegen der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes ist bei einem Studienwechsel nach § 17 StudFG zu beurteilen, das heißt es gelten somit die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das FLAG verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG, das FLAG enthält jedoch keine Definition eines Studienwechsels. § 17 StudFG selbst enthält aber auch keine abschließende Definition des Studienwechsels. Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG 1992 fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. z.B. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN).
Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel.
Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen. Wird bei einem Studienwechsel nicht die gesamte Vorstudienzeit berücksichtigt, verkürzen angerechnete Prüfungen die Wartezeit bis zu einem neuerlichen Beihilfenbezug (§ 17 Abs. 3 StudFG).
B. Studienwechsel:
Im vorliegenden Fall hat das Kind im Wintersemester 2021/2022 das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** begonnen und dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben. Im Wintersemester 2023/2024 hat die Tochter der Bf. das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** beendet und das Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** begonnen. Im konkreten Fall stellen sich die Berufsausbildung der Tochter der Bf. dar, wie folgt:
Wintersemester 2021/2022 - Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** (1. Semester)
Sommersemester 2022 - Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** (2. Semester)
Wintersemester 2022/2023 - Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** (3. Semester)
Sommersemester 2023 - Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** (4. Semester)
Wintersemester 2023/2024 - Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** (5. Semester) bis 22.12.2023 und Beginn Bachelorstudium ***Studienrichtung2*** am 18.09.2023
Sommersemester 2024 - Bachelorstudium ***Studienrichtung2***
Wintersemester 2024/2025 - Bachelorstudium ***Studienrichtung2***
Sommersemester 2025 - Bachelorstudium ***Studienrichtung2***
Die Beendigung eines Studiums und der Beginn eines neuen Studiums ist geradezu das Paradebeispiel eines Studienwechsels und hat das Kind das inskribierte Erststudium (Bachelorstudium ***Studienrichtung1***) nach Ablauf des 3. Semesters gewechselt.
Gründe, die einen Studienwechsel bei der Tochter der Bf. (im Sinn des § 17 Abs. 2 StudFG) zwingend erforderlich gemacht hätten, sind nicht vorgebracht worden und haben nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auf Grund der durchgehenden Erwerbstätigkeit der Tochter der Bf. auch nicht vorgelegen.
Als Zwischenergebnis kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass bei der Tochter der Bf. ein beihilfenschädlicher Studienwechsel vorgelegen hat.
C. Anrechenbare Prüfungen:
Beim zweiten Studium der Tochter (Bachelorstudium ***Studienrichtung2***) sind fünf Prüfungen im Ausmaß von 5,5 ECTS-Punkten aus dem ersten Studium des Kindes (Bachelorstudium ***Studienrichtung1***) angerechnet worden.
Werden Prüfungen im Ausmaß von 1 bis 30 ECTS-Punkten aus dem "alten" Studium beim "neuen" Studium angerechnet, verringert sich die "Stehzeit" (also die Zeit, während der trotz einer vorliegenden Berufsausbildung keine Familienbeihilfe zusteht) um ein Semester.
Wie oben unter dem Punkt "Studienwechsel" dargelegt, hat das Kind das Bachelorstudium ***Studienrichtung1*** nach dem 4. Semester beendet und verringert sich die Wartezeit (wegen der angerechneten Prüfungen im Ausmaß von 5,5 ECFS-Punkten) von 4 Semester auf 3 Semester wie folgt:
1. Semester Wartezeit: Wintersemester 2023/2024
2. Semester Wartezeit: Sommersemester 2024
3. Semester Wartezeit: Wintersemester 2024/2025
Als Zwischenergebnis kann daher an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Wartezeit für den Bezug der Familienbeihilfe beginnend ab dem Wintersemester 2023/2024 (konkret ab September 2023) insgesamt 3 Semester, sohin bis zum Februar 2025 beträgt.
D. Rückforderung im konkreten Fall:
Wie unter dem Punkt "Studienwechsel" dargelegt, lag bei der Tochter der Bf. ein schädlicher Studienwechsel nach dem 4. Semester vor. Die Wartezeit bis zu einem neuerlichen Bezug von Familienbeihilfe hätte daher grundsätzlich 4 Semester betragen.
Da der Tochter beim zweiten Studium (Bachelorstudium ***Studienrichtung2***) fünf Prüfungen im Ausmaß von 5,5 ECTS-Punkten aus dem ersten Studium des Kindes (Bachelorstudium ***Studienrichtung1***) angerechnet worden sind, verringerte sich die Wartezeit von 4 auf 3 Semester.
Der Studienwechsel des Kindes hat im Wintersemester 2023/2024 stattgefunden. Die Wartezeit bis zum neuerlichen Bezug von Familienbeihilfe beträgt wegen der Anrechnung von Prüfungen im Ausmaß von 5,5 ECTS-Punkten daher 3 Semester, im konkreten Fall den Zeitraum September 2023 bis Februar 2025. Da die Bf. für diesen Zeitraum die Familienbeihilfen für ihre Tochter bereits bezogen hatte, war die Familienbeihilfe für den Zeitraum September 2023 bis Februar 2025 rückzufordern.
Da mit dem angefochtenen Erstbescheid vom 11.07.2025 die Beihilfen für den Zeitraum September 2023 bis Mai 2025 rückgefordert worden ist, war der Beschwerde der Bf. betreffend die Monate März 2025 bis Mai 2025 (im Umfang der BVE vom 15.09.2025) teilweise Folge zu geben.
E. Zurückzahlen zu Unrecht bezogener Beihilfen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 9.6.1978, 1019/77; 20.2.2008, 2006/15/0076; 22.4.2009, 2008/15/0323; 8.7.2009, 2009/15/0089; 28.10.2009, 2008/15/0329; 29.9.2010, 2007/13/0120; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 9.7.2008, 2005/13/0142). Allenfalls im Bereich der Strafbarkeit nach § 29 FLAG 1967 (oder nach § 146 StGB) relevante subjektive Momente, wie ein Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (vgl. etwa VwGH 20.12.1968, 0486/68; 10.12.1997, 97/13/0185; 31.10.2000, 2000/15/0035; 3.8.2004, 2001/13/0048; 23.9.2005, 2005/15/0080; 18.4.2007, 2006/13/0174; 19.12.2013, 2012/16/0047).
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder 24.6.2009, 2007/15/0162).
Wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; 8.7.2009, 2009/15/0089; 24.6.2009, 2007/15/0162; 22.4.2009, 2008/15/0323; 28.10.2008, 2006/15/0113; 23.9.2005, 2005/15/0080; 31.10.2000, 96/15/0001; 13.3.1991, 90/13/0241; 16.2.1988, 85/14/0130; 25.2.1987, 86/13/0158; 15.5.1963, 904/62); ebenso, ob der Bezieher diese im guten Glauben entgegengenommen hat (vgl. BFG 8.2.2017, RV/7105064/2015; 20.6.2016, RV/7100264/2016; VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 21.10.1999, 97/15/0111; VwGH 26.6.2002, 98/13/0042; VwGH 29.9.2010, 2007/13/0120).
Die Familienbeihilfe war daher von der Beihilfenbezieherin rückzufordern, weil es für die Frage, ob ein Bezug der Familienbeihilfe zu Recht erfolgt ist, nicht maßgeblich ist, ob der Bf. im konkreten Fall am zu Unrecht erfolgten Bezug der Familienbeihilfe ein Verschulden trifft. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung unberechtigt bezogener Familienbeihilfen besteht sogar dann, wenn dem Finanzamt alle Unterlagen übermittelt worden wären und das Finanzamt (vorerst) dennoch die Familienbeihilfen weiterbezahlt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für einen "schädlichen Studienwechsel" ergeben sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz und besteht zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines schädlichen Studienwechsels eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nicht abgewichen ist.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Ansehung der Voraussetzungen für einen "schädlichen Studienwechsel" nicht vor.
Dass im gegenständlichen Beschwerdefall ein schädlicher Studienwechsel vorgelegen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu dem Umstand, dass objektiv zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen zurückzuzahlen sind, besteht eine umfangreiche, einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis auch von dieser Judikatur nicht abgewichen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch in der Rückzahlungsverpflichtung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen nicht vor.
Da in der gegenständlichen Beschwerdesache Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorgelegen haben, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 9. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100010/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100010.2026
- Stammnummer
- 151536
- Gültig
- 09.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF