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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500215/2026

Parkometer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500215/2026vom 11.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Renate Schohaj über die zwei wortgleichen Beschwerden vom 30. März 2026 des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen die zwei Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, beide vom 29. Dezember 2025, GZen Verfahren 1) MA67/GZ1/2025 und Verfahren 2) MA67/GZ2/2025, jeweils betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 30,00 Euro (2 x 15) zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 (MA 67) forderte die Firma Firma als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) mit Schreiben vom 1) 28. August 2025, GZ. MA67/GZ3/2025 und 2) 27. August 2025, GZ. MA67/GZ4/2025 jeweils gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wem das Fahrzeug überlassen worden sei, sodass dieses am 1) 1. Juli 2025 um 10:05 Uhr in 1190 Wien, Pyrkergasse 14 und 2) 30. Juni 2025 um 09:53 Uhr in 1190 Wien, Flotowgasse gegenüber 20 gestanden sei. In den Schreiben wurde jeweils darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Die Lenkerauskunftsersuchen wurden der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) am 1) 15. September 2025 durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle Post zugestellt; 2) 15. September 2025 durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle Post zugestellt. Den zwei Lenkerauskunftsersuchen wurde binnen der zweiwöchigen Frist nicht entsprochen. Mit Schreiben vom 25. September 2025 teilte der Beschwerdeführer (kurz: Bf.), Herr ***Bf1*** unter Anführung der Geschäftszahlen zu Verfahren 1) und 2) das Folgende mit: "Die beigefügte Hinterlegung und Verständigung, kann von mir nicht abgeholt. Die Fa. Firma ist hier nicht adressiert, diese Firma ist daher ordnungsgemäß über Ihr Anliegen zu verständigen- Adresse siehe Firmenbuch. Ich, als Geschäftsführer, befinde mich zudem im Krankenstand und werde Post für dir Firma Firma an meiner privaten Wohnadresse nicht entgegennehmen. Bitte um ordnungsgemäße Zustellung." Mit zwei Strafverfügungen vom 29. Oktober 2025, Verfahren 1) MA67/GZ1/2025 und Verfahren 2) MA67/GZ2/2025, wurde dem Bf. angelastet, er habe als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) des in Rede stehenden Fahrzeuges dem jeweils ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom 1) 28. August 2025 und 2) 27. August 2025 jeweils innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem dieses Fahrzeug zu den genannten Zeitpunkten überlassen worden sei, sodass dieses an den genannten Örtlichkeiten gestanden sei, nicht entsprochen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. jeweils eine Geldstrafe iHv 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Der Bf. brachte in seinem jeweiligen Einspruch (E-Mails vom 10. November 2025) wortgleich das Folgende vor: "Eine Auskunftsverweigerung hat NICHT stattgefunden. Wir haben keine Aufforderung zur Bekanntgabe erhalten! Eine ordnungsgemäße Zustellung ist NICHT erfolgt und hat nachweislich auch nicht stattgefunden. Versuchen Sie dies bitte zu beweisen! Für diesen Umstand ist der Geschäftsführer daher auch nicht haftbar und schuldig. Ansonsten und vorgreifend: ist die Höhe der Strafverfügung unverhältnismäßig und viel zu hoch. Die Bezahlung der Parkstrafe ist lediglich verspätet erfolgt, jedoch rechtzeitig bzw. vor Erstellung der Strafverfügung. Zudem ist keine Anonymverfügung eingelangt, welche Ohnehin nicht beeinsprucht werden kann, daher kann man lediglich nur auf die Strafverfügung abwarten. Die Höhe der übrigen Strafverfügung ist daher mit 75€ deutlich zu hoch bemessen Mit der Bitte um Überarbeitung verbleibe ich." Mit den nunmehr angefochtenen zwei Straferkenntnissen vom 29. Dezember 2025, GZen Verfahren 1) MA67/ GZ1/2025 und Verfahren 2) MA67/GZ2/2025, wurden dem Bf. die bereits in den Strafverfügungen vom 29. Oktober 2025 näher bezeichneten Verwaltungsübertretungen angelastet und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 jeweils eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) jeweils ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Zur Begründung stellte die Behörde nach jeweiliger Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 2 Abs. 1 und 2 Wiener Parkometergesetz 2006, § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 und § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz) fest, dass die jeweilige Lenkererhebung am 15.09.2025 bei der zuständigen Postgeschäftsstelle hinterlegt worden sei. Wortgleich wurde ausgeführt: Grundsätzlich gelten hinterlegte Dokumente gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - ZustG mit dem ersten Tag der Abholfrist, dies sei der 15.09.2025 gewesen, als zugestellt. Mit diesem Tag habe auch die gemäß § 49 Abs. 1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist [Anmerkung BFG, gemeint: Auskunftspflicht] zu laufen begonnen und folglich am 29.09.2025 geendet. Innerhalb der zweiwöchigen Frist sei keine Lenkerauskunft erteilt worden, weshalb dem Bf. als zur Vertretung der Zulassungsbesitzerin, als nach außen berufene Person, mittels Strafverfügung die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden sei. In dem dagegen erhobenen Einspruch habe der Bf. im Wesentlichen angegeben, dass er keine Aufforderung, den Lenker bekannt zu geben, erhalten habe und eine Auskunftsverweigerung oder eine ordnungsgemäße Zustellung somit nicht stattgefunden habe. Überdies wäre die Bezahlung der Parkstrafe lediglich verspätet erfolgt und die Höhe der Strafverfügung unverhältnismäßig viel zu hoch gewesen. Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Dazu werde festgestellt: Die Abgabestelle, also der Ort, an dem behördliche Dokumente zugestellt werden können, sei in § 2 Zustellgesetz (ZustG) definiert. Die Abgabestelle sei u.a. die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz oder der Geschäftsraum des Empfängers, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz oder ein vom Empfänger angegebener Ort für Zustellungen. Die Lenkererhebung sei ursprünglich an die Zulassungsbesitzerin (Firma) an der Geschäftsanschrift zugestellt worden und sei mit dem postalischen Vermerk "Ortsabwesenheit bis 12.3.2026" an die Behörde retourniert worden. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Firma ortsabwesend sei, sei daher die Lenkererhebung neuerlich an die Firma, an den Bf., per seiner Wohnadresse, zugestellt worden. Das Zustellgesetz lasse es ausdrücklich zu, dass auch die Wohnung oder sonstige Unterkunft einer natürlichen Person als Abgabestelle gelten könne. Dies betreffe auch den Wohnsitz der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers, wenn diese Person für die Zustellung bevollmächtigt sei (bzw. im Firmenbuch als vertretungsberechtigte Person eingetragen sei) und wenn dies für die Erreichbarkeit der Zustellung relevant werde, z.B. wenn die Zustellung am Sitz nicht möglich sei, was im gegenständlichen Fall auch zugetroffen habe. Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den/die Lenker*in zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei der Bf. darauf hingewiesen worden, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar sei. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen sei kein/e konkrete/r Lenker*in bekannt gegeben worden und somit habe der Bf. seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen. Da zum Tatbestand der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre, handle es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom/von der Täter*in widerlegt werden könne. Es sei Sache des/der Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner/ihrer Entlastung dienen könne. Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen sei. Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person geschädigt, dem die Strafdrohung diene, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen sei. Bei der Strafbemessung sei auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf., soweit sie der Behörde bekannt gewesen seien, sowie auf allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365,00 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat sei die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten. Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens sei im § 64 VStG begründet. Der Bf. erhob gegen die zwei Straferkenntnisse binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mails vom 30. März 2026) und brachte wortgleich das Folgende vor: "Die Lenker Erhebung haben wir NIE zugestellt bekommen, es gilt daher nachwievor der Umstand der NICHT Zustellung. Wenn Sie eine unfähige Poststelle finden, die etwas anderes dokumentiert, so ist das nicht mein Problem und auch nicht jenes, des Unternehmens. Des Weiteren sollten Sie Ihre allgemeine Lebenserfahrung stark überdenken und neu ordnen! Es ist absolut üblich, dass Firmen für Betriebs- und Urlaubsferien geschlossen sind und geschlossen werden und daher für kurzfristige Zeiträume nicht erreichbar sind. Fakt ist: - Wir haben keine Lenkerauskunft erhalten (Firma) - Ich habe keine Lenkerauskunft erhalten (Privat) Die Privatadresse ist NICHT für geschäftliche zwecke gedacht und auch nicht zu verwenden (deswegen heißt es ja Privatadresse! Ansonsten könnte ich meinen Wohnsitz ja auch ins Unternehmen verlegen und gleich dort nächtigen.... (Sie bekommen Ihre Dienstanweisungen ja auch ins Wachzimmer/Dienststelle und nicht nach Hause geschickt) - Wir sind nicht bis 12.03.2026 abwesend! Wir wissen, dass es seitens Behörden und Magistrate hier einen postalischen Zustellmangel gibt, den wir aber bei der ,normalen' Post nicht beheben können. Dieser Fehler liegt eindeutig bei Magistrat/Behörden/Gerichten, nicht bei uns und auch nicht bei der normalen Post (die sehen im System keine Abwesenheit)! Die Einsprüche und Stellungnahmen, sofern erhalten, sind stets rechtzeitig ergangen und erfolgt! - Jegliche Meldungen in den Schriftverkehrstücken sind nach bestem Wissen und gewissen erfolgt. Ein verschulden daraus kann als nicht hergeleitet werden. Es gibt nachwievor keine Beweise, dass das genannte KFZ inkl. Kennzeichen überhaupt zum beanstandeten Zeitpunkt falsch unterwegs gewesen sei- dieser Umstand geht auch aus keinem SV hervor. Der Umstand, dass eine Parkstrafe einbezahlt wurde, ist nicht gleichlautend zu setzen mit einem Schuldeingeständnis. Ich habe nicht behauptet, dass die einbezahlt Parkstrafe für die gegenständliche Sache gedient hat. Unbekannte oder nicht wissenden Dinge (sei es auch nur aufgrund zeitlicher Abfolgen und/oder sehr später Benachrichtigungen) können und dürfen einfach nicht unwahr und falsch ausgesagt oder wiedergegeben werden, auch dann nicht, wenn Magistrat/Behörde darauf drängen! Es wird daher jegliche Schuld und Absicht einer strafbaren Handlung bestritten! - Aufgrund des Umstandes und des Fakts, dass mich keinerlei Schuld trifft, ist die Strafbemessung dem Grund und der Höhe nach zu hoch und ohnehin nicht angebracht. - Es wird die Verfahrenseinstellung beantragt und die Straffreistellung! Mit der Bitte um Überarbeitung verbleibe ich." Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt zwei Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 28. April 2026). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. ist die zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A). Das genannte Fahrzeug war 1) am 1. Juli 2025 um 10:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Pyrkergasse 14 und 2) am 30. Juni 2025 um 09:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Flotowgasse gegenüber 20, jeweils ohne gültigen Parkschein abgestellt. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, forderte die Firma Firma mit Schreiben vom 1) 28. August 2025, GZ. MA67/GZ3/2025 und 2) 27. August 2025, GZ. MA67/GZ4/2025 jeweils zur Lenkerauskunft gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens auf (Lenkererhebung). Die Zustellung der zwei Lenkerauskunftsersuchen erfolgte an die Zulassungsbesitzerin (Firma Firma) am 1) 15. September 2025 durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle Post und 2) 15. September 2025 durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle Post. Der Bf. hat, als zur Vertretung nach außen berufene Person der Zulassungsbesitzerin (Firma Firma), die zwei Auskunftsbegehren der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht beantwortet. Der Bf. verweigerte die Annahme der Schriftstücke und begründete seine Weigerung mit Schreiben vom 25. September 2025 an die Magistratsabteilung 67 damit, dass er an seiner Privatadresse keine Postsendungen, die an die Firma gerichtet sind, entgegennehmen werde. Zudem sei er im Krankenstand (gewesen). In dem Schreiben ersuchte er um eine ordnungsgemäße Zustellung der Schriftstücke. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die festgestellten Sachverhalte ergeben sich aus den vom Magistrat der Stadt Wien dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Akten, insbesondere aus den Lenkerauskunftsersuchen vom 1) 28. August 2025, GZ. MA67/GZ3/2025 und 2) 27. August 2025, GZ. MA67/GZ4/2025 und deren aktenkundigen Zustellnachweisen (RSb). Da infolge der Kontaktaufnahme des Bf. mit der Behörde (o.a. Schreiben vom 25.9.2025) keine Hinweise auf eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der in Rede stehenden Lenkerauskunftsersuchen existieren und der Bf. seine bloße Behauptung, dass er an seiner Privatadresse keine Postsendungen, die an die Firma gerichtet seien entgegennehmen würde nicht glaubhaft konkretisierte, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung von der wirksamen Zustellung der Lenkerauskunftsersuchen durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 1) 15. September 2025 und 2) 15. September 2025 aus. Rechtliche Beurteilung: § 17 Zustellgesetz normiert: "1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. (2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. (3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. (4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde." Somit wurden die Lenkererhebungen zu Recht an der Abgabestelle des Bf. durch Hinterlegung zugestellt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Sinn und Zweck der Regelung des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl zB VwGH 26.01.1998, 97/17/0516). Der Auskunftspflicht wird nur entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Fahrzeug zu einer bestimmten Tatzeit überlassen wurde, innerhalb der gesetzlichen zweiwöchigen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) namhaft gemacht wird (vgl. zB VwGH 18.05.2009, 2006/17/0135, VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0069). Die Auskunft darf weder unrichtig, unvollständig oder widersprüchlich sein, sodass der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. zB VwGH 27.10.2008, 2007/17/0130, VwGH 31.08.2016, Ra 2014/17/0032). Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der zur Vertretung nach außen Berufene ist demnach zur Erteilung der Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verpflichtet und im Falle der Verweigerung der Auskunft strafbar (vgl. das zum vergleichbaren § 103 Abs. 2 KFG 1967 ergangene Erkenntnis des VwGH 18.01.1989, 87/03/0259). Die Verletzung der Auskunftspflicht nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist ein Ungehorsamsdelikt (vgl zur Vorgängerbestimmung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes 1974 VwGH vom 27.10.2008, 2007/17/0130). Bei Ungehorsamsdelikten hat die Behörde dem Täter nur den objektiven Tatbestand nachzuweisen, weil nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG iVm § 45 Abs. 1 AVG bei diesen Delikten die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Dieser hat glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft und dabei initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (vgl zB VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033, vgl. weiters die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 zu § 5 VStG, E 125 bis E 127 zitierte hg Judikatur). Der Bf. ist den nachweislich am 15. September 2025 zugestellten zwei Aufforderungen der Behörde, wem er das in Rede stehende Fahrzeug zu den angefragten Zeitpunkten überlassen hat, sodass dieses in den näher genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzonen stand, binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006) nicht nachgekommen. Der Bf. hat daher die ihm (jeweils) von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass der objektive Tatbestand der jeweils dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass es dem Bf. wegen besonderer oder außergewöhnlicher Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, sich rechtskonform zu verhalten, sodass auch der subjektive Tatbestand des Verschuldens vorliegt. Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der jeweils angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist, waren die angefochtenen zwei Straferkenntnisse im Schuldspruch zu bestätigen. Strafbemessung: § 19 VStG normiert: (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031). Die der Bestrafung zu Grunde liegende (jeweilige) Tat schädigte in erheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer fahrlässigen Abgabenverkürzung der Parkometerabgabe stehenden Person, da der Bf. binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Frist (jeweils) keine Lenkerauskunft erteilt hat. Der objektive Unrechtsgehalt der (jeweiligen) Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit nicht unbedeutend. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. und auf den Umstand, dass zahlreiche (10!) verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, hat die Behörde Bedacht genommen. Eine Herabsetzung der Strafen kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, aber auch des Umstandes, dass für den Bf. zehn verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorliegen, nicht in Betracht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach vom Bf. bereits eine Parkstrafe einbezahlt worden sei, kann zu den gegenständlichen Verfahren eine Einzahlung nicht festgestellt werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Die Festsetzung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von je 10,00 Euro entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die in § 64 VStG Kostenvorschreibungen in Höhe von 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch zehn Euro, normieren. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision der belangten Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet wurde. Wien, am 11. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500215/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7500215.2026
Stammnummer
151535
Gültig
11.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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