Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100318/2025
Beginn eines Universitätsstudiums
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100318/2025vom 22.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 10. September 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. August 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2025 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt 288,50 Euro zurück, welche der Beschwerdeführer (Bf.) für seine Kinder ***K1*** und ***K2*** für den Zeitraum August 2025 bezogen hatte, zurück.
Dies mit der Begründung, dass ***K2*** das Bachelorstudium ***1*** am 15. Juli 2025 abgebrochen habe, sich daher im August 2025 in keiner Berufsausbildung befunden habe und somit für den Zeitraum August 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 bestanden habe.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10. September 2025 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2025 als unbegründet abgewiesen.
Am 12. Oktober 2025 beantragte der Bf. fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt legt die Beschwerde samt den Verfahrensakten am 24. November 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Tochter des Bf. beendete das an der ***Uni1*** ab dem Wintersemester 2024/25 betriebene Bachelorstudium ***1*** am 15. Juli 2025 (Erlöschen der Zulassung gemäß § 68 Universitätsgesetz 2002- UG). Es wurden im ersten Studienjahr des betriebenen Studiums Prüfungen im Ausmaß von 17,5 ECTS-Punkten abgelegt. Am 14. Juli 2025 erfolgte gemäß § 60 Abs. 4 UG die Zulassung zum Bachelorstudium ***2*** an der ***Uni2***, das sie seither betreibt und in dem sie im Wintersemester 2025/26 Prüfungen im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten erfolgreich ablegte.
2. Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben in der Familienbeihilfendatenbank der Finanzverwaltung "FABIAN" sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a. für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der zurückgelegten Studienzeit.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967).
Ordentliche Studierende sind gemäß § 51 Abs. 2 Z. 15 Universitätsgesetz 2002 (UG) die Studierenden, die zu den ordentlichen Studien zugelassen sind. Ordentliche Studien sind nach § 51 Abs. 2 Z. 2 UG u.a. die Bachelorstudien.
Gemäß § 60 Abs. 4 UG wird die Studienwerberin oder der Studienwerber mit der Zulassung als ordentliche oder außerordentliche Studierende oder ordentlicher oder außerordentlicher Studierender Angehörige oder Angehöriger dieser Universität.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098).
Im Beschwerdefall ist strittig, ob sich die Tochter des Bf. im Zeitraum August 2025 in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 befunden hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a. für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit der zurückgelegten Studienzeit.
Es ist unstrittig, dass das Studienjahr an Universitäten mit dem 1. Oktober beginnt und am 30. September des Folgejahres endet (§ 52 Abs. 1 UG).
Der Besuch einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG beginnt bei Studien, welche an österreichischen Universitäten im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 StudFG ausgeübt werden - mit der Zulassung zum Studium gemäß § 60 Abs. 4 UG (VwGH 7.2.2024, Ra 2023/16/0087, mit Hinweis auf VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017).
Der VwGH hat im angeführten Erkenntnis vom 7. Februar 2024 mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung klargestellt, dass die - für das Vorliegen einer Berufsausbildung notwendige - Voraussetzung eines ernstlichen, zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühens um einen Ausbildungserfolg seit dem Inkrafttreten der Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 311/1992 nur noch außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des StudFG 1992 relevant ist. Zudem hat der VwGH für den Beginn des Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 StudFG ausdrücklich auf die Zulassung zum Studium abgestellt und nicht auf den Beginn des Studienjahres.
Der im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des Finanzamtes, dass im Sinn des § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 idgF eine Berufsausbildung im Sinn des FLAG 1967 nicht schon mit der Zulassung vorliege, sondern erst mit dem tatsächlichen Beginn des Studienjahres gemäß § 52 UG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt, weil den Gesetzesmaterialien sowohl hinsichtlich des BGBl. I Nr. 220/2021 als auch des BGBl. I Nr. 111/2010, die im Wesentlichen auf Verwaltungsvereinfachung, Bürgerservice und datenschutzrechtliche Aspekte abstellen, nicht entnommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit § 46a Abs. 2 Z 4 FLAG 1967 Rechtswirkungen der behaupten Art bewirken hätte wollen (VwGH 27.3.2025, Ra 2024/16/0069).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind im vorliegenden Fall die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages im hier strittigen Monat August 2025 erfüllt, da die Zulassung gemäß § 60 Abs. 4 UG zum hier maßgeblichen Bachelorstudium ***2*** nachweislich bereits am 14. Juli 2025 erfolgte.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass diesbezüglich der Revisionsausschluss zum Tragen kommen musste.
Linz, am 22. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 60 Abs. 4 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100318/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100318.2025
- Stammnummer
- 151530
- Gültig
- 22.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF